Gebührenordnung – Bestwig

Vollständige Gebührenordnung für Bestwig.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 I. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes

Zur Bestreitung der Unterhaltungskosten der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Gemeinde Bestwig in Andreasberg, Heringhausen, Ramsbeck und Velmede werden folgende Gebühren erhoben:

I. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes

§ 2 Entrichtung und Fälligkeit der Gebühren

Entrichtung und Fälligkeit der Gebühren

1.) Die in § 1 aufgeführten Gebühren sind grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen an die Gemeindekasse Bestwig zu entrichten. 2.) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Bestattung oder andere Leistungen der Gemeinde Bestwig abruft. Daneben sind Zahlungspflichtige die Erben (des) der Verstorbenen. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3.) Der Rat der Gemeinde Bestwig bestimmt die Voraussetzungen, unter denen für unbemittelte Personen auf Antrag die Gebühren ermäßigt werden können. 4.) Die Vorschriften über die Zwangsbeitreibung von Gemeindesteuern findet auf die im § 1 aufgeführten Gebühren entsprechende Anwendung.

§ 3 Rechtsmittel

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Gebühr auf Grund dieser Ordnung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 4 In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Bestwig vom 19.12.1975 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27.12.1989 außer Kraft.

Die 15. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

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