Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.06.2010 · Friedhofssatzung: 26.05.2010
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 150,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene (ab 5. Lebensjahr) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 150,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Beisetzung einer Urne |
| Urnenwahlgrab | 150,00 € Verleihung des Nutzungsrechts für eine Urnenwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 100% der Kosten Kostenersatz für Ausheben und Schließen der Gräber nach tatsächlichem Aufwand |
| Trauerhalle / Halle | 30,00 € Aufbewahrung in der Leichenhalle (Trauerhalle nicht explizit genannt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Auel vom 26.05.2010
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1; 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller. (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 05.06.2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.02.2010 außer Kraft.
Auel, den 26.05.2010
Ortsgemeinde
A u e l
In Vertretung
Birgit Schmitt
- 1. Beigeordnete
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.05.2010
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 13 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 €
- 2. Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und §13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 150,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- a) für die Beisetzung einer Urne 150,00 €
- b) für die Beisetzung einer weiteren Urne 150,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Grabpflege durch die Gemeinde 300,00 €
Die Entgelte für die Überlassung einer Reihen- bzw. Urnengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte 150,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späterer Bestattung je Jahr 10,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird
- 1. durch die Ortsgemeinde
- 2. durch gewerbliche Unternehmen
vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
- a) einer Leiche 30,00 €
- b) einer Urne 30,00 €
- 2. Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch Sondervereinbarung festgelegt.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Auel vom 26.05.2010
Der Ortsgemeinderat Auel hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Auel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von der Ortsgemeinde aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus diesem Grund nicht mehr in der Ortsgemeinde wohnen;
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Gräber umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Auftrag eines Verantwortlichen nach § 9 BestG bzw. ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Sofern seitens der Ortsgemeinde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken
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angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 und § 14a.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9) in einer Urnenreihengrabstätten beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden
a) für Personen nach § 2 Abs. 2 a) von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und durch Mitglieder der Auler Nachbarschaft verfüllt;
b) für Personen nach § 2 Abs. 2 b) und § 2 Abs. 3 von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Diese sollten aber auch 0,50 m nicht überschreiten.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabdenkmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Beauftragten der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Rasengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrab nach § 13 Absatz 2 Buchstabe a) und b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch den Ortsbürgermeister gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Personen nach § 2 Abs. 2, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach Zustimmung des Ortsbürgermeisters und nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung besteht nicht.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines
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Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf den überlebenden Ehegatten über. Der Übergang des Nutzungsrechtes auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
b) Urnenrasengrabstätten,
c) in Reihengrabstätten (§ 13 a),
d) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in zweistelligen (§ 14).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten mit einem Grundriss von 0,80 m Länge x 0,60 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(4) Urnenrasengrabstätten haben eine Größe von 0,50 m Länge X 0,40 m Breite.
(5) Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 0,80 m Länge X 1,00 m Breite.
(6) Die Beisetzung einer 2. Asche nach Buchst. a) und c) darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(7) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
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5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 17
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen - mit Ausnahme der Urnenrasengrabstätten (§ 14) - in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Das Urnenrasengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Abmaßen von 50 cm Länge und 40 cm Breite und mindestens 5 cm Stärke zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss als Inschrift mindestens Vorname und Nachname aufweisen. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steingedenkplatte anzubringen. Aufgesetzte Schrift auf der Steingedenkplatte ist nicht zulässig. Weitere Gestaltungen, wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen, sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung sind die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. von den für die Grabstätte Verantwortlichen zu entfernen.
§ 18
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
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§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten durch die Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Bei der Grabinstandhaltung entstehende Abfälle sind im Haushalt des Verursachers zu entsorgen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich.
(4) Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Die Gräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(6) Bei Urnenrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. von den durch die Ortsgemeinde Beauftragten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 23
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung.
8. Leichenhalle
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
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(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. 6. als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
- 9. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
- 11. 11. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 28
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 05.06.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.02.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Auel, den 26.05.2010
Ortsgemeinde A u e l In Vertretung
- 1. Beigeordnete