Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2 TEIL II – DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt:
- a) Grabgebühren
- b) Bestattungsgebühren
- c) sonstige Umlagen
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
- b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat
- c) wer die Kosten veranlasst hat
- d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
TEIL II – DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN
§ 3 Paragraph 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für einen Reihengrabplatz in den Friedhöfen Baunach, Priegendorf, Dorgendorf und Reckenneusig 18,00 € pro Jahr.
(2) Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt 36,00 € pro Jahr beim Doppelgrab und 54,00 € pro Jahr beim Dreifachgrab in den Friedhöfen Baunach, Priegendorf, Dorgendorf und Reckenneusig. Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht für Grabstellen entlang der Friedhofsmauer, sog. Rabattengräber, beträgt pro Jahr 65,00 € für das normale Rabattengrab und 50,00 € für das kleine Rabattengrab im Friedhof Baunach. Das Benutzungsrecht an einer Nische in der Urnenwand beträgt 25,00 € pro Jahr.
(3) Die Grabgebühren sind entsprechend den Ruhefristen gem. § 28 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im voraus zu entrichten.
(4) An sonstigen Umlagen werden erhoben
- a) in allen Friedhöfen eine einmalige Investitionsumlage je Grabplatz 275,00 €
- b) Friedhöfe Baunach, Priegendorf und Dorgendorf für Fundamentabdeckung Grundgebühr 20,00 €
- für Fundamentabdeckung je lfd. Meter Abdeckfläche 32,00 €
- c) Urnennische in der Urnenwand in allen Friedhöfen eine einmalige Investitionsumlage je Urnennische von 375,00 €
§ 4 Paragraph 4
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt:
- a) für Kinder bis zu 5 Jahren 250,00 €
- b) für Reihengräber 570,00 €
- c) für Familiengräber je Grabstelle 570,00 €
- d) Für Urnenbestattungen im Reihengrab 160,00 €
- e) Zuschlag für felsigen Boden je Grabstelle 100,00 €
- f) Zuschlag für felsigen Boden je Grabstelle in Abt. I und V im Friedhof Baunach 130,00 €
- g) Zuschlag für gefrorenen Boden je Grabstelle 100,00 €
- h) Tieferlegung der Grabsohle 175,00 €
(2) Für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen wird auf die Gebühren nach Abs. 1 anteiliger Gebührenzuschlag von 50% erhoben. Für Bestattungen an Samstagen wird auf die Gebühren nach Abs. 1 ein anteiliger Gebührenzuschlag von 25% erhoben.
(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (einschl. der Reinigungskosten) beträgt
- a) je Todesfall 60,00 €
- b) Benutzung der Kühlvitrine 50,00 €
- c) je Leichenöffnung 150,00 €
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Friedhof-Abgabesatzung - Stadt Baunach -
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§ 5 Paragraph 5
Sonstige Gebühren
Die Vergütung für die Sargträger der Stadt Baunach (5 Personen) werden in Höhe der entstandenen Auslagen dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt.
§ 6 Paragraph 6
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 – 6 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach § 240 der Abgaben- ordnung.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Februar 2005 außer Kraft.
Baunach, den 06. Oktober 2009
STADT BAUNACH
H o j e r Erster Bürgermeister
Veröffentlicht im Mitteilungsblatt 42/2009 der VG Baunach am 15.10.2009
Einschließlich eingearbeitete 1. Änderungssatzung vom 09.05.2012 Veröffentlicht im Mitteilungsblatt 20/2012 der VG Baunach am 16.05.2012
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§ 8 Paragraph 8
Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet sein. (3) Die Beisetzung einer Urne kann in der bestehenden Urnenwand (maximal 3 Urnen je Urnennische) im Friedhof Baunach oder auch in Reihengräbern erfolgen. (4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen je Quadratmeter. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9 Paragraph 9
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
| Familiengräber als Doppelgräber | Länge | 2,10 m |
|---|---|---|
| Breite | 1,80 m | |
| Familiengräber als Dreifachgräber | Länge | 2,10 m |
| Breite | 2,70 m | |
| Reihengräber | Länge | 2,10 m |
| Breite | 0,90 m |
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 30 cm. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt: bei erwachsenen Personen wenigstens 1,80 m bei Tieferlegung mindestens 2,30 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 1,10 m.
§ 10 Paragraph 10
Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen der Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine schriftliche Mitteilung zugestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 11 Paragraph 11
Umschreibung des Benutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, an eine Person, die nicht der Familie des Benutzungsberechtigten angehört, ist nicht möglich. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
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(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung.
§ 12 Paragraph 12
Verzicht auf das Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 13 Paragraph 13
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 14 Paragraph 14
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabebeite dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege zur Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Anforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden.
Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 15 Paragraph 15
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Nach der Durchführung der Bestattung werden verwelkte Blumen und verdornte Kränze nach Mitteilung durch den Grabnutzungsberechtigten, durch den Friedhofswärter, von den Gräbern entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelagert. (6) Grabplatten sind bis zu einer Größe von maximal 2/3 der Grabfläche zulässig. Entlang der vorderen Einfassung sowie zu den seitlichen Begrenzungen oder Einfassungen muss ein Pflanzstreifen bestehen bleiben. Vor Ausführung der Arbeiten ist bei gleichzeitiger Vorlage einer Skizze eine Genehmigung bei der Gemeinde einzuholen.
§ 16 Paragraph 16
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 34 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
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(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffs, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals, c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 17 dieser Satzung entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden.
(6) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
(7) Beim Ankauf einer Urnennische ist die Verschlussplatte / Schmuckplatte im Preis inbegriffen. Über die Gestaltung der Schmuckplatte ist der Stadt Baunach, eine Planungsskizze, vom ausführenden Steinmetzbetrieb, vorzulegen. Die Beschriftung der Schmuckplatte hat in der Schrift „ANTIQUA“ zu erfolgen. Die Buchstaben sind als Großbuchstaben, keilförmig, auszubilden und mit einer Tiefge von mindestens 3 mm einzumeißeln sowie mit silberner Farbe zu hinterlegen. Die Kosten für die Gestaltung der Schmuckplatte sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Auf der Verschlussplatte ist die Anbringung von Ausschmückungen, jeglicher Art, untersagt. An und auf der Urnenwand ist das Anbringen und Aufstellen von Blumenschmuck untersagt.
§ 17 Paragraph 17
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe | 1,40 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,80 m | |
| b) bei Familiengräbern | Höhe | 1,80 m |
| Breite | 1,40 m |
§ 18 Paragraph 18
Grabmalgestaltung
Das Grabmal muss so gestaltet sein, daß die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstallend oder ärgerniserregend wirken.
§ 19 TEIL IV
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
(2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen in ausreichender Tiefe gegründet sein. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. In den Friedhöfen Baunach, Priegendorf und Reckenneusig sind durch die Stadt Baunach durchgehende Fundamente eingebracht.
(3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts werden die Grabdenkmäler, ohne Kostenberechnung, nach Rücksprache mit dem Nutzungsberechtigten, durch die Stadt Baunach eingelegt und auf Wunsch auch entsorgt. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht eine öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise (Mitteilungsblatt VG Baunach). Falls die Grabdenkmäler nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Aufforderung entfernt sind, werden sie durch die Stadt Baunach entfernt.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
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TEIL IV
DAS LEICHENHAUS
§ 20 Paragraph 20
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 21 TEIL V
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 4 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital usw.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 - 36 Stunden überführt wird.
TEIL V
LEICHENTRANSPORTMITTEL
§ 22 TEIL VI
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen, übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes, ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
TEIL VI
FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 23 Paragraph 23
Leichenperson
Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen obliegen den Angehörigen.
§ 24 Paragraph 24
Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
§ 25 TEIL VII
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen.
TEIL VII
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 26 Paragraph 26
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde und in Nischen der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, bzw. die Urnennische verschlossen ist. (2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
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§ 27 Paragraph 27
Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine Viertel-Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlung wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 28 Paragraph 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt nördlich des vor der Magdalenenkapelle gelegenen Hauptweges 15 Jahre, in der neu geschaffenen Abteilung IX, 20 Jahre und im übrigen Bereich 30 Jahre, im Friedhof Priegendorf, Dorgendorf und Reckenneusig generell 30 Jahre. Die Umlaufzeit für den Ankauf einer Umennische wird auf 20 Jahre festgelegt.
§ 29 TEIL VIII
Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, Abteilung Gesundheitsamt und der Gemeinde, in begründeten Fällen, vorgenommen werden. Der Beginn der Arbeiten ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Baunach anzuzeigen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Für Ausgrabungen und Umbettungen hat sich der Antragsteller eines privaten Bestattungsunternehmens zu bedienen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
TEIL VIII
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 30 Paragraph 30
Besuchszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten sind den an den Friedhofseingängen angebrachten Hinweisschildern zu entnehmen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.
§ 31 Paragraph 31
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).
§ 32 Paragraph 32
Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
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§ 33 TEIL IX
Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen (mit Geldbuße bis zu 150,– € kann belegt werden, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt),
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzuhalten,
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu photographieren.
- Gegenstände, Vasen ect., hinter den Grabsteinen oder im Bereich der Begrünungsbereiche, abzulagern.
TEIL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34 Paragraph 34
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 35 Paragraph 35
Haftungsausschluß
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, keine Haftung.
§ 36 Paragraph 36
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote im Friedhof (§ 33 dieser Satzung) werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500,– € (ausgenommen § 33 Nr. 1) geahndet.
§ 37 Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.08.1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 06.02.1997 außer Kraft.
Baunach, den 10. Februar 2005
STADT BAUNACH
H o j e r Erster Bürgermeister
Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 06/05 der VG Baunach am 10.02.2005
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Friedhof-Abgabesatzung - Stadt Baunach -
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Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren
der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Baunach Vom 06. Oktober 2009
Die Stadt Baunach (nachfolgend stets kurz die Gemeinde genannt) erläßt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in Baunach und in den Stadtteilen Priegendorf, Reckenneusig und Dorgendorf.