Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Änderungen**
Die Satzung der Gemeinde Bergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen in der Fassung vom 04.10.2001 (Amtsblatt Nr. 24 vom 23.11.2001), zuletzt geändert am 26.02.2010 (Amtsblatt Nr. 4 vom 05.03.2010) wird wie folgt geändert:
§ 2 Paragraph 2
Inkrafttreten**
Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2013 in Kraft.
Bergen, 29.05.2013
Bernd Gietl
- Bürgermeister
§ 4 erhält folgende Fassung:
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
| a) eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 10 Jahren | 260,00 € |
|---|---|
| b) eine Einzelgrabstätte | 980,00 € |
| c) eine Familiengrabstätte | 1300,00 € |
| d) eine Urnengrabstätte | 735,00 € |
| e) Grabstätte in der Urnenwand | 750,00 € |
| f) Anonyme Grabstätte | 150,00 € |
Die Grabgebühren werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, bei Kindergräbern von 10 Jahren, bei Urnengräbern von 15 Jahren und für Grabstellen in der Urnenwand von 10 Jahre erhoben.
Die Gebühren nach Buchstaben a bis e sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird. Bei Verlängerung um einen Bruchteil der normalen Nutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 3 der Friedhofs-, Leichenhaus- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bergen wird für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nach Buchstaben b und c bzw. ein Fünfzehntel der Gebühr nach Buchstabe d, ein Zehntel für Buchstabe a und e erhoben. Betrifft nicht Buchstabe f, da eine Verlängerung nicht nötig und nicht möglich ist.
§ 5 erhält folgende Fassung:
Es werden folgende Gebühren erhoben: