ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsverband im Ev. Kirchenkreis Vlotho (Region Bad Oeynhausen) (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsverband im Ev. Kirchenkreis Vlotho (Region Bad Oeynhausen)

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung
für die Friedhöfe

des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho

vom 11. Oktober 2024

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt der
Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den
Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten
und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes
gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott
versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und sonstiger baulicher
Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in seinem Herstellungsprozess ohne
ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.

Der Friedhofsverband im Ev. Kirchenkreis Vlotho vertreten durch den
Verbandsvorstand

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 11 Absatz 1 der Verordnung für das Friedhofswesen in der
Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli
2011 die nachstehende

Friedhofssatzung

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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
§ 8 Gebühren

II. Grabstätten
§ 9 Nutzungsrechte
§ 10 Übergang von Rechten
§ 11 Ruhezeiten / Nutzungszeiten

A. Reihengrabstätten
§ 12 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

B. Wahlgrabstätten
§ 13 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 14 Muslimisches Grabfeld
§ 15 Benutzung der Wahlgrabstätten
§ 16 Alte Rechte

C. Kolumbarien
§ 17 Kolumbarien

D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 Grabgewölbe
§ 19 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§ 20 Aus- und Einbettungen
§ 21 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 22 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 23 Vernachlässigung der Grabstätten
§ 24 Dauergrabpflegeverträge
§ 25 Grabmale
§ 26 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 27 Instandhaltung der Grabmale
§ 28 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
§ 29 Entfernen von Grabmalen

III. Bestattungen und Feiern
§ 30 Bestattungen
§ 31 Anmeldung der Bestattung
§ 31 Leichenkammern
§ 33 Kirche / Friedhofskapelle
§ 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 35 Musikalische Darbietungen
§ 36 Zuwiderhandlungen

IV. Schlussbestimmungen
§ 37 Haftung

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§ 38 Öffentliche Bekanntmachung
§ 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhofsverband im Ev. Kirchenkreis Vlotho (nachstehend ”die Friedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin
folgender Friedhöfe:
1.: Region Bad Oeynhausen:
a) Friedhof Bad Oeynhausen Altstadt, Schwarzer Weg, 32549 Bad Oeynhausen
b) Friedhof Bergkirchen Bergstadt, Bergkirchener Straße, 32549 Bad
Oeynhausen
c) Friedhof Bergkirchen Pfarrkamp, Pfarrkamp, 32549 Bad Oeynhausen
d) Friedhof Dehme, Am Großen Weserbogen, 32549 Bad Oeynhausen
e) Friedhof Eidinghausen-Alt, Kirchbreite, 32549 Bad Oeynhausen
f) Friedhof Eidinghausen-Neu, Leinkamp, 32549 Bad Oeynhausen
g) Friedhof Lohe, Loher Straße, 32545 Bad Oeynhausen
h) Friedhof Rehme, Auf dem Köppen, 32547 Bad Oeynhausen
i) Friedhof Mooskamp, Oberbecksener Straße, 32547 Bad Oeynhausen
j) Friedhof Volmerdingsen, Pfarrer-Dustmann-Straße, 32549 Bad Oeynhausen
k) Friedhof Werste, Stüher Straße, 32549 Bad Oeynhausen
l) Friedhof Wittekindshof, Zur Kirche, 32549 Bad Oeynhausen

2.: Region Porta Westfalica:
a) Friedhof Eisbergen, Eisberger Straße, 32457 Porta Westfalica
b) Friedhof Hausberge-Alt, Kempstraße, 32457 Porta Westfalica
c) Friedhof Hausberge-Neu, Hoppenstraße, 32457 Porta Westfalica
d) Friedhof Hausberge Lohfeld, Lohfelder Straße, 32457 Porta Westfalica
e) Friedhof Holtrup, Schmalenbachweg, 32457 Porta Westfalica
f) Friedhof Holzhausen, Hackfeldstraße, 32457 Porta Westfalica

3.: Region Vlotho:
a) Friedhof Bonneberg, Bonneberger Straße, 32602 Vlotho
b) Friedhof Exter, Alter Schulweg, 32602 Vlotho
c) Friedhof Valdorf, Lemgoer Straße, 32602 Vlotho
d) Friedhof Wehrendorf, Dorfstraße, 32602 Vlotho

4.: Region Löhne:
a) Friedhof Gohfeld, Kleikamp, 32584 Löhne
b) Friedhof Mahnen, Auf der Bülte, 32584 Löhne
c) Friedhof Wittel, Häger Straße, 32584 Löhne
(nachstehend „der Friedhof“/”die Friedhöfe“ genannt).

(2) Leitung und Aufsicht liegen bei der Verbandsvertretung.

(3) Die Verwaltung der Friedhöfe der Friedhofsträgerin wird durch das Kreiskirchenamt des Ev. Kirchenkreises Vlotho,
Lennéstraße 3, 32545 Bad Oeynhausen wahrgenommen.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

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(5) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben,
verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden
Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Offenlegung haben.

(6) Im Übrigen gilt für die Offenlegung § 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in
Deutschland (DSG-EKD).

(7) Die Friedhofsträgerin kann Nutzungsbeschränkungen verhängen, eine Schließung des Friedhofs/der Friedhöfe oder
einzelner Friedhofsteile sowie eine Entwidmung des Friedhofs/der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile veranlassen.

§2
Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ genannt) der verstorbenen
Gemeindeglieder im Kirchenkreisgebiet und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher
Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.

(4) Die Friedhofsträgerin kann besagte Ausnahmen mit einem Grundsatzbeschluss regeln.

§3
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) In den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang.
b) In den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.
(2) Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausgeschlossen.

(3) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes vorübergehend einschränken.

§4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der
Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern / Rollschuhen /
Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der

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Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich
aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderlichen Zulassung).
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen. Ausgenommen sind Druckschriften,
die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf
dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und
Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in
unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt
zu betreten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,
l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung
vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträgerin schriftlich einzuholen.

§5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofsträgerin eine besondere
Satzung erlassen.

§6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die
Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann
Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssatzung
schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Personen, die sie
fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine
anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter
müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen
entgegenstehen.

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(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet erteilt werden. Die
Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Berechtigungskarte mit sich zu führen
und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht
mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmal- und
Bepflanzungssatzung verstoßen.

(8) Sind von der Friedhofsträgerin den Gewerbetreibenden Schlüssel für die Friedhofstore und Ruhekammern
ausgehändigt, so haften diese für alle Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Verlust der Schlüssel
entstehen. Bestatterinnen und Bestatter dürfen die Schlüssel nicht an Dritte weitergeben. Die Ruhekammern
dürfen nur in Begleitung der Bestatterin oder eines Bestatters geöffnet und geschlossen werden. Bestatterinnen
und Bestatter haben die Benutzung der Leichenkammern innerhalb von 24 Stunden oder am ersten möglichen
Arbeitstag der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsverwaltung sind
dabei zu verwenden.

§7
Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von den Gewerbetreibenden der
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt werden und
Bestattungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und
nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die
Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom
Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür
vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sowie Wegefläche wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3
cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller
Firmenanschrift und Kontaktdaten der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.

§8
Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

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II. Grabstätten

§9
Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das
Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten
bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme
bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand dieser Pläne oder
gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung
besteht nicht.

(3) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird die genaue Lage
der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des
Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf.
vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.

(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten,
soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.

(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die
Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem
und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht innerhalb von drei Monaten
abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen
und baulichen Anlagen aufzubewahren.

(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die in der
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Der Widerruf des Nutzungsrechts setzt
voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt
worden ist. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis
zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 9
Absatz 7, § 29 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entschädigungslos mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die
Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu
entrichten. Sollten auf dem Friedhof jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten sein, erstreckt sich der
Anspruch der Friedhofsträgerin auch auf Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühren im Voraus bis zum Ende
der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit. Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Widerruf des
Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin
kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag der nutzungsberechtigen Person widerrufen, wenn

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keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Ein Widerruf des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Im
Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 29 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(10) Die Bestimmungen der Absätze 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten nach § 12 und
§ 13 dieser Satzung.

§ 10
Übergang von Rechten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von Absatz 3
übertragen.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person die Nachfolge
im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts“ geregelt werden.
Sofern in dem Formular eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger im Nutzungsrecht benannt wurde, bestätigt die
Friedhofsträgerin der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich die Übernahme des Nutzungsrechts. Die
nutzungsberechtigte Person kann eine Bestattung erst nach schriftlicher Bestätigung vornehmen lassen.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis c) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit
Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger gem. Absatz 3 hat die Übernahme des Nutzungsrechts unter
Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts“ bei der Friedhofsträgerin zu beantragen.
Die Übernahme des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Die
nutzungsberechtigte Person kann eine Bestattung erst nach schriftlicher Bestätigung vornehmen lassen. Wird die
Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten
angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.

§ 11
Ruhezeiten / Nutzungszeiten

(1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.
a) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt auf dem
Friedhof Volmerdingsen 30 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre.
a) Die Ruhezeit für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt auf dem Friedhof
Volmerdingsen 40 Jahre.

(4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre.

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(5) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.
a) Die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf dem Friedhof Volmerdingsen beträgt 40 Jahre.
b) Die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten im muslimischen Gräberfeld auf dem Friedhof Mahnen beträgt 40 Jahre.

A. Reihengrabstätten

§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen einzeln
nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:
Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

d) Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

(3) Die Maße können aufgrund örtlicher Gegebenheiten variieren und sind im Bedarfsfall, in etwa für
Steinmetzarbeiten, bei dem zuständigen Friedhofsgärtner zu erfragen oder vor Ort auszumessen.

(4) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(5) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Die
Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

(6) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. Ein Grab in einer Reihengemeinschaftsgrabstätte
für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für
Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte
vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhefrist durch die Friedhofsträgerin. Die
Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte, errichtet eine Stele oder befestigt eine
Plakette mit den Daten des/der Verstorbenen. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und
Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte, Stele
oder Bronzeplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell
zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin
kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält
sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern
Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder
Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung
in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen
Grabstätten besteht nicht.

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B. Wahlgrabstätten

§ 13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht für eine
grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das
Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:
- Erdbestattungen: Länge 2,50 m Breite 1,25 m
- Urnenbeisetzung: Länge 1,00 m Breite 1,00 m
Maße auf den alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg
- mit bis zu zwei Urnen
- mit einem Sarg und nachfolgend einer Urne.

(4) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf mit bis zu zwei Urnen belegt werden.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.

(6) Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts durch
schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.

(7) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete Ruhezeit die
laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die
gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(8) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert
werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder wenn
gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(9) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für
Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für
Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg oder einer Urne belegt werden. An diesen Grabstätten werden
Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die
Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte, errichtet eine Stele
oder befestigt eine Plakette mit den Daten des/der Verstorbenen. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie
Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten
Grabplatte, Stele oder Bronzeplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die
Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht.
Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die
Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu
entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder
Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung
in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen
Grabstätten besteht nicht.

(10) Außerdem können im Bestattungsforst Mahnen Familienbäume erworben werden. Die Familienbäume sind mit je 8
Urnen belegbar. Die Nutzungszeit eines Familienbaumes beträgt 50 Jahre. Die Anlage und Pflege der Familienbäume
erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Eine individuelle Pflege durch die
Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Friedhofsträgerin befestigt nach der Beisetzung eine einheitliche

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Schriftplatte an einem Gemeinschaftsdenkmal. Als Inschrift werden Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und
Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin befestigten einheitlichen
Schriftplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, Grabschmuck auf der Grabstätte
abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt
werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen
Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird
vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine
Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung
in diesen Grabstätten besteht nicht.

§ 14
Muslimisches Grabfeld

Auf dem Friedhof Mahnen ist ein Grabfeld mit Wahlgrabstätten zur Bestattung für Verstorbene muslimischen Glaubens
eingerichtet. Ausnahmsweise kann auf Antrag in diesem Grabfeld die Bestattung ohne Sarg erfolgen, wenn der oder die
Verstorbene dieser Religionsgemeinschaft zugehörig war, welche eine sarglose Bestattung vorsieht. Voraussetzung ist,
dass gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Bei der sarglosen Bestattung hat der Bestattungspflichtige das
Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen. Für Schäden, die durch deren Einsatz den Hinterbliebenen oder
Dritten entstehen, haftet die Friedhofsträgerin nicht. Der Transport des Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in
einem geschlossenen Behältnis zulässig, das den Voraussetzungen des § 21, Absatz 5 entspricht.

§ 15
Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch
andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 16
Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet
sich die Nutzungszeit gem. § 11 und die Belegung gem. § 13 Absatz 3 dieser Satzung sowie die Belegung der
Grabstätten gem. nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet
sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden
sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 11 Absatz 5 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht
vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

11
C. Kolumbarien

§ 17
Kolumbarien

1) Die Friedhofsträgerin errichtet Kolumbarien mit verschließbaren Urnennischen und verschließt jede Urnennische mit
einer Gedenktafel. Als Inschrift der Tafel werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der
Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin angebrachten Gedenktafel darf kein weiteres
Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann
eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor,
den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer
nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt
und entsorgt. Eine Beisetzung in einem Kolumbarium kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf
Beisetzung besteht nicht.

2) In Kolumbarien mit Reihengrabstätten darf nur eine Urne in einer Urnennische beigesetzt werden.

3) In Kolumbarien mit Wahlgrabstätten können bis zu 2 Urnen in einer Urnennische beigesetzt werden.

4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch die Friedhofsträgerin aus den Urnennischen entnommen und
an einem von der Friedhofsträgerin festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 18
Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

(2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.

§ 19
Grabaushub, Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsträgerin bzw. durch von der Friedhofsträgerin beauftragte
Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmern ausgehoben und verfüllt.

(2) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen, baulichen Anlagen
und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen. Sofern diese
Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann die Friedhofsträgerin die
Bestattung verweigern.

(3) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls
verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in
einem Sarg zu bestatten.

(4) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(5) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der Sohle des
neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, wenn noch nicht verweste
Leichen vorgefunden werden.

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(6) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde oder aufgrund
richterlicher Anordnung geöffnet werden.

§ 20
Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigen
Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die
schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und
Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte
März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses ausgeführt.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch eine Aus-
oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren.

§ 21
Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.

(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und die Kopfenden
einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen
größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.

(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Einsenkung in die
nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.

(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein.

(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus
verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien sind unzulässig.

(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

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(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische
Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein.
Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nutzungsberechtigte Person oder deren
Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.

§ 22
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung
für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck
erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der
Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von
Bäumen ist nicht gestattet.

(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträgerin aus einheitlichem
Material angelegt.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.

(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erdreiches verhindern, ist
verboten. Es dürfen maximal 2/3 der gesamten Grabstätte undurchlässig abgedeckt werden.

(6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.

(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmigungspflichtig.

(8) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, muss der Friedhofsträgerin durch die
nutzungsberechtigte Person im Vorhinein angezeigt werden. Die Anzeige muss Auskunft über die Gestaltung des
QR-Codes und den Inhalt der hinterlegten Internetseite geben. Zusätzlich muss die nutzungsberechtigte Person
schriftlich erklären, dass sie die Verantwortung für die Inhalte der hinterlegten Internetseite während der ge-
samten Nutzungszeit übernimmt. Verstoßen die Inhalte der hinterlegten Internetseite gegen die
Satzungsregelungen, insbesondere gegen das christliche Empfinden oder verletzen sie die Würde des Ortes oder
der verstorbenen Person, kann der QR-Code unverzüglich durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt oder unlesbar gemacht werden.

§ 23
Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird
durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte nicht nach,
kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen.
Vor der Herrichtung der Grabstätte ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die

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Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme und ihre voraussichtlichen Kosten
anzudrohen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege sowie auf die
Ersatzvornahme und ihre Kosten hingewiesen. Ergänzend wird durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an
der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(3) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung gem. Absatz 1 nicht nach, kann die Friedhofsträgerin das
Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte
Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit
Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Falle des Widerrufs finden im Übrigen § 9 Absatz 7, § 29 Absatz 2 und 3
Anwendung.

(4) Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts ist dieser noch einmal schriftlich anzudrohen, dabei ist die
nutzungsberechtigte Person auf die Folgen des Widerrufs gem. § 29 Absatz 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die
Verpflichtung hinzuweisen, Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Nutzungsrechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Ist die
nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche
Bekanntmachung auf den drohenden Widerruf und die entstehenden Kosten hingewiesen.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder
ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den
Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 24
Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.

§ 25
Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde
des Ortes entgegensteht.

§ 26
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden.
Antragsberechtigt sind die nutzungsberechtigte Person und andere Personen mit Zustimmung der
nutzungsberechtigten Person. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder
Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter Vorlage von
Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffs, über Inhalt,
Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei Änderungen sind zusätzlich Fotografien der
vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen
Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffs und der vorgesehenen Bearbeitung
vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit
von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK e. V.) erfolgen. Das
Antragsformular der Friedhofsverwaltung ist zu verwenden.

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(3) Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4 a des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung von
Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind bei Anträgen auf Zustimmung zur Errichtung und
Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen entsprechende Nachweise im Sinne von § 4 a des
Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuellsten Fassung vorzulegen.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der
Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht
genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(6) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmigten Antrag und ist
sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder
Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal
oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und
zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach
Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

(7) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen
Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(8) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal die Zustimmung
der Friedhofsträgerin vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen
baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 27
Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu
halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin des Grabmals oder der sonstigen
baulichen Anlage.

(2) Die Friedhofsträgerin führt eine jährliche Kontrolle der Standsicherheit von stehenden Grabmalen auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person durch. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zur
Errichtung eines stehenden Grabmals oder bei der Verlängerung von Nutzungsrechten von der nutzungsberechtigten
Person eine Gebühr für die Durchführung der Standsicherheitskontrolle zu erheben.

(3) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die
nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu
lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn
keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur
Befestigung oder zur Beseitigung.

(4) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so ist auf die
erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche
Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder
Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen
Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

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(5) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die
nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen.
Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen
Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte
Person zu tragen.

(6) Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 28
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als erhaltenswerte
Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zustimmung der
kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.

(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist bei
Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.

(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei von
Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die künftige
nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.

(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte haben keinen
Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.

§ 29
Entfernen von Grabmalen

(1) Das Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen vor Ablauf der Nutzungszeit ist bei der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen inkl. Fundamente durch die
nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen
baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen. Werden die Grabmale oder baulichen
Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt, kann die Friedhofsträgerin die
Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die
Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für
Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.

(3) Beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Absatz 9 Friedhofssatzung sind Grabmale und sonstige bauliche
Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person von der Grabstätte zu entfernen.

(4) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 28 zu beachten.

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III. Bestattungen und Feiern

§ 30
Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im
Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen
fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu informieren.
Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 31
Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über
die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich
anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann
frühestens drei Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu
verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die
antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person
durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen
Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die
Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so
ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und
Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Bestattung nicht
verlangt werden.

§ 32
Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und der Aschenurnen
bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. Die Kammern und die Särge dürfen nur
im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden. Die Särge sind rechtzeitig vor
Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewahrung von Leichen gilt das
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der
jeweils geltenden Fassung.

(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstorbenen Person
sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene Personen liegen, dürfen nur mit Zustimmung des
zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(4) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Leichenkammer. Zusätzliche Dekorationen sind mit der
Friedhofsträgerin abzustimmen.

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§ 33
Kirchenbenutzung / Kapellennutzung

(1) Die Kirchen und Friedhofskapellen dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Die Benutzung der Kirche oder der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf
der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht
verunglimpft werden. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Symbole
nicht verwendet werden.

(3) Die Benutzung der Kirche oder Kapelle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer
meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.

§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grab

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie Ansprachen am Grab
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhaltes sind, nach Abschluss
der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können solche Schleifen
entfernt werden.

§ 35
Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Kirche, in der Kapelle und auf dem Friedhof
ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer
Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 36
Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der
Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen
Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 37
Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen
und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

19
§ 38
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Bereitstellung im
Internet unter https://www.kirchenkreis-vlotho.de/kirchenkreis/friedhofsverwaltung unter Angabe des
Bereitstellungstages. Am Tag der Veröffentlichung im Internet wird im Amtsblatt des Kreises Minden-Lübbecke auf
die Veröffentlichung im Internet hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages, an
dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist, vollzogen.

(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung
bekannt gemacht werden.

§ 39
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung treten folgende bisherige Friedhofssatzungen außer Kraft:
a) Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes Ev. Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen
vom 1. September 1998 in der Fassung vom 29. März 2011
b) Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Gohfeld vom 28. Februar 2014 in der
Fassung vom 8. August 2022
c) Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Porta Westfalica Süd vom 09. Mai
2023
d) Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Exter Bonneberg vom 24. März 2021
e) Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Valdorf vom 29. November 2022
f) Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wehrendorf vom 05. Dezember 2022

Bad Oeynhausen, den 11. Oktober 2024

Siegel

Die Friedhofsträgerin

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Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Region Bad Oeynhausen

des Friedhofsverbandes

im Ev. Kirchenkreis Vlotho

vom 24. Februar 2026

Der Verbandsvorstand des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

# Friedhofsgebührensatzung

# § 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
(5) Die nachfolgend ausgewiesenen Gebühren resultieren aus einer Gesamtkalkulation für alle Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho.

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.

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# § 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfahren Brief besteht gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# § 4
Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) 0,00 €
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 530,00 €
c) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr auf dem Friedhof Volmerdingsen (Ruhezeit 30 Jahre) 530,00 €
d) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 915,00 €
e) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendetem 5. Lebensjahr an Friedhof Volmerdingsen (Ruhezeit 40 Jahre) 915,00 €
f) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 715,00 €

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

a)Rasen Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.820,00 €
b)Rasen Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen (Ruhezeit 40 Jahre) 1.820,00 €
c)Rasen Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.520,00 €
d) Liegendes Grabmal aus Sandstein fur Rasengraber 575,00 €
e) Blumenwiese Erdbestattung Friedhof Wittekindshof inkl. Grabmal (Ruhezeit 30 Jahre) 2.870,00 €

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f) Urne am Brunnen Friedhof Wittekindshof inkl. Grabmal (Ruhezeit 30 Jahre) 2.710,00 €

# **(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht**

a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.050,00 €
b) Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen je Grab (Nutzungszeit 40 Jahre) 1.050,00 €
c) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 909,00 €
d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 35,00 €
e) Verlängerungsgebühr Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen je Grab und Jahr 26,25 €
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 30,30 €

# **(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin**

a) Rasen Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.935,00 €
b) Rasen Erdbestattung je Grab Friedhof Volmerdingsen (Nutzungszeit 40 Jahre) 1.935,00 €
c) Rasen Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.620,00 €
d) Verlängerungsgebühr Rasen Erdbestattung je Grab und Jahr 63,33 €
e) Verlängerungsgebühr Rasen Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen je Grab und Jahr 47,50 €
f) Verlängerungsgebühr Rasen Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 52,83 €
g) Liegendes Grabmal aus Sandstein für Rasengräber 575,00 €
h) Urnengrabstätte im Memoriamfeld je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.995,00 €
i) Verlängerungsgebühr Urnengrabstätte Memoriamfeld je Grab und Jahr 65,33 €
j) Recyceltes Grabmal für Urnengrabstätte Memoriamfeld 525,00 €
k) Grab im Gemeinschaftsfeld für Urnenbeisetzungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.695,00 €

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I) Verlängerungsgebühr Grab im Gemeinschaftsfeld für Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr 55,33 €
m) Liegendes Grabmal Gemeinschaftsfeld rund aus Multicolor 275,00 €
n) Grab im Gemeinschaftsfeld „Urnen an Waldesrand" je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.605,00 €
o) Verlängerungsgebühr Grab „Urnen am Waldesrand" je Grab und Jahr 52,33 €
p) Grabbeschildierung an Stele „Urne am Waldesrand" je Platte inkl. Montage 460,00 €
q) Partnergrab fur zwei Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.795,00 €
r) Verlängerungsgebühr Partnergrab für zwei Urnen je Jahr 125,33 €
s) Grabplatte an Stele im Partnergrab je Beisetzung 330,00 €

# (5) Baumgemeinschaftsgräber für Urnenbeisetzungen mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

a) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.135,00 €
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 36,67 €
c) Keramikplatte fur Baumgrab 130,00 €
d) Granitplatte Multicolor in Blattform fur Baumgrab 275,00 €

# § 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 15,00 € je Grab erhoben.

Die Gebühr ist auf der Grundlage der Kostenarten

Abfallbeseitigung
Wasserversorgung

kalkuliert, zu denen anteilig die für die Erbringung der Abfallbeseitigung und Wasserversorgung notwendigen

Personalkosten
- Kosten für Drittsleistungen und Werkverträge
- Sachkosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Wirtschaftsgabäude, einschließlich Energie, Strom und Versicherungen
- Maschinenkosten für Wartung, Pflege, Reparaturen, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Steuern und Versicherungen
- Kosten für Wartung technischer Einrichtungen

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- Verwaltungskosten für Personal- und Geschäftsaufwand, Porto, sonstige Kommunikation
- Abschreibungen und Verzinsungen der Abfalleinrichtungen, Abfallplätze, Wasserversorgungseinrichtungen, Wasserstellen, Wirtschaftsgebäude, Maschinen, Bagger, Fahrzeuge, Verwaltungseinrichtungen

in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt sind.

# Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird erhoben:

1.) Für Grabstätten auf den Friedhöfen Bad Oeynhausen-Altstadt, Dehme, Lohe und Volmerdingsen, an denen vor dem 04. November 1978 Nutzungsrechte erworben worden sind.
2.) Für Grabstätten auf den Friedhöfen Bergkirchen, an denen Nutzungsrechte vor dem 03. März 1979 erworben worden sind.
3.) Für alle Grabstätten auf den Friedhöfen des Verbandes, an denen nach dem 01. Juni 1992 Nutzungsrechte erworben oder verlangert worden sind. Für den Friedhof Wittekindshof ab dem 01. Januar 2008.

# § 6

# Bestattungsgebühren

# (1) Grundgebühren

a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00 €
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 600,00 €
d) Abraumen der Kranze und Erstaufhügelung bei einer Erdbestattung 134,00 €
e) Urnenbeisetzung 434,00 €
f) Abraumen der Kranze bei Urnenbeisetzungen 40,00 €

# (2) Besondere Gebühren

a) Benutzung der Leichenkammer 137,00 €
b) Benutzung der Friedhofskapelle anlasslich einer Trauerfeier 293,00 €
c) Ausschmückung der Friedhofskapelle 90,00 €
d) Benutzung des Aussegnungsraumes Friedhof Altstadt 182,00 €
e) Benutzung der Orgel anlasslich einer Trauerfeier 34,00 €
f) Bestellung eines Organisten anlasslich einer Trauerfeier inkl. Benutzung 100,00 €

# § 7

# Gebühren für Umbettungen

# (1) Umbettung auf demselben Friedhof

a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 788,00 € je Grab
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.500,00 €
d) Urnenbeisetzung je Grab 912,00 €

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# (2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je Grab 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 453,00 €
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 900,00 €
d) Urnenbeisetzung je Grab 478,00 €

# (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je Grab 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 335,00 €
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 600,00 €
d) Urnenbeisetzung je Grab 434,00 €

# § 8
Sonstige Gebühren

(1) Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschließlich der jährlichen Standsicherheitsprüfung 95,00 €
(2) Genehmigung zur Errichtung eines liegenden Grabmales 38,00 €
(3) Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung 44,00 €
(4) Genehmigung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage 54,00 €
(5) Genehmigung zur Nachbeschriftung eines Grabmales 42,00 €
(6) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung 90,00 €
(7) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 2,50 €
(8) Unterhaltung einer Grabstände bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab/Jahr 45,00 €
(9) Zusätzliche Leistungen der Friedhofsträgerin werden mit folgenden Stundensätzen berechnet
a) Verwaltung / je Stunde 30,00 €
b) Friedhofsgartner / je Stunde 56,00 €

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## § 9
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 38 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho vom 11. Oktober 2024.

## § 10
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 39 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho vom 11. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11. Oktober 2024 für die Friedhöfe der Region Bad Oeynhausen des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho außer Kraft.

Bad Oeynhausen, den 24. Februar 2026

Die Friedhofsträgerin

(Vorsitzende(r))

(Mitglied Verbandsvertretung)

(Mitglied Verbandsvertretung)

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In Verbindung mit dem Beschluss des
Verbandsvorstandes des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho
vom 24. Februar 2026
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 31. März 2029 erteilt.

Bielefeld, 30. März 2026

Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag

Henning Richter

Az.: 723.02-5370/01

Staatsaufsichtlich genehmigt

Detmold, den 22. April 2026

Bezirksregierung
Im Auftrag

Quelle

Friedhofsverband im Ev. Kirchenkreis Vlotho (Region Bad Oeynhausen)

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