Ascha

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

der Gemeinde Ascha

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlung (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Ascha folgende Satzung.

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlung Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. A mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 20,00 Euro,

b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 20,00 Euro,

c) eine Einzelgrabstätte für Urne 20,00 Euro,

d) eine Doppelgrabstätte (Familiengrab) 40,00 Euro,

e) einen Urnenplatz (Urnenstele – Ruhefrist 20 Jahre) 50,00 Euro,

Die Urnenplätze in der Urnenstele werden erstmalig für einen Zeitraum von 20 Jahren vergeben. Der Mindestverlängerungszeitraum beträgt 5 Jahre. Die Höchstzahl der Urnen in einer Kammer wird auf 2 Urnen begrenzt.

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 50,00 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben, wobei der Mindestverlängerungszeitraum 5 Jahre beträgt. (3) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben, wobei der Mindestverlängerungszeitraum 5 Jahre beträgt. (4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt für Dienstleistungen während der Beerdigung 20,00 Euro (2) Die Kosten der Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) einschließlich Tieferlegung der Grabsohle durch den Leichengräber hat der Benutzungsberechtigte in gesonderter Weise zu entrichten. (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 150,00 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben

  1. 1. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
    • a) während der Ruhefrist Berechnung im Einzelfall nach tatsächlichem Aufwand
    • b) nach Ablauf der Ruhefrist
  2. 2. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
    • a) während der Ruhefrist
    • b) nach Ablauf der Ruhefrist
  3. 3. Reinigung des Leichenhauses (z. B. verursacht durch undichte Särge)
  4. 4. Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen
  5. 5. Kosten der Abdeckplatte (bei Urnenstele) Berechnung im Einzelfall nach Abs. 2 Berechnung im Einzelfall nach Abs. 2 Berechnung im Einzelfall nach Abs. 2 Berechnung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung vom 04. Juni 2004 sowie die Änderungssatzung vom 31. März 2008 außer Kraft.

Mitterfels, 07.07.2016 Gemeinde Ascha

Wolfgang Zirngibl Erster Bürgermeister