Friedhofsgebühren Birkheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Birkheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 56291

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Birkheim vom 03.07.2020

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos-sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 2

§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 2

§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 4 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 4 II. Gemischte Grabstätten ............................................................................................................. 4 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .............................................................. 4 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................ 4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................. 4 VI. Sonstige Gebühren ................................................................................................................... 4

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Birkheim

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.03.2014 außer Kraft.

Birkheim, 03.07.2020 gez.

(Siegel) (Rainer Retz) Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Birkheim

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Birk- heim oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Birkheim, 03.07.2020 gez.

(Siegel) (Rainer Retz) Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Birkheim Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten Gebührensätze für die Überlassung einer:

  1. 1. Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 €
  2. 2. Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendetem 5. Lebensjahr 200,00 €
  3. 3. Urnenreihengrabstätte mit Einfassung 200,00 €
  4. 3. Urnenreihengrabstätte in Form eines Wiesengrabes 400,00 €
  5. 4. Baumgrabstätte 600,00 € II. Gemischte Grabstätten Gebührensatz für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grab- stätte (Zubettung) in einer vorhandenen Grabstätte 200,00 € III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts einer:
  1. 1. Urnenwahlgrabstätte 450,00 €
  2. 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlän- gert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden. IV. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:
  3. 1. eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
  4. 2. eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 450,00 €
  1. 3. eines Urnengrabes je Beisetzung 250,00 € V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI. Sonstige Gebühren Sonstige Gebühren werden erhoben:
  2. 1. für die Benutzung der Leichenhalle 50,00 €
  3. 2. Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sind nach Aufwand zusätzlich zu zahlen.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Birkheim vom 03.07.2020

Der Ortsgemeinderat von Birkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ............................................................................................................................. 1 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 4

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 5

§ 8 Särge .................................................................................................................................. 5

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 5

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 6

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 6

4. Grabstätten ............................................................................................................................. 6

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 6

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 7

§ 13a Gemischte Grabstätten ................................................................................................... 7

§ 14 - entfällt - .......................................................................................................................... 7

§ 15 Urnengrabstätten .............................................................................................................. 7

§ 15a Baumgrabstätten ............................................................................................................ 8

§ 16 Ehrengrabstätten .............................................................................................................. 8

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ........................................................................... 8

§ 17 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................... 8

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .................................................................................. 9

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften .................................................................................. 9

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 10

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ............................................................................ 10

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 10

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 10

§ 23 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 11

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 11

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 11

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 11

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 12

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 12

8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 12

§ 27 Alte Rechte ..................................................................................................................... 12

§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 12

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 12

§ 30 Gebühren ....................................................................................................................... 13

§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 13

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Birkheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Birkheim steht. § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
    • a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder
    • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Ver- meidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer- den. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe- bung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge- schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab- gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich- zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstät-ten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel- ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr- räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrich- tung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofs- trägers sind ausgenommen,
    • b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö- rende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be- schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Aus- nahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab- stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich ander- weitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl- grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig- keit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbe- hörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ers-tem Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten (§ 13),
    • b) Gemischte Grabstätten (§ 13a), c)
  • entfällt – (§ 14),

d) Urnengrabstätten (§15),

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim

e) Baumgrabstätten (§ 15a), f) Ehrengrabstätten (§ 16). (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattun-gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a - nur eine Leiche bestattet wer-den. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr: Länge: 1,20 m einschließlich Grabstein, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,40 m,

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m einschließlich Grabstein, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), belegte Urnenreihengräber (§ 15 Abs. 2) oder belegte Wahlgräber (§ 14), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden können. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestat-tung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die ver-bleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung bzw. die verbleibende Nutzungszeit noch mindes-tens 15 Jahre beträgt.

§ 14

  • entfällt -

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten (Abs. 2),

b) in Urnenwahlgrabstätten (Abs. 3), c) in Reihengrabstätten (§ 13),

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim

d) in Baumgrabstätten (§15a) (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten mit Einfassung und ohne Einfassung (Rasengrabstät-ten). Diese sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Sie haben folgende Maße:

a) Urnenreihengrabstätten mit Einfassung: Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,40 m

b) Urnenreihengrabstätten ohne Einfassung: Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m, Abstand: 0,40 m (3) Urnenwahlgrabstätten sind Doppelgrabstätten mit Einfassung. Diese sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In ei-ner Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Sie haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m. Abstand 0,40 m. (4) Urnenrasengrabstätten werden vom Friedhofsträger für die Dauer der Belegung als Rasenflä-che unterhalten. Die Auslegung von Grabschmuck (Kränze, Blumen, Grablichter usw.) ist nur an-lässlich einer Beisetzung gestattet. Der Grabschmuck ist spätestens vier Wochen nach der Beiset-zung zu entfernen. Eine darüberhinausgehende Auslegung von Grabschmuck ist nicht gestattet.

§ 15a – Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes die als Einzelgrabstätte vergeben, der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. An einem Baum können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. (2) Baumgrabstätten werden vom Friedhofsträge für die Dauer der Belegung als Rasenfläche un-terhalten. Die Auslegung von Grabschmuck (Kränze, Blumen, Grablichter usw.) ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der Grabschmuck ist spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Eine darüberhinausgehende Auslegung von Grabschmuck ist nicht gestattet. (3) Der Friedhofsträger bringt im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Schild (6 x 10 cm) mit zu-mindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen an der Grabstätte (Baum) gegen Kostenerstattung an. (4) Sollte der Baum während der Dauer des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft der Friedhofsträger Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grab- felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal-tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehen den Anforderungen entsprechen: Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Alle Steine müssen bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, 3. nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben außer Gold, Silber und Bronze sowie Inschriften und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (2) Auf den Reihen- und Wahlgrabstätten sind Stein-, Metall- oder Holzkreuze (max. Höhe 1,10 m), liegende oder stehende Grabmale sowie Grabplatten (Abs. 3) aus Stein zulässig. (3) Grabplatten müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen der Grabeinfassungen nach Abs. 4 entsprechen und somit das Grab komplett abdecken. Zur Bepflanzung des Grabes muss die Platte eine Öffnung von einer Fläche von 30 cm x 30 cm aufweisen. (4) Die zulässigen Maße für stehende Grabmale (einschließlich Socke) und die Grabeinfassungen (einschließlich Grabmal) betragen:

a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Grabmal: Höhe max. 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m, Grabeinfassung: Länge 1,20 m, Breite 0,60

b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Grabmal: Höhe max. 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m. Grabeinfassung: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m

c) bei Urnenreihengrabstätten mit Einfassung: Grabmal: Höhe max. 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. Grabeinfassung: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m Die Breite eines Grabmals darf die Abmessungen der Einfassung nicht überschreitet. (5) Bei einer Urnenreihengrabstätte ohne Einfassung (Rasengrabstätte) ist nur eine liegende Grab-platte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m mit einer Stärke von 0,12 m zulässig. Die Schrift darf nur graviert werden. (6) Grabmale (Abs. 4), Grabplatten (Abs. 5) oder Baumschilder (§ 15a, Abs. 3) müssen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten. (7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sons-tige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssat-zung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nach-weislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zwei-mal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes-senen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegen-stände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öf-fentliche Bekanntgabe hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Sofern die Grabstät-ten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, geht diese entschädigungslos in das Eigen-tum der Ortsgemeinde über. (3) Bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung gegen Auftrag vom Verpflichteten die Grabstelle ab-räumen. Für das Abräumen der Grabstelle erhebt der Friedhofsträger eine Gebühr nah der gelten-den Friedhofsgebührensatzung.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu- weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver- antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in- nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu- setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Nach Benutzung ist durch den Nutzer der Leichenhallenboden, sowie die Fenster feucht zu rei- nigen und die Türgriffe zu desinfizieren.
  1. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich- ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- satzung vom 10.01.2001 einschließlich der dazu ergangenen Änderungssatzungen und alle übri- gen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Birkheim, 03.07.2020 gez.

(Siegel) (Rainer Retz) Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birkheim

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Birk- heim oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Birkheim, 03.07.2020 gez.

(Siegel) (Rainer Retz) Ortsbürgermeister