Friedhofssatzung – Bestwig

Vollständige Friedhofssatzung für Bestwig.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bestwig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Andreasberg b) Friedhof Heringhausen c) Friedhof Ramsbeck d) Friedhof Velmede

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Bestwig.
  2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bestwig waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Bestwig sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

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§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirke

  1. Das Gebiet der Gemeinde Bestwig wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke entsprechen den Abgrenzungen der Ortschaften der Gemeinde Bestwig entsprechend der jeweiligen Hauptsatzung.
  2. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof der Ortschaft (Bestattungsbezirk) bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
  3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

  1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere mehrstellige Grabstätte/mehrstellige Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
  3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Bestwig in andere Grabstätten umgebettet.
  4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer mehrstelligen Grabstätte/mehrstelligen Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

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  1. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

  2. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Bestwig auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

  2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards, Fahrrädern aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) Filmaufnahmen jeglicher Art

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  1. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

  2. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen mit Ausnahme der traditionellen Totengedenkfeiern zu Allerheiligen, Allerseelen und Ewigkeitssonntag (Totensonntag) bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

  2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

  3. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

  4. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

  5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

  6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden

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haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

  1. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

  2. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  3. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen mehrstelligen Grabstätte/ mehrstelligen Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

  4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

  5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens vier Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer pflegefreien Urnengrabstätte bestattet.

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§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

  1. Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
  2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
  3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Der Mehraufwand ist zu vergüten.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Fundamente, Einfassungen und Grabzubehör auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorher entfernen zu lassen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

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§ 12 IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Bestwig im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Bestwig nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

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§ 13 Paragraph 13

Arten der Grabstätten

  1. Die Grabstätten und Urnenkammern bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den jeweiligen Belegungsplänen.

  2. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten, b) mehrstellige Grabstätten (Doppelgrabstätten), c) Urneneinzelgrabstätten, d) mehrstellige Urnengrabstätten (Urnendoppelgrabstätten), e) pflegefreie Einzelgrabstätten für Erdbestattungen (Rasengräber), f) pflegefreie Urneneinzelgrabstätten (mit Schriftplatten, Edelstahlstelen oder individuellen Stelen), g) pflegefreie mehrstellige Urnengrabstätten mit Edelstahlstelen (Urnenrasen-Doppelgräber mit Edelstahlstelen), h) pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnenrasen-Einzelgräber an einem Trauerbaum mit Gemeinschaftsstele), i) Urneneinzelkammern, j) Urnendoppelkammern, k) Urneneinzelgrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Einzelgräber), l) mehrstellige Urnengrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Doppelgräber), m) Ehrengrabstätten.

  3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Paragraph 14

Einzelgrabstätten

  1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.

  2. Pflegefreie Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Sie werden als Rasengräber angelegt. Das Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten sowie Einfassungen ist nicht zulässig. Die einzelnen Grabstätten werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung durch eine 0,30 m x 0,30 m große in den Rasen eingelassene Schriftplatte, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist, gekennzeichnet.

  3. Es werden Einzelgrabfelder eingerichtet

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a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  1. In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

  2. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist einen Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 Paragraph 15

Mehrstellige Grabstätten

  1. Mehrstellige Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an mehrstelligen Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

  2. Das Nutzungsrecht kann für maximal 30 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte mehrstellige Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

  3. Mehrstellige Grabstätten werden als Doppelgrabstätten vergeben. In jeder Grabstelle eines mehrstelligen Grabes kann eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.

  4. In mehrstelligen Grabstätten können - in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag - zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden. Für jede dieser zusätzlichen Urnen ist ein Nutzungsbeitrag entsprechend eines neuen Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren zu leisten. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn es sich um Ehegatten/Lebenspartner oder eine(n) Verwandte(n) gerader Linie einer bereits in der betreffenden Grabstätte bestatteten Person handelt. Gleichzeitig muss das für die übrigen Grabstellen vergebene Nutzungsrecht noch für mindestens 30 Jahre bestehen oder für so viele Jahre nacherworben werden, dass nach der jeweils letzten Bestattung eine 30-jährige Ruhefrist gewährleistet ist. Eine Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer von 70 Jahren ist dabei nicht zulässig.

  5. Sofern die Erweiterung einer mehrstelligen Grabstätte um zusätzliche Urnen im Sinne von Absatz 4 nicht erfolgt ist, kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche – in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag - eine weitere Bestattung (Zweitbelegung) erfolgen, wenn für die Grabstätte noch ein

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verbleibendes Nutzungsrecht von mindestens 30 Jahren besteht oder für so viele Jahre nacherworben wird, dass eine 30-jährige Ruhefrist gewährleistet ist. Eine Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer von 70 Jahren ist dabei nicht zulässig.

  1. Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sind nur in Gräberfeldern möglich, in denen eine technische Umsetzbarkeit gegeben ist.

  2. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

  3. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

  4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn für die Grabstätte noch ein verbleibendes Nutzungsrecht von mindestens 30 Jahren besteht oder für so viele Jahre nacherworben wird, dass eine 30-jährige Ruhefrist gewährleistet ist. Eine Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer von 70 Jahren ist nicht zulässig.

  5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

  1. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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  1. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

  2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der mehrstelligen Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  3. Das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der entrichteten Benutzungsgebühr.

  4. Das Ausmauern von mehrstelligen Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Aschenbeisetzungen

Aschenbeisetzungen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urneneinzelgrabstätten, b) mehrstelligen Urnengrabstätten (Urnendoppelgrabstätten), c) pflegefreien Urneneinzelgrabstätten (mit Schriftplatten, Edelstahlstelen oder individuellen Stelen), d) pflegefreien mehrstelligen Urnengrabstätten mit Edelstahlstelen (Urnenrasen-Doppelgräber mit Edelstahlstelen), e) pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnenrasen-Einzelgräber an einem Trauerbaum mit Gemeinschaftsstele), f) Urneneinzelkammern, g) Urnendoppelkammern, h) Einzelgrabstätten, i) mehrstelligen Grabstätten, j) Urneneinzelgrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Einzelgräber), k) mehrstelligen Urnengrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Doppelgräber).

  2. Urneneinzelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urneneinzelgrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden.

  3. Mehrstellige Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten mit zwei Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Grabstelle eines mehrstelligen Urnengrabes kann während der gesamten Nutzungsdauer von maximal 70 Jahren eine Asche bestattet werden.

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  1. Pflegefreie Urneneinzelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Sie werden als Rasengräber angelegt. Die Grabstätten umfassen eine Größe von je 0,50 m x 0,50 m. Unterschieden werden drei Bestattungsformen, wobei in jedem gesonderten Gräberfeld nur eine Bestattungsform zulässig ist, die durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird:

4.1 pflegefreie Urneneinzelgrabstätten mit Schriftplatten Das Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten sowie Einfassungen ist nicht zulässig. Die einzelnen Grabstätten werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung durch eine 0,30 m x 0,30 m große in den Rasen eingelassene Schriftplatte, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist, gekennzeichnet.

4.2 pflegefreie Urneneinzelgrabstätten mit Edelstahlstelen Auf der Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten eine im Gräberfeld einheitliche Edelstahlstele aufzustellen, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist. Die Friedhofsverwaltung kann im begründeten Einzelfall zulassen, dass eine Einzelgrabstätte zu einer pflegefreien mehrstelligen Urnengrabstätte mit Edelstahlstele erweitert wird, sofern eine Vergrößerung auf das Normmaß von 0,50 m x 0,75 m räumlich möglich ist und das Gräberfeld langfristig hierfür zur Verfügung gestellt werden kann. Es gelten die Regelungen nach Nr. 5 rückwirkend zu Beginn der Erstbelegung. Der Nutzungsberechtigte darf gebührenrechtlich nicht bessergestellt werden als wenn er direkt eine mehrstellige Urnengrabstätte gewählt hätte. Eine Grundbedingung ist, dass die Zweitbelegung durch einen sehr engen Angehörigen erfolgt, d.h. insbesondere den verstorbenen Ehepartner oder Lebenspartner oder einem Kind.

4.3 pflegefreie Urneneinzelgrabstätten mit individuellen Stelen Auf der Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten eine individuelle Stele aufzustellen, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist.

  1. Pflegefreie mehrstellige Urnengrabstätten mit Edelstahlstelen sind Aschengrabstätten, die als Doppelgrabstätten vergeben werden. Die Doppelgrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 40 Jahren abgegeben. In jeder Grabstelle kann während der gesamten Nutzungszeit von maximal 70 Jahren eine Asche beigesetzt werden. Die pflegefreien Doppelgräber werden als Rasengräber angelegt. Die Grabstätten umfassen eine Größe von 0,50 m x 0,75 m. Auf der Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten eine im Gräberfeld einheitliche Edelstahlstele aufzustellen, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist.

  2. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Lage der einzelnen Grabstätten ist nicht erkennbar.

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Die Bestattung erfolgt in einer Rasenfläche mit einem Gemeinschaftsgrabmal (Stele) an einem gemeinschaftlichen „Trauerbaum“, an der auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung auf Wunsch des Nutzungsberechtigten die Namen der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr auf einem kleinen Stelenschild angebracht werden. Somit handelt es sich um teilanonyme Urnenrasengrabstätten oder vollständig anonyme Urnenrasengrabstätten.

  1. Urneneinzelkammern sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jeder Urneneinzelkammer kann nur eine Urne bestattet werden.

  2. Urnendoppelkammern sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 40 Jahren abgegeben werden. In jeder Urnendoppelkammer können zwei Urnen bestattet werden. Eine weitere Belegung nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne ist nicht zulässig.

  3. Urnenhaine verfügen über Urneneinzelgrabstätten und mehrstellige Urnengrabstätten. Urnenhaine eröffnen die Möglichkeit, Aschen im Wurzelbereich eines Baumes für eine Ruhezeit von 30 Jahren beizusetzen und kommen dem Wunsch der Verstorbenen nach, auf diese Weise erneut Teil des immer wiederkehrenden Kreislaufs der Natur zu werden. Insbesondere bei Bestattungen im Wurzelbereich von Bäumen im Urnenhain müssen die Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen und Überurnen) so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre schnelle Verrottung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

  4. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten und für die mehrstelligen Grabstätten entsprechend auch für die ein- und mehrstelligen Urnengrabstätten und Urnenkammern.

§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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  1. Der öffentliche Baumbestand auf den Friedhöfen soll erhalten werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

    1. Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Gräbern anpassen.
    1. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Holz oder Metall) hergestellt und fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
    1. Die Grabmale dürfen auf
    Einzelgräbern 1,00 m Höhe,
    mehrstelligen Gräbern 1,20 m Höhe,
    Kindergräbern 0,70 m Höhe,
    Urneneinzelgräbern 0,50 m Höhe,
    mehrstelligen Urnengräbern 0,70 m Höhe

    mit einer Toleranzhöhe von 5 % nicht überschreiten.

    1. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m und ab 1,00 m Höhe 0,16 m.
    1. Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die ohne Seitenpfade gemessene Grabbreite (lt. Belegungsplänen) nicht überschreiten, wenn nicht besondere Umstände andere Ausmaße rechtfertigen.
    1. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
    1. Auf den als Rasengräber angelegten Einzelgrabstätten und Urneneinzelgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen nicht zulässig. Die Kennzeichnung dieser Grabstätten erfolgt durch 0,30 m x 0,30 m große, in den Rasen eingelassene Schriftplatten, die mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen sowie ggf. einem religiösen Symbol versehen werden.
    1. Im Bereich der Urnenhaine ist die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen für die Urneneinzelgrabstätten und mehrstelligen Urnengrabstätten nicht zulässig. Die Kennzeichnung dieser Grabstätten erfolgt auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung durch einheitlich große Edelstahl-Grabschilder, die mit dem Vor- und Zunamen sowie den Geburts- und Sterbedaten versehen werden. Die Platzierung erfolgt in der Fläche zwischen dem jeweiligen Baumstamm und einem Metallring und nicht außerhalb in der Rasenfläche in der die Urne platziert ist.

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  1. Die Friedhofsverwaltung kann fachlich begründete Ausnahmen zu den Regelungen in den Absätzen 3 bis 5 zulassen.

§ 20 Paragraph 20

Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Stelen (Edelstahlstelen und individuellen Stelen) auf Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  2. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  3. Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Paragraph 21

Anlieferung

  1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

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§ 22 Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

  1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 23 Paragraph 23

Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Bestwig ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haf-

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ten der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

  1. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung setzt zumindest voraus, dass die Einebnung und zukünftige Grundpflege der Grabstätte bis zum Ablauf der restlichen Ruhezeit zu Lasten des Antragstellers erfolgt. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bestwig über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern mehrstellige Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Paragraph 25

Herrichtung und Unterhaltung

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

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    1. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
    1. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten/ Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
    1. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
    1. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
    1. Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, mehrstellige Grabstätten/mehrstellige Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
    1. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
    1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
    1. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte oder mehrstellige Grabstätte/mehrstellige Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder

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gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  1. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen bzw. mulchen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

Im übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

  1. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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§ 28 Schlussvorschriften

Trauerfeier

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
  3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  4. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30 Paragraph 30

Haftung

Die Gemeinde Bestwig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Über-

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wachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Bestwig nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Bestwig verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

    1. Ordnungswidrig handelt, wer
    2. a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    3. b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
    4. c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    5. d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    6. e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
    7. f) entgegen § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
    8. g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
    9. h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
    10. i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.
    1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 33 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17. Dezember 1990 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1997 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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Die 1. Änderungssatzung (§ 13 Abs. 2; § 16 Abs. 1, 8 und 9; § 19 Abs. 8) tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die 2. Änderungssatzung (§ 13 Abs. 2; § 16 Abs. 1 und 4 - 10; § 19 Abs. 9; § 20 Abs. 1) tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Original-Satzung als PDF

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