Gebührenordnung
1 Abschnitte.
§ 7 Artikel II
Umsatzsteuerpflicht**
Sollte für Gebühren dieser Satzung eine Umsatzsteuerpflicht be- oder entstehen, wird der jeweils gesetzlich gültige Steuersatz auf diese Beträge angewendet.
Artikel II
Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
| A) Gebühren für Grabstätten | Gebühr - € - |
|---|---|
| 1. Überlassung eines Reihengrabes auf 25 Jahre | 404,00 € |
| 2. Überlassung eines Reihengrabes auf 15 Jahre für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren | 129,00 € |
| 3. Überlassung eines Urnenreihengrabes | 275,00 € |
| 4. Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab bzw. Tiefenwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren und bis zu 5 Grabstellen je Grabstelle | 1.644,00 € |
| 5. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab | 1.644,00 € |
| Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben. | |
| 6. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern bis zum Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr | 65,76 € |
| 7. Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahl- |
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|---|---|
| grab bzw. Urnenwahltiefgrab für die Dauer von 25 Jahren und bis zu 2 Grabstellen | 1.353,00 € |
| 8. Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahl- bzw. Urnenwahltiefgrab auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben. | 1.353,00 € |
| 9. Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgräbern bis zum Ablauf der Ruhefrist je Jahr | 54,12 € |
| 10. Überlassung einer anonymen Sarggrabstelle auf 25 Jahre | 1.008,00 € |
| 11. Überlassung einer anonymen Urnengrabstelle auf 25 Jahre | 814,00 € |
| 12. Überlassung eines Reihengrabes auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung auf 25 Jahre | 1.563,00 € |
| 13. Überlassung eines Urnenreihengrabes auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung auf 25 Jahre | 1.288,00 € |
| 14. Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung auf die Dauer von 25 Jahren | 2.388,00 € |
| 15. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung | 2.388,00 € |
| Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben. | |
| 16. Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung je Jahr | 95,52 € |
| 17. Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung für die Dauer von 25 Jahren | 2.097,00 € |
| 18. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung für die Dauer von 25 Jahren | 2.097,00 € |
| Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben. |
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| 19. Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung je Jahr | 83,88 € |
|---|---|
| 20. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer für die Dauer von 25 Jahren und bis zu 2 Urnenbestattungen je Kammer | 1.909,00 € |
| 21. Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben | 1.909,00 € |
| 22. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer je Jahr | 76,36 € |
| 23. Überlassung einer Stelle zur Beisetzung auf dem Aschestreufeld für die Dauer von 25 Jahren | 539,00 € |
B) Bestattungsgebühren
| 1. Bestattung in einem Reihengrab | |
|---|---|
| a) Verstorbene über 5 Jahre | 468,00 € |
| b) Kinder bis zu 5 Jahren | 253,00 € |
| c) für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühren zu b) | |
| 2. Bestattungen in einem Wahlgrab bzw. Wahltiefgrab | |
| a) Erstbestattung | 663,00 € |
| b) jede weitere Bestattung | 702,00 € |
| 3. Bestattung in einer Urnenbeisetzungsstelle | 214,00 € |
| 4. Bestattung in einem Urnenwahlgrab bzw. Urnenwahltiefgrab | |
| a) Erstbestattung | 214,00 € |
| b) jede weitere Bestattung | 253,00 € |
| 5. Bestattung einer Urne in einem Wahlgrab bzw. Wahltiefgrab für Erdbestattungen | 253,00 € |
| 6. Bestattung in einer Urnenkammer | 156,00 € |
| 7. Bestattung auf dem Aschestreufeld | 156,00 € |
C) Gebühren für Umbettungen (Ausgraben einschl. Neubestattung) und Ausgrabungen
| 1. Für die Umbettung einer Leiche | 1.989,00 € |
|---|---|
| 2. Für die Ausgrabung einer Leiche Ist die Verwesungsfrist abgelaufen, ermäßigt sich die Gebühr um 25 %. Etwa notwendige Gebeinsärge müssen vom Antragsteller beschafft werden. | 1.482,00 € |
| 3. Für die Umbettung einer Urne | 429,00 € |
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D) Gebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenktafeln, Grabstelen, Steineinfassungen, Abdeckungen sowie Teil-Abdeckungen der Grabstätten und die Anbringung von Plaketten
- Für die Anbringung von Plaketten an einer seitens des Friedhofsträgers errichteten Vorrichtung im Bereich des Aschestreufeldes
72,00 €
Artikel III
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Übereinstimmungsbestätigung/Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3 und 4 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO):
Der Wortlaut der Bekanntmachung Nr. 075/2024 zur Satzung über die Friedhofsgebühren vom 18.12.2024 stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 10.12.2024 überein. Es wurde nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmachungsVO vom 26.08.1999 in der zurzeit geltenden Fassung verfahren.
Die Bekanntmachung wird hiermit angeordnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
52499 Baesweiler, den 18.12.2024
Der Bürgermeister
Froesch