Friedhofsgebühren Barenburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Flecken Barenburg · Niedersachsen · PLZ 27245

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.07.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung der Barenburg, Flecken

Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Kirchdorf (In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.05.2018 und der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2020)

Aufgrund der §§ 10, 13, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) und des

§ 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 08.12.2005 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381), alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung,

sowie in Verbindung mit § 5 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf vom 12.05.2015, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Kirchdorf in seiner Sitzung am 12.05.2015 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Inhalt:

§ 1 – Allgemeines, Art der Gebühren

§ 2 – Gebührenpflichtige

§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

§ 5 – Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren; Ratenzahlung

§ 6 – Gebührentarif

§ 7 – Ersatz von Kosten und Auslagen

§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 – Allgemeines; Art der Gebühren

(1) Die Friedhöfe in Bahrenborstel, Holzhausen und Kuppendorf sowie die Friedhofskapellen in Bahrenborstel, Holzhausen, Barenburg, Kirchdorf und Kuppendorf und die sonstigen Einrichtungen, sind öffentliche Bestattungseinrichtungen der Samtgemeinde Kirchdorf im Sinne der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf vom 12.05.2015, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Benutzung der Friedhöfe in Bahrenborstel, Holzhausen und Kuppendorf sowie für die Benutzung der Friedhofskapellen in Bahrenborstel, Holzhausen, Barenburg, Kirchdorf und Kuppendorf und der sonstigen Bestattungseinrichtungen, die in der Trägerschaft der Samtgemeinde Kirchdorf stehen, werden Gebühren nach § 6 dieser Satzung (Gebührentarif) erhoben. Das gilt auch für die weiteren Leistungen im Sinne der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf. Eine Gebührenpflicht besteht ebenso, sofern nur Teile der Bestattungseinrichtungen der Samtgemeinde Kirchdorf in Anspruch genommen werden.

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden die Gebühren von der Samtgemeindeverwaltung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben.

Desweiteren sind Kosten und Auslagen, die der Samtgemeinde Kirchdorf entstanden sind, von den verpflichteten Personen neben den Gebühren zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Eine Gebührenerhebung sowie ein Ersatz von Kosten und Auslagen nach anderen Bestimmungen, bleiben unberührt. 5 B f

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind die Antragsteller und die Nutzungsberechtigten (Inhaber von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Rechtsnachfolger), die die Friedhöfe und die Friedhofskapellen sowie die sonstigen Bestattungseinrichtungen und andere Leistungen im Sinne der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf in Anspruch nehmen. Das gilt auch für die Personen, in deren Interesse oder Auftrage die Bestattungseinrichtungen der Samtgemeinde Kirchdorf nach Satz 1 in Anspruch genommen wurden. Gebührenpflichtig sind auch die Personen, auf die das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf übergeht.

Gebührenpflichtig sind außerdem auch die Personen, für die eine Nutzung der Bestattungseinrichtungen und für die andere Leistungen nach der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf an deren Stelle veranlasst werden mussten.

Im übrigen sind die beisetzungspflichtigen Personen nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf verpflichtet, die Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung zu bezahlen.

(2) Sind mehrere Personen im Sinne von Absatz 1 gebührenpflichtig, dann haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht für die Benutzung der Friedhöfe, der Friedhofskapellen, der sonstigen Bestattungseinrichtungen und für die weiteren Leistungen im Bestattungswesen nach der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf mit dem Zeitpunkt der erbrachten Leistungen, soweit sich nichts anderes aus dieser Satzung ergibt. Gebühren werden insbesondere einmalig und sofort in der gesamten Höhe für die Vergabe von Nutzungsrechten an den Grabstätten auf den Friedhöfen, für die Benutzung der Kapellen und für besondere Leistungen außerhalb des Gebührentarifs sowie jährlich laufend für die Friedhofsunterhaltung erhoben. Bei den auf Antrag verliehenen Nutzungsrechten, erstreckt sich der Gebührenzeitraum für die gesamte Grabstätte auf die Dauer der Nutzungs- und Ruhezeiten; und zwar ab dem Tag der Verleihung des Rechtes. Im Falle einer Beisetzung, erstreckt sich der Gebührenzeitraum für die gesamte Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) ab dem Tag der Bestattung. Schon bestehende Nutzungsrechte an den Grabstätten verlängern sich im Fall einer Bestattung jeweils ab dem Tag der Beisetzung bis zum Ablauf der Ruhezeiten für die gesamte Grabstätte. Der Gebührenzeitraum verlängert sich in diesen Fällen ab dem Tag der Beisetzung für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeiten; die hierauf entfallende Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten ist dann einmalig und sofort von den gebührenpflichtigen Personen zu entrichten. Der Gebührenzeitraum für die laufende Friedhofunterhaltungsgebühr verlängert sich entsprechend. Einmalige Gebühren für die Verleihung der Nutzungsrechte an den Grabstätten und die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr werden nebeneinander erhoben, soweit sich nichts anderes aus der Friedhofssatzung und dieser Friedhofsgebührensatzung ergibt.

(2) Die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr kann durch den Gebührenpflichtigen in Höhe der Gebührenschuld für den gesamten Gebührenzeitraum und für die gesamte Grabstätte durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden. Die Gebührenpflicht entsteht für eine Grabstätte allerdings jeweils neu, wenn nach der Ablösung weitere Beisetzungen auf dieser Grabstätte vorgenommen werden. Soweit sich nichts anderes aus der Friedhofsatzung oder dieser Friedhofgebührensatzung ergibt, ist die laufende Friedhofunterhaltungsgebühr für die Dauer der verliehenen Nutzungsrechte an den Grabstätten, bzw. für die Dauer der Ruhezeiten, von den gebührenpflichtigen Personen zu bezahlen. Die Gebührenpflicht erstreckt sich dabei auf alle Grabstellen einer Grabstätte. Werden pflegeleichte Gräber im

Sinne von § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom Friedhofspersonal mit gepflegt, weil das den verpflichteten Personen nicht möglich ist, wird die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr sofort festgestellt und umgehend erhoben; und zwar einmalig für den gesamten Gebührenzeitraum und für die gesamte Grabstätte. Die einmalige Gebühr für die Verleihung bzw. für die Vergabe der Nutzungsrechte an den Grabstätten, wird zusätzlich und sofort berechnet.

Weigern sich Personen eine Bestattung zu veranlassen, obwohl sie dazu verpflichtet sind (oder sind verpflichtete Personen nicht bekannt bzw. nicht vorhanden), und musste die Samtgemeinde die Beisetzung deshalb an deren Stelle veranlassen, wird wegen der Pflege der Grabstätten nach § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung neben der einmaligen Gebühr für das Nutzungsrecht auch die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit und für die gesamte Grabstätte insgesamt festgestellt und umgehend (einmalig) erhoben. Ersatzansprüche aus dem Nachlass des Verstorbenen können geltend gemacht werden.

(3) Änderungen bei der laufenden Gebührenpflicht werden, soweit sich nichts anderes aus dieser Satzung oder aus der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf oder aus einer Vereinbarung mit dem Gebührenpflichtigen ergibt, jeweils ab dem folgenden Kalendervierteljahr berücksichtigt.

Entfallen die Gebühren laut dieser Satzung im Einzelfall nicht auf volle Jahre, werden sie für den entsprechenden Zeitraum anteilig bemessen und erhoben.

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

Die zu zahlende Gebühr wird durch Bescheid der Samtgemeindeverwaltung festgesetzt und erhoben, wobei die Gebühr vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder nach Zustellung des Bescheides an die Samtgemeinde Kirchdorf zu zahlen ist.

Unter den Voraussetzungen nach § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, kann die Gebühr auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Ein etwaiger Forderungsausgleich unter den beisetzungs- und gebührenpflichtigen Personen im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 2 Abs. 2), bleibt diesen ausschließlich vorbehalten.

Die verpflichteten Personen nach der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung haben keinen Anspruch auf die Rückzahlung von gezahlten Beträgen im Sinne dieser Satzung, sofern die ergangenen Bescheide bestandskräftig geworden sind.

§ 5 – Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren; Ratenzahlung

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen einer wirtschaftlichen Härte für den Schuldner, teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Der Gebührenschuldner muss die Voraussetzungen nach Satz 1 durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann dem Schuldner auch eine Ratenzahlung eingeräumt werden. In diesem Fall hat der Schuldner ebenfalls seine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit nach seiner wirtschaftlichen Lage durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. Kommt der Schuldner diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, werden Anträge auf Stundung, Niederschlagung, Erlass und Ratenzahlung abgelehnt. Die Samtgemeindeverwaltung führt das Verfahren durch.

§ 6 – Gebührentarif

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen nach der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf und für die weiteren Leistungen im Sinne dieser Friedhofssatzung, werden im Einzelnen die folgenden Gebühren festgesetzt und erhoben:

a) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätte für 30 Jahre

je Grabstelle

240,00 €

  1. 2. Rasenreihengrabstätte für 30 Jahre

je Grabstelle

240,00 €

  1. 3. Wahlgrabstätte für 30 Jahre

je Grabstelle

240,00 €

  1. 3.1. für jedes Jahr der Verlängerung

je Grabstelle

8,00 €

  1. 4. Urnenreihengrabstätte für 30 Jahre

je Grabstelle

240,00 €

5. Urnenrasenreihen- und Urnenbaum-rasenreihengrabstätte für 30 Jahre

je Grabstelle

240,00 €

  1. 6. Urnenwahlgrabstätte für 30 Jahre

je Grabstelle

240,00 €

  1. 6.1. für jedes Jahr der Verlängerung

je Grabstelle

8,00 €

  1. 7. abweichend von den Nummern 3 und 3.1 beträgt die Gebühr für eine Wahlgrabstätte mit 8 oder mehr Grabstellen:
  1. 7.1. Wahlgrabstätte für 30 Jahre

je Grabstelle

180,00 €

  1. 7.2. für jedes Jahr der Verlängerung

je Grabstelle

6,00 €

  1. 8. Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab, Rasenreihengrab und Wahlgrab;

Gebühr entsprechend Nr. 1 – 3.1 sowie Nr. 7 – 7.2

  1. 9. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab und in einem Urnenwahlgrab;

Gebühr entsprechend Nr. 3, 3.1, Nr. 6, 6.1, Nr. 7, 7.1 und 7.2

Jeweils sofort und einmalig fällig als Gesamtbetrag für die vollständigen Ruhe- und Nutzungszeiten sowie für die gesamte Grabstätte.

b) Friedhofsunterhaltungsgebühr

  1. 1. Laufende Jahresgebühr pro Jahr je Grabstelle

8,00 €

Die Gebühr wird im Voraus für ein Jahr erhoben. Sie ist jeweils zum 15.02. eines Jahres mit dem gesamten Jahresbetrag fällig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich jeweils auf alle Grabstellen einer Grabstätte, bis zum Ende des Nutzungsrechtes und der Ruhezeiten. Sie wird ab dem 01.01.2019 laufend erhoben. Die Gebühr kann für die gesamte Grabstätte und für die gesamten Nutzungs-und Ruhezeiten durch eine einmalige Zahlung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 dieser Satzung abgelöst werden.

  1. 2. Einmalige Zahlung

Für die Pflege der Grabstätten gemäß § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf bezogen auf die gesamte Grabstätte und bezogen auf den gesamten

Zeitraum des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhezeiten in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung (ab 01.01.2019):

Pro Jahr und Grabstelle

8,00 €

Entstehen der Samtgemeinde Kirchdorf für bestimmte Leistungen (z.B. für das Anlegen und Pflegen einer Grabstätte, für den Kauf einer Grab- oder Namensplatte usw.) entsprechende Kosten sowie Auslagen, sind diese von den verpflichteten Personen in voller Höhe zu erstatten.

Jeweils sofort und einmalig fällig als Gesamtbetrag für die vollständigen Ruhe- und Nutzungszeiten sowie für die gesamte Grabstätte.

  1. 3. Die Gebühren, Kosten und Auslagen nach den Absätzen a und b werden nebeneinander festgesetzt und erhoben.

c) Einmalige Friedhofsnutzung

Für den Fall, dass die Friedhöfe im Rahmen von Bestattungen nur für Andachten, Trauergottesdiensten oder in anderer Form ohne Nutzung von Grabstätten in Anspruch genommen werden, beträgt die pauschale Gebühr jeweils:

100,00 €

d) Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen

  1. 1. Benutzung der Trauerhalle

300,00 €

  1. 2. Benutzung der Leichenkammer

50,00 €

Die Gebühren zu Nr. 1 und zu Nr. 2 werden nebeneinander erhoben.

  1. 3. Benutzung der Kapellen im Außenbereich

100,00 € Die Gebühr zu Nr. 2 wird zusätzlich erhoben.

e) Besondere Leistungen

Für besondere Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden die entsprechenden Gebühren, Kosten und Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben.

f) Die Gebühren, Kosten und Auslagen nach den Absätzen c, d und e werden jeweils sofort und einmalig als Gesamtbetrag für die entsprechenden Leistungen fällig.

§ 7 – Ersatz von Kosten und Auslagen

Sofern die Samtgemeinde Kirchdorf an Stelle der dazu verpflichteten Person die entsprechenden Maßnahmen und Leistungen nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf durchführt, oder erbracht, oder in Auftrag gegeben hat, haben diese Personen die dadurch entstandenen Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes zu erstatten. Ebenso sind entstandene Auslagen der Samtgemeinde Kirchdorf in der tatsächlichen Höhe zu ersetzen.

Zum Ersatz der Kosten und der Auslagen, sind die dazu verpflichteten Personen im Sinne der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Kirchdorf in Verbindung mit dieser Satzung verpflichtet. Der Ersatz der Kosten und Auslagen wird durch Leistungsbescheid festgestellt und erhoben. Kosten und Auslagen sind neben der Gebühr zusätzlich zu entrichten. Gebühren- und Leistungsbescheide können in einem Bescheid zusammengefasst werden. Im Übrigen findet diese

Satzung auch für den Ersatz von Kosten und Auslagen Anwendung. Ansprüche aus dem Nachlass einer verstorbenen und beigesetzten Person können geltend gemacht werden.

§ 8 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.1997, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.10.2001, mit Ausnahme von § 6 b außer Kraft. Abweichend von Satz 1, gelten die Bestimmungen der Satzung vom 01.09.1997, in der Fassung vom 18.10.2001, zu § 6 b bis zum Ablauf des 31.12.2015.

Kirchdorf, den 12.05.2015

Kammacher Samtgemeindebürgermeister