Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Bayerisch Gmain errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- das Leichenhaus im Friedhof Bayerisch Gmain
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Gemeinde Bayerisch Gmain als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt: a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV). c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist d) Tot- und Fehlgeburten, die im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedürfen auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Paragraph 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde Bayerisch Gmain verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde Bayerisch Gmain so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde Bayerisch Gmain kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Bayerisch Gmain kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Umbettungen) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet: a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (6) Gießkannen sind nach Gebrauch zu den eigens hierfür vorgesehenen Plätzen bei den Wasserstellen zurückzubringen.
§ 8 III. Grabstätten und Grabmale
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Paragraph 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 11
Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind Einzel-, Doppel-, Dreiergrabstätten sowie Urnengräber.
(2) Der Friedhof ist in Grabfelder eingeteilt und diese wiederum in Rand-, Wege-, Reihen- und Urnengräber. a) Randgräber sind Gräber entlang der Einfriedung b) Weggräber sind die unmittelbar an Hauptwegen liegenden Gräber (soweit nicht Randgräber). c) Reihengräber sind alle Gräber der Grabfelder, die nicht an Hauptwegen liegen. d) Urnengrabstätten sind Erdurnengräber mit Grabmal, mit Platte oder mit Schacht e) oder Urnen anonym im Schacht
Es besteht kein Wahlrecht für Grabstätten.
(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Bayerisch Gmain bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Bayerisch Gmain freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(4) Für Einzelgrabstätten beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei, in Doppelgrabstätten vier und in Dreiergrabstätten sechs neben- bzw. übereinander innerhalb der laufenden Ruhefristen.
§11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) In Urnenerdgrabstätten können bis maximal 4 Urnen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(3) In allen Erdgrabstätten können statt einer möglichen Sargbestattung auch Urnenbestattungen erfolgen. Nach erfolgter/n Urnenbestattung/en ist während einer laufenden Ruhefrist keine Sargbestattung möglich.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde Bayerisch Gmain berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Hiervon werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12 Paragraph 12
Größe und Grabtiefe
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
e
| Einzelgrabstätten | 2,20 x 0,90 |
|---|---|
| Doppelgrabstätten | 2,20 x 1,80 |
| Dreiergrabstätten | 2,20 x 2,70 |
| Urnengrabstätten | 0,80 x 0,60 |
(2) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt mindestens:
a) bei Sargbestattungen 240 cm b) bei Urnenbestattungen 80 cm
(3) Die Urnengräber neben der Aussegnungshalle sind mit Urnenschächten –Maße 0,75 x 0,55 m versehen.
§ 13 Paragraph 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Vom Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung informiert. Der Nutzungsberechtigte kann daraufhin die Verlängerung gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr oder wahlweise die Auffassung der Grabstelle beantragen.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Paragraph 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Paragraph 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Ein Grabhügel in Höhe von 20 cm ist anzulegen. Für den Fall einer Absenkung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Auffüllen des Erdreichs auf eigene Kosten zu veranlassen.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete ortsüblich öffentliche Aufforderung der Gemeinde Bayerisch Gmain und an der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Paragraph 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen und sich dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anpassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern sind nicht zugelassen. Auf Urnengräber dürfen Blumen oder Kerzen nur auf den Platten abgestellt werden. (3) Das Anpflanzen von Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen auf den Gräbern darf eine Höhe von 1m nicht übersteigen. Ferner ist darauf zu achten, dass die Inschrift der Grabmäler sichtbar bleibt. (4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Anpflanzungen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von einer von der Friedhofsverwaltung beauftragten Fremdfirma durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdortere Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden. (7) Abdeckplatten und Grabeinfassungen müssen aus Natursteinmaterial sein, deren Farbe und Beschaffenheit sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt. Diese dürfen nur von Steinmetzbetrieben und nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung angebracht und entfernt werden. (8) Das Bestreuen der Grabstätten oder deren Umgebung mit Kies, Splitt oder Sand ist nicht gestattet.
§ 17 Paragraph 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain. Die Gemeinde Bayerisch Gmain ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde Bayerisch Gmain durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete ortsüblich öffentliche Aufforderung der Gemeinde Bayerisch Gmain und an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Bayerisch Gmain berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und sind nach Aufstellen des Grabmals wieder zu entfernen.
§ 18 Paragraph 18
Grabgestaltung
(1) Die Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) Rand-, Wege- und Reihengräber: Zulässige Höhe, einschl. einer etwaigen Sockelhöhe von maximal 0,15 m; Steingrabmäler 1,50 m; Holzkreuze 1,70 m; schmiedeeiserne Kreuze 1,90 m b) Urnengräber: Es dürfen nur liegende Natursteingrabmäler –nicht poliert- 0,80 x 0,60 m verwendet werden. Die Grabmäler müssen vom Kopf- zum Fußende ein Gefälle von 2 cm aufweisen und sind auf Terrainhöhe zu verlegen. Zwischenräume bleiben Rasen.
Werden für stehende Grabmäler Sockel verwendet, darf dieser höchstens so breit wie die Grabstätte, das Grabmal selbst jedoch nur maximal 90 v. H. hiervon, breit sein. Steingrabmäler müssen 10 v. H. ihrer Gesamthöhe, mindestens jedoch 0,10 m dick sein.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (3) Ein Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten und insbesondere in Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken bzw. Ärgernis erregen. (4) Inhalt und Art der Inschrift haben der Würde des Friedhofs zu entsprechen. Die Schrift muss gut aufgestellt sein. Grelle Farben dürfen nicht verwendet werden.
§ 19 IV. Bestattungsvorschriften
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain entfernt werden
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Bayerisch Gmain durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bayerisch Gmain über.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Bayerisch Gmain. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 20 Paragraph 20
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung/des Bestattungsinstituts betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21 Paragraph 21
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22 Paragraph 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen in der Gemeinde Bayerisch Gmain sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen innerhalb der Gemeinde Bayerisch Gmain übernimmt ein dafür geeignetes Bestattungsunternehmen.
§ 23 Paragraph 23
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann die Leichenversorgung auf Antrag auch anderen Personen gestatten.
§ 24 Paragraph 24
Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier stattfinden. Eine würdige musikalische Umrahmung wird gestattet. (2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde Bayerisch Gmain sind zu beachten. (3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. eines Beauftragten an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.
§ 25 Paragraph 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof sind von der Gemeinde Bayerisch Gmain hoheitlich auszuführen, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde Bayerisch Gmain kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde Bayerisch Gmain von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 26 Paragraph 26
Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenerdgrab geschlossen ist. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Abschluss der religiösen Handlungen wird der Trauerzug von einem Vertreter des Bestattungsinstituts zum Grabe geführt. (3) Nicht verwendet werden darf ein Sarg aus schwer verrottbarem Material (z.B. massive Eiche, Metall, Kunststoff usw.).
§ 27 Paragraph 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Bayerisch Gmain anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung, den Hinterbliebenen, ggf. einem weiteren Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem/den zuständigen Pfarramt/-ämtern fest.
§ 28 Paragraph 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist für alle Erdgräber wird auf 12 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten beträgt 10 Jahre.
§ 29 V. Schlussbestimmungen
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Paragraph 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Bayerisch Gmain die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Paragraph 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Bayerisch Gmain übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Paragraph 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens zehn Euro und höchstens 1000, – Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Paragraph 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bayerisch Gmain über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und Leichenhauses vom 18.05.2010 außer Kraft.
Bayerisch Gmain, den 19. Dezember 2023 Gemeinde Bayerisch Gmain
Armin Wierer, Erster Bürgermeister