Friedhofsgebuehren Bad_Füssing

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Bad_Füssing

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Gebührenerhebung

  1. Die Gemeinde Bad Füssing erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren und Auslagen.
  2. Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
  3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
  5. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebühren entstehen

a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder b) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes.

GEMEINDE BAD FÜSSING

2

§ 4 Fälligkeit, Vorauszahlung

Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Die Grabplatzgebühren sind vor Aushändigung der Graburkunde beim Erwerb oder bei der Verlängerung des Benutzungsrechts zur Zahlung fällig, mit dem Betrag, der sich für die gewählte Nutzungsdauer oder Ruhefrist errechnet.
  2. Die Bestattungsgebühren oder sonstigen Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  3. Die Gemeinde kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 5 Grabgebühren

Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem
für ein Jahr für 15 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 810,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 90,00 Euro 1.350,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 765,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.575,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 1.050,00 Euro

b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 540,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 70,00 Euro 700,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 510,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.050,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 700,00 Euro

c) für den Erwerb eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 15 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) Stammumfang ab 60 cm 167,00 Euro 2.505,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) Stammumfang unter 60 cm 84,00 Euro 1.260,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 1.260,00 Euro
4. Anonymen Urnengrab (Keine Reservierung oder Wahlmöglichkeit) 24,00 Euro 360,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

3

d) für die Verlängerung eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) 167,00 Euro 1.670,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) 84,00 Euro 840,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 840,00 Euro

Für angefangene Jahre ist bis zu 6 Monaten die halbe Jahresgebühr, im Übrigen die volle Jahresgebühr zu entrichten.

  1. Für die Kennzeichnung der Grabstelle, entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster, auf dem Naturwald-Friedhof wird eine Gebühr erhoben von
a) Kennzeichnung mit Plakette (am Baum oder Granitstein) 50,00 Euro
b) Kennzeichnung mit Metall-Stele (einschließlich Fundament) 100,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

  1. Leichenhausgebühren
Erdbestattung (Sarg) 140,00 Euro
Urnenbestattung (bis zu 7 Werktagen) 80,00 Euro
  1. Gestellung eines Leichenträgers 40,00 Euro

Die gesetzlichen Abgaben und Steuern (Kranken- und Rentenversicherung, Lohn- und Kirchensteuer etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Grabherstellung (Grab öffnen, begehbar machen und unfallsicher abdecken. Nach der Beerdigung Grab verfüllen, Kränze auflegen und verbleibendes Aushubmaterial entsorgen)
Normalgrab (1,60 m) 450,00 Euro
Tiefgrab (2,00 m) 500,00 Euro
Tieferlegung (Ausgrabung und Wiederbestattung) 550,00 Euro
Umbettung (Sarg) 650,00 Euro
Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Urnenmauerbestattung (Öffnen u. Schließen der Platte) 100,00 Euro
Urnenumbettung (Erdgrab) 250,00 Euro
Urnenumbettung (Mauergrab) 100,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Naturwald-Friedhof

Urnenbeisetzung 250,00 Euro
Umfüllen in biologisch abbaubare Urne (ohne Urne) für Umbettung in Naturwald-Friedhof 25,00 Euro

Lavendelfeld

Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Kunststoff (incl. Beschriftung und Montage) 50,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Edelstahl (incl. Beschriftung und Montage) 125,00 Euro

Zuschläge

Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Sargbestattungen 100,00 Euro
Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Urnenerdbestattungen 50,00 Euro
Zuschlag für Vollverschalung bei Sargbeisetzungen 150,00 Euro
Zuschlag für Arbeiten an Samstagen und Sonn- und Feiertagen 100,00 Euro

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

  • Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) 25,00 Euro
  • Ortsbesichtigung (Auswahl der Grabstellen) 35,00 Euro
  • Abräumen einer Grabstelle (§ 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 36 der Friedhofssatzung)
    • a) Einzel- oder Familiengrab 300,00 Euro
    • b) Urnenerdgrab 150,00 Euro
    • c) Grab im Naturwald-Friedhof oder am Lavendelfeld 50,00 Euro
  • Genehmigung eines Grabmals (§ 17 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro
  • Genehmigung gewerblicher Arbeiten (§ 33 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

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§ 8 Entgelte für Sonderleistungen

Entgelte für Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, kann die Gemeinde eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen. Grundlage sind die Selbstkosten.

§ 9 Säumniszuschläge

Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13, Ziffer 5 b KAG i.V.m. § 240 der Abgabenordnung.

§ 10 Härteklausel

Härteklausel

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 11 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 bis 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 12 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bad Füssing vom 22.11.2018 außer Kraft.

Bad Füssing, den 29.04.2025

Tobias Kurz
Erster Bürgermeister

GEMEINDE BAD FÜSSING

6

Paragraph 01

Gebührenerhebung

  1. Die Gemeinde Bad Füssing erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren und Auslagen.
  2. Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
  3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
  5. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebühren entstehen

a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder b) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes.

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Paragraph 04

Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Die Grabplatzgebühren sind vor Aushändigung der Graburkunde beim Erwerb oder bei der Verlängerung des Benutzungsrechts zur Zahlung fällig, mit dem Betrag, der sich für die gewählte Nutzungsdauer oder Ruhefrist errechnet.
  2. Die Bestattungsgebühren oder sonstigen Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  3. Die Gemeinde kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

Paragraph 05

Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem
für ein Jahr für 15 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 810,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 90,00 Euro 1.350,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 765,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.575,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 1.050,00 Euro

b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 540,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 70,00 Euro 700,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 510,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.050,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 700,00 Euro

c) für den Erwerb eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 15 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) Stammumfang ab 60 cm 167,00 Euro 2.505,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) Stammumfang unter 60 cm 84,00 Euro 1.260,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 1.260,00 Euro
4. Anonymen Urnengrab (Keine Reservierung oder Wahlmöglichkeit) 24,00 Euro 360,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

3

d) für die Verlängerung eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) 167,00 Euro 1.670,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) 84,00 Euro 840,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 840,00 Euro

Für angefangene Jahre ist bis zu 6 Monaten die halbe Jahresgebühr, im Übrigen die volle Jahresgebühr zu entrichten.

  1. Für die Kennzeichnung der Grabstelle, entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster, auf dem Naturwald-Friedhof wird eine Gebühr erhoben von
a) Kennzeichnung mit Plakette (am Baum oder Granitstein) 50,00 Euro
b) Kennzeichnung mit Metall-Stele (einschließlich Fundament) 100,00 Euro

Paragraph 06

Bestattungsgebühren

  1. Leichenhausgebühren
Erdbestattung (Sarg) 140,00 Euro
Urnenbestattung (bis zu 7 Werktagen) 80,00 Euro
  1. Gestellung eines Leichenträgers 40,00 Euro

Die gesetzlichen Abgaben und Steuern (Kranken- und Rentenversicherung, Lohn- und Kirchensteuer etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Grabherstellung (Grab öffnen, begehbar machen und unfallsicher abdecken. Nach der Beerdigung Grab verfüllen, Kränze auflegen und verbleibendes Aushubmaterial entsorgen)
Normalgrab (1,60 m) 450,00 Euro
Tiefgrab (2,00 m) 500,00 Euro
Tieferlegung (Ausgrabung und Wiederbestattung) 550,00 Euro
Umbettung (Sarg) 650,00 Euro
Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Urnenmauerbestattung (Öffnen u. Schließen der Platte) 100,00 Euro
Urnenumbettung (Erdgrab) 250,00 Euro
Urnenumbettung (Mauergrab) 100,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Naturwald-Friedhof

Urnenbeisetzung 250,00 Euro
Umfüllen in biologisch abbaubare Urne (ohne Urne) für Umbettung in Naturwald-Friedhof 25,00 Euro

Lavendelfeld

Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Kunststoff (incl. Beschriftung und Montage) 50,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Edelstahl (incl. Beschriftung und Montage) 125,00 Euro

Zuschläge

Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Sargbestattungen 100,00 Euro
Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Urnenerdbestattungen 50,00 Euro
Zuschlag für Vollverschalung bei Sargbeisetzungen 150,00 Euro
Zuschlag für Arbeiten an Samstagen und Sonn- und Feiertagen 100,00 Euro

Paragraph 07

Sonstige Gebühren

  • Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) 25,00 Euro
  • Ortsbesichtigung (Auswahl der Grabstellen) 35,00 Euro
  • Abräumen einer Grabstelle (§ 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 36 der Friedhofssatzung)
    • a) Einzel- oder Familiengrab 300,00 Euro
    • b) Urnenerdgrab 150,00 Euro
    • c) Grab im Naturwald-Friedhof oder am Lavendelfeld 50,00 Euro
  • Genehmigung eines Grabmals (§ 17 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro
  • Genehmigung gewerblicher Arbeiten (§ 33 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Paragraph 08

Entgelte für Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, kann die Gemeinde eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen. Grundlage sind die Selbstkosten.

Paragraph 09

Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13, Ziffer 5 b KAG i.V.m. § 240 der Abgabenordnung.

Paragraph 10

Härteklausel

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Paragraph 11

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 bis 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

Paragraph 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bad Füssing vom 22.11.2018 außer Kraft.

Bad Füssing, den 29.04.2025

Tobias Kurz
Erster Bürgermeister

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  • a) die gemeindeeigenen Friedhöfe Bad Füssing, Würding und Egglfing a. Inn und der Naturwald-Friedhof
  • b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser Bad Füssing und Würding
  • c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht der Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 Gebühren

Gebühren

  • (1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
  • (2) Art und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der gemeindlichen Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung

1

Teil II

DIE FRIEDHÖFE

§ 4 Benutzungsrecht und Verwaltung

Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner (Hauptwohnsitz) und wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

  2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde auf die kein Rechtsanspruch besteht.

  3. Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

Teil III

DIE GRABSTÄTTEN

§ 5 Grabarten

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber (Reihengräber) b) Doppelgräber (Familiengräber) c) Urnenerdgräber d) Urnenmauergräber e) anonyme Urnengräber f) Urnenerdgräber im Naturwald-Friedhof g) Urnenerdgräber am Lavendelfeld

§ 6 Aufteilungspläne

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 7 Einzelgräber

Einzelgräber

  1. Einzelgräber sind Grabstellen für zwei Särge übereinander und bis zu zwei Urnen.

2

  1. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer dritten Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  2. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  3. Läuft im Falle einer weiteren Belegung die neue Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  4. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

§ 8 Doppelgräber

Doppelgräber

  1. Doppelgräber sind Grabstellen für eine mehrfache Belegung mit jeweils zwei Särgen nebeneinander und übereinander (Familiengräber) und bis zu vier Urnen.
  2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Doppelgrabes mit einer fünften Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  3. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  4. In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstelle läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  5. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

§ 9 Aschenbeisetzungen

Aschenbeisetzungen

  1. Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften der §§ 26 und 27 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92) gekennzeichnet sein.
  3. Urnen können nur in Erdgräbern oder in den Urnenmauern beigesetzt werden. Für Urnenerdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

3

  1. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnengrab.

  2. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.

  3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 10 Größe der Gräber

Größe der Gräber

  1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße.
Friedhof Bad Füssing Friedhof Würding Friedhof Egglfing
a) Einzelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m
b) Doppelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber: Länge Breite 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m

Die Maße gelten ohne Fundament.

  1. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,90 m.

§ 11 Naturwald-Friedhof

Naturwald-Friedhof

  1. Auf dem Gelände des Naturwald-Friedhofes (Teilfläche aus Flur-Nr. 628, Gemarkung Safferstetten) werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus Maisstärke) mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstätte registrierter Stelle im Bereich des Wurzelbereichs vorhandener Bäume oder am Fuß der Granitsteine begraben. Umbettungen von Urnen sind deshalb ausgeschlossen. Es dürfen persönliche, halbanonyme oder anonyme Bestattungen durchgeführt werden.

  2. Grundsätzlich ist das Betreten des Naturwaldfriedhofes zu jeder Zeit auf eigene Gefahr, d.h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen oder ungünstige Witterungs- und Sichtverhältnisse zulässig. Die Gemeinde oder deren Beauftragter können das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teil aus besonderem Anlass untersagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturm oder Frost) finden keine Beerdigungen statt.

4

  1. Das naturbelassene Areal des Naturwald-Friedhofes darf in seinem Erscheinungsbild als solches nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt: a) den Waldboden oder die Grabbäume oder Granitsteine zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern oder Grabmäler, –einfassung oder Gedenksteine zu errichten. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern und/oder christlichen Symbolen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht. b) Anpflanzungen vorzunehmen c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder sonstige Grabbeigaben abzulegen d) Kerzen, Lampen oder sonstige brennbare Gegenstände aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.

  2. Der Naturwald-Friedhof ist ein naturnaher Wald. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt. Die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen, bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen, Grabnutzungsberechtigten oder Dritten sind nicht zulässig.

  3. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder Naturereignisse (z.B. Sturm oder Hagel) in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten und Bäumen entstehen. Bei Verlust eines Baumes durch Naturereignisse oder der wegen Krankheit, Beschädigung oder Gefährdung notwendigen Beseitigung des Baumes besteht lediglich Anspruch auf eine möglichst gleichwertige Neubepflanzung.

  4. Für den Naturwald-Friedhof besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Es erfolgt insbesondere nur ein eingeschränkter Winterdienst(nur Räumarbeiten) für Beerdigungen oder an Allerheiligen.

  5. Die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 7, 8, 10, 15 bis 20 und 30 gelten auch für den Naturwald-Friedhof.

§ 12 Lavendel-Feld

Lavendel-Feld

  1. Das Lavendelfeld dient der Beisetzung von Urnen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Pro Grabstelle können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.

  2. Grab- und Bestattungsfläche ist die unmittelbar im Bereich des Findlings liegende Kiesfläche.

  3. Die Grabfläche darf nicht bepflanzt werden. Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder Grablichter dürfen nur auf der Kiesfläche abgestellt werden. Eine Verankerung im Boden ist nicht zulässig.

5

  1. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern an den Findlingen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht.

§ 13 Rechte an Grabstätten

Rechte an Grabstätten

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
  5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 14 Umschreibung des Benutzungsrechts

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
  2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
  3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a bis h der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl, S. 92) bezeichneten, Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
  4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 15

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 16

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 17

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, durch ein Grabmal zu kennzeichnen, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Benutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
  3. Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und ist ein Verfügungsberechtigter nicht zu ermitteln und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  4. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung und wird die Aufforderung nach Ziffer 2 Satz 2 nicht beachtet, so findet § 36 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht erstattet, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

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Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 18

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölzen sind zulässig. Pflanzen dürfen nicht höher als 0,50 m wachsen. Ortsfremde bzw. durch Größe und Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
  2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. Gepflanzte Gehölze die neben den Gräbern stehen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Bad Füssing über.
  4. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 19

Erlaubnispflicht für Grabmäler

  1. Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler usw. beziehen.
  2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler und ähnliches können auf Kosten des Pflichtigen von der Gemeinde entfernt werden (§ 36).
  3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und Schmuckverteilung b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
  4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
  5. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.

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Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 20 Größe der Grabdenkmäler

Größe der Grabdenkmäler

  1. Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe/m Breite/m
a) Einzelgräber 1,30 m 0,80 m
b) Doppelgräber 1,30 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber 1,00 m 0,70 m

Die Stärke der Denkmäler sollte 20 – 25 cm betragen.

  1. Auch liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) und Grabeinfassungen sind erlaubt. Die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes (z.B. der Rasenschnitt) obliegt dann dem Grabnutzungsberechtigten.
  2. Der sichtbare Teil eines Grabmalsockels darf nicht höher als 20 cm sein.
  3. Bei den Urnenmauergräbern sind die von der Gemeinde gestellten Abdeckungen zu verwenden.
  4. Holz- und Eisenkreuze können bis zu einer Höhe von 1,40 m genehmigt werden.
  5. Die Gemeinde ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 21 Grabmalgestaltung

Grabmalgestaltung

  1. Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen und muss der Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten Rechnung tragen. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
  2. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht. Auf die Verwendung schwarzer Natursteine sollte verzichtet werden.
  3. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder Kissensteine) und Grabeinfassungen sind in Verbindung mit stehenden Grabmälern grundsätzlich in Material, Farbe und Bearbeitung gleichartig auszuführen.
  4. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Inschrift auf den Urnenmauerplatten hat nach dem vorhandenen Muster zu erfolgen.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite des Grabdenkmales angebracht werden.
  6. Die Errichtung von Grüften ist nicht erlaubt.

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§ 22

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. Die Grabdenkmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hankwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend).

  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofverwaltung, gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Verpflichteten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

  4. Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

  5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.

Teil IV

DIE LEICHENHÄUSER

§ 23

Benutzung des Leichenhauses

  1. Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

  2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum.

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  1. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.

  2. Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

  3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92).

  4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses dessen, der die Bestattung zu besorgen hat.

  5. Leichenöffnungen können mangels entsprechender Einrichtungen im Aufbewahrungsraum des Leichenhauses nicht vorgenommen werden.

§ 24 Benutzungszwang

Benutzungszwang

  1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

  2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

  3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.

Teil V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 25 Leichentransport

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

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Teil VI

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 26 Leichenpersonen

Leichenpersonen

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen dürfen von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 27 Leichenträger

Leichenträger

  1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitung bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.
  2. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

§ 28 Grabherstellung

Grabherstellung

  1. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Personen oder vertraglich Beauftragten.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

§ 29 Beerdigung

  1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde, bzw. in Urnenmauergräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung (wobei Samstage sowie Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden) bei der Gemeinde bestellt werden. Die zur Bestattung Verpflichteten, bzw. die Grabnutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Grabstätte von allen störenden Gegenständen, insbesondere Grabplatten, Kissensteinen oder Grablaternen frei ist.

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§ 30

Beerdigung

  1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragter im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen.
  3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 31

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt

bei Kindern bis zu 6 Jahren 10 Jahre
bei allen anderen Personen 15 Jahre

Die Ruhefrist für Urnen kann auf Antrag auf 10 Jahre verkürzt werden.

§ 32

Leichenausgrabung und Umbettungen

  1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde von gemeindl. Friedhofspersonal oder einem beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es des Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
  4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierfür kurzfristig abgesperrt werden.
  5. Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

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Teil VIII

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 33 Besuchszeiten

Besuchszeiten

  1. Der Friedhof ist vom 01.04. bis 30.09. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

  2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 34 Verhalten im Friedhof

Verhalten im Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

  3. Das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen sorgfältig zu schließen.

  4. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 35 Arbeiten im Friedhof

Arbeiten im Friedhof

  1. Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Auf Verlangen der Gemeinde haben Sie ihre Qualifikation, z.B. durch Eintragung in die Handwerksrolle und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Das Aufstellen von Grabsteinen und Grabmalen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Gemeinde nach Satz 1, da aufgrund der damit verbundenen Unfallgefahr gesundheitliche Schäden für Dritte entstehen können. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. Die Genehmigung ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

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  1. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

  3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

  4. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

  5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  6. Über die Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Art. 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gilt entsprechend. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden. Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG finden Anwendung.

  7. Die gewerbliche Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen.

  8. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 36 Verbote

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziffer 2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt), ausgenommen sind Blindenhunde.

  2. Zu rauchen und zu essen sowie zu spielen und zu lärmen.

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  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden. Ausgenommen sind Kinderwagen und Kranken- und Behindertenfahrstühle.

  2. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten.

  3. Druckschriften zu verteilen.

  4. Gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.

  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen.

  6. Abfälle und Abraum außerhalb den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen abzulagern.

  7. Grabstätten oder Grünanlagen zu betreten.

  8. Unpassende Gefäße (z. B. Flaschen, Konservendosen etc.) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen oder Grabpflegegeräte zwischen den Gräbern hinzustellen.

  9. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

  10. Jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserstellen.

Teil IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 37 Bisherige Nutzungsrechte

Bisherige Nutzungsrechte

Die nach der bisherigen Satzung der Gemeinde Bad Füssing erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.

§ 38 Ersatzvornahme

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Bad Füssing beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

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§ 39 Haftungsausschluss

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Gemeinde haftet ferner nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen auf dem Friedhof.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung und die auf ihr beruhenden Richtlinien und Anordnungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro geahndet. Grundlage hierfür ist Art. 24 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Art. 4 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) finden Anwendung. Die Geldbußen fließen in die Gemeindekasse.

§ 41 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.03.2010 außer Kraft.

Bad Füssing, den 14.07.2015

Bürgermeister

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Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  • a) die gemeindeeigenen Friedhöfe Bad Füssing, Würding und Egglfing a. Inn und der Naturwald-Friedhof
  • b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser Bad Füssing und Würding
  • c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

Paragraph 02

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht der Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Paragraph 03

Gebühren

  • (1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
  • (2) Art und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der gemeindlichen Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung

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Teil II

DIE FRIEDHÖFE

Paragraph 04

Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner (Hauptwohnsitz) und wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

  2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde auf die kein Rechtsanspruch besteht.

  3. Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

Teil III

DIE GRABSTÄTTEN

Paragraph 05

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber (Reihengräber) b) Doppelgräber (Familiengräber) c) Urnenerdgräber d) Urnenmauergräber e) anonyme Urnengräber f) Urnenerdgräber im Naturwald-Friedhof g) Urnenerdgräber am Lavendelfeld

Paragraph 06

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

Paragraph 07

Einzelgräber

  1. Einzelgräber sind Grabstellen für zwei Särge übereinander und bis zu zwei Urnen.

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  1. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer dritten Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  2. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  3. Läuft im Falle einer weiteren Belegung die neue Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  4. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

Paragraph 08

Doppelgräber

  1. Doppelgräber sind Grabstellen für eine mehrfache Belegung mit jeweils zwei Särgen nebeneinander und übereinander (Familiengräber) und bis zu vier Urnen.
  2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Doppelgrabes mit einer fünften Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  3. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  4. In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstelle läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  5. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

Paragraph 09

Aschenbeisetzungen

  1. Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften der §§ 26 und 27 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92) gekennzeichnet sein.
  3. Urnen können nur in Erdgräbern oder in den Urnenmauern beigesetzt werden. Für Urnenerdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

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  1. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnengrab.

  2. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.

  3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 10

Größe der Gräber

  1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße.
Friedhof Bad Füssing Friedhof Würding Friedhof Egglfing
a) Einzelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m
b) Doppelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber: Länge Breite 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m

Die Maße gelten ohne Fundament.

  1. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,90 m.

Paragraph 11

Naturwald-Friedhof

  1. Auf dem Gelände des Naturwald-Friedhofes (Teilfläche aus Flur-Nr. 628, Gemarkung Safferstetten) werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus Maisstärke) mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstätte registrierter Stelle im Bereich des Wurzelbereichs vorhandener Bäume oder am Fuß der Granitsteine begraben. Umbettungen von Urnen sind deshalb ausgeschlossen. Es dürfen persönliche, halbanonyme oder anonyme Bestattungen durchgeführt werden.

  2. Grundsätzlich ist das Betreten des Naturwaldfriedhofes zu jeder Zeit auf eigene Gefahr, d.h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen oder ungünstige Witterungs- und Sichtverhältnisse zulässig. Die Gemeinde oder deren Beauftragter können das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teil aus besonderem Anlass untersagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturm oder Frost) finden keine Beerdigungen statt.

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  1. Das naturbelassene Areal des Naturwald-Friedhofes darf in seinem Erscheinungsbild als solches nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt: a) den Waldboden oder die Grabbäume oder Granitsteine zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern oder Grabmäler, –einfassung oder Gedenksteine zu errichten. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern und/oder christlichen Symbolen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht. b) Anpflanzungen vorzunehmen c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder sonstige Grabbeigaben abzulegen d) Kerzen, Lampen oder sonstige brennbare Gegenstände aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.

  2. Der Naturwald-Friedhof ist ein naturnaher Wald. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt. Die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen, bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen, Grabnutzungsberechtigten oder Dritten sind nicht zulässig.

  3. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder Naturereignisse (z.B. Sturm oder Hagel) in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten und Bäumen entstehen. Bei Verlust eines Baumes durch Naturereignisse oder der wegen Krankheit, Beschädigung oder Gefährdung notwendigen Beseitigung des Baumes besteht lediglich Anspruch auf eine möglichst gleichwertige Neubepflanzung.

  4. Für den Naturwald-Friedhof besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Es erfolgt insbesondere nur ein eingeschränkter Winterdienst(nur Räumarbeiten) für Beerdigungen oder an Allerheiligen.

  5. Die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 7, 8, 10, 15 bis 20 und 30 gelten auch für den Naturwald-Friedhof.

Paragraph 12

Lavendel-Feld

  1. Das Lavendelfeld dient der Beisetzung von Urnen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Pro Grabstelle können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.

  2. Grab- und Bestattungsfläche ist die unmittelbar im Bereich des Findlings liegende Kiesfläche.

  3. Die Grabfläche darf nicht bepflanzt werden. Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder Grablichter dürfen nur auf der Kiesfläche abgestellt werden. Eine Verankerung im Boden ist nicht zulässig.

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  1. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern an den Findlingen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht.

Paragraph 13

Rechte an Grabstätten

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
  5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

Paragraph 14

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
  2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
  3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a bis h der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl, S. 92) bezeichneten, Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
  4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 15

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 16

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 17

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, durch ein Grabmal zu kennzeichnen, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Benutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
  3. Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und ist ein Verfügungsberechtigter nicht zu ermitteln und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  4. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung und wird die Aufforderung nach Ziffer 2 Satz 2 nicht beachtet, so findet § 36 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht erstattet, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

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Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 18

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölzen sind zulässig. Pflanzen dürfen nicht höher als 0,50 m wachsen. Ortsfremde bzw. durch Größe und Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
  2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. Gepflanzte Gehölze die neben den Gräbern stehen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Bad Füssing über.
  4. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 19

Erlaubnispflicht für Grabmäler

  1. Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler usw. beziehen.
  2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler und ähnliches können auf Kosten des Pflichtigen von der Gemeinde entfernt werden (§ 36).
  3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und Schmuckverteilung b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
  4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
  5. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.

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Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

Paragraph 20

Größe der Grabdenkmäler

  1. Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe/m Breite/m
a) Einzelgräber 1,30 m 0,80 m
b) Doppelgräber 1,30 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber 1,00 m 0,70 m

Die Stärke der Denkmäler sollte 20 – 25 cm betragen.

  1. Auch liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) und Grabeinfassungen sind erlaubt. Die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes (z.B. der Rasenschnitt) obliegt dann dem Grabnutzungsberechtigten.
  2. Der sichtbare Teil eines Grabmalsockels darf nicht höher als 20 cm sein.
  3. Bei den Urnenmauergräbern sind die von der Gemeinde gestellten Abdeckungen zu verwenden.
  4. Holz- und Eisenkreuze können bis zu einer Höhe von 1,40 m genehmigt werden.
  5. Die Gemeinde ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

Paragraph 21

Grabmalgestaltung

  1. Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen und muss der Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten Rechnung tragen. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
  2. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht. Auf die Verwendung schwarzer Natursteine sollte verzichtet werden.
  3. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder Kissensteine) und Grabeinfassungen sind in Verbindung mit stehenden Grabmälern grundsätzlich in Material, Farbe und Bearbeitung gleichartig auszuführen.
  4. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Inschrift auf den Urnenmauerplatten hat nach dem vorhandenen Muster zu erfolgen.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite des Grabdenkmales angebracht werden.
  6. Die Errichtung von Grüften ist nicht erlaubt.

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§ 22

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. Die Grabdenkmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hankwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend).

  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofverwaltung, gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Verpflichteten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

  4. Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

  5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.

Teil IV

DIE LEICHENHÄUSER

§ 23

Benutzung des Leichenhauses

  1. Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

  2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum.

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  1. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.

  2. Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

  3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92).

  4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses dessen, der die Bestattung zu besorgen hat.

  5. Leichenöffnungen können mangels entsprechender Einrichtungen im Aufbewahrungsraum des Leichenhauses nicht vorgenommen werden.

Paragraph 24

Benutzungszwang

  1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

  2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

  3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.

Teil V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

Paragraph 25

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

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Teil VI

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

Paragraph 26

Leichenpersonen

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen dürfen von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

Paragraph 27

Leichenträger

  1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitung bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.
  2. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

Paragraph 28

Grabherstellung

  1. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Personen oder vertraglich Beauftragten.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

Paragraph 29

  1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde, bzw. in Urnenmauergräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung (wobei Samstage sowie Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden) bei der Gemeinde bestellt werden. Die zur Bestattung Verpflichteten, bzw. die Grabnutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Grabstätte von allen störenden Gegenständen, insbesondere Grabplatten, Kissensteinen oder Grablaternen frei ist.

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§ 30

Beerdigung

  1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragter im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen.
  3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 31

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt

bei Kindern bis zu 6 Jahren 10 Jahre
bei allen anderen Personen 15 Jahre

Die Ruhefrist für Urnen kann auf Antrag auf 10 Jahre verkürzt werden.

§ 32

Leichenausgrabung und Umbettungen

  1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde von gemeindl. Friedhofspersonal oder einem beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es des Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
  4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierfür kurzfristig abgesperrt werden.
  5. Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

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Teil VIII

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 33

Besuchszeiten

  1. Der Friedhof ist vom 01.04. bis 30.09. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

  2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

Paragraph 34

Verhalten im Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

  3. Das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen sorgfältig zu schließen.

  4. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

Paragraph 35

Arbeiten im Friedhof

  1. Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Auf Verlangen der Gemeinde haben Sie ihre Qualifikation, z.B. durch Eintragung in die Handwerksrolle und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Das Aufstellen von Grabsteinen und Grabmalen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Gemeinde nach Satz 1, da aufgrund der damit verbundenen Unfallgefahr gesundheitliche Schäden für Dritte entstehen können. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. Die Genehmigung ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

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  1. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

  3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

  4. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

  5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  6. Über die Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Art. 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gilt entsprechend. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden. Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG finden Anwendung.

  7. Die gewerbliche Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen.

  8. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

Paragraph 36

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziffer 2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt), ausgenommen sind Blindenhunde.

  2. Zu rauchen und zu essen sowie zu spielen und zu lärmen.

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  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden. Ausgenommen sind Kinderwagen und Kranken- und Behindertenfahrstühle.

  2. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten.

  3. Druckschriften zu verteilen.

  4. Gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.

  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen.

  6. Abfälle und Abraum außerhalb den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen abzulagern.

  7. Grabstätten oder Grünanlagen zu betreten.

  8. Unpassende Gefäße (z. B. Flaschen, Konservendosen etc.) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen oder Grabpflegegeräte zwischen den Gräbern hinzustellen.

  9. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

  10. Jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserstellen.

Teil IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 37

Bisherige Nutzungsrechte

Die nach der bisherigen Satzung der Gemeinde Bad Füssing erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.

Paragraph 38

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Bad Füssing beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

16

Paragraph 39

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Gemeinde haftet ferner nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen auf dem Friedhof.

Paragraph 40

Ordnungswidrigkeiten

Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung und die auf ihr beruhenden Richtlinien und Anordnungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro geahndet. Grundlage hierfür ist Art. 24 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Art. 4 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) finden Anwendung. Die Geldbußen fließen in die Gemeindekasse.

Paragraph 41

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.03.2010 außer Kraft.

Bad Füssing, den 14.07.2015

Bürgermeister

17

Gebührenordnung

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Gebührenerhebung

  1. Die Gemeinde Bad Füssing erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren und Auslagen.
  2. Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
  3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
  5. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebühren entstehen

a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder b) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes.

GEMEINDE BAD FÜSSING

2

§ 4 Fälligkeit, Vorauszahlung

Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Die Grabplatzgebühren sind vor Aushändigung der Graburkunde beim Erwerb oder bei der Verlängerung des Benutzungsrechts zur Zahlung fällig, mit dem Betrag, der sich für die gewählte Nutzungsdauer oder Ruhefrist errechnet.
  2. Die Bestattungsgebühren oder sonstigen Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  3. Die Gemeinde kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 5 Grabgebühren

Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem
für ein Jahr für 15 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 810,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 90,00 Euro 1.350,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 765,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.575,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 1.050,00 Euro

b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 540,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 70,00 Euro 700,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 510,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.050,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 700,00 Euro

c) für den Erwerb eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 15 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) Stammumfang ab 60 cm 167,00 Euro 2.505,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) Stammumfang unter 60 cm 84,00 Euro 1.260,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 1.260,00 Euro
4. Anonymen Urnengrab (Keine Reservierung oder Wahlmöglichkeit) 24,00 Euro 360,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

3

d) für die Verlängerung eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) 167,00 Euro 1.670,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) 84,00 Euro 840,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 840,00 Euro

Für angefangene Jahre ist bis zu 6 Monaten die halbe Jahresgebühr, im Übrigen die volle Jahresgebühr zu entrichten.

  1. Für die Kennzeichnung der Grabstelle, entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster, auf dem Naturwald-Friedhof wird eine Gebühr erhoben von
a) Kennzeichnung mit Plakette (am Baum oder Granitstein) 50,00 Euro
b) Kennzeichnung mit Metall-Stele (einschließlich Fundament) 100,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

  1. Leichenhausgebühren
Erdbestattung (Sarg) 140,00 Euro
Urnenbestattung (bis zu 7 Werktagen) 80,00 Euro
  1. Gestellung eines Leichenträgers 40,00 Euro

Die gesetzlichen Abgaben und Steuern (Kranken- und Rentenversicherung, Lohn- und Kirchensteuer etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Grabherstellung (Grab öffnen, begehbar machen und unfallsicher abdecken. Nach der Beerdigung Grab verfüllen, Kränze auflegen und verbleibendes Aushubmaterial entsorgen)
Normalgrab (1,60 m) 450,00 Euro
Tiefgrab (2,00 m) 500,00 Euro
Tieferlegung (Ausgrabung und Wiederbestattung) 550,00 Euro
Umbettung (Sarg) 650,00 Euro
Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Urnenmauerbestattung (Öffnen u. Schließen der Platte) 100,00 Euro
Urnenumbettung (Erdgrab) 250,00 Euro
Urnenumbettung (Mauergrab) 100,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

4

Naturwald-Friedhof

Urnenbeisetzung 250,00 Euro
Umfüllen in biologisch abbaubare Urne (ohne Urne) für Umbettung in Naturwald-Friedhof 25,00 Euro

Lavendelfeld

Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Kunststoff (incl. Beschriftung und Montage) 50,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Edelstahl (incl. Beschriftung und Montage) 125,00 Euro

Zuschläge

Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Sargbestattungen 100,00 Euro
Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Urnenerdbestattungen 50,00 Euro
Zuschlag für Vollverschalung bei Sargbeisetzungen 150,00 Euro
Zuschlag für Arbeiten an Samstagen und Sonn- und Feiertagen 100,00 Euro

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

  • Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) 25,00 Euro
  • Ortsbesichtigung (Auswahl der Grabstellen) 35,00 Euro
  • Abräumen einer Grabstelle (§ 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 36 der Friedhofssatzung)
    • a) Einzel- oder Familiengrab 300,00 Euro
    • b) Urnenerdgrab 150,00 Euro
    • c) Grab im Naturwald-Friedhof oder am Lavendelfeld 50,00 Euro
  • Genehmigung eines Grabmals (§ 17 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro
  • Genehmigung gewerblicher Arbeiten (§ 33 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

5

§ 8 Entgelte für Sonderleistungen

Entgelte für Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, kann die Gemeinde eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen. Grundlage sind die Selbstkosten.

§ 9 Säumniszuschläge

Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13, Ziffer 5 b KAG i.V.m. § 240 der Abgabenordnung.

§ 10 Härteklausel

Härteklausel

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 11 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 bis 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 12 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bad Füssing vom 22.11.2018 außer Kraft.

Bad Füssing, den 29.04.2025

Tobias Kurz
Erster Bürgermeister

GEMEINDE BAD FÜSSING

6

Paragraph 01

Gebührenerhebung

  1. Die Gemeinde Bad Füssing erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren und Auslagen.
  2. Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
  3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
  5. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebühren entstehen

a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder b) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes.

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Paragraph 04

Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Die Grabplatzgebühren sind vor Aushändigung der Graburkunde beim Erwerb oder bei der Verlängerung des Benutzungsrechts zur Zahlung fällig, mit dem Betrag, der sich für die gewählte Nutzungsdauer oder Ruhefrist errechnet.
  2. Die Bestattungsgebühren oder sonstigen Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  3. Die Gemeinde kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

Paragraph 05

Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem
für ein Jahr für 15 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 810,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 90,00 Euro 1.350,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 765,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.575,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 1.050,00 Euro

b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes auf den Friedhöfen Bad Füssing, Würding und Eggfling a. Inn (ohne Naturwald-Friedhof) an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Einzelgrab (Reihengrab) 54,00 Euro 540,00 Euro
2. Doppelgrab (Familiengrab) 70,00 Euro 700,00 Euro
3. Urnenerdgrab 51,00 Euro 510,00 Euro
4. Urnenmauergrab 105,00 Euro 1.050,00 Euro
5. Urnenerdgrab am Lavendelfeld 70,00 Euro 700,00 Euro

c) für den Erwerb eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 15 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) Stammumfang ab 60 cm 167,00 Euro 2.505,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) Stammumfang unter 60 cm 84,00 Euro 1.260,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 1.260,00 Euro
4. Anonymen Urnengrab (Keine Reservierung oder Wahlmöglichkeit) 24,00 Euro 360,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

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d) für die Verlängerung eines Benutzungsrechts auf dem Naturwald-Friedhof an einem

für ein Jahr für 10 Jahre
1. Urnengrab am Baum (Kategorie 1) 167,00 Euro 1.670,00 Euro
2. Urnengrab am Baum (Kategorie 2) 84,00 Euro 840,00 Euro
3. Urnengrab am Granitstein 84,00 Euro 840,00 Euro

Für angefangene Jahre ist bis zu 6 Monaten die halbe Jahresgebühr, im Übrigen die volle Jahresgebühr zu entrichten.

  1. Für die Kennzeichnung der Grabstelle, entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster, auf dem Naturwald-Friedhof wird eine Gebühr erhoben von
a) Kennzeichnung mit Plakette (am Baum oder Granitstein) 50,00 Euro
b) Kennzeichnung mit Metall-Stele (einschließlich Fundament) 100,00 Euro

Paragraph 06

Bestattungsgebühren

  1. Leichenhausgebühren
Erdbestattung (Sarg) 140,00 Euro
Urnenbestattung (bis zu 7 Werktagen) 80,00 Euro
  1. Gestellung eines Leichenträgers 40,00 Euro

Die gesetzlichen Abgaben und Steuern (Kranken- und Rentenversicherung, Lohn- und Kirchensteuer etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Grabherstellung (Grab öffnen, begehbar machen und unfallsicher abdecken. Nach der Beerdigung Grab verfüllen, Kränze auflegen und verbleibendes Aushubmaterial entsorgen)
Normalgrab (1,60 m) 450,00 Euro
Tiefgrab (2,00 m) 500,00 Euro
Tieferlegung (Ausgrabung und Wiederbestattung) 550,00 Euro
Umbettung (Sarg) 650,00 Euro
Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Urnenmauerbestattung (Öffnen u. Schließen der Platte) 100,00 Euro
Urnenumbettung (Erdgrab) 250,00 Euro
Urnenumbettung (Mauergrab) 100,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Naturwald-Friedhof

Urnenbeisetzung 250,00 Euro
Umfüllen in biologisch abbaubare Urne (ohne Urne) für Umbettung in Naturwald-Friedhof 25,00 Euro

Lavendelfeld

Urnenerdbestattung (Oberkante Urne 50 cm) 200,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Kunststoff (incl. Beschriftung und Montage) 50,00 Euro
Kennzeichnung mit Plakette Edelstahl (incl. Beschriftung und Montage) 125,00 Euro

Zuschläge

Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Sargbestattungen 100,00 Euro
Zuschlag für Bodenfrostarbeiten bei Urnenerdbestattungen 50,00 Euro
Zuschlag für Vollverschalung bei Sargbeisetzungen 150,00 Euro
Zuschlag für Arbeiten an Samstagen und Sonn- und Feiertagen 100,00 Euro

Paragraph 07

Sonstige Gebühren

  • Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) 25,00 Euro
  • Ortsbesichtigung (Auswahl der Grabstellen) 35,00 Euro
  • Abräumen einer Grabstelle (§ 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 36 der Friedhofssatzung)
    • a) Einzel- oder Familiengrab 300,00 Euro
    • b) Urnenerdgrab 150,00 Euro
    • c) Grab im Naturwald-Friedhof oder am Lavendelfeld 50,00 Euro
  • Genehmigung eines Grabmals (§ 17 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro
  • Genehmigung gewerblicher Arbeiten (§ 33 Abs.1 der Friedhofssatzung) 20,00 Euro

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Paragraph 08

Entgelte für Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, kann die Gemeinde eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen. Grundlage sind die Selbstkosten.

Paragraph 09

Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13, Ziffer 5 b KAG i.V.m. § 240 der Abgabenordnung.

Paragraph 10

Härteklausel

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Paragraph 11

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 bis 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

Paragraph 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bad Füssing vom 22.11.2018 außer Kraft.

Bad Füssing, den 29.04.2025

Tobias Kurz
Erster Bürgermeister

GEMEINDE BAD FÜSSING

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  • a) die gemeindeeigenen Friedhöfe Bad Füssing, Würding und Egglfing a. Inn und der Naturwald-Friedhof
  • b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser Bad Füssing und Würding
  • c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht der Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 Gebühren

Gebühren

  • (1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
  • (2) Art und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der gemeindlichen Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung

1

Teil II

DIE FRIEDHÖFE

§ 4 Benutzungsrecht und Verwaltung

Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner (Hauptwohnsitz) und wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

  2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde auf die kein Rechtsanspruch besteht.

  3. Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

Teil III

DIE GRABSTÄTTEN

§ 5 Grabarten

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber (Reihengräber) b) Doppelgräber (Familiengräber) c) Urnenerdgräber d) Urnenmauergräber e) anonyme Urnengräber f) Urnenerdgräber im Naturwald-Friedhof g) Urnenerdgräber am Lavendelfeld

§ 6 Aufteilungspläne

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 7 Einzelgräber

Einzelgräber

  1. Einzelgräber sind Grabstellen für zwei Särge übereinander und bis zu zwei Urnen.

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  1. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer dritten Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  2. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  3. Läuft im Falle einer weiteren Belegung die neue Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  4. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

§ 8 Doppelgräber

Doppelgräber

  1. Doppelgräber sind Grabstellen für eine mehrfache Belegung mit jeweils zwei Särgen nebeneinander und übereinander (Familiengräber) und bis zu vier Urnen.
  2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Doppelgrabes mit einer fünften Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  3. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  4. In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstelle läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  5. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

§ 9 Aschenbeisetzungen

Aschenbeisetzungen

  1. Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften der §§ 26 und 27 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92) gekennzeichnet sein.
  3. Urnen können nur in Erdgräbern oder in den Urnenmauern beigesetzt werden. Für Urnenerdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

3

  1. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnengrab.

  2. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.

  3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 10 Größe der Gräber

Größe der Gräber

  1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße.
Friedhof Bad Füssing Friedhof Würding Friedhof Egglfing
a) Einzelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m
b) Doppelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber: Länge Breite 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m

Die Maße gelten ohne Fundament.

  1. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,90 m.

§ 11 Naturwald-Friedhof

Naturwald-Friedhof

  1. Auf dem Gelände des Naturwald-Friedhofes (Teilfläche aus Flur-Nr. 628, Gemarkung Safferstetten) werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus Maisstärke) mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstätte registrierter Stelle im Bereich des Wurzelbereichs vorhandener Bäume oder am Fuß der Granitsteine begraben. Umbettungen von Urnen sind deshalb ausgeschlossen. Es dürfen persönliche, halbanonyme oder anonyme Bestattungen durchgeführt werden.

  2. Grundsätzlich ist das Betreten des Naturwaldfriedhofes zu jeder Zeit auf eigene Gefahr, d.h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen oder ungünstige Witterungs- und Sichtverhältnisse zulässig. Die Gemeinde oder deren Beauftragter können das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teil aus besonderem Anlass untersagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturm oder Frost) finden keine Beerdigungen statt.

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  1. Das naturbelassene Areal des Naturwald-Friedhofes darf in seinem Erscheinungsbild als solches nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt: a) den Waldboden oder die Grabbäume oder Granitsteine zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern oder Grabmäler, –einfassung oder Gedenksteine zu errichten. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern und/oder christlichen Symbolen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht. b) Anpflanzungen vorzunehmen c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder sonstige Grabbeigaben abzulegen d) Kerzen, Lampen oder sonstige brennbare Gegenstände aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.

  2. Der Naturwald-Friedhof ist ein naturnaher Wald. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt. Die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen, bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen, Grabnutzungsberechtigten oder Dritten sind nicht zulässig.

  3. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder Naturereignisse (z.B. Sturm oder Hagel) in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten und Bäumen entstehen. Bei Verlust eines Baumes durch Naturereignisse oder der wegen Krankheit, Beschädigung oder Gefährdung notwendigen Beseitigung des Baumes besteht lediglich Anspruch auf eine möglichst gleichwertige Neubepflanzung.

  4. Für den Naturwald-Friedhof besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Es erfolgt insbesondere nur ein eingeschränkter Winterdienst(nur Räumarbeiten) für Beerdigungen oder an Allerheiligen.

  5. Die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 7, 8, 10, 15 bis 20 und 30 gelten auch für den Naturwald-Friedhof.

§ 12 Lavendel-Feld

Lavendel-Feld

  1. Das Lavendelfeld dient der Beisetzung von Urnen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Pro Grabstelle können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.

  2. Grab- und Bestattungsfläche ist die unmittelbar im Bereich des Findlings liegende Kiesfläche.

  3. Die Grabfläche darf nicht bepflanzt werden. Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder Grablichter dürfen nur auf der Kiesfläche abgestellt werden. Eine Verankerung im Boden ist nicht zulässig.

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  1. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern an den Findlingen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht.

§ 13 Rechte an Grabstätten

Rechte an Grabstätten

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
  5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 14 Umschreibung des Benutzungsrechts

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
  2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
  3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a bis h der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl, S. 92) bezeichneten, Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
  4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 15

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 16

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 17

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, durch ein Grabmal zu kennzeichnen, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Benutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
  3. Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und ist ein Verfügungsberechtigter nicht zu ermitteln und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  4. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung und wird die Aufforderung nach Ziffer 2 Satz 2 nicht beachtet, so findet § 36 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht erstattet, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

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Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 18

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölzen sind zulässig. Pflanzen dürfen nicht höher als 0,50 m wachsen. Ortsfremde bzw. durch Größe und Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
  2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. Gepflanzte Gehölze die neben den Gräbern stehen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Bad Füssing über.
  4. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 19

Erlaubnispflicht für Grabmäler

  1. Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler usw. beziehen.
  2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler und ähnliches können auf Kosten des Pflichtigen von der Gemeinde entfernt werden (§ 36).
  3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und Schmuckverteilung b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
  4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
  5. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.

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Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 20 Größe der Grabdenkmäler

Größe der Grabdenkmäler

  1. Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe/m Breite/m
a) Einzelgräber 1,30 m 0,80 m
b) Doppelgräber 1,30 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber 1,00 m 0,70 m

Die Stärke der Denkmäler sollte 20 – 25 cm betragen.

  1. Auch liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) und Grabeinfassungen sind erlaubt. Die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes (z.B. der Rasenschnitt) obliegt dann dem Grabnutzungsberechtigten.
  2. Der sichtbare Teil eines Grabmalsockels darf nicht höher als 20 cm sein.
  3. Bei den Urnenmauergräbern sind die von der Gemeinde gestellten Abdeckungen zu verwenden.
  4. Holz- und Eisenkreuze können bis zu einer Höhe von 1,40 m genehmigt werden.
  5. Die Gemeinde ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 21 Grabmalgestaltung

Grabmalgestaltung

  1. Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen und muss der Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten Rechnung tragen. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
  2. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht. Auf die Verwendung schwarzer Natursteine sollte verzichtet werden.
  3. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder Kissensteine) und Grabeinfassungen sind in Verbindung mit stehenden Grabmälern grundsätzlich in Material, Farbe und Bearbeitung gleichartig auszuführen.
  4. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Inschrift auf den Urnenmauerplatten hat nach dem vorhandenen Muster zu erfolgen.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite des Grabdenkmales angebracht werden.
  6. Die Errichtung von Grüften ist nicht erlaubt.

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§ 22

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. Die Grabdenkmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hankwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend).

  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofverwaltung, gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Verpflichteten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

  4. Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

  5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.

Teil IV

DIE LEICHENHÄUSER

§ 23

Benutzung des Leichenhauses

  1. Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

  2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum.

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  1. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.

  2. Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

  3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92).

  4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses dessen, der die Bestattung zu besorgen hat.

  5. Leichenöffnungen können mangels entsprechender Einrichtungen im Aufbewahrungsraum des Leichenhauses nicht vorgenommen werden.

§ 24 Benutzungszwang

Benutzungszwang

  1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

  2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

  3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.

Teil V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 25 Leichentransport

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

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Teil VI

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 26 Leichenpersonen

Leichenpersonen

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen dürfen von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 27 Leichenträger

Leichenträger

  1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitung bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.
  2. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

§ 28 Grabherstellung

Grabherstellung

  1. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Personen oder vertraglich Beauftragten.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

§ 29 Beerdigung

  1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde, bzw. in Urnenmauergräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung (wobei Samstage sowie Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden) bei der Gemeinde bestellt werden. Die zur Bestattung Verpflichteten, bzw. die Grabnutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Grabstätte von allen störenden Gegenständen, insbesondere Grabplatten, Kissensteinen oder Grablaternen frei ist.

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§ 30

Beerdigung

  1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragter im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen.
  3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 31

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt

bei Kindern bis zu 6 Jahren 10 Jahre
bei allen anderen Personen 15 Jahre

Die Ruhefrist für Urnen kann auf Antrag auf 10 Jahre verkürzt werden.

§ 32

Leichenausgrabung und Umbettungen

  1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde von gemeindl. Friedhofspersonal oder einem beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es des Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
  4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierfür kurzfristig abgesperrt werden.
  5. Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

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Teil VIII

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 33 Besuchszeiten

Besuchszeiten

  1. Der Friedhof ist vom 01.04. bis 30.09. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

  2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 34 Verhalten im Friedhof

Verhalten im Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

  3. Das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen sorgfältig zu schließen.

  4. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 35 Arbeiten im Friedhof

Arbeiten im Friedhof

  1. Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Auf Verlangen der Gemeinde haben Sie ihre Qualifikation, z.B. durch Eintragung in die Handwerksrolle und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Das Aufstellen von Grabsteinen und Grabmalen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Gemeinde nach Satz 1, da aufgrund der damit verbundenen Unfallgefahr gesundheitliche Schäden für Dritte entstehen können. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. Die Genehmigung ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

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  1. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

  3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

  4. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

  5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  6. Über die Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Art. 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gilt entsprechend. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden. Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG finden Anwendung.

  7. Die gewerbliche Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen.

  8. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 36 Verbote

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziffer 2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt), ausgenommen sind Blindenhunde.

  2. Zu rauchen und zu essen sowie zu spielen und zu lärmen.

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  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden. Ausgenommen sind Kinderwagen und Kranken- und Behindertenfahrstühle.

  2. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten.

  3. Druckschriften zu verteilen.

  4. Gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.

  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen.

  6. Abfälle und Abraum außerhalb den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen abzulagern.

  7. Grabstätten oder Grünanlagen zu betreten.

  8. Unpassende Gefäße (z. B. Flaschen, Konservendosen etc.) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen oder Grabpflegegeräte zwischen den Gräbern hinzustellen.

  9. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

  10. Jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserstellen.

Teil IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 37 Bisherige Nutzungsrechte

Bisherige Nutzungsrechte

Die nach der bisherigen Satzung der Gemeinde Bad Füssing erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.

§ 38 Ersatzvornahme

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Bad Füssing beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

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§ 39 Haftungsausschluss

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Gemeinde haftet ferner nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen auf dem Friedhof.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung und die auf ihr beruhenden Richtlinien und Anordnungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro geahndet. Grundlage hierfür ist Art. 24 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Art. 4 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) finden Anwendung. Die Geldbußen fließen in die Gemeindekasse.

§ 41 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.03.2010 außer Kraft.

Bad Füssing, den 14.07.2015

Bürgermeister

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Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  • a) die gemeindeeigenen Friedhöfe Bad Füssing, Würding und Egglfing a. Inn und der Naturwald-Friedhof
  • b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser Bad Füssing und Würding
  • c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

Paragraph 02

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht der Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Paragraph 03

Gebühren

  • (1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
  • (2) Art und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der gemeindlichen Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung

1

Teil II

DIE FRIEDHÖFE

Paragraph 04

Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner (Hauptwohnsitz) und wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

  2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde auf die kein Rechtsanspruch besteht.

  3. Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

Teil III

DIE GRABSTÄTTEN

Paragraph 05

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber (Reihengräber) b) Doppelgräber (Familiengräber) c) Urnenerdgräber d) Urnenmauergräber e) anonyme Urnengräber f) Urnenerdgräber im Naturwald-Friedhof g) Urnenerdgräber am Lavendelfeld

Paragraph 06

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

Paragraph 07

Einzelgräber

  1. Einzelgräber sind Grabstellen für zwei Särge übereinander und bis zu zwei Urnen.

2

  1. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer dritten Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  2. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  3. Läuft im Falle einer weiteren Belegung die neue Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  4. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

Paragraph 08

Doppelgräber

  1. Doppelgräber sind Grabstellen für eine mehrfache Belegung mit jeweils zwei Särgen nebeneinander und übereinander (Familiengräber) und bis zu vier Urnen.
  2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Doppelgrabes mit einer fünften Leiche (Sargbeisetzung) unzulässig.
  3. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Das Benutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  4. In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstelle läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  5. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

Paragraph 09

Aschenbeisetzungen

  1. Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften der §§ 26 und 27 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92) gekennzeichnet sein.
  3. Urnen können nur in Erdgräbern oder in den Urnenmauern beigesetzt werden. Für Urnenerdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

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  1. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnengrab.

  2. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.

  3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 10

Größe der Gräber

  1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße.
Friedhof Bad Füssing Friedhof Würding Friedhof Egglfing
a) Einzelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m 1,80 m 1,00 m
b) Doppelgräber: Länge Breite 2,00 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m 1,80 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber: Länge Breite 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m

Die Maße gelten ohne Fundament.

  1. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,90 m.

Paragraph 11

Naturwald-Friedhof

  1. Auf dem Gelände des Naturwald-Friedhofes (Teilfläche aus Flur-Nr. 628, Gemarkung Safferstetten) werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus Maisstärke) mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstätte registrierter Stelle im Bereich des Wurzelbereichs vorhandener Bäume oder am Fuß der Granitsteine begraben. Umbettungen von Urnen sind deshalb ausgeschlossen. Es dürfen persönliche, halbanonyme oder anonyme Bestattungen durchgeführt werden.

  2. Grundsätzlich ist das Betreten des Naturwaldfriedhofes zu jeder Zeit auf eigene Gefahr, d.h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen oder ungünstige Witterungs- und Sichtverhältnisse zulässig. Die Gemeinde oder deren Beauftragter können das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teil aus besonderem Anlass untersagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturm oder Frost) finden keine Beerdigungen statt.

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  1. Das naturbelassene Areal des Naturwald-Friedhofes darf in seinem Erscheinungsbild als solches nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt: a) den Waldboden oder die Grabbäume oder Granitsteine zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern oder Grabmäler, –einfassung oder Gedenksteine zu errichten. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern und/oder christlichen Symbolen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht. b) Anpflanzungen vorzunehmen c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder sonstige Grabbeigaben abzulegen d) Kerzen, Lampen oder sonstige brennbare Gegenstände aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.

  2. Der Naturwald-Friedhof ist ein naturnaher Wald. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt. Die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen, bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen, Grabnutzungsberechtigten oder Dritten sind nicht zulässig.

  3. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder Naturereignisse (z.B. Sturm oder Hagel) in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten und Bäumen entstehen. Bei Verlust eines Baumes durch Naturereignisse oder der wegen Krankheit, Beschädigung oder Gefährdung notwendigen Beseitigung des Baumes besteht lediglich Anspruch auf eine möglichst gleichwertige Neubepflanzung.

  4. Für den Naturwald-Friedhof besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Es erfolgt insbesondere nur ein eingeschränkter Winterdienst(nur Räumarbeiten) für Beerdigungen oder an Allerheiligen.

  5. Die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 7, 8, 10, 15 bis 20 und 30 gelten auch für den Naturwald-Friedhof.

Paragraph 12

Lavendel-Feld

  1. Das Lavendelfeld dient der Beisetzung von Urnen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Pro Grabstelle können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.

  2. Grab- und Bestattungsfläche ist die unmittelbar im Bereich des Findlings liegende Kiesfläche.

  3. Die Grabfläche darf nicht bepflanzt werden. Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder Grablichter dürfen nur auf der Kiesfläche abgestellt werden. Eine Verankerung im Boden ist nicht zulässig.

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  1. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern an den Findlingen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden von der Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte gefertigt und angebracht.

Paragraph 13

Rechte an Grabstätten

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
  5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

Paragraph 14

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
  2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
  3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a bis h der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl, S. 92) bezeichneten, Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
  4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 15

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 16

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 17

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, durch ein Grabmal zu kennzeichnen, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Benutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
  3. Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und ist ein Verfügungsberechtigter nicht zu ermitteln und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  4. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung und wird die Aufforderung nach Ziffer 2 Satz 2 nicht beachtet, so findet § 36 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht erstattet, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

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Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 18

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölzen sind zulässig. Pflanzen dürfen nicht höher als 0,50 m wachsen. Ortsfremde bzw. durch Größe und Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
  2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. Gepflanzte Gehölze die neben den Gräbern stehen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Bad Füssing über.
  4. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 19

Erlaubnispflicht für Grabmäler

  1. Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler usw. beziehen.
  2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler und ähnliches können auf Kosten des Pflichtigen von der Gemeinde entfernt werden (§ 36).
  3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und Schmuckverteilung b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
  4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
  5. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.

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Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

Paragraph 20

Größe der Grabdenkmäler

  1. Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe/m Breite/m
a) Einzelgräber 1,30 m 0,80 m
b) Doppelgräber 1,30 m 1,60 m
c) Urnenerdgräber 1,00 m 0,70 m

Die Stärke der Denkmäler sollte 20 – 25 cm betragen.

  1. Auch liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) und Grabeinfassungen sind erlaubt. Die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes (z.B. der Rasenschnitt) obliegt dann dem Grabnutzungsberechtigten.
  2. Der sichtbare Teil eines Grabmalsockels darf nicht höher als 20 cm sein.
  3. Bei den Urnenmauergräbern sind die von der Gemeinde gestellten Abdeckungen zu verwenden.
  4. Holz- und Eisenkreuze können bis zu einer Höhe von 1,40 m genehmigt werden.
  5. Die Gemeinde ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

Paragraph 21

Grabmalgestaltung

  1. Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen und muss der Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten Rechnung tragen. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
  2. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht. Auf die Verwendung schwarzer Natursteine sollte verzichtet werden.
  3. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder Kissensteine) und Grabeinfassungen sind in Verbindung mit stehenden Grabmälern grundsätzlich in Material, Farbe und Bearbeitung gleichartig auszuführen.
  4. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Inschrift auf den Urnenmauerplatten hat nach dem vorhandenen Muster zu erfolgen.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite des Grabdenkmales angebracht werden.
  6. Die Errichtung von Grüften ist nicht erlaubt.

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§ 22

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. Die Grabdenkmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hankwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend).

  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofverwaltung, gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Verpflichteten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

  4. Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

  5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.

Teil IV

DIE LEICHENHÄUSER

§ 23

Benutzung des Leichenhauses

  1. Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

  2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum.

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  1. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.

  2. Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

  3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl.S. 92).

  4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses dessen, der die Bestattung zu besorgen hat.

  5. Leichenöffnungen können mangels entsprechender Einrichtungen im Aufbewahrungsraum des Leichenhauses nicht vorgenommen werden.

Paragraph 24

Benutzungszwang

  1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

  2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

  3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.

Teil V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

Paragraph 25

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

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Teil VI

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

Paragraph 26

Leichenpersonen

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen dürfen von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

Paragraph 27

Leichenträger

  1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitung bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.
  2. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

Paragraph 28

Grabherstellung

  1. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Personen oder vertraglich Beauftragten.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

Paragraph 29

  1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde, bzw. in Urnenmauergräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung (wobei Samstage sowie Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden) bei der Gemeinde bestellt werden. Die zur Bestattung Verpflichteten, bzw. die Grabnutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Grabstätte von allen störenden Gegenständen, insbesondere Grabplatten, Kissensteinen oder Grablaternen frei ist.

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§ 30

Beerdigung

  1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragter im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen.
  3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 31

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt

bei Kindern bis zu 6 Jahren 10 Jahre
bei allen anderen Personen 15 Jahre

Die Ruhefrist für Urnen kann auf Antrag auf 10 Jahre verkürzt werden.

§ 32

Leichenausgrabung und Umbettungen

  1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde von gemeindl. Friedhofspersonal oder einem beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es des Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
  4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierfür kurzfristig abgesperrt werden.
  5. Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

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Teil VIII

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 33

Besuchszeiten

  1. Der Friedhof ist vom 01.04. bis 30.09. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

  2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

Paragraph 34

Verhalten im Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

  3. Das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen sorgfältig zu schließen.

  4. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

Paragraph 35

Arbeiten im Friedhof

  1. Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Auf Verlangen der Gemeinde haben Sie ihre Qualifikation, z.B. durch Eintragung in die Handwerksrolle und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Das Aufstellen von Grabsteinen und Grabmalen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Gemeinde nach Satz 1, da aufgrund der damit verbundenen Unfallgefahr gesundheitliche Schäden für Dritte entstehen können. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. Die Genehmigung ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

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  1. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.

  2. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

  3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

  4. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

  5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  6. Über die Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Art. 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gilt entsprechend. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden. Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG finden Anwendung.

  7. Die gewerbliche Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen.

  8. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

Paragraph 36

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziffer 2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt), ausgenommen sind Blindenhunde.

  2. Zu rauchen und zu essen sowie zu spielen und zu lärmen.

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  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden. Ausgenommen sind Kinderwagen und Kranken- und Behindertenfahrstühle.

  2. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten.

  3. Druckschriften zu verteilen.

  4. Gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.

  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen.

  6. Abfälle und Abraum außerhalb den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen abzulagern.

  7. Grabstätten oder Grünanlagen zu betreten.

  8. Unpassende Gefäße (z. B. Flaschen, Konservendosen etc.) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen oder Grabpflegegeräte zwischen den Gräbern hinzustellen.

  9. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

  10. Jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserstellen.

Teil IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 37

Bisherige Nutzungsrechte

Die nach der bisherigen Satzung der Gemeinde Bad Füssing erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.

Paragraph 38

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Bad Füssing beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

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Paragraph 39

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Gemeinde haftet ferner nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen auf dem Friedhof.

Paragraph 40

Ordnungswidrigkeiten

Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung und die auf ihr beruhenden Richtlinien und Anordnungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro geahndet. Grundlage hierfür ist Art. 24 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Art. 4 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) finden Anwendung. Die Geldbußen fließen in die Gemeindekasse.

Paragraph 41

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.03.2010 außer Kraft.

Bad Füssing, den 14.07.2015

Bürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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