Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.11.2001 · Friedhofssatzung: 06.11.2001
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 175,00 € Nutzungsgebühr Reihengrab |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 45,00 € Nutzungsgebühr Urnenreihengrab (½) |
| Urnenwahlgrab | 60,00 € Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab m. Stein (2 Urnen) (½) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht angeboten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten nicht separat ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 75,00 € Benutzung der Feierhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Bernitt
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V 1998, Nr. 2, S. 29), zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (3. ÄndG KV M-V) vom 10.07.1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 634) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bernitt am 06.11.2001 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 - Geltungsbereich
- § 2 - Friedhofszweck
- § 3 - Verwaltung
- § 4 - Außendienststellung und Entwicklung
II. Ordnungsvorschriften
- § 5 - Öffnungszeiten
- § 6 - Verhalten auf dem Friedhof
- § 7 - Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
- § 8 - Anmeldung der Bestattung
- § 9 - Särge
- § 10 - Ausheben der Gräber
- § 11 - Ruhezeit
- § 12 - Umbettungen
IV. Grabstätten
- § 13 - Allgemeines
- § 14 - Reihengrabstätten
- § 15 - Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
- § 16 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
- § 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- § 18 - Wahlmöglichkeit
- § 19 - Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- § 20 - Zustimmungserfordernis
- § 21 - Anlieferung
- § 22 - Fundamentierung
- § 23 - Unterhaltung
- § 24 - Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 25 - Allgemeines
- § 26 - Vernachlässigung
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
- § 27 - Benutzung der Leichenhalle
- § 28 - Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
- § 29 - Alte Rechte
- § 30 - Haftung
- § 31 - Gebühren
- § 32 - In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Bernitt in Kurzen Trechow.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Bernitt. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bernitt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3
Verwaltung
(1) Die Leitung und Aufsicht liegt bei der Gemeindevertretung. (2) Die Verwaltung und Aufsicht kann Friedhofswärtern übertragen werden. Diese führen ihr Amt nach den Weisungen des Trägers aus.
§ 4
Außerdienststellung und Entwicklung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Bernitt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde Bernitt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i) das Führen von Hunden ohne Leine. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung schriftlich anzumelden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Die Zulassung muss beantragt und kann befristet werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anmeldung der Bestattung
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erd- und Feuerbestattungen sollen in der Regel spätestens 5 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen den Standardmaßen entsprechen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 30 Jahre. Die gleiche Ruhezeit trifft bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit
Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
##### § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
##### § 14 Einzelgrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach oder an nächst freier Stelle belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Der Wiederkauf einer Reihengrabstätte ist im Ausnahmefall auf Antrag für jeweils höchstens 10 Jahre möglich, wenn er nicht den Interessen der Friedhofsverwaltung widerspricht. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten, (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Asche nicht übersteigt. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Bernitt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden nur Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Auf den Friedhöfen gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 19
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale von 0,50 bis 1,0 m Höhe beträgt 0,14 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Errichter nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Bernitt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntgabe und ein 4wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Bernitt. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauern instandgehalten werden. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen mit Fundament und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
- (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabumrandungen dürfen nur ebenerdig aufliegen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
- (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verführungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
- (7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
- (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 12 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Bernitt ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle 3 Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierraumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde Bernitt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Bernitt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Bernitt verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung im voraus zu entrichten.
§ 32
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bernitt, d. 28.01.2002
Finck Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V 1998, Nr. 2, S. 29), zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (3. ÄndG KV M-V) vom 10.07.1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 634) sowie der §§ 1,2,4 und 6 des KAG M-V (GVOBl. S. 522) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bernitt am 06.11.2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Bernitt in Kurzen Trechow und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachfolgend aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind 30 Tage nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. Die Friedhofsverwaltung kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, wenn weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet noch entsprechende Sicherheiten gewährleistet wurden.
§ 4
Gebühren je Einzelgrabbreite
(1) Grabstätten
Die Nutzungsfrist beträgt generell 30 Jahre.
| a) Nutzungsgebühr Reihengrab | 175,00 Euro |
|---|---|
| b) Nutzungsgebühr Doppelgrab | 300,00 Euro |
| c) Nutzungsgebühr Urnenreihengrab ( ½ ) | 45,00 Euro |
| d) Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab m. Stein (2 Urnen) (½) | 60,00 Euro |
(2) Verlängerung der Nutzungsfrist
Für jedes Jahr der Verlängerung werden je
| Reihengrab (1/30) | 7,00 Euro |
|---|---|
| Doppelgrab (1/30) | 14,00 Euro |
| Urnenreihengrab (1/30) | 7,00 Euro |
| Urnengrab mit Stein (1/30) | 14,00 Euro |
| berechnet. |
(3) Benutzung von Friedhofseinrichtungen und bzw. oder Feierhalle
| a) Benutzung der Feierhalle | 75,00 Euro/Beerdigung |
|---|---|
| b) Reinigung der Feierhalle | 25,00 Euro/Beerdigung |
(4) Für die laufende allgemeine Unterhaltung des
| Friedhofes je Grab und Jahr | 5,00 Euro |
|---|
(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten kann der Zeitraum um
| 10 Jahre verlängert werden | |
|---|---|
| Reihengrab: | 70,00 Euro |
| Doppelgrab: | 120,00 Euro |
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bernitt, d. 28.01.2002
Finck Bürgermeister
Die vorbezeichnete Satzung wurde am 06.11.2001 von der Gemeindevertretung Bernitt beschlossen und der Rechtsaufsichtsbehörde am 21.01.2002 angezeigt.
Amt Bützow-Land Der Amtsvorsteher für die Gemeinde Bernitt
Bekanntmachung
Hiermit ist die am 06.11.2001 beschlossene Friedhofsatzung der Gemeinde Bernitt (Friedhofgebührensatzung), ausgefertigt am 28.01.2002, bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jetzt gültigen Fassung nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Bützow, d. 15.02.2002 Amtsanzeiger 02/2002 (Erscheinungstag des Amtsanzeigers)
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Bernitt
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V 1998, Nr. 2, S. 29), zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (3. ÄndG KV M-V) vom 10.07.1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 634) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bernitt am 06.11.2001 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 - Geltungsbereich
- § 2 - Friedhofszweck
- § 3 - Verwaltung
- § 4 - Außendienststellung und Entwicklung
II. Ordnungsvorschriften
- § 5 - Öffnungszeiten
- § 6 - Verhalten auf dem Friedhof
- § 7 - Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
- § 8 - Anmeldung der Bestattung
- § 9 - Särge
- § 10 - Ausheben der Gräber
- § 11 - Ruhezeit
- § 12 - Umbettungen
IV. Grabstätten
- § 13 - Allgemeines
- § 14 - Reihengrabstätten
- § 15 - Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
- § 16 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
- § 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- § 18 - Wahlmöglichkeit
- § 19 - Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- § 20 - Zustimmungserfordernis
- § 21 - Anlieferung
- § 22 - Fundamentierung
- § 23 - Unterhaltung
- § 24 - Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 25 - Allgemeines
- § 26 - Vernachlässigung
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
- § 27 - Benutzung der Leichenhalle
- § 28 - Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
- § 29 - Alte Rechte
- § 30 - Haftung
- § 31 - Gebühren
- § 32 - In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Bernitt in Kurzen Trechow.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Bernitt. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bernitt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3
Verwaltung
(1) Die Leitung und Aufsicht liegt bei der Gemeindevertretung. (2) Die Verwaltung und Aufsicht kann Friedhofswärtern übertragen werden. Diese führen ihr Amt nach den Weisungen des Trägers aus.
§ 4
Außerdienststellung und Entwicklung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Bernitt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde Bernitt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i) das Führen von Hunden ohne Leine. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung schriftlich anzumelden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Die Zulassung muss beantragt und kann befristet werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anmeldung der Bestattung
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erd- und Feuerbestattungen sollen in der Regel spätestens 5 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen den Standardmaßen entsprechen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 30 Jahre. Die gleiche Ruhezeit trifft bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit
Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
##### § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
##### § 14 Einzelgrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach oder an nächst freier Stelle belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Der Wiederkauf einer Reihengrabstätte ist im Ausnahmefall auf Antrag für jeweils höchstens 10 Jahre möglich, wenn er nicht den Interessen der Friedhofsverwaltung widerspricht. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten, (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Asche nicht übersteigt. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Bernitt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden nur Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Auf den Friedhöfen gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 19
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale von 0,50 bis 1,0 m Höhe beträgt 0,14 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Errichter nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Bernitt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntgabe und ein 4wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Bernitt. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauern instandgehalten werden. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen mit Fundament und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
- (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabumrandungen dürfen nur ebenerdig aufliegen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
- (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verführungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
- (7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
- (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 12 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Bernitt ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle 3 Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierraumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde Bernitt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Bernitt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Bernitt verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung im voraus zu entrichten.
§ 32
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bernitt, d. 28.01.2002
Finck Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V 1998, Nr. 2, S. 29), zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (3. ÄndG KV M-V) vom 10.07.1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 634) sowie der §§ 1,2,4 und 6 des KAG M-V (GVOBl. S. 522) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bernitt am 06.11.2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Bernitt in Kurzen Trechow und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachfolgend aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind 30 Tage nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. Die Friedhofsverwaltung kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, wenn weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet noch entsprechende Sicherheiten gewährleistet wurden.
§ 4
Gebühren je Einzelgrabbreite
(1) Grabstätten
Die Nutzungsfrist beträgt generell 30 Jahre.
| a) Nutzungsgebühr Reihengrab | 175,00 Euro |
|---|---|
| b) Nutzungsgebühr Doppelgrab | 300,00 Euro |
| c) Nutzungsgebühr Urnenreihengrab ( ½ ) | 45,00 Euro |
| d) Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab m. Stein (2 Urnen) (½) | 60,00 Euro |
(2) Verlängerung der Nutzungsfrist
Für jedes Jahr der Verlängerung werden je
| Reihengrab (1/30) | 7,00 Euro |
|---|---|
| Doppelgrab (1/30) | 14,00 Euro |
| Urnenreihengrab (1/30) | 7,00 Euro |
| Urnengrab mit Stein (1/30) | 14,00 Euro |
| berechnet. |
(3) Benutzung von Friedhofseinrichtungen und bzw. oder Feierhalle
| a) Benutzung der Feierhalle | 75,00 Euro/Beerdigung |
|---|---|
| b) Reinigung der Feierhalle | 25,00 Euro/Beerdigung |
(4) Für die laufende allgemeine Unterhaltung des
| Friedhofes je Grab und Jahr | 5,00 Euro |
|---|
(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten kann der Zeitraum um
| 10 Jahre verlängert werden | |
|---|---|
| Reihengrab: | 70,00 Euro |
| Doppelgrab: | 120,00 Euro |
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bernitt, d. 28.01.2002
Finck Bürgermeister
Die vorbezeichnete Satzung wurde am 06.11.2001 von der Gemeindevertretung Bernitt beschlossen und der Rechtsaufsichtsbehörde am 21.01.2002 angezeigt.
Amt Bützow-Land Der Amtsvorsteher für die Gemeinde Bernitt
Bekanntmachung
Hiermit ist die am 06.11.2001 beschlossene Friedhofsatzung der Gemeinde Bernitt (Friedhofgebührensatzung), ausgefertigt am 28.01.2002, bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jetzt gültigen Fassung nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Bützow, d. 15.02.2002 Amtsanzeiger 02/2002 (Erscheinungstag des Amtsanzeigers)