Gebührenordnung – Bad_Füssing

Vollständige Gebührenordnung für Bad_Füssing.

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Gebührenerhebung

  1. Die Gemeinde Bad Füssing erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren und Auslagen.
  2. Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
  3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
  5. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebühren entstehen

a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder b) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes.

GEMEINDE BAD FÜSSING

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§ 4 Fälligkeit, Vorauszahlung

Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Die Grabplatzgebühren sind vor Aushändigung der Graburkunde beim Erwerb oder bei der Verlängerung des Benutzungsrechts zur Zahlung fällig, mit dem Betrag, der sich für die gewählte Nutzungsdauer oder Ruhefrist errechnet.
  2. Die Bestattungsgebühren oder sonstigen Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  3. Die Gemeinde kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 5 Grabgebühren

Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem
für ein Jahr für 15 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 810,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 90,00 Euro 1.350,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 765,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.575,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 1.050,00 Euro

b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 540,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 70,00 Euro 700,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 510,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.050,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 700,00 Euro

c) für den Erwerb eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 15 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) Stammumfang ab 60 cm 167,00 Euro 2.505,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) Stammumfang unter 60 cm 84,00 Euro 1.260,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 1.260,00 Euro
4. Anonymen Urnengrab (Keine Reservierung oder Wahlmöglichkeit) 24,00 Euro 360,00 Euro

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d) für die Verlängerung eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) 167,00 Euro 1.670,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) 84,00 Euro 840,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 840,00 Euro

Für angefangene Jahre ist bis zu 6 Monaten die halbe Jahresgebühr, im Übrigen die volle Jahresgebühr zu entrichten.

  1. Für die Kennzeichnung der Grabstelle, entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster, auf dem Naturwald-Friedhof wird eine Gebühr erhoben von
a) Kennzeichnung mit Plakette (am Baum oder Granitstein) 50,00 Euro
b) Kennzeichnung mit Metall-Stele (einschließlich Fundament) 100,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

  1. Leichenhausgebühren
Erdbestattung (Sarg) 140,00 Euro
Urnenbestattung (bis zu 7 Werktagen) 80,00 Euro
  1. Gestellung eines Leichenträgers 40,00 Euro

Die gesetzlichen Abgaben und Steuern (Kranken- und Rentenversicherung, Lohn- und Kirchensteuer etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Grabherstellung (Grab öffnen, begehbar machen und unfallsicher abdecken. Nach der Beerdigung Grab verfüllen, Kränze auflegen und verbleibendes Aushubmaterial entsorgen)
Normalgrab (1,60 m) 450,00 Euro
Tiefgrab (2,00 m) 500,00 Euro
Tieferlegung (Ausgrabung und Wiederbestattung) 550,00 Euro
Umbettung (Sarg) 650,00 Euro
Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Urnenmauerbestattung (Öffnen u. Schließen der Platte) 100,00 Euro
Urnenumbettung (Erdgrab) 250,00 Euro
Urnenumbettung (Mauergrab) 100,00 Euro

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Naturwald-Friedhof

Urnenbeisetzung 250,00 Euro
Umfüllen in biologisch abbaubare Urne (ohne Urne) für Umbettung in Naturwald-Friedhof 25,00 Euro

Lavendelfeld

Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Kunststoff (incl. Beschriftung und Montage) 50,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Edelstahl (incl. Beschriftung und Montage) 125,00 Euro

Zuschläge

Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Sargbestattungen 100,00 Euro
Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Urnenerdbestattungen 50,00 Euro
Zuschlag für Vollverschalung bei Sargbeisetzungen 150,00 Euro
Zuschlag für Arbeiten an Samstagen und Sonn- und Feiertagen 100,00 Euro

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

  • Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) 25,00 Euro
  • Ortsbesichtigung (Auswahl der Grabstellen) 35,00 Euro
  • Abräumen einer Grabstelle (§ 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 36 der Friedhofssatzung)
    • a) Einzel- oder Familiengrab 300,00 Euro
    • b) Urnenerdgrab 150,00 Euro
    • c) Grab im Naturwald-Friedhof oder am Lavendelfeld 50,00 Euro
  • Genehmigung eines Grabmals (§ 17 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro
  • Genehmigung gewerblicher Arbeiten (§ 33 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro

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§ 8 Entgelte für Sonderleistungen

Entgelte für Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, kann die Gemeinde eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen. Grundlage sind die Selbstkosten.

§ 9 Säumniszuschläge

Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13, Ziffer 5 b KAG i.V.m. § 240 der Abgabenordnung.

§ 10 Härteklausel

Härteklausel

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 11 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 bis 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 12 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bad Füssing vom 22.11.2018 außer Kraft.

Bad Füssing, den 29.04.2025

Tobias Kurz
Erster Bürgermeister

GEMEINDE BAD FÜSSING

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