Friedhofsgebühren Bickenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bickenbach · Hessen · PLZ 64404

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Gebührenordnung vom 16.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.230,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I.2 Gebührenordnung (Einzelerdreihengrab ab 6. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.430,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. II.2 Gebührenordnung (Einzelerdwahlgrab ab 6. Lebensjahr, 1 Stelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I.3 Gebührenordnung (Einzelurnenerdreihengrab)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. II.5 Gebührenordnung (Einzelurnenerdwahlgrab, 1 Stelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Grünpflege durch die Friedhofsverwaltung über den Nutzungszeitraum
📄 § 5 Ziff. III.1 Gebührenordnung (Urnenerdreihengrabstätte auf anonymen Grabfeldern)
Baumbestattung (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
3.180,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Baumurnenreihengrabstätte mit Röhrensystem für bis zu zwei Urnen (kein 1-Stellen-Tarif in der Satzung); Nut...
💡 Umgerechnet: 1.590 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 3.180 € für 2 Urnen (= Ø 1.590 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. III.2 Gebührenordnung (Baumurnenreihengrabstätte, Röhrensystem für bis zu zwei Urnen)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.400 € · Urne: 700 €
📄 § 5 Ziff. IV.2 und IV.4 Gebührenordnung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. V.1 Gebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührenordnung vom 16.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bickenbach (2025)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bickenbach

Inhaltsverzeichnis

Präambel .................................................................................................................... Seite 2

§ 1 Gebührenerhebung ............................................................................................... Seite 2

§ 2 Gebührenpflichtige ................................................................................................ Seite 2

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren ................................................................. Seite 3

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel ............................................................................ .. Seite 3

§ 5 Gebührenverzeichnis............................................................................................. Seite 3

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ............................................................................... Seite 6

Friedhofsgebührenordnung Seite 1 von 6 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bickenbach

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93), §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kom-munale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 33 der Friedhofsordnung der Gemeinde Bickenbach in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 12.12.2024 für den Friedhof der Gemeinde Bickenbach folgende Gebührenordnung beschlos-sen:

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs der Gemeinde Bickenbach und seiner Ein-richtungen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebüh-renordnung und des in § 5 aufgeführten Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer a. den Friedhof und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt, b. sich gegenüber der Gemeinde Bickenbach zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, c. zur Bestattung verpflichtet ist, d. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen und bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu zahlen, soweit im Gebüh-renbescheid nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Friedhofsgebührenordnung Seite 2 von 6 (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung können angemessene Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangt werden.

(4) Soweit einzelne gebührenpflichtige Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, erhöht sich die Gebühr um die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Gebührenverzeichnis

I. Nutzungsrecht Reihengrabstätte:

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder Urnenrei-hengrabstätte, gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nut-zungszeit

  1. 1. Einzelerdreihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 740,00 €
  1. 2. Einzelerdreihengrab vom 6. Lebensjahr an 1.230,00 €
  1. 3. Einzelurnenerdreihengrab 600,00 €
  1. 4. Einzelurnennische/Urnenkammer (Urnenwand) 600,00 €

II. Nutzungsrecht Wahlgrabstätte:

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahl-grabstätte, gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nut-zungszeit

  1. 1. Einzelerdwahlgrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 850,00 €
  1. 2. Einzelerdwahlgrab vom 6. Lebensjahr an 1.430,00 €
  1. 3. Doppelerdwahlgrab 2.860,00 €
  • Nutzungsrecht für zwei Stellen
  1. 4. Doppeltiefenerdwahlgrab 2.860,00 €
  • Nutzungsrecht für zwei Stellen
  1. 5. Einzelurnenerdwahlgrab 700,00 €
  1. 6. Doppelurnenerdwahlgrab 1.400,00 €
  • Nutzungsrecht für zwei Stellen
  1. 7. Einzelurnennische/Urnenkammer (Urnenwand) 600,00 €

Friedhofsgebührenordnung Seite 3 von 6 8. Doppelurnennische/Urnenkammer (Urnenwand) 1.200,00 €

  • Nutzungsrecht für zwei Stellen

III. Nutzungsrecht für Grabarten mit Grünpflege durch die Friedhofs-verwaltung: Erwerb des Nutzungsrechts an weiteren Grabarten gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeit. Die Nutzungsgebühren umfassen auch die Kosten der Grünpflege über den Nutzungszeit-raum.

  1. 1. Urnenerdreihengrabstätte auf anonymen Grabfeldern 600,00 €
  1. 2. Baumurnenreihengrabstätte 3.180,00 € (mit Röhrensystem für bis zu zwei Urnen)
  2. 3. Urnenerdreihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage 1.210,00 €

IV. Bestattungen und Beisetzungen:

  1. 1. Bestattung eines Sarges bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 500,00 €
  1. 2. Bestattung eines Sarges vom 6. Lebensjahr an 1.400,00 €
  1. 3. Bestattung eines Sarges im Tiefengrab 3a - erste/untere Grabstelle 1.800,00 € 3b - zweite/obere Grabstelle 1.400,00 €
  2. 4. Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 700,00 €
  1. 5. Beisetzung einer Urne in einer Urnennische (Urnenwand) oder einem Baumurnengrab 350,00 € V. Trauerhalle, Kühlzelle und Aufbewahrung:
  1. 1. Nutzung der Trauerhalle für die Trauer- oder Gedenkfeier 200,00 €
  1. 2. Nutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung einer Leiche 2a - bis zu 3 Tagen 70,00 € 2b - jeden weiteren Tag 20,00 €
  1. 3. Aufbewahrung einer Aschenurne 3a - bis zu 3 Tagen 28,00 € 3b - jeden weiteren Tag 9,00 €

VI. Grabverlängerungsgebühren je Grabstelle und Jahr, wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl genannt ist:

  1. 1. Erdwahlgrab (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) 40,00 €
  2. 2. Erdwahlgrab (vom 6. Lebensjahr an) 40,00 €
  3. 3. Urnenerdwahlgrab 30,00 €
  4. 4. Urnennische (Urnenwand) für 1 Urne 20,00 €
  5. 5. Urnennische (Urnenwand) für 2 Urnen 44,00 €
  6. 6. Baumurnenreihengrab (einmalige Verlängerung möglich) 50,00 €

Friedhofsgebührenordnung Seite 4 von 6 VII. Umbettungsgebühren:

  1. 1. Umbettung einer Leiche 800,00 €
  2. 2. Umbettung einer Aschenurne 250,00 € VIII. Grabräumungsgebühren:
  1. 1. Einzel- oder Tiefenerdgrab 500,00 €
  2. 2. Doppelerdgrab 1.000,00 €
  3. 3. Urnenerdgrab 350,00 €
  4. 4. Baumurnengrab, Gemeinschaftsurnengrab oder Urnennische 250,00 € (Urnenwand)
  5. 5. Urnengrab auf anonymem Grabfeld 125,00 € IX. Verwaltungsgebühren:

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Fried-hofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Inte-resse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Gebühren und Aus-lagen gemäß Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Bickenbach (VwKostS).

  1. 1. Ausfertigung/Änderung einer zweiten Graburkunde 12,50 €
  2. 2. Umschreibung von Nutzungsrechten 16,00 €
  3. 3. Prüfung und Entscheidung über die Rückgabe eines Nutzungsrech- nach tes vom Erwerber an die Friedhofsverwaltung Aufwand gemäß VwKostS
  4. 4. Prüfung und Entscheidung über einen Grabmalantrag 20,00 €
  5. 5. Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer 12,50 € Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten
  6. 6. Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung von nach Leichen und Ascheresten Aufwand gemäß VwKostS
  7. 7. Versand einer Aschenurne nach (zzgl. der jeweiligen Versandkosten) Aufwand gemäß VwKostS
  8. 8. Prüfung und Bearbeitung sonstige Anträge / Archivrecherche nach Aufwand gemäß VwKostS

X. Kostenersatz:

  1. 1. Pflegepauschale für vor Ende der Ruhefrist abgeräumtes 40,00 € Einzelerdgrab, pro Jahr
  2. 2. Pflegepauschale für vor Ende der Ruhefrist abgeräumtes 80,00 € Doppelerdgrab, pro Jahr
  3. 3. Pflegepauschale für vor Ende der Ruhefrist abgeräumtes 20,00 € Urnenerdgrab, pro Jahr

Friedhofsgebührenordnung Seite 5 von 6 4. Sonder-/Zusatztätigkeiten/Dienstleistungen je Arbeitsstunde 50,00 € Friedhofsverwaltung

  1. 5. Erforderliche Materialien Abrechnung nach Aufwand

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bishe-rige Gebührenordnung vom 31.05.2021 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Be-schlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bickenbach, den 16.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach

Markus Hennemann Bürgermeister

Friedhofsgebührenordnung Seite 6 von 6

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofsordnung vom 31.05.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Bickenbach (2021)

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Friedhofsordnung der Gemeinde Bickenbach

Inhaltsverzeichnis

Präambel ..................................................................................................................... Seite 2

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich ….................................................................................................. Seite 2

§ 2 Verwaltung des Friedhofes …................................................................................. Seite 2

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte .......................................................... Seite 2

§ 4 Begriffsbestimmung ………..................................................................................... Seite 3

§ 5 Schließung und Entwidmung ............. .................................................................... Seite 3

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Öffnungszeiten ………………................................................................................. Seite 3

§ 7 Nutzungsumfang ……………….............................................................................. Seite 3

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ……………….......................................... Seite 4

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 9 Bestattungen und Allgemeines ………………….................................................... Seite 5

§ 10 Trauerhalle, Beschaffenheit der Särge und Urnen ……………….......................... Seite 6

§ 11 Grabstätte und Ruhefrist ………………................................................................. Seite 7

§ 12 Totenruhe und Umbettung ……………….............................................................. Seite 7

IV. GRABARTEN UND GRABSTÄTTEN

§ 13 Grabarten ………………........................................................................................... Seite 7

§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten .………………........................................................ Seite 8

§ 15 Grabbelegung ……………….................................................................................... Seite 8

§ 16 Verlegung von Grabstätten…................................................................................... Seite 8

§ 17 Allgemeines. ………………....................................................................................... Seite 8

§ 18 Definition Reihengrabstätte und Wahlgrabstätte inklusive Nutzungsfrist ………….. Seite 9

§ 19 Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten ................................................................. Seite 9

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung ............................................................................ Seite 10

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes ……........................... Seite 10

§ 22 Urnenwände ………………...................................................................................... Seite 11

§ 23 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen .................................................................... Seite 11

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ………........................................................... Seite 11

§ 25 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Einfassungen ……………………… Seite 12

§ 26 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit …………………………………………… Seite 12

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ………........................................................... Seite 13

§ 28 Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen .................................................... Seite 13

VI. HERRICHTUNG; BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 29 Bepflanzung von Grabstätten ……..………........................................................... Seite 14

§ 30 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung ……….................. Seite 14

§ 30 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung ……….................. Seite 14

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 31 Übergangsregelung ……………………………………………………….................. Seite 15

§ 32 Listen ……………………………………………………………….………................. Seite 15

§ 33 Gebühren ………………………………………………………….……….................. Seite 16

§ 34 Haftung……………………………………………………………. ……….................. Seite 16

§ 35 Ordnungswidrigkeiten ……………………………………………………................. Seite 16

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten …………………………………...………................. Seite 17

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FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Bickenbach

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach in der Sitzung vom 27.05.2021 für den Friedhof Gemeinde Bickenbach folgende

Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Bickenbach.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Ein Recht auf Bestattung haben Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Bickenbach waren oder

b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

(3) Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

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(4) Die Bestattung anderer Personen ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, wenn die Belegung dies zulässt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb der die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals

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ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 8,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde

i) abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die:

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben und

c) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung für die Tätigkeiten auf dem Friedhof nachweisen.

(3) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

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Sie kann nachträglich widerrufen und/oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Friedhofsabläufe gestört werden.

(4) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte erteilt, hierfür gilt die Gebühr gemäß der Verwaltungskostensatzung. Gilt die Zulassung nach Absatz 3 als erteilt, ist dem Gewerbetreibenden ebenfalls eine Berechtigungskarte auszustellen, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte gilt antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(5) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie, oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen, oder die die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit, oder auf Dauer, die Genehmigung durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Bestattungen und Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Ebenso sind bauliche Anlagen (Grabmale, Einfassungen, Liegeplatten, Fundamente etc.) bis spätestens 2 Arbeitstage vor der Bestattung zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihre Pflichten aus den vorstehenden Sätzen 1 und 2 nicht, oder nicht vollständig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen; die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

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(4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche, der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen, nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden montags bis donnerstags von 8.00 bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind, mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, Ausnahmen zulässig. Die Bestattungen richten sich im Übrigen nach den Regelungen des Hessischen Friedhofs-und Bestattungsgesetzes (FBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Trauerhalle, Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs, oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologische, sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. Die Abmessung einer Überurne dürfen max. 29 cm in der Höhe und 23 cm in der Breite betragen.

(7) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(8) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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§ 11 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

§ 12 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabarten und Grabstätten

§ 13 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten

c) Wahlgrabstätten als Tiefengräber,

d) Urnenreihengrabstätten,

e) Urnenwahlgrabstätten,

f) Urnenwände (Kolumbarien),

g) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

h) Urnengemeinschaftsgräber,

i) Baumurnengräber,

(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung von Gräbern.

F r i e d h o f s o r d n u n g S e i t e 8 | 17

§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bickenbach.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten, die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 15 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter, oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder, in einem Sarg beizusetzen.

§ 16 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 17 Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten und

b) Wahlgrabstätten

(2) Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten in welcher Anzahl ausgewiesen werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung von Gräbern.

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(4) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung unaufgefordert mitzuteilen. Für Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.

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§ 18 Definition Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten inklusive Nutzungsfrist

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden.

a) Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist. Der Wiedererwerb oder eine Verlängerung einer Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. Im Falle des Ablebens eines Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die nächsten Angehörigen über.

(2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

a) Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist. Der Wiedererwerb oder eine Verlängerung der Wahlgrabstätte ist für einen variablen Zeitraum möglich. Im Falle des Ablebens eines Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die nächsten Angehörigen über.

§ 19 Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihen- und Erdwahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit der Maße: Länge 1,00 m; Breite 0,70 m. Die Grabstätte kann mit einem Kindersarg belegt werden oder mit zwei Urnen,

b) Erdreihen- und Erdwahlgräber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr mit dem Maß: Länge 2,00 m; Breite 1,00 m. Die Grabstätte kann mit einem Sarg belegt werden, alternativ mit einem Kindersarg und zwei Urnen, oder bis zu vier Urnen,

c) Urnenerdreihen- und Urnenerdwahlgräber mit dem Maß: Länge 1,00 m Breite 0,70 m. Die Grabstätte kann mit bis zu zwei Urnen belegt werden

d) Urnenerdreihengräber auf anonymen Grabfeldern (Anonyme Gräber) für die Belegung mit einer Urne,

e) Urnenerdreihengräber in besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabanlagen für die Belegung mit einer Urne,

f) Baumurnenreihengräber mit Röhrensystem für die Belegung mit zwei Urnen und

g) Urnenwandgrabstätten für die Belegung mit bis zu zwei Urnen

(2) Der Abstand zwischen den Erdgrabstätten beträgt: 0,30 m. Der Abstand zwischen den Urnenerdgrabstätten beträgt 0,20 m.

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§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihen- und Wahlgrabstätten oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Es werden ein- und mehrstellige Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen abgegeben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine Verleihungsurkunde ausgehändigt.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige übertragen werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche oder derer Aschenreste kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten variablen Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

(5) Die Verlängerung oder der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte umfasst einen variablen Zeitraum und wird pro Jahr pro Grabstelle für die gesamte Grabstätte verlängert. Die Gebühr ist gemäß Friedhofsgebührenordnung vorgegeben.

(6) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben, sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

d) Lebenspartner.

(7) Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

F r i e d h o f s o r d n u n g S e i t e 11 | 17

§ 22 Urnenwände

(1) Urnenwände werden für ein bis zwei Urnen auf dem Friedhof angeboten.

(2) Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung, ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschereste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

§ 23 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Kolumbarien), Baumurnengrab, Gemeinschaftsurnengrab.

(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 27 sein.

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(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

(6) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 25 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 26 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 der Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bin zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

F r i e d h o f s o r d n u n g S e i t e 13 | 17

§ 27 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(3) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 28 Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei

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Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 29 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumurnengrabstätten und Gemeinschaftsurnengrabstätten – sind zu bepflanzen und instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 30 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 24 bis 29 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem

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Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

(4) Um die Grabstätte herum hat der/die Nutzungsberechtigte eine Fläche von 50 cm von Unkraut freizuhalten, sofern die Fläche nicht eine andere Grabstätte betrifft. Zwischen zwei Gräbern sind die entsprechenden Nutzungsberechtigten je bis zur Mitte der Fläche zuständig.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 31 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 32 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

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c) ein Verzeichnis nach § 27 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse sind digital zu führen.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 33 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verursacher aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

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(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung (Satzung) vom 31.08.2009 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bickenbach, den 31.05.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach Markus Hennemann, Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bickenbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bickenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 64xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bickenbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bickenbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 700 € (Urne) bzw. 1.400 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bickenbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 64xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bickenbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €