ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde St. Crucis Allendorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde St. Crucis Allendorf

Satzung (Originalwortlaut)

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Der Friedhofsausschuss für den Friedhof Allendorf in Bad Sooden-Allendorf

Friedhofsordnung
vom 14.06.2012
für den Friedhof Allendorf in Bad Sooden-Allendorf
in der Fassung des 1. Nachtrags vom 08.04.2015,
des 2. Nachtrags vom 02.12.2015, des 3. Nachtrags vom 02.06.2016,
des 4. Nachtrags vom 20.09.2017 und des 5. Nachtrags vom 08.05.2020.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 38 Abs. 2 in Verbindung
mit § 39 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 04.
12. 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Allendorf folgende
Friedhofsordnung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§1
Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

1. Der Friedhof steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde St. Crucis
Allendorf.
2. Der Friedhof umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Allendorf, Flur 10, Flurstücke
57,1; 58,1; 59; 60 und 61. Grundstückseigentümer ist die Stadt Bad Sooden-Allendorf.
3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner des
Stadtteils Allendorf der Stadt Bad Sooden-Allendorf waren, ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstätte besaßen oder innerhalb des Stadtteils verstorben sind und
nicht auf einem Friedhof außerhalb des Stadtteils beigesetzt werden. Die Bestattung
anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.

§2
Friedhofsausschuss

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss
besteht aus einem Pfarrer der Kirchengemeinde St. Crucis, dem Bürgermeister und sechs
weiteren Mitgliedern, von denen je drei vom Kirchenvorstand und von der politischen
Gemeinde bestimmt werden. Den Vorsitz führt der Pfarrer der Kirchengemeinde,
stellvertretender Vorsitzender ist der Bürgermeister. Die Geschäftsführung und Abstimmung
erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den
Friedhofsausschuss“. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt
die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.
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§3
Verwaltung des Friedhofs

1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse,
die von der Friedhofsverwaltung verwaltet wird. Sie sind ausschließlich für Zwecke des
Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem
Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach
Grabstättenarten gem. § 12, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das
Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des
Nutzungsrechtes enthält.

§4
Verhalten der Friedhofsbenutzer

1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet.
2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen (Mitglieder des
Friedhofsausschusses) ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann
vom Friedhof verwiesen werden.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Unabhängig davon sind Eltern oder Erziehungsberechtigte für angerichtete Schäden und
Unfälle ihrer Kinder voll verantwortlich.

§5
Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet:
1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof
und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren
(dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen
abzulegen,
4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowie
gewerbliche Dienste anzubieten,
5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbliche
Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten
auszuführen,
7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist von dem Halter
des Hundes zu beseitigen,
9. als Unkrautvernichtungsmittel Salz und Essig zu verwenden. Zur Unkrautbekämpfung sind
Mittel zulässig, auf welche das von der Zulassungsbehörde festgesetzte
Anwendungsgebiet „Unkräuter unter Ziergehölzen, Anwendung im Haus- und
Kleingarten.“ zutrifft.

Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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§6
Gewerbliche Arbeiten

1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische
Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und
unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die
Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch
Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender
trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei
Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem
Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
6. Es ist den Gewerbetreibenden untersagt, von Mitgliedern der Friedhofsverwaltung oder
vom Friedhofspersonal Informationen zur Erlangung von Aufträgen zu fordern. Hierunter
fällt auch die Bitte um Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

II. Bestattungsvorschriften

§7
Kirchliche Bestattungen

1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung
unterliegt.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer kirchlichen Bestattung
bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers. § 8 gilt entsprechend.
3. Nachrufe in Verbindung mit der Niederlage von Kränzen können nach Abschluss der
Bestattungsfeierlichkeiten erfolgen.

§8
Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder
und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind,
das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen beim Vorsitzenden des
Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie
können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische
Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das Recht
des Einspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.
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§9
Anmeldung der Bestattung

1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der
Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des
Bestattungserlaubnisscheines des Ordnungsamtes schriftlich anzumelden. Bei
Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Bei einer
Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht
nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte
verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die
Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
2. a) Den Bestattungstermin bei nichtkirchlichen Trauerfeiern legt die Friedhofsverwaltung
im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Die Termine sind den Pfarrern mitzuteilen.
b) Bei kirchlichen Trauerfeiern legt der zuständige Pfarrer den Termin im Einvernehmen
mit den Angehörigen fest.

§ 10
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11
Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche,
staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der
Grabstätte entfernt werden.
3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung
Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste
sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Erlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung
der Totenruhe deutlich überwiegen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit
dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung
durchzuführen ist.
5. Die Umbettung von Leichen bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am
Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.
6. Urnen können auf Antrag des nächsten Angehörigen, im Einverständnis etwaiger weiterer
Angehöriger, aus besonderen Gründen an eine andere Friedhofsverwaltung zur
Beisetzung übersandt werden. Die gegenüber der bisherigen Friedhofsverwaltung
bestehenden Pflichten werden dadurch nicht aufgehoben.
7. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die
Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
8. Kann der Antragsteller nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er die
Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu
zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten,
die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
9. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
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III. Grabstätten

§ 12
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten
Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur Übernahme dieses
Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden der/die Angehörigen nach der in § 13 Abs. 2d
genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
a) Grabstätten für Erdbestattungen
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur zusätzlichen Beisetzung von einer Urne
pro Grabstelle.
b) Grabstätten für Urnenbestattungen
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihengrabstätten mit Einfassungen
- Urnenwahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur Beisetzung von zwei Urnen.
- Urnengrabstätten in der „Gärtnergepflegten Grabanlage“
c) Urnenkammern (Kolumbarien)
- Urnenwahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur Beisetzung von zwei Urnen pro
Kammer.
d) Baumbestattungen unter einem Gemeinschaftsbaum
- Urnenwahlgrabstätten mit der Möglichkeit zur Beisetzung von zwei Urnen.
3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen
Anerkennung dieser Ordnung.
4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur
gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Die Pflicht zur Gärtnerischen Anlage und
Pflege der Grabstätten entfällt für alle Grabformen, für die unter §13 die gärtnerische
Anlage und Pflege der Fläche durch die Friedhofsverwaltung vorgesehen ist.
5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie
Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die
aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht
ersatzpflichtig.
6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung
festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17,
insbesondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der
Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich
aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine
öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der
Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen,
begrünen lassen oder dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen.
Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
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8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden.
Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
9. Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, in Kolumbarien
auch in unbelegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Bei der
Beisetzung einer Aschenurne im Erdboden darf als Überurne (Zierkapsel) nur ein
biologisch abbaubares Modell verwendet werden.
10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten
Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
11. Die Gräber werden von einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Betrieb
ausgehoben und wieder zugefüllt.
12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00
m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
13. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.

§ 13
Erläuterung der Grabstätten

1. Reihengrabstätten

a) Reihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der
Ruhefrist von 20 Jahren in von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Bereichen abgegeben.
Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein
Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen
der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

b) Größe der Reihengrabstätten
Für Erwachsene: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m
Für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen wird im Belegungsplan des Gärtners
ausgewiesen.

c) Reihengrabstätten als Rasengrab: Nutzungsrechte werden nach 1. a) bis b) vergeben.
Die Grabstätte darf nicht bepflanzt werden. Die gärtnerische Anlage und Pflege der Fläche
mit Rasen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätte soll durch ein stehendes
Denkmal auf einer Platte gekennzeichnet werden. Nur auf dieser Platte dürfen
Blumenschalen und Grabbeigaben abgestellt werden.

2. Wahlgrabstätten

a) Wahlgrabstätten werden auf Antrag einzeln oder für mehrere Grabstellen in dem dafür
vorgesehenen Bereich für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht
beträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts
kann es nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer
Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung bis zu 20 Jahre erneuert werden. Der
Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn eine andere Gestaltung eines
Gräberfeldes beabsichtigt ist.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist
nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
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b) Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zu erwerben, in
der zusätzlich eine Urne pro Grabstelle beigesetzt werden darf. Im Übrigen gilt
entsprechend Absatz 2 a.

c) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur
Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern.
Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils
gültigen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die
Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Über das Ablaufen des
Nutzungsrechts werden die Nutzungsberechtigten spätestens zwei Monate vorher
schriftlich benachrichtigt.
d) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen des zuerst in
der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel),
Stiefkinder, Adoptivkinder, angenommene Kinder sowie Geschwister,
Stiefgeschwister und Geschwisterkinder
3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter
2. bezeichneten Personen.

Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Todes oder bei Verzicht auf das
Nutzungsrecht einen Nachfolger bestimmen. Wird kein Nachfolger bestimmt, so geht das
Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungs-
berechtigten über. Das Nutzungsrecht kann in gegenseitigem Einverständnis auf einen
anderen Angehörigen des zuerst Bestatteten übertragen werden.
Die Bestattung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der
Friedhofsverwaltung.

e) Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße
Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen wird im Belegungsplan des Gärtners
ausgewiesen.

f) Wahlgrabstätten als Rasengrab: Nutzungsrechte werden nach 2. a) bis e) vergeben.
Die Grabstätte darf nicht bepflanzt werden. Die gärtnerische Anlage und Pflege der Fläche
mit Rasen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätte soll durch ein stehendes
Denkmal auf einer Platte gekennzeichnet werden. Nur auf dieser Platte dürfen
Blumenschalen und Grabbeigaben abgestellt werden.

3. Urnenreihengrabstätten

a) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit Einfassungen werden im
Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren in von
der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Bereichen abgegeben.
b) Größe der Urnenreihengrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
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Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen wird im Belegungsplan des Gärtners
ausgewiesen.
c) Urnenreihengrabstätten mit Einfassungen liegen in einem Bereich, der von Seiten der
Friedhofsverwaltung mit Einfassung aus Granitsteinpflaster und mehreren Grabsteinen
zur gemeinsamen Aufnahme von jeweils mehreren Namensschildern versehen ist. Die
Namensschilder werden von der Friedhofsverwaltung beschriftet und angebracht. Die
gärtnerische Anlage und Pflege der Fläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zwei Wochen
nach der Trauerfeier auf dem Boden abgelegt werden. Für die Beseitigung ist der
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen keine Grabbeigaben
abgelegt werden.

d) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab: Nutzungsrechte werden nach 3. a) bis b)
vergeben.
Die Grabstätte darf nicht bepflanzt werden. Die gärtnerische Anlage und Pflege der Fläche
mit Rasen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätte soll durch ein stehendes
Denkmal auf einer Platte gekennzeichnet werden. Nur auf dieser Platte dürfen
Blumenschalen und Grabbeigaben abgestellt werden.

4. Urnenwahlgrabstätten

a) Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen in dem
dafür vorgesehenen Bereich und für die Dauer des Nutzungsrechts von 30 Jahren
vergeben.

b) Wird gestrichen

c) Größe der Urnenwahlgrabstätte Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen wird im Belegungsplan des Gärtners
ausgewiesen.

d) Die Urnenkammern in den Kolumbarien sind für die Aufnahme von zwei Urnen ausgelegt.
Das Kammermaß beträgt 0,54 x 0,32 x 0,47 m.

Sie werden auf Antrag für die Dauer des Nutzungsrechts von 20 Jahren vergeben. Die
Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren und gegebenenfalls ist das
Nutzungsrecht zu verlängern (§13, 2c).

Die Verschlussplatten der Urnenkammern müssen auf einheitliche Art durch einen
Steinmetzbetrieb beschriftet werden. Zulässig sind sandgestrahlte Buchstaben und
Symbole und farbliche Auslegung im Farbspektrum „Gold“. Die Entfernung der
Grabplatten zur Beschriftung erfolgt durch eine von der Friedhofsverwaltung
beauftragten Person.

Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zwei Wochen
nach der Trauerfeier vor der Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden. Für die
Beseitigung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen
Grabbeigaben und Blumen nur auf der zur Urnenkammer gehörenden Ablageplatte
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abgelegt werden. Das Anbringen von Zubehör wie z. B. Vasen, Kranzhaken etc. ist nicht
gestattet.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die Urnen aus den Urnenkammern zu entfernen und die Aschenreste an
geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise aufzubewahren.

Die §§ 16 und 17 dieser Ordnung gelten nicht für Urnenkammern (Kolumbarien)

e) In Urnenwahlgrabstätten für Baumbestattungen können zwei Urnen beigesetzt werden.
Sie werden auf Antrag der Reihe nach und für die Dauer des Nutzungsrechts von 20 Jahren
vergeben. Die Ruhefrist ist bei der Aufnahme der zweiten Urne zu wahren und
gegebenenfalls ist das Nutzungsrecht zu verlängern (§13, 2c).
Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eine Grabplatte zur
Verfügung gestellt. Die einheitliche Beschriftung und Verlegung erfolgt durch den
Lieferanten der Platten, die Kosten dafür übernimmt der Nutzungsberechtigte. Es dürfen
keine Einfassungen, Grabsteine oder weitere Platten angelegt werden.
Als Überurnen dürfen nur ökologisch abbaubare Zierkapseln verwendet werden.
Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zwei Wochen
nach der Trauerfeier auf dem Boden abgelegt werden. Für die Beseitigung ist der
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen keine Grabbeigaben
abgelegt werden.
Auf der Grabstätte sind keine Bepflanzungen gestattet, die gärtnerische Anlage und
Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

f) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab: Nutzungsrechte werden nach 4. a) bis c) vergeben.
Die Grabstätte darf nicht bepflanzt werden. Die gärtnerische Anlage und Pflege der Fläche
mit Rasen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätte soll durch ein stehendes
Denkmal auf einer Platte gekennzeichnet werden. Nur auf dieser Platte dürfen
Blumenschalen und Grabbeigaben abgestellt werden.

g) Urnenwahlgrabstätten in einer „Gärtnergepflegten Grabanlage“: In einer vom Gärtner
fertig angelegten gemeinschaftlichen Anlage werden Nutzungsrechte für die Dauer von
20 Jahren für eine persönliche pflegefreie Grabstelle vergeben. Jede Grabstelle ist für die
Aufnahme von ein oder zwei Urnen geeignet. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer
Urne zu wahren und gegebenenfalls ist das Nutzungsrecht zu verlängern. (§13, 2c).
Bei Erwerb des Nutzungsrechtes im Feld C ist ein Treuhandvertrag mit der Treuhandstelle
für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH abzuschließen.
Eine individuelle Gestaltung des Grabsteins und der Bepflanzung sowie Grabbeigaben und
Steckvasen sind nicht zugelassen. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas
anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnenwahlgrabstätten in einer „Gärtnergepflegten Grabanlage“. Im Übrigen gilt für die
Grabsteine auch hier §16 der Friedhofsordnung.

Nutzungsrechte in der „Gärtnergepflegten Grabanlage“ im Feld D4 werden nicht mehr
vergeben.

5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und
Urnenwahlgrabstätten.
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IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
2. Der Friedhof wird unterteilt in Grabfelder mit und ohne Gestaltungsrichtlinien. Nähere
Einzelheiten hierzu regelt die Ordnung für die Gestaltung von Grab und Grabzeichen vom
08.04.2015.
§ 15
Zustimmungserfordernis

1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden
Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist
eine Zeichnung im Maßstab 1: 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im
Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist.
Schriftdetail 1 : 1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum
Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der
eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des
Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert,
setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur
Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann
die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.
3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.

§ 16
Die Grabzeichen

1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig
bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem
kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
2. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung Holzkreuze
zulässig.
3. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
4. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
5. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht
entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden
eingelassen werden.
6. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10
mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit
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gewährleistet ist. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit regelmäßig zu
überprüfen und Mängel abzustellen. Er haftet für alle eventuell entstehenden Schäden.
Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die
Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist
zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Ist der
Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die
Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder
sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

7. Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und die sonstigen
baulichen Anlagen und Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren
Beauftragten entfernt. Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührenordnung bei der
Bestattung mitberechnet, bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten
beim Abräumen in Rechnung gestellt. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über, falls
nicht vorher eine Verfügung durch den Nutzungsberechtigten stattfindet. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.

§ 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes
und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind
nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigen.
3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren
Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der
Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke
Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu
sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten – abgesehen von allen Grabformen,
für die unter §13 die gärtnerische Pflege der Fläche durch die Friedhofsverwaltung
vorgesehen ist - sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte
selbst pflegen oder eine Person ihres Vertrauens oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des
Nutzungsrechts.
5. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten
innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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V. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18
Benutzung der Leichenhalle

1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen
sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher
Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 19
Trauerfeiern

1. Für Trauerfeiern steht die Friedhofskapelle oder die Kirche zur Verfügung.
2. Die Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche kann untersagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder
Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 20
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von
Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten
Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der
Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 21
Alte Rechte

1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen
Vorschriften.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten
dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung
seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten
Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
3. Für Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem Inkrafttreten der Ordnung vom
26.10.2009 entstanden sind, gilt: Es dürfen auf Antrag maximal zwei Urnen pro
Wahlgrabstelle (Erdbestattung) zusätzlich bzw. maximal drei zusätzliche Urnen pro
Urnenwahlgrabstelle beigesetzt werden. Es wird eine Verwaltungsgebühr fällig.
Neuerwerb oder Verlängerung der Nutzugsrechte werden nach den Vorschriften dieser
Ordnung geregelt.
13

§ 22
Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte
Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 23
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 39 AVO-VAufsG
der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher
bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.

Bad Sooden-Allendorf, den 14.06.2012

Der Friedhofsausschuss:

Gez.: Vorsitzender: Thomas Schanze, Pfr.; Stellv. Vorsitzender: Frank Hix; Mitglied: Ursula
Rademacher.

Kirchenaufsichtlich genehmigt am 12.07.2012 vom Landeskirchenamt der Ev. Kirche von
Kurhessen Waldeck.

1. Nachtrag Kirchenaufsichtlich genehmigt am 05.06.2015,
2. Nachtrag Kirchenaufsichtlich genehmigt am 11.02.2016,
3. Nachtrag Kirchenaufsichtlich genehmigt am 21.07.2016,
4. Nachtrag Kirchenaufsichtlich genehmigt am 24.11.2017,
5. Nachtrag Kirchenaufsichtlich genehmigt am 06.07.2020.
jeweils vom Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Kurhessen Waldeck.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

1

Der Friedhofsausschuss Ellershausen

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof Ellershausen in Bad Sooden-Allendorf.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22.
Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der
Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in
der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Ellershausen folgende
Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§ 1. Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit
zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen)
werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2. Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

a) den Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

Grabstätten zur Bestattung von einer Person:
pro Grabstelle 310,- €
Verlängerungsgebühr jährlich 10,- €

Grabstätten mit der Möglichkeit zur zusätzlichen Beisetzung von einer Urne
pro Grabstelle 450,- €
Verlängerungsgebühr jährlich 15,- €

Grabstätten mit der Möglichkeit zur zusätzlichen Beisetzung von zwei Urnen
Erwachsene pro Grabstelle 585,- €
Verlängerungsgebühr jährlich 20,- €
2
Kindergräber für Kinder bis zu 5 Jahren 155,- €

Überschreitet die Ruhefrist (30 Jahre) das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 1c der
Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre zu berechnen und
bereits vor der erneuten Belegung fällig.

2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)

Urnengrabstätten:
zur Beisetzung von einer Urne pro Grabstelle: 195,- €
Verlängerungsgebühr jährlich 6,50 €

Urnengrabstätten:
zur Beisetzung von zwei Urnen pro Grabstelle: 335,- €
Verlängerungsgebühr jährlich 11,- €

zur Beisetzung von drei Urnen pro Grabstelle: 470,- €
Verlängerungsgebühr jährlich 15,- €

Urnengrabstätten für Baumbestattungen – (incl. Pflege u. Grabplatte):
(vgl. § 13, 2. d) der Friedhofsordnung)
zur Beisetzung von einer Urne 965,- €
Verlängerungsgebühr jährlich 32,- €

Überschreitet die Ruhefrist (30 Jahre) das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 1c in
Verbindung mit Abs. 3 der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl
der Jahre zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.

§ 4. Gebühren für Nebenkosten

Wasser
Wassergeld für 30 Jahre 35,- €

Rasenpflege für grüne Grabstätten
Rasen mähen pro Grab und Jahr 20,- €

§ 5. Bestattungsgebühr

a) Beerdigungsgebühr ( ev. Begräbnis) 3,- €
b) Benutzung der Friedhofshalle 58,- €
c) Läuten 10,- €
d) Orgelspiel (durchlaufender Posten) 35,- €
Wartung der Orgel 10,-€
e) Ausheben und Verfüllen des Erdgrabes 380,-€
(Falls diese Arbeiten durch einen Friedhofsgärtner von außerhalb erledigt werden müssen,
gelten die dortigen Gebühren)
3
f) Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes 90,-€
g) Verwaltungsgebühr pro Beerdigung 35,- €
h) Verwaltungsgebühr bei der Beisetzung von zusätzlichen Urnen
gem. § 21 Abs. 3 der Friedhofsordnung (Gräber nach alten Rechten) 45,- €

Bei Kindergräbern ist für das Ausheben und Verfüllen des Erdgrabes die Hälfte zu zahlen.
Vom 15.11. bis zum 15.03. jedes Jahres wird für das Ausheben der Gräber ein Winterzuschlag von
20% erhoben.

§ 6. Genehmigungsgebühr

Pro Grabstätte wird eine Genehmigungsgebühr für das Setzen eines Grabsteins und / oder einer
Einfassung erhoben.
Pro Grab 40,- €

§ 7. Entstehung und Fälligkeit

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder
seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der
Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren
ermäßigen oder erlassen.

2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts
anderes bestimmt ist.

§ 8. Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro
teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die
Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die
Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu
tragen.

§ 9 Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für
die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
4

§ 10 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-VAufsG der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11. Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Ellershausen, den 13.11.2018

Der Friedhofsausschuss:
gez. Hubertus Spill (Vorsitzender)
gez. Frank Hix (stellvertretender Vorsitzender)
gez. Ulrich Eichenberg (Mitglied)
(ls.) Dienstsiegel der Kirchengemeinde Allendorf
(ls.) Dienstsiegel der Stadt Bad Sooden-Allendorf

Kirchenaufsichtlich genehmigt: am 27.02.2019
Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck – Das Landeskirchenamt -
gez. Christiane Schmidt (Kirchenamtsrätin)
(ls.) Dienstsiegel

Quelle

Evangelische Kirchengemeinde St. Crucis Allendorf

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