Bärenstein

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab980,00 € als 'Reihengrabstätten' für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) gelistet
Sargwahlgrab1.430,00 € Einzelstelle; Doppelstelle 1.950,00 €
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenwahlgrab1.430,00 € Einzelstelle (je 2 Urnen)
Urnengrab anonym3.430,00 € als 'Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung' gelistet
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)480,00 € / 250,00 € Separat als Bestattungs- und Beisetzungsgebühr aufgeführt (Sarg ab 2 J. / Urne)
Trauerhalle / Halle150,00 € Trauerhalle Jöhstadt pro Benutzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Friedhofsverbund Cranzahl

Der Friedhof in Bärenstein wird vom Friedhofsverbund Cranzahl verwaltet. Die untenstehende Friedhofsordnung und Gebührenordnung gelten für alle Friedhöfe im Verbund (Cranzahl, Bärenstein, Jöhstadt, Oberwiesenthal, Sehmatal).

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl

Aufgrund von § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl die folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
  • für Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1. Reihengrabstätten

1.1für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)0,00 €
1.2für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)980,00 €

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1für Sargbestattungen
2.1.1Einzelstelle1.430,00 €
2.1.2Doppelstelle1.950,00 €
2.2für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (je 2 Urnen)1.430,00 €
2.3.Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.171,50 €
nach 2.1.297,50 €
nach 2.271,50 €

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr

Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.

1.Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre)150,00 €

Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Cranzahl

Seite 12. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 480,00 €

  1. 3. Urnenbeisetzung 250,00 €
  2. 4. Gebühr für Träger bei Sarg- bestattungen 150,00 €
  3. 5. Gebühr für Beerdigungschor bei Trauerfeiern 30,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Gebühr für die Benutzung der entsprechen-

den Räumlichkeiten bei Trauerfeiern

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle Jöhstadt pro Benutzung 150,00 €
  2. 2. Gebühr für die Benutzung der Feier- halle Schmalzgrube pro Benutzung 100,00 €
  3. 3. Gebühr für die Benutzung der Kirche Bärenstein pro Benutzung 150,00 €
  4. 4. Gebühr für die Benutzung der Kirche Cranzahl pro Benutzung 75,00 €
  5. 5. Gebühr für die Benutzung der Kirche Grumbach pro Benutzung 50,00 €
  6. 6. Gebühr für die Benutzung der Kirche Hammer- unterwiesenthal pro Benutzung 100,00 €
  7. 7. Gebühr für die Benutzung der Kirche Oberwiesenthal pro Benutzung 200,00 €

V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstge- stattung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nut- zungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

  1. 1. Gemeinschaftseinzelgräber 1.1 für Sargbestattungen 3.610,00 € 1.2 für Urnenbeisetzungen 3.080,00 €
  2. 2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 3.430,00 €

B. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 25,00 €
  2. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 25,00 €
  3. 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 25,00 €
  4. 4. Verwaltungsaufwand Trauerfeier ohne Bestattung/Beisetzung 50,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Auf- wand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Än- derungen hierzu bedürfen der öffentlichen Be- kanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in den Amtsblättern Bärenstein, Jöhstadt, Oberwiesenthal und Sehmatal. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsge- bührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im der Friedhofsverwaltung Cranzahl.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkir- chenamt Chemnitz und nach der öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Alle Änderungen dieser Friedhofsge- bührenordnung treten jeweils nach der Bestäti- gung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Be- kanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenord- nung treten die folgenden Friedhofsgebühren- ordnungen außer Kraft:

a) Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl für den Friedhof Cranzahl vom 30.11.2018,

b) Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde an Fichtelberg und Bärenstein für den Friedhof Bärenstein vom 30.11.2018,

c) Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde an Fichtelberg und Bärenstein für die Friedhöfe Oberwiesenthal und Hamme- runterwiesenthal vom 12.11.2018,

d) Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. St.- Margarethen-Kirchgemeinde für die Friedhöfe Grumbach und Schmalzgrube vom 07.12.2018 und

e) Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. St.- Salvator-Kirchgemeinde Jöhstadt für den Fried- hof Jöhstadt vom 06.12.2018

Cranzahl, den 14.10.2022

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl

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Vorsitzender

Mitglied

Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Cranzahl

Seite 2AZ: R 56513

Chemnitz, 29.11.2022

BESTÄTIGT

![img-1.jpeg](img-1.jpeg)

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz

A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'R. Luth'.

Richter Oberkirchenrat

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung für die Friedhöfe

der Evangelisch-Lutherischen Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl

vom 25. November 2022

Die Evangelisch-Lutherische Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl erlässt folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

(S 1) Leitung und Verwaltung des Friedhofes (S 2) Benutzung des Friedhofes (S 3) Schliebung und Entwidmung (S 4) Beratung (S 5) Verhalten auf dem Friedhof (S 6) GewerblicheArbeitenauf demFriedhof (S 7) Gebühren

II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

(S 8) Bestattungen (S 9) Anmeldung der Bestattung (S 10) Leichenhalle/Leichenkammer (S 11) Feierhalle/Friedhofskapelle (S 12) Andere Bestattungsfeiern am Grabe (S 13) Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

(S 14) Ruhefristen (S 15) Grabgewölbe (S 16) Ausheben der Graber (S 17) Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung (S 18) Umbettungen (S 19) Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

(S 20) Vergabebestimmungen (S 21) Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstände (S 22) Grabpflegevereinbarungen (S 23) Grabmale (S 24) Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen (S 25) Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen (S 26) Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten (S 27) Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten(S 28) a Gemeinschaftsgrabstätten C. Wahlgrabstätten (S 29) Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten (S 30) Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten (S 31) Alte Rechte IV. Schlussbestimmungen (S 40) Zuwiderhandlungen (S 41) Haftung (S 42) Offentliche Bekanntmachung (S 43) In-Kraft-Treten# Präambel

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Darüber hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Verstorbenen unabhängig ihrer Konfession oder Weltanschauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören.

Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, wozu auch die Beschaffung und Verwendung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Materialien gehören. Aus Verantwortung vor den Menschen und der Umwelt wird auf Nachhaltigkeit und einwandfreie Herkunft geachtet als Zeichen gegen menschenunwürdige Arbeitsbedingungen und Raubbau an der Natur.

All dies dient letztlich dazu, die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden zu wahren und die Bestattungskultur in der Gesellschaft zu erhalten.

Die Bestimmungen dieser Ordnung setzen den dafür erforderlichen Rahmen - Danke allen, die durch deren Beachtung die Bemühungen des Friedhofsträgers um eine gute Gestaltung und Erhaltung des Friedhofes als würdigen Ort des Gedenkens und Erinnerns, aber auch der Begegnung unterstützen!

I. Allgemeines

§ 1

Leitung und Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Träger der folgenden Friedhöfe ist die Evangelisch-Lutherische Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl:

a) Der Friedhof Cranzahl steht im Eigentum des Kirchenlehns Cranzahl.

b) Der Friedhof Barenstein steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Barenstein.

c) Der Friedhof Hammerunterwiesenthal steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Hammerunterwiesenthal.

d) Der Friedhof Oberwiesenthal steht im Eigentum des Kirchlehns zu Oberwiesenthal.

e) Der Friedhof Grumbach steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Grumbach.

f) Der Friedhof Schmalzgrube steht im Eigentum des Gottesackerlehns zu Schmalzgrube.

g) Der Friedhof Jöhstadt steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Jöhstadt

Die Friedhöfe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Alle nachfolgenden Bestimmungen zum Friedhof beziehen sich auf alle genannten Friedhöfe.

(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl. (3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (4) Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Chemnitz. (5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die darauf erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2

Benutzung des Friedhofes

(1) Der jeweilige Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der entsprechenden Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.# § 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzeln Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schliebung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten staatfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schliebung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschrank't werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. (3) Nach der Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietatsfrist vergangen ist. (5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen geschlossen / beschränkt geschlossen.

§ 4

Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr,

b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und da-für zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,

f) politische Bekundungen jeglicher Art zu äußern;

g Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,i) zu lärmen, zu speilen oder sich sportlich zu betätigten,

j) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen und mitzunehmen,

k) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, I) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. (3) Bildhauer, Steinmetzen und Gartner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Hand-werksrolle eingetragen sein. (4) Bestatter mussen als Gewerbetriebende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (5) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. (6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sowie ihren keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgartner sind nicht zulässig. (11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den darauf von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. (12) Die Tätigkeit Gewerbetriebender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung und in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.# § 7

Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8

Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. (2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. (3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. (5) Bestattungen finden an Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr staat.

§ 9

Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstände erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. (2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstände, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklaren. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstände verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. (3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschieden nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10

Leichenhalle/Leichenkammer

entfällt

§ 11

Feierhalle/Friedhofskapelle/Kirche

(1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle/Kirche dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung. (2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle/Kirche für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfern werden.(3) Wahrend der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/Friedhofskapelle/Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen. (4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 12

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13

Musikalische Darbietungen

(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14

Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.

§ 15

Grabgewölbe

(1) Das Ausmauer und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. (2) In vorhandene baulich intakte Grufte durren Urnen beigesetzt werden, Sarge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.# § 17

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jeder zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. (3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten dar ein Grab nicht wieder beegt werden. (4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schlieben und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. (5) Die Öffnung einer Grabstände ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verflügung stehen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstände in eine andere Reihengrabstände des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. (4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März staat. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführrt. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstände sowie an Nachbargrabstände und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Grabmale und Pflanzen konnen umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19

Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargübe nicht higher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Säre erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Es werden nur Bio-Urnen beigesetzt. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- undUmweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20

##### Vergabebestimmungen

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihren bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. (2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. (3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

c) Gemeinschaftsgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. (4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärnerischen Anlage und Pflege der Grabstände. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstände in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstände nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewährungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. (8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21

##### Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Wurde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstände sind gärnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstände, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabständegrenzen nicht überschreiben. (2) Die Grabstände müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärnerisch hergerichtet werden. (3) Zur gärnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstände selbst anlagen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Material abzulegen.(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(7) Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden - soweit funktionell erforderlich - von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.

(8) Nicht gestattet sind:

a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,

b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),

d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie

e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

f) das Abdecken der Grabstätte mit Kies, Stein und Steinplatten außer 2 Viertelkreise für Grabvase und Laterne max. 30x30cm

g) die Verwendung von Grabunterlegeplatten

§ 21 a

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstände innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstände auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis mach, kann der Friedhofsträger die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstände zu entfern den an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfern. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22

Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.

§ 23

Grabmale

(1) Grabmale mussen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Wurde des Ortes abtraglich ist. Fotos des verstorbenen konnen für eine gewisse Zeit auf einem separaten Aufsteller oder Sockel auf der Grabstände Angebracht werden, aber nicht fest mit dem Grabmal verbunden werden. (2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größter als 2:1 sein. (4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. (5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor. (6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24

Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstände entfern, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. (4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. (5) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfals vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreicht worden ist. (7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. (8) Provisorische Grabmale)dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. (9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung erreicht oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten. (10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger ab-zustimmen.§ 25

Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird er ordnungsgemäß Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeder Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. (3) Der Friedhofsträger pruft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26

Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträger. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und darüber nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außer dem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 konnen Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstände nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27

Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfern. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfern und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (2) Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfern werden. (3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m

Größe des Grabfläche: Länge 1,75 m, Breite 0,80 m,

b) Aschenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugegeben. (5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend. (6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstände erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlangert werden. (7) Das Abräumen von Reihengrabern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld besteht gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 28 a Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten. (2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstände besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der Gemeinschaftsgrabstände. (3) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhaltung der Grabstände auf Dauer der Ruhezeit sowie die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhaltung der Grabstände sowie erforderlichenfalls unmittelbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstände ist ausgeschlossen. (4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur an den darauf vorgesehenen Stellen möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt. (5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemeinschaftsgrabstände sind unzulässig.

C. Wahlgrabstätten

§ 29

Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (2) Die einzeln Wahlgrabstände für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Aschenbestattung 1,00 m und 1,00 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen konnen bis zu zwei Aschen bestattet werden. (4) In einer Wahlgrabstände werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten konnen darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. (5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstände wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstände und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtig. (6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände verlangert werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanntechnung und Hinweis auf der betreffenden Grabstände.(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Währung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlangern. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist. (9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. (10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstände durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.

§ 30

Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. (3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Der Übergang des Nutzungsrechts gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid besteht zu geben. (5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. (6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu besch平衡. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.# § 31

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gultig gewesenen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 40

Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruchs oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. (2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Absatz 4, 23 Absatz 1 und 2 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren. (3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird nach § 21 a verfahren.

§ 41

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42

Öffentliche Bekanntmachung

(1) These Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im vollen Wortlaut elektronisch unter www.friedhofsverbund-cranzahl.de mit entsprechender Bekanntgabe dazu in den Amtsblättern Bärenstein, Jöhstadt, Oberwiesenthal und Sehmatal. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme aus in der Friedhofsverwaltung Cranzahl. (4) Außer dem werden die Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang in der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang besteht gemacht.

§ 43

In-Kraft-Treten

(1) These Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Regionalkirchenamt und Veröffentlichung des Amtsblattes, in dem die Bekanntgabe der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt, mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die folgenden Friedhofsordnungen außer Kraft: a) die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl für den Friedhof Cranzahl vom 29.03.1994,

b) die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde an Fichtelberg und Barenstein für den Friedhof Barenstein vom 17.04.2013,c) die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde an Fichtelberg und Bärenstein für die Friedhöfe Oberwiesenthal und Hammerunterwiesenthal vom 07.12.1999,

d) die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen St.-Mararethen-Kirchgemeinde Grumbach für die Friedhöfe Grumbach und Schmalzgrube vom 05.03.2021,

e) die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen St.-Salvator-Kirchgemeinde Jöhstadt für den Friehdof Jöhstadt vom 02.04.2013.

Cranzahl, den 25.11.2022

Evangelisch-Lutherische Himmelfahrtskirchgemeinde Cranzahl - Der Kirchenvorstand -

Vorsitzender

Mitglied

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AZ: R 56512 Cranzahl

Chemnitz, den 30.11.2022

BESTÄTIGT

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Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz

Richter

Richter Oberkirchenrat