Friedhofssatzung – Bergen

Vollständige Friedhofssatzung für Bergen.

Friedhofssatzung

24 Abschnitte.

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 2 bleibt unberührt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Stadt bestimmt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigte ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 25 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gern, § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) anonyme Urnenreihengrabstätten f) Ehrengrabstätten Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zwei monatlichen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf ihre Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann als Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Rasengrabstätten

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden als Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten vergeben, mit der Maßgabe, dass nur einzelne Grabstellen vergeben werden und das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten nicht verlängert werden kann. Die Grabstellen bekommen keine Einfassung, sondern müssen auf Kosten der Nutzungsberechtigten lediglich mit einer eingelassenen Steinplatte gekennzeichnet sein. (2) Diese Steinplatten sollen in Form von Marmor, 360 x 125 mm groß und in schwarz den bereits vorhandenen angepasst sein. Auf der Grabsteinplatte soll nur Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum bzw. Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen geschrieben stehen. (3) Gestecke, Schalen und Sträuße zum Gedenken der Toten dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden.

§ 16 Beisetzung von Aschen

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten d) Wahl- und Ehrengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätte sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 cm mal 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Bergen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

VI. Grabmale

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten der Verpflichteten von der Stadt entfernt werden. (2) Jedes Grabmal soll in Form und Werkstoff so gestaltet sein, dass es sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnet. (3) Nicht zugelassen sind: a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall, c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen, d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, e) Lichtbilder. (4) Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen. liegende Grabmale (Grabplatten oder so genannte Kissensteine) sind erwünscht. (5) Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (6) Den Genehmigungsanträgen ist der Grabmaientwurf zweifach mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. In besonderen Fällen können weitere Einzelheiten angefordert werden. (7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigungserteilung errichtet worden ist. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechen nach allgemein anerkannten Regeln, des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder Zeichen erheblicher Zerstörung aufweisen, können von der Stadt auf Kosten der Verantwortlichen entfernt werden, falls diese nach Aufforderung nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß und unverzüglich durchzuführen. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kostender Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 22 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Bergen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 23 Entfernung

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt: Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bergen. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.

D. Öffentliche Einrichtungen

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlagern. (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Stadt kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätten jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht. (6) Reihengrabstätten/Urnengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrecht hergerichtet sein. (7) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 25 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§24).

§ 27 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 24 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesätet werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII.

§ 28 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Stadt. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften.

§ 29 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder

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Ortsrecht der Stadt Bergen

§ 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Haftung

Die Stadt Bergen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt Bergen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bergen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

    1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    1. entgegen § 6 Abs. 3
    2. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
    3. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
    4. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    5. d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
    6. e) Druckschriften verteilt,
    7. f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    8. g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt, isst und trinkt, lagert,

i) Tiere - außer Blindenhunden - mitbringt.

    1. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
    1. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
    1. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
    1. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
    1. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
    1. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
    1. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffendes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
    1. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

§ 33 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Ortsteils Hassei vom 19.11.1973 außer Kraft.

Bergen, den 18.02.1010

STADT BERGEN

Prokop

Bürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. 4 am 09.03.2010.

Original-Satzung als PDF

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