Ev.-luth. Kirchengemeinde Bassum
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
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FRIEDHOFSORDNUNG
incl. 1. Änderung; inkl. 2. Änderung
für den Friedhof
der Ev.- luth. Kirchengemeinde Bassum
in 27211 Bassum, Landkreis Diepholz
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Fried-
hofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvor-
stand der Ev.- luth. Kirchengemeinde Bassum am 11. Dezember 2013 folgende Fried-
hofsordnung, am 14. Juli 2021 folgende 1. Änderung und am 12. Januar 2022 fol-
gende 2. Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er
ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode
die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem
Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und
Friedhofszweck
§ 2 Schließung und Entwidmung
§ 3 Friedhofsverwaltung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschrif-
ten
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Ruhezeiten
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und
Urnen
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Arten und Größen
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Rasenreihengrabstätten für Särge
§ 17 Rasenreihengrabstätten für Urnen
§ 18 Partnerschaftsgrabstätten für
Särge
§ 19 Partnerschaftsgrabstätten für
Urnen
§ 19
a) Baum-Reihengrabstätten für Urnen
b) Baum-Partnergrabstätten für Urnen
§ 20 Kindergrabstätten
§ 21 Begräbnisstätte „Sternenkinder“
§ 22 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 23 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung der Grabstätten und der
Grabmale
§ 24 Anlage und Unterhaltung der
Grabstätten
§ 25 Grabgewölbe
§ 26 Errichtung und Veränderung von
Grabmalen
§ 27 Gestaltung und Standsicherheit
von Grabmalen und sonstigen
baulichen Anlagen
§ 28 Entfernung von Grabmalen
§ 29 Künstlerisch oder historisch wertvolle
Grabmale
VI. Benutzung der Friedhofskapelle
§ 30 Aufbahrungsräume
§ 31 Friedhofskapelle und
Aussegnungsraum
VII. Haftung und Gebühren
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
VIII. Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Bassum in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 1/3
Flur 16 Gemarkung Bassum in Größe von insgesamt 5.17.21 ha. Eigentümer des
Flurstückes ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bassum.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren
Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bassum hatten, sowie derjenigen, die bei
ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dar-
über hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungebo-
renen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Fried-
hofsverwaltung.
§ 2
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhe-
zeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeit-
punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grab-
stätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezei-
ten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungs-
berechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Fried-
hofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nut-
zungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen auf-
gehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pie-
tätsfrist vergangen ist.
§ 3
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand (im folgenden Friedhofsverwaltung genannt) verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den
kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofs-
verwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstel-
le beauftragen.
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
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(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlänge-
rung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur
Errichtung eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungser-
bringern mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen
Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und ge-
nutzt werden.
(5) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebe-
nen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz oder teilweise für
den Besuch geschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äuße-
rungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Ver-
antwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten sowie Pflanzen und
Gehölze oder Eingrenzungen und Schutzmaterialien zu verunreinigen, zu be-
schädigen oder zu entfernen (z.B. Papierkörbe, Bänke etc.),
b) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht
als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, wie
z.B. Fahrrädern, Skateboards, Rollschuhe und Inliner, zu befahren. Ausge-
nommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofs-
verwaltung, der Feuerwehr und oder Fahrzeuge für Kranken- und Beerdi-
gungstransporte,
d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste
anzubieten
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenom-
men Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich
sind,
f)
Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu er-
stellen und zu verwerten,
g) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
i)
zu lagern oder zu nächtigen,
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j)
Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
k) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten
auszuführen,
l)
alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Be-
lästigung von Personen führen, insbesondere zu lärmen und zu spielen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Der Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestim-
mungen erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(7) Totengedenkfeier und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben
die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet
und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofs-
verwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungser-
bringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen
verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säu-
bern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung
der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist.
Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-
und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Geräte von Dienstleistungser-
bringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt
werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle
Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft
verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die
Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) ge-
staltend mitwirken wird.
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(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerun-
gen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine
Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen
mit dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei
nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für die Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 30 Jahre.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen
zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Aus-
nahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhal-
tig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der fest-
gesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die
aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind, die
eine Verwesung nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist sicherstellt oder die ge-
eignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Bodens oder des Grundwasser zu verändern.
(4) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge
und Urnen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Be-
stattung einzuholen.
(5) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforde-
rungen des Absatzes 2 entsprechend.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenom-
men werden.
(2) Jede Umbettung oder Ausgrabung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwal-
tung, die auch Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung bestimmt. Voraussetzung
für die Zustimmung ist, die Vorlage einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbe-
hörde sowie ein Nachweis über eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestattungsort.
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
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(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu
verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung
und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstät-
ten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden,
wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte unter den in
dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich
begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum der
Friedhofsverwaltung.
(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren
Personen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anla-
ge und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals, soweit in dieser
Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das
Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung beantragen.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige
Anschriften- und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Nachteile hinzunehmen und
einen damit zusammenhängenden Schaden selbst zu tragen.
(5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwen-
dung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so
kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischen-
regelungen treffen.
(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten
trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind, ihre Pflege
vernachlässigt wird oder die vom Nutzungsberichtigten zu tragenden Gebühren nicht
entrichtet worden.
§ 12
Arten und Größen
(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a)
Reihengrabstätten (§ 13)
b)
Wahlgrabstätten (§ 14)
c)
Urnenwahlgrabstätten (§ 15)
d)
Rasenreihengrabstätten für Särge (§16)
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
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e)
Rasenreihengrabstätten für Urnen (§ 17)
f)
Partnerschaftsgrabstätten für Särge (§ 18)
g)
Partnerschaftsgrabstätten für Urnen (§ 19)
h)
Baum–Reihengrabstätte für Urnen (§ 19 a)
i)
Baum-Partnergrabstätten für Urnen (§ 19 b)
j)
Kindergrabstätten (§ 20)
Darüber hinaus wird auf dem Friedhofsgelände eine Begräbnisstätte „Sternenkinder“
vorgehalten (§ 21).
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrab-
stätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne beigesetzt wer-
den. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt –
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten
5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(4) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine
Urne beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die
Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über
die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(5) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe
haben:
a)
für Särge
von Kindern:
Länge : 1,50 m;
Breite : 0,90 m;
von Erwachsenen : Länge : 2,50 m;
Breite : 1,20 m;
b)
für Urnen
Länge : 1,00 m;
Breite : 1,00 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die überkommenden Maße. Im Einzelnen ist
der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(6) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die
Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(7) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür
von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der
Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-
hezeiten wird nicht vorher öffentlich bekannt gegeben.
§ 14
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
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Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die
Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheini-
gung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungs-
recht.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Ohne, dass eine Beiset-
zung erfolgt, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 nach
Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um weitere 5 Jahre für die gesamte Wahl-
grabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur
rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beiset-
zung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ab-
lauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen
Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige
des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
1. Ehegatte,
2. Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über
die eingetragene Lebenspartnerschaft
3. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder)
und Stiefkinder,
4. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
5. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
6. Geschwister, Halbgeschwister und Stiefgeschwister,
7. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind ange-
nommen haben),
8. Ehegatten der Kinder, der Stiefkinder, der Enkel, der Geschwister,
9. die nicht unter die Nr. 1-8 fallenden Erben, soweit es sich um natürliche Per-
sonen handelt.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberech-
tigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten
die Entscheidung des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung nicht recht-
zeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach
pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung ande-
rer
Personen, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrages des Nutzungsbe-
rechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine
der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 9 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit
der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nut-
zungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung er-
forderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf
welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem
Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers
ist nach Möglichkeit beizubringen.
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(6) Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach
seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beiset-
zungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht
das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu.
Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuwei-
sen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran
interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine
andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden
ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungs-
berechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer
von 30 Jahren vergeben. In einer Urnenwahlgrabstelle kann nur eine Urne beigesetzt
werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 16
Rasenreihengrabstätten für Särge
(1) Rasenreihengrabstätten für Särge sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die
der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beiset-
zung eines Sarges vergeben werden. In einer Rasenreihengrabstätte für Särge kann
nur ein Sarg beigesetzt werden.
(2) An Rasenreihengrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich
welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere
Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grab-
schmuck jeglicher Art ist auf Rasenreihengrabstätten für Särge nicht gestattet. Der
Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von
der Friedhofsverwaltung an einem zentralen Gedenkstein angebracht.
(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten für Särge.
§ 17
Rasenreihengrabstätten für Urnen
(1) Rasenreihengrabstätten für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die
der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beiset-
zung einer Urne vergeben werden.
(2) An Rasenreihengrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich
welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere
Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grab-
schmuck jeglicher Art ist auf Rasenreihengrabstätten für Urnen nicht gestattet. Der
Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von
der Friedhofsverwaltung an einem zentralen Gedenkstein angebracht.
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(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Rasenreihengrabstätten für Särge auch für Rasenreihengrabstätten
für Urnen.
§ 18
Partnerschaftsgrabstätte für Särge
(1) Eine Partnerschaftsgrabstätte für Särge ist eine ca. 2,50 m lange und 2,00 m
breite im Rasen eingebettete zwei Grabstellen umfassende Grabstätte, die von der
Friedhofsverwaltung im Bestattungsfall für die Dauer von 30 Jahren vergeben und
mit einem Grabstein versehen wird.
(2) Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhezeit anzupas-
sen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit der zweiten Beisetzung
hinaus ist nicht möglich.
Läuft die Ruhezeit nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung
durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf
Antrag um 30 Jahre verlängert werden.
Die Gebühren für eine Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenord-
nung.
(3) In einer Partnergrabstätte für Särge kann pro Grabstelle nur ein Sarg beigesetzt
werden. Anstelle eines Sarges kann auch eine Urne beigesetzt werden.
(4) An einer Partnerschaftsgrabstätte für Särge werden keine Gestaltungsrechte –
gleich welcher Art – verliehen. Die Einfriedung oder Aufstellung von individueller
Grabzeichen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Partnerschaftsgrabstätten für
Särge nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabstätte sowie die laufende Pflege der
Rasenfläche und des Pflanzstreifens erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsver-
waltung.
(5) Auf dem Grabstein werden von der Friedhofsverwaltung der Vor- und Zuname
sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen angebracht; für die Standsi-
cherheit des Grabmales ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
§ 19
Partnerschaftsgrabstätte für Urnen
(1) Eine Partnerschaftsgrabstätte für Urnen ist eine ca. 1,00 m lange und ca. 1,00 m
breite bepflanzte einzelne Grabstelle, die von der Friedhofsverwaltung mit einem Lie-
gestein versehen wird. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verge-
ben. Bei einer Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die Ruhezeit anzupassen. Die
Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(2) In einer bereits belegten Partnerschaftsgrabstätte für Urnen kann zusätzlich eine
Urne beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte, ein Lebens-
partner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher
Verwandter des Beizusetzenden war. Das Nutzungsrecht ist an die neue Ruhezeit
anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Ge-
bührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit der zweiten
Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
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(3) An einer Partnerschaftsgrabstätte für Urnen werden keine Gestaltungsrechte
– gleich welcher Art – verliehen. Die Einfriedung oder Aufstellung individueller Grab-
zeichen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Partnerschaftsgrabstätten für Urnen
nicht gestattet. Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die
Friedhofsverwaltung.
(4) Auf der Grabplatte werden von der Friedhofsverwaltung der Vor- und Zuname
sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen angebracht.
§ 19 a
Baum-Reihengrabstätten für Urnen
(1) Baum-Reihengrabstätten für Urnen sind einem bestimmten Baum zugeordnete
Grabstätten, die anlässlich einer Beisetzung einer Urne der Reihe nach für die Dauer
der Ruhezeit mit einer Grabstelle vergeben werden. In einer Grabstelle darf nur eine
Urne beigesetzt werden. Einem Baum sind jeweils mehrere Baum-Reihengrabstätten
für Urnen zugeordnet. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) An Baum-Reihengrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich
welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere
Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grab-
schmuck jeglicher Art sind auf diesen Grabarten nicht gestattet. Der Vor- und Zuna-
me sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen können von der Friedhofs-
verwaltung auf einem der Grabstätte zugeordneten Stein angebracht werden. Auf
einer von der Friedhofsverwaltung gekennzeichneten Fläche können kleine Blumen-
gebinde
und
-gestecke zeitlich befristet abgelegt werden.
(3) Die Pflege und Gestaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwal-
tung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Baum-Reihengrabstätten für Urnen.
§ 19 b
Baum-Partnergrabstätten für Urnen
(1) Baum-Partnergrabstätten für Urnen sind einem bestimmten Baum zugeordnete
Grabstätten, die mit zwei Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben werden.
In einer Baum-Partnergrabstätte für Urnen kann je Grabstelle nur eine Urne beige-
setzt werden. Einem Baum sind jeweils mehrere Baum-Partnergrabstätten für Urnen
zugeordnet.
(2) Bei einer Beisetzung in einer Baum-Partnergrabstätte für Urnen ist das Nutzungs-
recht für die gesamte Grabstätte an die Ruhefrist anzupassen. Läuft das Nutzungs-
recht an einer Baum-Partnergrabstätte für Urnen aus, ohne dass eine Beisetzung
stattgefunden hat, kann das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mit Ausnah-
me nach § 2 Absatz 2 auf Antrag verlängert werden. Gleiches gilt, soweit die Ruhe-
zeit nach der ersten Beisetzung ausläuft.
Die Gebühren für die Verlängerungen richten sich nach der jeweiligen Gebührenord-
nung.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung
hinaus ist nicht möglich.
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(3) An Baum-Partnergrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich
welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere
Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grab-
schmuck jeglicher Art sind auf diesen Grabarten nicht gestattet. Der Vor- und Zuna-
me sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen können von der Friedhofs-
verwaltung auf einem der Grabstätte zugeordneten Stein angebracht werden. Auf
einer von der Friedhofsverwaltung gekennzeichneten Fläche können kleine Blumen-
gebinde
und
-gestecke zeitlich befristet abgelegt werden.
(4) Die Pflege und Gestaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwal-
tung.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Wahlgrabstätten – mit Ausnahme von § 12 Absatz 4 – auch für
Baum-Partnergrabstätten für Urnen.
§ 20
Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten werden im Todesfall für verstorbene Kinder unter 5 Jahren der
Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. In einer Kindergrabstätte
kann nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht
verlängert werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Kindergrabstätten.
§ 21
Begräbnisstätte „Sternenkinder“
(1) Die Friedhofsverwaltung hält zur würdigen Bestattung von Fehlgeborenen und
Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes die Begräbnis-
stätte „Sternenkinder“ vor. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.
(2) An der Begräbnisstätte „Sternenkinder“ werden keine Nutzungs- oder Gestal-
tungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Pflege und die Aufstellung individu-
eller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige
Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf der Begräbnisstätte
„Sternenkinder“ ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten.
(3) Auf der Begräbnisstätte „Sternenkinder“ werden nur Urnen beigesetzt. Ort und
Zeitpunkt der Beisetzung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Gleiches
gilt für Wiederbelegungen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen und bestimmte Aufgaben auf
Dritte, auch Vereine, übertragen.
§ 22
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rück-
gabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
Seite: 13
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein An-
spruch auf Gebührenerstattung.
§ 23
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der
Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 24
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtig-
ten verantwortlich. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung an-
zupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Er-
werb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd an-
gemessen instandgehalten werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige
Grabauffüllungen. Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte ge-
stattet, die nur so gesetzt oder verändert werden dürfen, dass eine Beeinträchtigung
anderer Grabstätten, insbesondere das Ausheben der umliegenden Grabstätten, aus-
geschlossen ist. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen
anstelle einer Bepflanzung ist nicht erwünscht.
Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder Hecken ist wegen der
damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nicht erlaubt. Die Fried-
hofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Anpflanzungen
dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten. Wenn die Anpflanzungen infolge ih-
res Wachstums oder ihrer Größe störend wirken, sind diese auf Kosten des Nut-
zungsberechtigten zu entfernen.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung
nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung be-
rechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden
oder zu beseitigen.
Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer bevorstehenden
Beisetzung durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch
ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nut-
zungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben
ermöglicht wird. Sofern es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert, ist das Perso-
nal der Friedhofsverwaltung berechtigt, die Nachbargrabstätte in Anspruch zu neh-
men oder Grabmale und Einfassungen (einschließlich der Fundamente), Aufwuchs
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
Seite: 14
und Grabzubehör abzuräumen, wenn deren Aufwuchs, Grabzubehör, Grabmal oder
Einfassung die Beisetzung beeinträchtigt.
(4) Grababdeckungen (z.B. Beton, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von was-
serundurchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße
Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
(5) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger
als sechs Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtig-
te
oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur
Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nut-
zungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6
Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht
in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf
Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen und begrünen lassen. Grabmale können
nur gemäß § 28 entfernt werden.
(6) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht
verändern.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergeste-
cken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,
die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind
Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabstät-
ten und Grabmale beschließen.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermeidung beitragen. Bei
der Entsorgung sind ausschließlich die dazu vorgesehenen Auffangbehälter zu benut-
zen.
§ 25
Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind sol-
che Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungs-
berechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im
Übrigen gelten § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 26
Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-
chen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich durch die Nut-
zungsberechtigte, den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stel-
len.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
Seite: 15
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentie-
rung.
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grab-
mal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung,
das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die
vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen Anlagen, Einfriedi-
gungen (Steineinfassungen), Bänke etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen nur so errichtet, aufgestellt oder verän-
dert werden, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere das
Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist.
(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der
genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsver-
waltung dem oder der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung
oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kir-
chenvorstand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der oder des Nutzungsbe-
rechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des
Grabmals gilt § 27 Abs. 4.
§ 27
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass
sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in Ihrer An-
dacht stören können. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen sich ferner in
ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbezeichnun-
gen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger
Weise angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur
Gestaltung der Grabmale beschließen.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den
allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass
sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-
stürzen oder sich senken können.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu
erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und
haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatz-
pflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die
im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht
dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungs-
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
Seite: 16
berechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr
besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht be-
kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntma-
chung
veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne
vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder
andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält da-
nach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungs-
gemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-
tung die
notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das
Grabmal entfernen lassen.
§ 28
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an
der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grab-
male und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um Grabmale nach § 29
handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Kommt der
bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf des Nutzungsrechtes nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung
auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vornehmen oder veranlassen. Er-
satz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu
leisten. Die Friedhofsverwaltung ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale
oder sonstiger
Anlagen nicht verpflichtet. Er hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn
der bisherige Nutzungsberechtigte selbst die Grabstätte abräumt. Die Verpflichtun-
gen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf bei In-Kraft-Treten
dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.
§ 29
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.
VI. Benutzung der Friedhofskapelle
und des Aussegnungsraumes
§ 30
Aufbahrungsräume
wird ersatzlos gestrichen
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
Seite: 17
§ 31
Friedhofskapelle und Aussegnungsraum
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Für Urnen-Trauer-
feiern bis zu 5 Personen kann der Aussegnungsraum genutzt werden. Die Trauerfeier
muss der Würde des Ortes entsprechend.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des
Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten
oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt be-
standen hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VII. Haftung und Gebühren
§ 32
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in
ihrem Auftrag errichteten Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entste-
hen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die
durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der
jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
VIII. Schlussvorschriften
§ 34
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof mit Ausnahme der Friedhofs-
gebührenordnung außer Kraft.
Bassum, den 11. Dezember 2013
Der Kirchenvorstand
gez. Pastor Straatmann
Vorsitzender
(L.S.)
gez. Fichtner
Kirchenvorstandsmitglied
Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1
Nr. 5 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Sulingen, den 16. Dezember 2013
KIRCHENAMT IN SULINGEN
gez. Schimke
(Bevollmächtigter)
(L.S.)
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum
Seite: 18
§ 2
1. Änderung der Friedhofsordnung
Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmi-
gung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Bassum, den 14.07.2021
Der Kirchenvorstand
gez. Laemmerhirt
Vorsitzender
(L.S.)
gez. G.Vogt
Kirchenvorstandsmitglied
Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1
Nr. 5 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Sulingen, den 22.07.2021
KIRCHENAMT IN SULINGEN
gez. Schimke
(Bevollmächtigter)
(L.S.)
§ 2
2. Änderung der Friedhofsordnung
Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmi-
gung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bassum, den 31. Januar 2022
Der Kirchenvorstand
gez. Runge
(L. S.)
Stellv. Vorsitzender
gez. Laemmerhirt
Vorsitzender
Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1
Nr. 5 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Sulingen, den 4. Februar 2022
KIRCHENAMT IN SULINGEN
gez. Schimke
(Bevollmächtigter)
(L.S.)
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bassum
in 27211 Bassum, Landkreis Diepholz
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwal-
tung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverord-
nung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1)
und § 33.der Friedhofsordnung für den Friedhof der
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bassum
in 27211 Bassum hat der Kirchenvorstand am
14. Juli 2021 folgende Friedhofsgebührenordnung
beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Ein-
richtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte
Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren
nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der
Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt-
schuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der
Leistung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch
schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwal-
tungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeits-
gründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen wer-
den.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung
von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätte:
a)
für Personen über 5 Jahre
für 30 Jahre:
400,00 €
b)
Kinder bis zu 5 Jahren
für 30 Jahre:
175,00 €
2. Wahlgrabstätte:
a)
für 30 Jahre
je Grabstelle:
600,00 €
b)
für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle:
20,00 €
3. Urnenwahlgrabstätte:
a)
für 30 Jahre
je Grabstelle:
450,00 €
b)
für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle:
15,00 €
4. Rasenreihengrabstätte für Särge
für 30 Jahre einschl. Rasenpflege
je Grabstelle 2.150,00 €
5. Rasenreihengrabstätte für Urne
für 30 Jahre einschl. Rasenpflege
je Grabstelle
1.150,00 €
6. Partnerschaftsgrabstätte für Särge
a)
für 30 Jahre einschl. Rasenpflege
je Grabstätte:
7.850,00 €
b)
für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstätte:
180,00 €
7. Partnerschaftsgrabstätte für Urnen
a)
für 30 Jahre einschl. Pflege
je Grabstätte
4.650,00 €
b)
für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstätte:
100,00 €
8. Baum-Reihengrabstätte für Urnen
für 30 Jahre einschl. Pflege
je Grabstelle
1.875 ,00 €
9. Baum-Partnergrabstätte für Urnen
a)
für 30 Jahre einschl. Pflege
je Grabstätte
3.975,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstätte
105,00 €
10. zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer bereits belegten Wahlgrabstätte gemäß
§ 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine Gebühr
gemäß 2. b für die gesamte Grabstätte zur An-
passung an die neue Ruhezeit.
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die
Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofs-
kapelle und des Aussegnungsraumes
1.
Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle
je Trauerfall:
180,00 €
2.
Gebühr für die Benutzung des
Aussegnungsraumes
je Trauerfall pro Tag:
50,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube,
1.
für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr: 230,00 €
b) bei Verstorbenen
ab 6. Lebensjahr:
470,00 €
2.
für eine Urnenbestattung: 210,00 €
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bassum
in 27211 Bassum, Landkreis Diepholz
IV. Gebühren für die Genehmigung der Errich-
tung oder Änderung von Grabmalen und für
die Prüfung der Standsicherheit von
Grabmalen
1.
für die Genehmigung zur Errichtung
oder Änderung je- :
75,00 €
2.
für die laufende Überprüfung der Standsicher-
heit während der Dauer des Nutzungsrechts
(hierunter fallen nicht liegende Grabmale)
60,00 €
3.
für die laufende Überprüfung der Standsicher-
heit bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
für jedes Jahr der Verlängerung
(hierunter fallen nicht liegende Grabmale)
2,00 €
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1)
Für 1 Jahr je Grabstelle
6,50 €
zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der
Wege und Außenanlagen (einschl. Personal-
kosten), Kosten für Strom, Wasser, Maschi-
nentechnik und Abfallentsorgung.
(2)
Für Grabstätten nach den §§ 16 bis 19 b der
Friedhofsordnung ist die Friedhofsunterhal-
tungsgebühr mit der Zahlung der in § 6 Ab-
schnitt I dieser Ordnung genannten Gebühr
abgegolten.
(3)
Die Gebühr wird im Voraus für 2 Jahre erhoben
und ist jeweils zur Mitte des entsprechenden
Zeitraums fällig
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Ge-
bührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Fried-
hofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von
Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Abschnitt V
„Friedhofsunterhaltungsgebühr“
mit
Wirkung
vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebühren-
ordnung tritt die bisherige Friedhofsgebühren-
ordnung außer Kraft.
Bassum , den 14. Juli 2021
DER KIRCHENVORSTAND
Laemmerhirt
G. Vogt
Vorsitzender
(L.S.) Kirchenvorsteher
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird
hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 und
Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsicht-
lich genehmigt.
Sulingen, den 22. Juli 2021
KIRCHENAMT IN SULING21
(L.S.)
Schimke
(Bevollmächtigter)