Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.07.2013 · Friedhofssatzung: 18.07.2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.500,00 € Grabnutzungsgebühr für Reihengrab (20 Jahre Ruhezeit), § 2.2.1 a) |
| Sargwahlgrab | 2.400,00 € Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab (20 Jahre Nutzungsrecht), § 2.2.2 a) |
| Urnenreihengrab | 950,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenreihengrab (20 Jahre Ruhezeit), § 2.2.1 c) |
| Urnenwahlgrab | 1.400,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrab (20 Jahre Nutzungsrecht), § 2.2.2 b) |
| Urnengrab anonym | 400,00 € Grabnutzungsgebühr für anonymes Urnenreihengrab (20 Jahre Ruhezeit), § 2.2.1 d) |
| Baumbestattung | 800,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenbaumreihengrab (20 Jahre Ruhezeit), § 2.2.1 e) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 440,00 € / 530,00 € / 70,00 € Separat als Bestattungsgebühren (Herstellen und Schließen des Grabes) aufgeführt: 440,00 € (Sarg einfach), 530,00 € (Sarg vertieft), 70,00 € (Urne), § 2.1 |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle, § 2.3.1 |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung_der_Stadt_Marbach_am_Neckar.pdf
Friedhofsordnung
der Stadt Marbach am Neckar
vom 22.07.2010, zuletzt geändert am 18.07.2013
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte VII. Benutzung der Leichenhalle VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten IX. Bestattungsgebühren X. Übergangs- und Schlussvorschriften
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in Marbach und Rielingshausen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekann-tem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Ver-fügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlge-burten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
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(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Handwagen zur Grabpflege sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Wasser zu einem anderen Zwecke als zur Grabpflege zu entnehmen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung ist spätestens 1 Woche vorher einzuholen.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,
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kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Friedhofsverwaltung durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird ein Erdbestattungswahlgrab oder ein Urnenwahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. Urnenstelen als Reihen- oder Wahlgrab
- 6. Urnenröhrengräber als Reihen- oder Wahlgrab
- 7. Urnenbaumgräber und anonyme Urnengräber als Reihengrab (nur Marbach)
- 8. Ehrengräber und besondere Grabstätten (Abs. 5)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Für die in Ehrengräber beigesetzten Kriegstoten ist die Ruhezeit nicht begrenzt. Grabstätten literarischer oder stadtgeschichtlicher Persönlichkeiten dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte sollen die Grabstätten auf Kosten der Stadt erhalten und gepflegt werden.
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§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-
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henfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte. Zulässig sind bei Urnenstätten in Grabfeldern vier Urnen, in Urnenröhren drei Urnen und in Urnennischen zwei Urnen. In Urnennischen und Urnenröhren sind nur Urnen mit einem Durchmesser von max. 21 cm und einer Höhe von max. 28 cm zulässig. Urnen in Urnennischen dürfen nur aus nicht verrottbaren Material bestehen. Urnen in Urnenröhren dürfen nur aus leicht verrottbaren Material bestehen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm und bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten, bei Urnengräbern gilt eine maximale Höhe von 80 cm. Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals von der Grabkante muss dabei mindestens 10 cm betragen. Nicht zulässig sind Bäume und große Sträucher.
(3) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Glas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter und beständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächen müssen zu mindestens zwei Dritteln gestaltet sein. Zulässig ist nur Sicherheitsglas.
(4) Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke aus Gründen der Bruchsicherheit mindestens 8 cm betragen.
(5) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit innerhalb der Grabfläche anzubringen. Die Mindeststärke muss 6 cm betragen. Die Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten.
(6) Zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Sauerstoff- und Wasserhaushalts in den Böden der Friedhöfe und damit insbesondere der Verwesung muss bei Grabstätten für Erdbestattungen der natürliche Zutritt von Sauerstoff und Wasser auf mindestens der Hälfte der Fläche möglich sein. Urnengräber können innerhalb der Grabfläche vollflächig abgedeckt werden.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) An Urnenstelen darf kein Grabschmuck angebracht, sondern nur auf der Fläche davor abgelegt werden. Bei der Bestattung von Urnen in Feldern mit Urnenröhren, in Urnenbaumgräbern und in anonymen Urnengräbern ist kein Grabschmuck zulässig.
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(2) Bei Urnenstelen, Urnenbaumgräbern und bei Urnenröhrengräber ist eine von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebene Beschriftung zu verwenden.
§ 16a Verbot von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Es dürfen nur Grabsteine, Grabplatten und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Der Nachweis ist durch ein Siegel einer unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holz-kreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl-grabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist abzuräumen und vom Friedhof zu entfernen. Die jeweiligen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten werden dabei schriftlich über den Ablauf der Ruhezeit informiert. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Verfügungs- bzw.
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Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 23 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und dem Abhalten der Trauerfeiern. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
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solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
i) Wasser zu einem anderen Zwecke als zur Grabpflege entnimmt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 31.08.1978 und die Bestattungsgebührensatzung vom 17.12.1992 (letztmals geändert am 08.02.2007) außer Kraft. Anlage nach §29 (1) Friedhofsordnung:
Gebührenverzeichnis
- 1. Verwaltungsgebühren
1.1 Grundgebühr
Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Verwaltung anlässlich eines Sterbefalls beträgt 50,00 €
1.2 Gebühren für die Bearbeitung von Grabmalanträgen
Die Gebühr für die Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals beträgt 35,00 €
Seite 13 von 14 Friedhofsordnung mit Bestattungsverzeichnis vom 22.07.2010 in der Fassung vom 18.07.2013
1.3 Gebühren für die Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten Die Gebühren betragen für die Zulassung
1.3.1. von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern für den Einzelfall bzw. eine Dauerzulassung 35,00 €
1.3.2. zur gewerbsmäßigen Grabpflege für den Einzelfall bzw. eine Dauerzulassung 35,00 €
- 2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren betragen für eine Erdbestattung (Herstellen und Schließen des Grabes) von
2.1.1 Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr an bei einem einfachen Grab 440,00 €
2.1.2 Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr an bei einem vertieften Grab 530,00 €
2.1.3 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei einem Kindergrab, sowie die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen 110,00 €
2.1.4 von auswärts überführten Gebeinen tatsächlicher
Aufwand
2.1.5 Beisetzung (Herstellen und Schließen des Grabes) einer Urne 70,00 €
2.1.6 Umbettung sowie das Ausgraben oder Tieferlegen von tatsächlicher Leichen, Gebeinen oder Urnen Aufwand
2.2 Grabnutzungsgebühren
Die Grabnutzungsgebühren betragen für die Überlassung eines
2.2.1 Reihengrabes (20 Jahre Ruhezeit) für
a) Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr an 1.500,00 €
b) Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einschließlich Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen 300,00 €
Seite 14 von 14 Friedhofsordnung mit Bestattungsverzeichnis vom 22.07.2010 in der Fassung vom 18.07.2013
c) Urnenreihengrabes (20 Jahre Ruhezeit) 950,00 €
d) anonymen Urnenreihengrabes (20 Jahre Ruhezeit) 400,00 €
e) Urnenbaumreihengrabes (20 Jahre Ruhezeit) 800,00 €
f) Urnenstelenreihengrabes (20 Jahre Ruhezeit) 1.690,00 €
g) Urnenröhrenreihengrabes (20 Jahre Ruhezeit) 1.400,00 €
2.2.2 Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechts für/beim
a) ein Wahlgrab (20 Jahre Nutzungsrecht) je Einzelgrabfläche 2.400,00 €
b) ein Urnenwahlgrab (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.400,00 €
c) ein Urnenstelenwahlgrab (20 Jahre Nutzungsrecht) 2.000,00 €
d) ein Urnenröhrenwahlgrab (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.750,00 €
e) erneuten Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren wie 2.2.2 a) – d) bzw. einen abweichenden Zeitraum anteilig nach dem Verhältnis des beantragten Zeitraums zu dem vollen Zeitraum (20 Jahre Nutzungsrecht), wobei angefangene Jahre voll berechnet werden.
2.3 Sonstige Benutzungsgebühren
Es wird erhoben für die Benutzung
2.3.1 der Aussegnungshalle 300,00 €
2.3.2 der Kühlzelle 30,00 €