Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.09.2022 · Friedhofssatzung: 06.09.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 600,00 € ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 750,00 € Einzelwahlgrabstätte; Doppelgrab 1.125,00 € |
| Urnenreihengrab | 900,00 € im Gemeinschaftsfeld |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € Einzel-Urnenwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht in der aktuellen Fassung (2022) aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Kein Festbetrag in der Satzung; direkte Abrechnung mit beauftragtem Unternehmen. Öffnen/Schließen Urnenkammer: 150,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Aufbewahrung bis 3 Tage inkl. Trauerfeier; weitere Tage 30,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Böchingen vom 30.08.2016
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.02.2013 sowie die 1. Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
Böchingen, den 30.08.2016
(Reinhold Walter) Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 140,00 €
- 2. Für die Inanspruchnahme einer anonymen Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (§15 Abs. 2) 270,00 €
- 3. Für die Inanspruchnahme einer Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit inkl. der Namensplatte (§15 Abs. 2) 730,00 €
II. Erwerb von Wahlgrabstätten / Verleihung des Nutzungsrechts
- 1. Für den Erwerb von Wahlgrabstätten und die Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung werden Gebühren wie folgt erhoben:
a) eine Einzelgrabstätte 200,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 400,00 €
c) jeder weitere Grabstände 200,00 €
d) ein Einzel-Tiefgrab 400,00 €
e) eine Urnengrabstätte 270,00 €
f) eine Urnenkammer in einer Urnenstele 950,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziff. 1. bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 6,67 €
b) eine Doppelgrabstätte 13,34 €
c) jeder weitere Grabstände 6,67 €
d) eine Urnengrabstätte 9,00 €
e) eine Urnenkammer in einer Urnenstele 31,67 €
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 (für den Ersterwerb) erhoben.
- 4. Bei einer späteren Umwandlung der Normalgrabstände in ein Tiefgrab, je tiefergelegte Grabstelle 200,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber bzw. Öffnen und Schließen der Urnenkammer in den Urnenstelen
a) Die Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber werden von einem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt.
b) Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, welches Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt wird.
c) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
d) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind in einem Werkvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen geregelt.
e) Die Kinder- und Urnengräber werden von dem Gemeindebediensteten ausgehoben und geschlossen.
f) Für das Ausheben und Schließen der Kinder- und Urnengräber werden folgende Gebühren festgesetzt:
Kindergrab
200,00 €
Urnengrab
150,00 €
g) Die Urnenkammern werden vom Gemeindebediensteten am Beisetzungstag geöffnet und wieder verschlossen.
h) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer 150,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für das Ausheben und Schließen der Gräber zu entrichten.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen, einschl. Trauerfeier 130,00 € für jeder weiteren Tag 25,00 €
b) einer Urne bis zu 1 Tag, einschl. Trauerfeier 50,00 € für jeder weiteren Tag 25,00 €
- 2. Für die Nutzung der Kuhlzelle zusätzlich pro Tag 20,00 €
- 3. Für die Reinigung der Leichenhalle und der Leichenzelle 50,00 € Der Betrag für die Reinigung ist vom Auftraggeber direkt an die Reinigungskraft zu zahlen.
VI. Grabplatteneinfassungen sowie Abräumen von Grabstätten
Für Platteneinfassungen und für das Abräumen der Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeiten/Ruhefristen werden die tatsächlich entstandenen Material-Maschinen- und Lohnkosten erhoben.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Böchingen vom 06.09.2022
Friedhofsgebührensatzung
SATZUNG
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Böchingen
vom 06.09.2022
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1.) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. 2.) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
1 Friedhofsgebührensatzung Böchingen vom 06.09.2022
§ 4
Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.08.2016 und die 1. Änderung der Anlage zur Satzung vom 07.07.2020 über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
Böchingen, den 06.09.2022
gez. Reinhold Walter
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Landau in der Pfalz, den 12.09.2022 Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land Torsten Blank Bürgermeister
2 Friedhofsgebührensatzung Böchingen vom 06.09.2022
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
1.) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 600,00 € 2.) Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld 900,00 €
II. Erwerb von Wahlgrabstätten / Verleihung des Nutzungsrechts
1.) Für den Erwerb von Wahlgrabstätten und die Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung werden Gebühren wie folgt erhoben:
a) eine Einzelwahlgrabstätte 750,00 €
b) eine Doppelwahlgrabstätte 1125,00 €
c) eine Dreierwahlgrabstätte 1500,00 €
d) eine Viererwahlgrabstätte 1875,00 €
e) eine Urnenwahlgrabstätte 600,00 €
f) eine Urnenkammer in der Stele 2010,00 €
2.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach II.1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
a) eine Einzelwahlgrabstätte 25,00 €
b) eine Doppelwahlgrabstätte 37,50 €
c) eine Dreierwahlgrabstätte 50,00 €
d) eine Viererwahlgrabstätte 62,50 €
e) eine Urnenwahlgrabstätte 20,00 €
f) eine Urnenkammer in der Stele 67,00 €
g) Einzeltiefwahlgrabstätte 37,50 €
3 Friedhofsgebührensatzung Böchingen vom 06.09.2022
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1.) Die Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber werden von einem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt. 2.) Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, welches Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt wird. 3.) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind von dem Auftraggeber der Beerdigung direkt mit dem Aushubunternehmen abzurechnen. 4.) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind in einem Werkvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen geregelt. 5.) Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet. 6.) Zuschläge, die das per Werkvertrag mit dem Grabaushub betraute Unternehmen berechnet, sind ebenfalls an den Auftraggeber der Beerdigung weiterzugeben. 7.) Nachforderungen des mit dem Grabaushub betrauten Unternehmens für Transport von Abraum oder Erde bzw. Erdhügelarbeiten sind von diesem direkt mit dem Auftraggeber der Beerdigung abzurechnen und gemäß Nachweises zu berechnen.
IV. Öffnen und Schließen der Urnenkammer
Öffnen und Schließen der Urnenkammer
150,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
4 Friedhofsgebührensatzung Böchingen vom 06.09.2022
Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für das Ausheben und Schließen der Gräber zu entrichten.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1.) Für die Aufbewahrung | |
|---|---|
| a) einer Leiche oder Urne bis zu 3 Tagen, einschl. Trauerfeier | 150,00 € |
| b) für jeden weiteren Tag | 30,00 € |
| 2.) a) Für die Kühlzelle bis zu 3 Tagen | 30,00 € |
| b) Pro weiteren Tag Kühlzellennutzung | 10,00 € |
| 3.) Für die Heizung | 25,00 € |
| 4.) Desinfektionspauschale | 30,00 € |
VII. Sonstige Gebühren
| Zulegung einer Urne in ein Erdgrab | 90,00 € |
|---|---|
| Gemeindearbeiter bei Bestattung | 80,00 € |
Die Pflegegebühr (§ 23 Abs. 3 der Friedhofssatzung) bei vorzeitiger Abräumung beträgt 10% der Nutzungsgebühr nach I.1 bzw. II.1 pro Jahr der vorzeitigen Abräumung.
Verwaltungsgebühren:
| 1.) Zubettung einer weiteren Person in eine bestehende Grabstätte: | 30,00 € |
|---|---|
| 2.) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen, Grababdeckplatten, Abräumungen etc.: | 50,00 € |
| 3.) Umschreibung Grabnutzungsrechts, Erstellung von Urkunden ohne Beisetzung | 50,00 € |
| 4.) Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung: | 50,00 € |
| 5.) Ausstellung eines Grabnachweises, Urnenanforderung bei Umbettungen: | 50,00 € |
5 Friedhofsgebührensatzung Böchingen vom 06.09.2022
das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit:
6.) ohne Übertragung in ein anderes Grab: 250,00 € 7.) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung): 450,00 €
das Ausgraben von Aschenresten pro Urne:
8.) mit / ohne Übertragung in ein anderes Grab: 250,00 €
Nutzung des Friedhofs von Dienstleistungserbringern:
9.) Zulassung für Dienstleistungserbringer, Gewerbetreibende (Zulassungszeitraum 2 Jahre): 30,00 € 10.) Entzug der Zulassung von Dienstleistungserbringern, Gewerbetreibenden: 30,00 €
6
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Böchingen vom 26.07.2022
Der Gemeinderat von Böchingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld § 15 Wahlgrabstätten
1 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
§ 16 Urnenwahlgrabstätten § 17 Urnenkammern in Urnenstelen § 18 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Material, Form und Inschriften der Grabmale
VI. Grabmale
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
VIII. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
2 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Böchingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
1.) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Böchingen. Die Bestattung bedarf der Zustimmung. 2.) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, oder
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oder
d) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. 3.) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärte wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. 4.) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Ortsgemeinde.
§ 3 Schließung und Aufhebung
1.) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. 2.) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw.
3 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
3.) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. 4.) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. 5.) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. 6.) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
1.) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten soll der Friedhof nur in Ausnahmefällen betreten werden. 2.) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1.) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Betreten der Gräber ist nicht gestattet.
4 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
2.) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. 3.) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung durch den Friedhofsträger gewerbsmäßig zu fotografieren. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen, Bild- oder Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
4.) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden. Die Gedenkfeier anlässlich des Volkstrauertages bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten*
1.) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
5 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
2.) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Nachweis ist über die Handwerkskammer zu führen und ist nach jeweils zwei Jahren gebührenpflichtig zu erneuern. 3.) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. 4.) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 5.) Gewerbetriebende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 6.) Gewerbliche Arbeitsen dürfen grundsätzlich nur an Werktagen (Mo. bis Fr.) zu den üblichen Tageszeiten (8 bis 17 Uhr) ausgeführrt werden, es sei dann, sie sind wegen einer Bestattung/Beisetzung nicht aufschiebbar. Zu anderen Tagen und Tageszeiten bedürfen sie der Genehmigung des Friedhofsträgers. Während einer Bestattung/Beisetzung oder einer Trauerfeier sind die gewerblichen Arbeitsen zu unterbrechen.
6 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
1.) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 3. 2.) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 3.) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. 4.) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. 5.) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. Auf schriftlichen Antrag konnen hiervon bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen genehmigt werden.
§ 8 Särge und Urnen
1.) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. 2.) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 3.) Urnen und Aschekapse ndürfen ausschließlich aus biologisch abbaubarem Material bestehen, Überurnen sollen nach Moglichkeit nicht verwendet werden.
§ 9 Grabherstellung
1.) Die Gräber werden von dem Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
7 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
2.) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,80 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,80 m. 3.) Die Gräber für Erdbestattungen und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 4.) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher selbst zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger oder dem Grabaushubunternehmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger bzw. dem Grabaushubunternehmen zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
1.) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2.) Umbettungen von Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Urnen-oder Reihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 3.) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. 4.) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. 5.) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
8 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
6.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 7.) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 8.) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 9.) Grundsätzlich ausgeschlossen von Umbettungen sind Aschen. 10.) Umbettungen auf den Friedhof Böschingen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers und der Friedhofsverwaltung. § 11 Abs. 1 und 4 - 7 finden entsprechend Anwendung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten
1.) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenkammern in Urnenstelen
f) Ehrengrabstätten.
2.) Größe der Grabstätten:
a) Einzelerdgrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten, erhalten eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 1,00 m. Für jeder weitere Grabstelle bei Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,00 m. Sie müssen voneinander durch eine 0,30 m breite Erdwand getrennt sein.
b) Urnenwahlgrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,70 m. Sie müssen voneinander durch eine 0,30 m breite Erdwand getrennt sein.
9 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
c) Urnenreihengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld erhalten eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m. Sie müssen voneinander durch eine 0,30 m breite Erdwand getrennt sein. 3.) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 4.) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 5.) Freiwerdende Grabstätten sind vorrangig zu belegen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. 6.) Die Grabstätten sind parzelliert und durch die in § 12 Abs. 2 definierten Grenzen, die durch die Umrandung kenntlichgemacht sind, zu erkennen. 7.) Die Lage der Grabstätten ist in einem Plan ersichtlich.
§ 13 Reihengrabstätten
1.) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Ebenso ist eine Zulegung nicht möglich. 2.) Es wird eine Einweisung, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Es besteht die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. 3.) Es werden Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem fünftem Lebensjahr eingerichtet. 4.) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. 5.) These Regelungen gelten gleichermaßen fur Urnenreihengrabstätten. 6.) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld ortsüblichbekanntgemacht.
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§ 14 Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld
1.) Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die gartnerische Gestaltung obliegt ausschließlich der Gemeinde. 2.) Umbettungen aus dem Gemeinschaftsfeld sind ausgeschlossen. 3.) Es darf keinerlei Grabschmuck abgelegt werden. Die Errichtung von Grabmalen, Gedenksteinen u. ä. ist verboten. 4.) Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschekapsseln verwendet werden. 5.) Es werden nur gegossene, randlose Schilder der Firma Strassacker aus Bronze in der Tönung braun, die 13,5 cm breit und 8,5 cm hoch sind, in einer Dicke von ca. 0,5 cm zugelassen. Für die Beschriftung sind ausschließlich erhabene, gleich hohe Großbuchstaben in Bronze (bronze-braun) der Schriftart „Bossler" der Firma Strassacker zulässig. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen; § 6 findet Anwendung. Die Schilder werden an einer Stele am Rande des Feldes befestigt. Es sind ausschließlich die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen anzubringen. 6.) Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Friedhofsträger entfernt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten. 7.) Die Namenstafeln sind im Sinne des § 20 anzeigepflichtig.
§ 15 Wahlgrabstätten
1.) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. 2.) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. 3.) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt in der Regel 0,40 m. 4.) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis
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zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Dies gilt auch bei der Zulegung von Urnen.
5.) Folgende Urnenbelegungen in Wahlgrabstätten sind nach der jeweils letzten Sargbestattung möglich
a) in Urnenwahlgrabstätten und in Urnenstelenkammern bis zu zwei Aschen,
b) in einstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen bis zu zwei Aschen
c) in mehrstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen erhöht sich die Anzahl der Aschen entsprechend um je zwei Urnen. Bei Buchstabe b) und c) sind sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbestattungen in einer Grabstätte möglich. Es darf jedoch höchstens ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden. § 9 Abs. 2 ist zu beachten. Urnen dürfen erst nach der letzten Sargbestattung beigesetzt werden. 6.) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. 7.) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Das entsprechende Formular wird seitens der Friedhofsbehörde zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular ist bei der Friedhofsbehörde zu hinterlegen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden der Nutzungsrechtsübertragung schriftlich widersprochen wird:
a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
8.) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person als aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. 9.) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 10.) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 11.) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 16 Urnenwahlgrabstätten
1.) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. 2.) Es werden Felder für Urnenwahlgrabstätten mit liegenden Grabsteinen bzw. mit stehenden Grabsteinen eingerichtet. Urnenwahlgrabstätten sind der Reihe nach zu belegen. 3.) In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. 4.) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. 5.) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. 6.) Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen oder Aschekapse n verwendet werden. Aus diesem Grund sind Umbettungen ausgeschlossen.
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§ 17 Urnenkammern in Urnenstelen
1.) Nutzungsrechte an Urnenkammern in der Urnenstele können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist einmalig zur Nachbestattung des Ehepartners oder Lebensgefährten möglich oder auf Antrag, um eine noch ausstehende Nachbestattung überhaupt zu ermöglichen. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Urnenkammern sind der Reihe nach zu belegen. 2.) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind von einem Steinmetz ausschließlich die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen anzubringen. Darüber hinaus kann ein Ornament angebracht werden. 3.) Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze (bronze-braun) zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Deshalb ist nur die Schriftart „Elegant“ der Firma Strassacker zulässig. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen; § 6 findet Anwendung. 4.) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten, wie z. B. Blumen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile, Kunstblumen oder Lichtbildern ist unzulässig. 5.) Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stelenkörpern ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalung oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten. 6.) Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Zur Beschriftung werden die Verschlussplatten dem Steinmetz von der Gemeinde ausgehändigt. 7.) Der jeweilige schriftliche Entwurf des Steinmetzes ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Das Gestaltungsvorhaben muss in der
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Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Absätze 6 und 7 die Genehmigung verweigern.
8.) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirms direkt zu erstatten. 9.) Die Beschriftung der Verschlussplatten ist im Sinne des § 20 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Böchingen gebührenpflichtig anzuzeigen und genehmigungspflichtig. 10.) Die Urnenkammern werden am Beisetzungstag durch den Gemeindebediensteten geöffnet und wieder verschlossen.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Material, Form und Inschriften der Grabmale
1.) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2.) Auf den Grabstätten konnen Grabkreuze, stehende Grabmale, liegende Grabmale, Grababdeckungen und Einfassungen erreicht werden. Diese sind so aufzustellen und dauerhaft instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof nicht gefährdet wird. Nutzungsberechtigte sind für die Standsicherheit der Grabmale und Einfassungen verantwortlich. 3.) Grabmale, Grababdeckungen und Einfassungen sind so zu gestalten und dauerhaft instand zu halten, dass sie der Wurde des Friedhofes entsprechen. 4.) Grabmale, Grababdeckungen, deren Bestandteile, sowie Einfassungen)dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. 5.) Die Gröbe des Grabmals ist denen der umgebenen Gräber anzupassen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gröbe der Grabstände stehen. Die Stärke des
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Materials muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen. Die Höhe des Grabmals darf in der Regel einen Meter über der ebenen Erde nicht überschreiten, die Einfassung darf 15 cm über der ebenen Erde nicht überschreiten.
6.) Umgehend nach der Bestattung ist das Grab mit einer Holzumrandung einzufassen. 7.) Die Errichtung eines Grabmals hat nach Bestattungen langstens nach sechs Monaten zu erfolgen. 8.) Bei Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle ohne Bestattung ist zumindest die Errichtung einer Umrandung umgehend vorzunehmen sowie dauerhaft für die Pflege zu sorgen. Für die Errichtung der Umrandung gelten die Bedingungen des § 19. Hierfür ist ebenfalls eine Zustimmung erforderlich. 9.) Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. Als Werkstoff zulässig sind
a) Gesteine
b) Eisen und Bronze
c) Holz für die Umrandung in den Fällen des § 19 Abs. 6.
10.) Grabmale dürfen nicht errichtet werden:
a) aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie bspw. Gips;
b) aus nachgemachtem Mauerwerk, Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht beareritet sind
c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
d) mit Farbanstrich auf Stein
e) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form
11.) Steinmetze sind angehalten, Steine wiederzuverwenden oder Steine aus heimischer Produktion zu verwenden. 12.) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sümmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
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13.) In den Reihen U / U1 und U / U4 sind nur stehende Grabmäler zulässig. Die Grabmale dürfen maximal 0,60 m hoch, 0,50 m breit und 0,20 m tief sein. Die Höhe der Grabmale wird von der Unterkante des Sockels aus gemessen.
An den beiden inneren Reihen der Urnenerdgräber, also den Reihen U / U2 und U / U3 sind nur liegende Grabmale zulässig. Grababdeckungen sind nur bis zu 1/3 der Bodenfläche erlaubt.
VI. Grabmale
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
1.) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Dies gilt nicht für Holzeinfassungen und Holzkreuze zwischen Bestattung und Grabmalerrichtung. 2.) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. 3.) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. 4.) Der Friedhofsverwaltung sind spätestens einen Monat nach jeder Errichtung oder Änderung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung des ausfuhrenden Dienstleisters und ein Prüfprotokoll eines Sachkundigen entsprechend den Vorgaben der TA Grabmal vorzulegen. 5.) Das Vorhaben ist erneut gebührenpflichtig anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 6.) Ausnahmen von den Vorschriften konnen durch den Friedhofsträger unter Beobachtung besonderer Vorsicht bei entsprechender Begründung zugelassen werden,
17 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
soweit unter Beachtung der §§ 19 und 22 dies für vertretbar gehalten wird. Dies gilt auch für andere bauliche Maßnahmen.
7.) Ohne Zustimmung errichtete oder veränderte Grabmale sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzubauen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
1.) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Prüfung wird namens der Ortsgemeinde für die Nutzungsberechtigten durch die Ortsgemeinde durchgeführt und darüber in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich durch ein von der Gemeinde zu beauftragendes Unternehmen. 2.) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3.) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate
18 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
1.) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur bei Vorliegen schwerwiegender Grunde und nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Zustimmung ist nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen besonderer Grunde möglich. Es wird bereits hier darauf hingewiesen, dass die Grabpflege durch Nutzungsberechtigte auch an Firmen vergeben werden kann. Nach Ablauf der Ruhezeit aber noch nicht abgelaufener Nutzungszeit kann auf Antrag eine vorzeitige Abräumung erfolgen. 2.) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabrechten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 3.) Bei vorzeitiger Abräumung ist bis zum Ende der Ruhefrist eine Pflegegebühr zu entrichten. 4.) Bei Entzug der Grabrechte ist die Grabstände seitens der Ortsgemeinde abzuräumen. Hierfür kann sie sich eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Regelungen des § 23 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
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VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
1.) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 2.) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 3.) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. 4.) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. 5.) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. 6.) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 7.) Es ist nicht gestattet, die Gräber mit Plastikplanen zu belegen. 8.) Die Grabbeete sollen nicht hoher als 20 cm sein. Die Umrandungarf nicht überwachsen werden. Bäume und Straucher sind nicht statthaft.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
1.) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach seinem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten halten. 2.) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
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3.) Entstehende Kosten sind auch rückwirkend einzufordern, sobald der dazu Verpflichtete besteht wird. 4.) Bei wiederholten Verstößen ist die Gemeinde berechtigt, die Grabrechte zu entziehen.
VIII. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
1.) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. 2.) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. 3.) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusammen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
1.) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 2.) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 29 Ordnungswidrigkeiten
1.) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Bestattungen (§ 2) oder Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20 Abs. 1),
g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt,
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 22 und 24),
j) Grabstätten entgegen §§ 14, Abs. 3, 17, Abs. 2 - 5, 19 und 24 gestaltet oder bepflanzt,
k) die Gestaltungsvorschriften für Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld (§ 14) oder an den Urnenstelen (§ 17) nicht einhalt, I) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
m) Grabstätten vernachlüssigt (§ 25),
n) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und 3 Satz 2 betritt.
2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seinen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
22 Friedhofssatzung Böchingen vom 26.07.2022
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.08.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Böchingen, den 26.07.2022
(Reinhold Walter)
Ortsbürgermeister

23
Friedhofssatzung
Erste Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Böchingen vom 07.11.2023
Der Ortsgemeinderat von Böchingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird
Artikel 1
Paragraph 19 Absatz 13 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Böchingen i. d. F. vom 26.07.2022 wird wie folgt neu formuliert:
§ 19 Abs. 13:
13.) a) In der Reihe U / U1 sind nur stehende Grabmäler zulässig. Die Grabmale dürfen maximal 0,60 m hoch, 0,50 m breit und 0,20 m tief sein. Die Höhe der Grabmale wird von der Unterkante des Sockels aus gemessen.
b) In der Reihe U / U2 sind nur liegende Grabmale zulässig.
c) Ab der Reihe U / U3 sind sowohl stehende als auch liegende Grabmäler zulässig. Die Grabmale dürfen maximal 0,60 m hoch, 0,50 m breit und 0,20 m tief sein. Die Höhe der Grabmale wird von der Unterkante des Sockels aus gemessen.
Artikel 2
Diese Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Böchingen vom 07.11.2023 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Böchingen, den 07.11.2023
Jan Philipp Poppelbaum
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Landau in der Pfalz, den 20.11.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land
Torsten Blank
Bürgermeister