Gebührenordnung
12 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Gebührenerhebung
- Die Gemeinde Bad Füssing erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren und Auslagen.
- Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
- wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
- wer die Kosten veranlasst hat,
- derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebühren entstehen
a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder b) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes.
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§ 4 Fälligkeit, Vorauszahlung
Fälligkeit, Vorauszahlung
- Die Grabplatzgebühren sind vor Aushändigung der Graburkunde beim Erwerb oder bei der Verlängerung des Benutzungsrechts zur Zahlung fällig, mit dem Betrag, der sich für die gewählte Nutzungsdauer oder Ruhefrist errechnet.
- Die Bestattungsgebühren oder sonstigen Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
- Die Gemeinde kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
§ 5 Grabgebühren
Grabgebühren
- Die Grabgebühren betragen a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem
| für ein Jahr | für 15 Jahre | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrab (Reihengrab) | 54,00 Euro | 810,00 Euro |
| 2. Doppelgrab (Familiengrab) | 90,00 Euro | 1.350,00 Euro |
| 3. Urnenerdgrab | 51,00 Euro | 765,00 Euro |
| 4. Urnenmauergrab | 105,00 Euro | 1.575,00 Euro |
| 5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld | 70,00 Euro | 1.050,00 Euro |
b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem
| für ein Jahr | für 10 Jahre | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrab (Reihengrab) | 54,00 Euro | 540,00 Euro |
| 2. Doppelgrab (Familiengrab) | 70,00 Euro | 700,00 Euro |
| 3. Urnenerdgrab | 51,00 Euro | 510,00 Euro |
| 4. Urnenmauergrab | 105,00 Euro | 1.050,00 Euro |
| 5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld | 70,00 Euro | 700,00 Euro |
c) für den Erwerb eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem
| für ein Jahr | für 15 Jahre | |
|---|---|---|
| 1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) Stammumfang ab 60 cm | 167,00 Euro | 2.505,00 Euro |
| 2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) Stammumfang unter 60 cm | 84,00 Euro | 1.260,00 Euro |
| 3. Urnengrab am Granitstein | 84,00 Euro | 1.260,00 Euro |
| 4. Anonymen Urnengrab (Keine Reservierung oder Wahlmöglichkeit) | 24,00 Euro | 360,00 Euro |
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d) für die Verlängerung eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem
| für ein Jahr | für 10 Jahre | |
|---|---|---|
| 1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) | 167,00 Euro | 1.670,00 Euro |
| 2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) | 84,00 Euro | 840,00 Euro |
| 3. Urnengrab am Granitstein | 84,00 Euro | 840,00 Euro |
Für angefangene Jahre ist bis zu 6 Monaten die halbe Jahresgebühr, im Übrigen die volle Jahresgebühr zu entrichten.
- Für die Kennzeichnung der Grabstelle, entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster, auf dem Naturwald-Friedhof wird eine Gebühr erhoben von
| a) Kennzeichnung mit Plakette (am Baum oder Granitstein) | 50,00 Euro |
|---|---|
| b) Kennzeichnung mit Metall-Stele (einschließlich Fundament) | 100,00 Euro |
§ 6 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
- Leichenhausgebühren
| Erdbestattung (Sarg) | 140,00 Euro |
|---|---|
| Urnenbestattung (bis zu 7 Werktagen) | 80,00 Euro |
- Gestellung eines Leichenträgers 40,00 Euro
Die gesetzlichen Abgaben und Steuern (Kranken- und Rentenversicherung, Lohn- und Kirchensteuer etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Grabherstellung (Grab öffnen, begehbar machen und unfallsicher abdecken. Nach der Beerdigung Grab verfüllen, Kränze auflegen und verbleibendes Aushubmaterial entsorgen)
| Normalgrab (1,60 m) | 450,00 Euro |
|---|---|
| Tiefgrab (2,00 m) | 500,00 Euro |
| Tieferlegung (Ausgrabung und Wiederbestattung) | 550,00 Euro |
| Umbettung (Sarg) | 650,00 Euro |
| Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) | 200,00 Euro |
| Urnenmauerbestattung (Öffnen u. Schließen der Platte) | 100,00 Euro |
| Urnenumbettung (Erdgrab) | 250,00 Euro |
| Urnenumbettung (Mauergrab) | 100,00 Euro |
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Naturwald-Friedhof
| Urnenbeisetzung | 250,00 Euro |
|---|---|
| Umfüllen in biologisch abbaubare Urne (ohne Urne) für Umbettung in Naturwald-Friedhof | 25,00 Euro |
Lavendelfeld
| Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) | 200,00 Euro |
|---|---|
| Kennzeichnung mit Plakette Kunststoff (incl. Beschriftung und Montage) | 50,00 Euro |
| Kennzeichnung mit Plakette Edelstahl (incl. Beschriftung und Montage) | 125,00 Euro |
Zuschläge
| Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Sargbestattungen | 100,00 Euro |
|---|---|
| Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Urnenerdbestattungen | 50,00 Euro |
| Zuschlag für Vollverschalung bei Sargbeisetzungen | 150,00 Euro |
| Zuschlag für Arbeiten an Samstagen und Sonn- und Feiertagen | 100,00 Euro |
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
- Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) 25,00 Euro
- Ortsbesichtigung (Auswahl der Grabstellen) 35,00 Euro
- Abräumen einer Grabstelle (§ 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 36 der Friedhofssatzung)
- a) Einzel- oder Familiengrab 300,00 Euro
- b) Urnenerdgrab 150,00 Euro
- c) Grab im Naturwald-Friedhof oder am Lavendelfeld 50,00 Euro
- Genehmigung eines Grabmals (§ 17 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro
- Genehmigung gewerblicher Arbeiten (§ 33 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro
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§ 8 Entgelte für Sonderleistungen
Entgelte für Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, kann die Gemeinde eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen. Grundlage sind die Selbstkosten.
§ 9 Säumniszuschläge
Säumniszuschläge
Werden Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13, Ziffer 5 b KAG i.V.m. § 240 der Abgabenordnung.
§ 10 Härteklausel
Härteklausel
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 11 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 bis 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.
§ 12 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bad Füssing vom 22.11.2018 außer Kraft.
Bad Füssing, den 29.04.2025
Tobias Kurz
Erster Bürgermeister
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