Biebelnheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2024 · Friedhofssatzung: 01.06.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab390,00 €uro Überlassung einer Reihengrabstätte (Nr. 1)
Sargwahlgrab470,00 €uro Überlassung einer Wahlgrabstätte (Nr. 3)
Urnenreihengrab195,00 €uro Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Nr. 4)
Urnenwahlgrab390,00 €uro Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Nr. 5)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)297,50 €uro (Urne); 892,50 €uro / 1.071,00 €uro (Sarg ab 5 J.) Herrichtung/Ausschachten und Schließen (Nr. 9.1/9.2)
Trauerhalle / Halle100,00 €uro Benutzung der Trauerhalle (Nr. 12)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 1

Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Biebelnheim vom 14. Mai 2007

Die Satzung wurde am 02.08.2007 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 03.08.2007 in Kraft

geändert durch

  1. 1. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Biebelnheim vom 01.03.2018. Die Satzung wurde am 26.04.2018 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 27.04.2018 in Kraft.
  2. 2. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Biebelnheim vom 04.09.2019. Die Satzung wurde am 05.12.2019 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 06.12.2019 in Kraft.
  3. 3. Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Biebelnheim vom 15.05.2024. Die Satzung wurde am 31.05.2024 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 01.06.2024 in Kraft.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Biebelnheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und des § 28 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 2

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  3. 3. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenschuldners fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.11.2001 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim vom 14.05.2007

1.Überlassung einer Reihengrabstätte
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr390,00 €uro
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr390,00 €uro
2.Umwidmung Reihengrab in gemischte Grabstellebis zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr 1/30 der Gebühr nach Nr.5
3.Überlassung einer Wahlgrabstätte (je Grabstelle)470,00 €uro
4.Überlassung einer Urnenreihengrabstätte195,00 €uro
5.Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (je Grabstelle)390,00 €uro
6.Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr1/30 der Gebühr nach Nr.3 bzw. 5
7.Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (je Grabstelle) für 15 Jahre235,00 €uro
8.Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten (je Grabstelle) für 15 Jahre195,00 €uro
9.Ausschachten und Schließen von Gräbern
9.1Herrichtung eines Erdgrabes Verstorbene
9.1.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
9.1.1.1maschinell535,50 €uro
9.1.1.2manuell654,50 €uro
9.1.2ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
9.1.2.1bei einem Einfachgrab
9.1.2.1.1maschinell892,50 €uro
9.1.2.1.2manuell1.071,00 €uro
9.2Herrichtung eines Urnengrabes297,50 €uro

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 4

9.3Mit den Gebühren nach 9.1 und 9.2 sind abgegolten: - Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes - Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten, Grasmatten, Dielen - Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben - Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab
9.4Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc.71,40 €uro
9.5Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)30%
9.6Umbettung
9.6.1eines Sarges1.309,00 €uro
9.6.2einer Urne297,50 €uro
9.7Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden)71,40 €uro
10.Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine
10.1Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr200,00 €uro
10.2Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr300,00 €uro
10.3einstellige Wahlgrabstätte300,00 €uro
10.4mehrstellige Wahlgrabstätte die Gebühr nach 10.3 zzgl. je weitere Grabstelle100,00 €uro
10.5Urnengrabstätte200,00 €uro
11.Die Gebühren nach Ziff. 10 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 10 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig.
12.Benutzung der Trauerhalle100,00 €uro
13.Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung50,00 €uro
14.Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte35,00 €uro

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 5

  1. 15. Zulassungsgenehmigung für Grabmal

35,00 €uro

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 1

Lesefassung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Friedhofsatzung

der Ortsgemeinde Biebelnheim

vom 06. Mai 2011

Die Satzung wurde am 03. Juni 2011 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 04. Juni 2011 in Kraft

geändert durch

  1. 1. Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim vom 04. Februar 2015. Die Satzung wurde am 05.03.2015 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 06.03.2015 in Kraft.
  2. 2. Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim vom 28. Februar 2018. Die Satzung wurde am 26.04.2018 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 27.04.2018 in Kraft.

Der Gemeinderat von Biebelnheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften3
§ 1 Geltungsbereich3
§ 2 Friedhofszweck3
§ 3 Schließung und Aufhebung3
2. Ordnungsvorschriften4
§ 4 Öffnungszeiten4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit5
§ 8 Särge5
§ 9 Grabherstellung6
§ 10 Ruhezeit6

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 2

§ 11 Umbettungen... 6 4. Grabstätten... 7 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten... 7 § 13 Reihengrabstätten... 7 § 13a Gemischte Grabstätten... 7 § 14 Wahlgrabstätten... 8 § 15 Urnengrabstätten... 9 § 16 Ehrengrabstätten... 9 5. Gestaltung der Grabstäten... 9 § 17 Wahlmöglichkeit... 9 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften... 10 § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften... 10 § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften... 10 § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen... 11 § 22 Standsicherheit der Grabmale... 12 § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale... 12 § 24 Entfernen von Grabmalen... 12 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten... 13 § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten... 13 § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften... 13 § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften... 13 § 28 Vernachlässigte Grabstätten... 13 8. Leichenhalle... 14 § 29 Benutzen der Leichenhalle... 14 9. Schlussvorschriften... 14 § 30 Alte Rechte... 14 § 31 Haftung... 14 § 32 Ordnungswidrigkeiten... 14 § 33 Gebühren... 14 § 34 Inkrafttreten... 15

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 3

(1) Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Biebelnheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(2) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (5) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 4

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vertretbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (8) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 5

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 6

Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhanden Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. Die Größe der Einzelgräber für Verstorbene bis 5 Jahre beträgt 1,30 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. Gräber für Verstorbene über 5 Jahre haben eine Länge von 2,15 m und eine Breite von 0,90 m je Grabstelle. Die Größe der Urnengräber beträgt 1,00 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. Die Urnengräber werden mit Gehwegplatten seitens der Gemeinde umrandet. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringenden öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 7

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

d) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 8

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte für jeweils 15 Jahre wiederverliehen werden, maximal für einen Zeitraum von 30 Jahren. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfal-

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 9

les über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in Reihengrabstätten,

d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle. (2) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu drei Aschen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 10

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,

  1. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,

  1. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,

  1. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,

  1. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 11

  1. 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c) Wahlgrabstätten

  1. 1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m;

  1. 2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe bis 0,14 m bis 0,30 m;

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15m.

b) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.

  1. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 12

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Be-

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 13

kanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftliche vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können dir Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 14

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seinen Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Biebelnheim

Seite | 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 281) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 20.01.1989 in der zurzeit geltenden Fassung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.