Ansbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.03.2023 · Friedhofssatzung: 30.03.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.571,00 € Entspricht 'Einzelgräber' (Erwachsene)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht separat aufgeführt, nur 'Einzelgräber' vorhanden
Urnenreihengrab718,00 € Entspricht 'Urnengräber'
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht separat aufgeführt, nur 'Urnengräber' vorhanden
Urnengrab anonym334,00 € Direkt aufgeführt als 'Anonymes Urnengemeinschaftsgrab'
Baumbestattung712,00 € Aufgeführt als 'Bestattung unter Bäumen'
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.159,00 € Separate Bestattungsgebühr (Sarg/Erwachsene); nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle225,00 € Aufgeführt als 'Leichenhalle' (Stadtfriedhof/Waldfriedhof)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG

DER STADT ANSBACH ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG IHRER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN SOWIE FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

Vom 08.05.2006

In der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 30.03.2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende

SATZUNG:

§ 1

Gebührenerhebung

Die Stadt Ansbach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

§ 2

Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren werden gemäß dem Gebührenverzeichnis in der Anlage als Bestattungsgebühren und Grabgebühren erhoben. (2) Die Bestattungsgebühren sind Pauschalgebühren. Sie bleiben unverändert, auch wenn einzelne Leistungen entfallen bzw. nicht in Anspruch genommen werden. (3) Für Benutzungsvorgänge oder Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 3

Gebührenzuschlag

Bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird zu den Bestattungsgebühren ein Zuschlag von 50 % erhoben, ausgenommen die Bestattung findet aus Gründen des öffentlichen Interesses an einem dieser Tage statt.

§ 4

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtungen des Bestattungswesens.

§ 5

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 6

Fälligkeit, Vorschusszahlung

(1) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (2) Die Grabgebühren, einschließlich der Gebühr für die Verlängerung eines Grabrechts ohne Wiederbelegung, sind für die volle Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. (3) Die Stadt ist berechtigt, für die Bestattungsgebühren einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 7

Vorzeitige Aufgabe von Grabrechten

Die vorzeitige Aufgabe von Grabrechten hat keinen Einfluss auf bereits entrichtete Grabgebühren.

§ 8

Verlängerung von Grabrechten

Wird ein Grabrecht durch einen erneute Belegung unter Zugrundelegung der in § 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegten Ruhefrist verlängert, so ist die Grabgebühr anteilmäßig entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu erheben. Für die Verlängerung von Grabrechten wird neben der Grabgebühr eine einmalige Verwaltungskostengebühr erhoben.

§ 9

Pflichten der Gebührenschuldner

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Ansbach für die Gebührenerhebung maßgebliche Tatsachen oder Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2005 außer Kraft.

Ansbach, 08. Mai 2006

gez. Unterschrift

Stadt Ansbach Felber, Oberbürgermeister

Gebührenverzeichnis

1. Bestattungsgebühren

Vorbemerkung:

Die Bestattungsgebühren sind Pauschalgebühren. Mit diesen sind die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Dienstleistungen der Verwaltung abgegolten.

1.1 Erdbestattungen

1.11Erwachsene und Kinder ab dem 13. Lebensjahr1.159,00 €
1.12Kinder ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr694,00 €
1.13Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr603,00 €
1.14Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab ermäßigt sich die Bestattungsgebühr um 25 v.H. Für die Mitbestattung eines Kindes im Alter von bis zu 4 Wochen wird keine Gebühr erhoben.
1.15Tot- und Fehlgeburten121,00 €
1.16Zusatzgebühr für Erdbestattungen nach den Nummern 1.11 bis 1.15 mit vorheriger Trauerfeier in der Heilig-Kreuz-Kirche366,00 €
1.17Die Gebühren nach Tarifnummer 1.11 bis 1.15 beziehen sich auf die Abhaltung einer Bestattung von einer Dauer von bis zu 30 Minuten. Für jede weitere angefangene ½ Stunde entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von65,00 €
1.18Die Gebühren nach Tarifnummer 1.11 bis 1.13 beinhalten das Tragen des Sarges durch vier Sargträger. Beim notwendigen Einsatz weiterer Träger erhöht sich die Gebühr pro zusätzlichem Sargträger um35,00 €.

1.2 Gruftbestattungen

Erwachsene und Kinder712,00 €

1.3 Urnenbestattungen

1.31Nische / Zelle (mit Trauerfeier)349,00 €
1.32Nische / Zelle (ohne Trauerfeier)100,00 €
1.33Grabstätte (mit Beisetzungsfeier)418,00 €
1.34Grabstätte mit Beisetzungsfeier in der Heilig-Kreuz-Kirche193,00 €
1.35Grabstätte (ohne Beisetzungsfeier)155,00 €
1.36Gruft (mit Trauerfeier)367,00 €
1.37Gruft (ohne Trauerfeier)118,00 €

1.4 Umbettungen

1.41 Verlegen von Leichen / Gebeinen

1.411Ausgrabung - einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes -
1.4111Leichen/Gebeine von Erwachsenen und Kindern ab dem 13. Lebensjahr696,00 €
1.4112Leichen/Gebeine von Kindern ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr532,00 €
1.4113Leichen/Gebeine von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr409,00 €
1.4114Erschwerniszuschlag bei Ausgrabungen während der Ruhefrist nach der erstmaligen Beisetzung50 v.H.
1.412Wiederbeisetzung - einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes –
1.4121Leichen/Gebeine von Erwachsenen und Kindern ab dem 13. Lebensjahr556,00 €
1.4122Leichen/Gebeine von Kindern ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr293,00 €
1.4123Leichen/Gebeine von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr249,00 €
1.413Für die Verlegung von Leichen/Gebeinen aus einer Gruft oder für die Wiederbeisetzung von Leichen/Gebeinen in eine Gruft werden 50 v.H. der Gebühren nach Tarifnummern. 1.411 bzw. 1.412 erhoben.

1.414 Bei gleichzeitiger Verlegung mehrerer übereinander bestatteter Leichen aus demselben bzw. in dasselbe Grab ermäßigt sich die entsprechende Gebühr um 25 v.H.

1.42 Verlegen von Urnen

1.421Ausgraben aus einem Erdgrab112,00 €
1.422Umbettung von
1.4221Nische/Zelle zu Nische/Zelle73,00 €
1.4222Nische/Zelle zu Grabstätte und umgekehrt135,00 €
1.4223Grabstätte zu Grabstätte196,00 €
1.423Entnahme aus Urnennische oder –zellen45,00 €

1.5 Tieferbetten von Leichen während der Ruhefrist aus Anlass einer Erdbestattung im gleichen Grab

Erwachsene und Kinder198,00 €

1.6 Benützung von Räumen und Betriebseinrichtungen

1.611Leichenhalle, soweit nicht bereits durch eine andere Gebühr nach dieser Satzung abgegolten:
1.6111Stadtfriedhof / Waldfriedhof225,00 €
1.6112Friedhof Schalkhausen150,00 €
1.62Kühlzelle, je angefangener Tag28,00 €
1.63Transportsarg67,00 €

1.7 Überführungen

1.71Überführung nach auswärts ab Wohnung oder Krankenhaus (Verwaltungskosten)50,00 €
1.72Überführung ab Leichenhalle oder Heilig-Kreuz-Kirche mit Überführungsfeier
1.721Erwachsene und Kinder ab dem 8. Lebensjahr427,00 €
1.722Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr384,00 €
1.73Überführung ab Leichenhalle ohne Überführungsfeier75,00 €
1.74Mit den Gebühren nach Tarifnummer 1.72. und 1.73 sind die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, das Verbringen der Leiche in das Transportfahrzeug und die Verwaltungskosten abgegolten.
1.75Die Gebühren nach Tarifnummer 1.72 beziehen sich auf die Abhaltung einer Trauerfeier von bis zu 30 Minuten. Für Doppel-/Mehrfachtermine bzw. für jede weitere angefangene ½ Stunde entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von98,00 €.

1.8 Sonstige Gebühren

##### 1.81 Inanspruchnahme der Leichenträger außerhalb des Friedhofs

1.811Je Leichenträger werktags 6.00 bis 20.00 Uhr31,90 €
1.812Je Leichenträger werktags 20.00 bis 6.00 Uhr38,30 €
1.813Je Leichenträger an Sonn- und Feiertagen44,70 €

##### 1.82 Verwaltungsgebühren

1.821Urnenannahme für das Krematorium14,00 €
1.822Verwaltungsgebühr für Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 der Bestattungssatzung75,00 €
1.823Verwaltungsgebühr für Ersatzvornahme wenn die gem. § 15 BestV Bestattungspflichtigen nicht für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen200,00 €

##### 1.83 Versand einer Urne

23,00 € zuzüglich Portokosten

2. Grabgebühren

Vorbemerkung:

Die Grabgebühren gelten für jeweils eine Grabstelle. Innerhalb von Grabanlagen ist jedes Einzelgrab eine Grabstelle. Mit den Grabgebühren sind der Kostenaufwand für die Bereitstellung und Erhaltung der Grabstelle sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten für die Dauer des Nutzungsrechtes abgegolten.

2.1 Einzelgräber

2.11Erwachsene und Kinder ab dem 13. Lebensjahr1.571,00 €
2.12Kinder ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr437,00 €
2.13Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr274,00 €

2.2 Urnengräber 718,00 €

2.3 Urnennischen

2.31Stadtfriedhof:
2.311Reihe 1 (unten)643,00 €
2.312Reihe 2 – 4714,00 €
2.313Reihe 5 (oben)448,00 €
2.32Waldfriedhof1.177,00 €
zzgl. Verschlussplatte bei Erstbelegung133,00 €

2.4 Urnenzellen

2.41Stadtfriedhof:
2.411Reihe 1 (unten)553,00 €
2.412Reihe 2 – 4614,00 €
2.413Reihe 5 (oben)491,00 €
2.42Waldfriedhof768,00 €
zzgl. Verschlussplatte bei Erstbelegung116,00 €

2.5 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab 334,00 €

2.6 Besondere Urnengrabfelder

2.61Anonyme Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten350,00 €
2.62Bestattung unter Bäumen712,00 €
2.63Urnenkreis am Waldfriedhof772,00 €

2.7 Umschreibung von Grabrechten

Vermerk der Rechtsnachfolge beim Tod des Inhabers des Grabrechts oder bei Übertragung an Dritte41,00 €

2.8 Verlängerung von Grabrechten

2.81Die Grabgebühr wird entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu den Gebühren für die Dauer des Nutzungsrechts nach den Tarifnummern 2.1 bis 2.4 und 2.62 erhoben.
2.82Verwaltungskosten einschließlich Ausstellung der Graburkunde oder des Verlängerungsscheines37,00 €

2.9 Genehmigung und Aufstellung von Grabmalen

2.91Verwaltungskosten50,00 €
2.92Für die unveränderte Wiederaufstellung von Grabmalen innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Bestattung werden keine Gebühren erhoben.“

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

S a t z u n g

über das Friedhofs- und Bestattungswesen

in der Stadt Ansbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 29.06.2004

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) und des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen:

Teil I: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Die Einrichtungen des Bestattungswesens

§ 1

Die städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser

(1) Die Stadt Ansbach betreibt und unterhält als allgemeine öffentliche Begräbnisstätten den städtischen Waldfriedhof, den städtischen Teil des Friedhofes im Stadtteil Schalkhausen sowie die Leichenhäuser auf diesen Friedhöfen. (2) Die Stadt Ansbach betreibt und unterhält weiter auf dem städtischen Teil des Stadtfriedhofes die für die Bestattung notwendigen persönlichen und sächlichen Einrichtungen. (3) Die Stadt Ansbach ist ferner aufgrund der am 28.2.1960 zwischen der früheren Gemeinde Schalkhausen und der Kirchenstiftung Schalkhausen getroffenen Übereinkunft Friedhofsträger des kirchlichen Teiles des Friedhofes im Stadtteil Schalkhausen.

§ 2

Friedhofsverwaltung

Der Stadt Ansbach obliegt die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabrechte) in den Friedhöfen im Rahmen dieser Satzung und die Erledigung aller im Zusammenhang mit den Beisetzungsfällen zu erledigenden Arbeiten, wie sie in der Gebührensatzung und in dem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, soweit diese nicht von den Personen, die für die Bestattung zu sorgen haben, an freiberufliche Bestattungsunternehmen übertragen und von diesen erledigt

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werden. Der Stadt Ansbach obliegt ferner die Aufsicht über die städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser. Sie erlässt die notwendigen Anordnungen, die der Einhaltung und dem Vollzug dieser Satzung dienen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Mit der Unterhaltung und dem Betrieb der Friedhöfe und der sonstigen Bestattungseinrichtungen erstrebt die Stadt Kostendeckung. Sie verfolgt gemeinnützige Zwecke, durch welche ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Bestattungswesens gefördert werden soll.

(2) Sollten sich dennoch Überschüsse ergeben, so sind diese nur für die Einrichtungen des Bestattungswesens zu verwenden.

(3) Die Bestattungseinrichtungen werden nach den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftführung geleitet; niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken dieser Einrichtungen fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Im Falle der Auflassung eines städtischen Friedhofes oder Friedhofsteiles oder der Aufhebung einer anderen Bestattungseinrichtung werden die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen gemeinnützigen Zwecken zugeführt, deren Erfüllung der Stadt obliegt.

§ 4

Kirchliche Friedhöfe

Bei den Kirchen und Friedhöfen der evangelischen Kirchengemeinden und beim Friedhof der israelitischen Kultusgemeinde bleiben diejenigen Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt. Insbesondere können Trauerfeiern in der Heilig-Kreuz-Kirche nur mit Zustimmung der zuständigen Kirchengemeinde abgehalten werden.

2. Abschnitt: Recht und Pflicht zur Benutzung

§ 5

Bestattungsanspruch

(1) In den Friedhöfen werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, welche in Ansbach ihren Wohnsitz hatten,

b) die im Stadtgebiet oder angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

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c) Verstorbene, welche weder einen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in Ansbach hatten, wenn sie zu ihren Lebzeiten ein Grabrecht an einem belegungsfähigen Grab innegehabt haben,

d) Verstorbene, die früher in Ansbach wohnhaft waren (auswärtiger Alten- und Pflegeheimaufenthalt). (2) Verstorbene, welche nicht unter Absatz 1 fallen, können mit besonderer Erlaubnis der Stadt Ansbach in einem der Friedhöfe bestattet werden. (3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.

§ 6

Aufbewahrung Verstorbener, Benutzungspflicht, Trauerfeiern

(1) Jeder Verstorbene, der auf einem Friedhof bestattet wird, muss spätestens am Tag der Bestattung mittels eines zur Leichenbeförderung geeigneten und zu diesem Zweck ausschließlich dienenden Fahrzeuges in das Leichenhaus des Friedhofes gebracht werden, auf dem die Beisetzung stattfindet. Die Aufbewahrung des Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung hat in dafür geeigneten, den baulichen und hygienischen Anforderungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) entsprechenden Räumen zu erfolgen. Trauerfeiern zur Einäscherung mit anschließender Überführung finden im Leichenhaus des Waldfriedhofes oder in den Anforderungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) entsprechenden Räumen gewerblicher Bestattungsunternehmen statt. Auf besonderen Antrag können Trauerfeiern in der Heilig-Kreuz-Kirche abgehalten werden. Hierfür ist neben der Zustimmung der Kirchengemeinde nach § 4 Satz 2 auch die Zustimmung der Stadt Ansbach erforderlich. Findet ein Trauergottesdienst in der Heilig-Kreuz-Kirche statt, so hat das von den Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsunternehmen abweichend von Satz 1 den geschlossenen Sarg rechtzeitig vor Beginn des Trauergottesdienstes im Kirchenraum aufzubahren. (2) Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Überführung von der Wohnung, in der die Person verstorben ist, zu einem außerhalb Ansbachs gelegenen Beisetzungsort am Sterbetag erfolgt oder die Überführung zu einer kirchlichen Bestattungseinrichtung in Ansbach am Sterbetag durchgeführt wird. (3) Die Benutzungspflicht des Abs. 1 gilt auch nicht für Personen, die im Stadt- und Kreiskrankenhaus Ansbach, im Bezirkskrankenhaus Ansbach oder im Rangausanatorium Strüth verstorben sind und von dortigen Aufbewahrungsräumen unmittelbar an einen Ort außerhalb Ansbachs zur Beisetzung verbracht werden.

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(4) Der Benutzungspflicht des Abs. 1 muss die Person genügen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Bestattung zu sorgen hat.

Teil II: Beisetzungen

1. Abschnitt: Art der Beisetzungsstätten

§ 7

##### Beisetzungen

Beisetzungen werden nur vom städtischen Friedhofspersonal durchgeführt. Ausnahmen können von der Stadt Ansbach genehmigt werden.

§ 8

##### Gräberarten

(1) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Einzelgräber

b) Urnengräber

c) anonyme Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten

(2) Zwei nebeneinanderliegende Einzelgräber können als Grabanlage gestaltet werden. Urnen können in allen Gräberarten beigesetzt werden.

(3) Während der Totenruhefristen sind in den Gräberarten nach den Absätzen 1 und 2 folgende Belegungen möglich:

a) Einzelgräber: 2 Särge, 3 Urnen

b) Urnengräber: 4 Urnen

c) zwei zusammengelegte Einzelgräber (Doppelgräber): 4 Särge, 9 Urnen

§ 9

##### Andere Urnenbeisetzungsstätten

(1) Auf Antrag können Urnennischen oder Urnenzellen abgegeben werden. In jeder Urnennische können bis zu zwei Urnen, in jeder Urnenzelle eine Urne beigesetzt werden.

(2) Auf Antrag können Urnen auch in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt werden.

(3) Auf Antrag können Urnen im Bestattungsfeld „Bestattung unter Bäumen“ beigesetzt werden.

(4) Auf Antrag können Urnen im Bestattungsfeld „Urnenkreis“ beigesetzt werden. Diese Urnengrabstellen sind für bis zu zwei Urnen vorgesehen.

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§ 9 a

Anonyme Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten

(1) In der anonymen Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten dürfen Grabmale nicht errichtet werden. (2) Die Pflege und Betreuung dieser Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. (3) Eine Bepflanzung ist nicht erlaubt; das Aufstellen von Lichtern sowie die Ablage von Blumen ist nur an dem dafür vorgesehenen Gedenkort möglich."

§ 9 b

Aschenstätten unter Bäumen

(1) Auf dem Waldfriedhof können im Bestattungsfeld „Bestattung unter Bäumen“ an den hier vorgesehenen Plätzen Urnen beigesetzt werden. (2) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. (3) Eine individuelle Grabpflege ist nicht möglich. Das Anbringen und Befestigen sowie das Aufstellen von Grabschmuck und Grablichtern ist unzulässig. (4) Grabdenkmäler jeglicher Art sind ausgeschlossen.

§ 9 c

Urnenkreis

(1) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. (2) Die Grabanlage wird von der Stadt Ansbach bepflanzt und gepflegt. Eine individuelle Bepflanzung durch Privatpersonen ist nicht möglich. Grabschmuck auf der Pflanz- bzw. Rasenfläche ist unzulässig. (3) Es besteht die Möglichkeit, eine Natursteinplatte der Größe 30 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) aufzulegen. Die individuelle Gestaltung ist zulässig. Eine Antragstellung gem. § 21 ist erforderlich.

2. Abschnitt: Ruhefristen, Grabmaße und Materialien

§ 10

Ruhefrist

(1) Gräber, in denen Leichen oder Leichenteile beigesetzt sind, dürfen vor Ablauf von 20 Jahren nicht wieder belegt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 13 Jahre.

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(2) Die weitere Belegung einer Grabstelle während der Ruhefrist ist zulässig, wenn durch die Dauer des Grabrechtes die Ruhefrist für die neu beigesetzten Leichen oder Leichenteile gewahrt wird.

(3) Die Ruhefrist bei Urnengräbern beträgt 10 Jahre. Eine Tieferlegung von Aschenbehältern findet nicht statt.

(4) Der Lauf der Ruhefrist beginnt mit dem Tage der Beisetzung des Sarges oder der Urne.

§ 11

Grabmaße

(1) Die Ausmaße der Gräber auf den städt. Friedhöfen betragen in der Regel:

a) bei einem Einzelgrab in der Länge 2,00 m in der Breite 0,80 m

b) bei nebeneinanderliegenden Einzelgräbern als Grabanlage in der Länge 2,00 m in der Breite 2,00 m

c) bei Urnengräbern in der Länge 0,80 m in der Breite 0,80 m in der Tiefe 0,60 m

d) bei einem Einzelgrab für Kinder vom 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Länge 1,80 m in der Breite 0,80 m in der Tiefe 1,10 m

e) bei einem Einzelgrab für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr auf dem städt. Waldfriedhof: in der Länge 1,00 m in der Breite 0,50 m in der Tiefe 1,10 m

Erdbestattungen werden so tief durchgeführt, dass eine Abdeckung des Sarges mit Erdreich von 0,90 m gewährleistet ist

(2) In den Urnengräbern können bis zu vier Aschenbehälter beigesetzt werden.

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(3) Sofern die bei Inkrafttreten dieser Satzung auf den städt. Friedhöfen vorhandenen Grabmaße mit den in Abs. 1 genannten Maßen nicht übereinstimmen, ist bei der Neugestaltung der Grabfelder und bei der Neuanlegung einzelner Gräber auf die hier genannten Maße Rücksicht zu nehmen.

§ 11a

Materialien

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

a) eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

b) die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

  1. 1. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
  2. 2. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
  3. 3. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

a) zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

b) darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

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(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 11b Sarglose Bestattungen

Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können, allerdings nicht auf dem Stadtfriedhof, in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs.2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Leichen sind geschlossene Särge zu verwenden. Personal für das Verbringen des Leichnams in das Grab sowie Leichen- und Tragetücher und andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, sind vom Auftraggeber der Erdbestattung zu stellen.

Eine Änderung der Gebührensatzung ist durch die Einführung der sarglosen Bestattungen nicht notwendig.

3. Abschnitt: Die Nutzungsrechte an den Beisetzungsstätten

§ 12

Eigentum und Nutzungsrecht

(1) Sämtliche Gräber und Urnenbeisetzungsstätten auf den städt. Friedhöfen bleiben, auch wenn sie belegt sind, im Eigentum der Stadt.

(2) An den Gräbern und Urnenbeisetzungsstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte (Grabrechte) gegen Gebühren erworben werden. Das Grabrecht soll jeweils nur einer natürlichen Person eingeräumt werden. Ausnahmsweise ist der Erwerb eines Grabrechtes durch eine juristische Person möglich.

§ 13

Inhalt der Grabrechte

(1) Das Grabrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis,

a) die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Aschenbehältern zu bestimmen, soweit dem die Ruhefrist einer früher erfolgten Beisetzung nicht entgegensteht und im Zeitpunkt der neuen Beisetzung das Recht an dem Grab für die Dauer der neuerlichen Ruhefrist feststeht;

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b) ein Grabmal im Rahmen der zulässigen Größe und Ausstattung zu setzen oder die Entfernung eines Grabmales zu beantragen und ausführen zu lassen;

c) das Grab anzupflanzen und zu pflegen.

(2) Über den Erwerb eines Grabrechts wird dem Berechtigten eine Graburkunde ausgestellt.

§ 14

Dauer des Grabrechts

(1) Die Grabrechte an Gräbern werden auf die Dauer von 20 Jahren vergeben.

(2) Die Grabrechte an Gräbern von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden auf die Dauer von 13 Jahren vergeben.

(3) Die Grabnutzungsrechte an Urnengräbern, Urnennischen, Urnenzellen sowie an den Grabplätzen im Bestattungsfeld „Bestattung unter Bäumen“ und der Urnenanlage „Urnenkreis“ werden für die Dauer von 10 Jahren vergeben.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen beginnen in dem Zeitpunkt zu laufen, der in der Graburkunde als Beginn des Nutzungsrechts angegeben ist.

§ 15

Verlängerung der Grabrechte

(1) Die Grab- bzw. Nutzungsrechte können auf Antrag des Berechtigten nach ihrem Ablauf um jeweils 5 oder 10 Jahre verlängert werden.

(2) Bei einer erneuten Belegung der Grabstätte ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes immer um volle Jahre durchzuführen. Die Anzahl der Jahre ist abhängig von Bestattungstag und Bestattungsart und ist jeweils mindestens bis zum Ende der erforderlichen Ruhefrist zu verlängern.

§ 16

Übertragung von Grabrechten unter Lebenden

(1) Die Übertragung eines Grabrechts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Die Graburkunde ist bei der Übertragung zur Umschreibung und zur Berichtigung der Gräberkartei vorzulegen. An die Zustimmung der Stadt zur Übertragung können Auflagen geknüpft werden.

(2) Das gleiche gilt für Nutzungsrechte an Urnennischen und Urnenzellen.

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§ 17

Übertragung von Grabrechten in anderen Fällen

(1) Das Grabrecht geht beim Tode des Berechtigten auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen bzw. auf diejenige Person über, die der Erblasser mittels letztwilliger Verfügung bestimmt hat. Der Rechtsnachfolger kann die ererbten Rechte nur geltend machen, wenn das Grabrecht auf seinen Namen umgeschrieben ist. (2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so sind diese verpflichtet, einen von ihnen als den neuen Grabberechtigten zu benennen. Etwaige andere mündliche oder schriftliche Abmachungen der Rechtsnachfolger bleiben davon unberührt. Können sich die Rechtsnachfolger nicht einigen, so ist die Stadt berechtigt, einen von ihnen als Grabberechtigten einzutragen. (3) Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, so kann die Stadt das Grab nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig belegen lassen. (4) Für Nutzungsrechte an Urnennischen und Urnenzellen sowie den Grabplätzen im Bestattungsfeld „Bestattung unter Bäumen“ und dem „Urnenkreis“ gelten die Abs. 1 - 3 entsprechend.

§ 18

Entziehung von Grabrechten

(1) Die Stadt kann ein noch nicht abgelaufenes Grabrecht entziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohles es erfordern. Sofern in dem Grab seit dem Entstehen des Grabrechts niemand beigesetzt wurde, ist der auf die Restzeit des Rechtes entfallende Gebührenanteil zurückzuerstatten. (2) Ist das Grab während der vor dem Zeitpunkt der Zurückziehung liegenden Grabrechtsdauer schon belegt worden, so kann der Berechtigte verlangen, dass die bestatteten Personen ohne Gebührenberechnung umgebettet werden und dass ihm ein gleichwertiges Grabrecht für die Restdauer des zurückgezogenen Rechts gebührenfrei überlassen wird. (3) Die Stadt kann ein Grabrecht zurückziehen, wenn der Berechtigte das Grab trotz Abmahnung verwahrlosen lässt oder einen sicherheitsgefährlichen Zustand nicht beseitigt. In diesen Fällen findet eine Zurückerstattung des auf die restliche Grabrechtsdauer entfallenden Gebührenanteils nicht statt. (4) Für Nutzungsrecht an Urnennischen und Urnenzellen gilt Abs. 1 - 3 entsprechend.

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§ 19

Erlöschen der Grabrechte

(1) Das Grabrecht erlischt mit Ablauf seiner Dauer oder bei Auflassung des Friedhofes. Im Falle der Entziehung erlischt das Grabrecht mit der Rechtskraft des Entziehungsbescheides.

(2) Für Nutzungsrecht an Urnennischen und Urnenzellen gilt Abs. 1 entsprechend.

Teil III: Anlage und Pflege der Gräber und Urnenbeisetzungsstätten

§ 20

Begriff und Gestaltung der Grabmäler

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grabe fest angebrachte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabkreuze, Grabplatten, Grabeinfassungen, Verschlussplatten von Urnennischen und Urnenzellen u.a., nicht jedoch Pflanzen, Kränze und gärtnerische Anlagen.

(2) Grabmäler sind so auszuführen, dass sie in Ausmaß, Werkstoff, Farbe und künstlerischer Gestaltung mit der Gesamtanlage des Friedhofes, mit der näheren Umgebung des Grabes und mit der Würde des Ortes in Einklang stehen.

§ 21

Errichtung, Änderung von Grabmälern

(1) Die Errichtung, Änderung, Erneuerung und Entfernung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Stadt Ansbach. Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten oder von dem von ihm Beauftragten unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen, auf denen die Einzelteile des beabsichtigten Grabmals deutlich ersehen werden können; letzteres gilt nicht für eine beabsichtigte Entfernung eines Grabmals.

(2) Die Stadt kann die Genehmigung von der Erfüllung besonderer Auflagen, insbesondere von der Abnahme in der Werkstatt vor der Aufstellung, abhängig machen.

(3) Bei Auflassung einer Grabanlage ist das Grabmal vom Nutzungsberechtigten bzw. Rechtsnachfolger auf eigene Kosten sach- und fachgerecht entfernen zu lassen. Die Räumung des Grabmals ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

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§ 22

Fundamente

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine ausreichende Zahl von Dübeln bzw. Ankern von genügender Länge untereinander verbunden sein. Die ordnungsgemäße Befestigung des Grabsteines im Sinne dieser Vorschrift ist von dem ausführenden Handwerksbetrieb der Stadt Ansbach schriftlich mitzuteilen.

(2) Alle Grabmäler sind frostsicher und standsicher zu gründen. Die Arbeiten und Materialien müssen den technischen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Bei Zuwiderhandlung müssen die Leistungen nach Aufforderung der Stadt Ansbach entfernt und fachgerecht erneuert werden.

§ 23

Ausschmückung der Urnennischen

Für die Ausschmückung der Urnennischen in der Urnenhalle gilt § 20 Abs. 2 sinngemäß.

§ 24

Grabschmuck

(1) Jedes Grab ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung soll sich in die Umgebung einfügen und mit dem Bild der umliegenden bereits angelegten Gräber harmonieren. Ebenso ist das Grab dauernd zu unterhalten. Das Hinauswuchern von Pflanzen über die Einfassung ist zu verhindern.

(2) An der Urnenwandanlage auf dem Waldfriedhof kann auf den durch die Stadt Ansbach vorgegebenen Plätzen sog. Grabschmuck niedergelegt werden.

§ 25

Nicht erlaubte Werkstoffe

Kunststoffe, Metalle und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen und Gießkannen. Pflanzentöpfe und -schalen sollen aus kompostierbarem Material

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wie z.B. Altpapier bestehen. Auf Ton und Kunststoffe ist hier nach Möglichkeit zu verzichten.

§ 26

Grabpflege

(1) Die Gräber sind von den Grabberechtigten spätestens sechs Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und sodann ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so können die Gräber auf Kosten des Grabberechtigten von der Stadt eingeebnet und eingesät werden.

(2) Es ist untersagt,

a) die Räume neben oder zwischen den Gräbern zu bepflanzen, mit Sand, Kies oder Platten zu belegen und auf den Gräbern Sand aufzutragen, sowie die entstandene Grasnarbe zu entfernen,

b) unpassende Gefäße, wie Konservendosen, Einmachgläser u.ä. auf Gräbern oder neben ihnen zu hinterstellen,

c) bei der Grabpflege chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, anzuwenden.

(3) Verwelkte Blumen, vertrocknete Pflanzen und alte Kränze sind unverzüglich von den Gräbern und aus den Urnennischen zu entfernen und auf die dafür bestimmten Ablagerungsplätze zu verbringen. Die Pflege der Urnenwandanlage unterliegt der Stadt Ansbach.

(4) Die Stadt Ansbach ist berechtigt, Gegenstände, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht auf den Gräbern zugelassen sind, zu entfernen.

(5) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend dem Trennungs- und Verwertungsangebot der städtischen Abfallwirtschaftssatzung, den von der Stadt getroffenen Anordnungen und den bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.

§ 27

Beseitigung sicherheitsgefährlicher Zustände

(1) Jeder Grabberechtigte ist verpflichtet, sicherheitsgefährliche Zustände, gleich welcher Art, unverzüglich nach ihrer Feststellung oder nach Aufforderung durch die Stadt zu beseitigen. Insbesondere sind Grabmäler, deren Standsicherheit gefährdet ist, unverzüglich zu entfernen und unter Beachtung der Bestimmungen des § 22 neu aufzustellen.

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(2) Sicherheitsgefährliche Zustände können von der Stadt unter Beachtung des § 38 auf Kosten des Grabberechtigten beseitigt werden, wenn dieser innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Beseitigung nicht selbst vornimmt. Ist die Anschrift des Grabberechtigten nicht bekannt und ohne zumutbaren Verwaltungsaufwand nicht feststellbar, so kann die Stadt sofort tätig werden. Das gleiche gilt, wenn die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung zulässt.

Teil IV: Die Ordnung auf den Friedhöfen

§ 28

Öffnungszeiten und Besuchsregelung

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten zulässig.

§ 29

Verhalten der Besucher

(1) Alle Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Jede Verursachung von Lärm, jede Störung von Trauerfeierlichkeiten und jedes ärgernisgebende ungebührliche Benehmen ist zu unterlassen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Auf den städt. Friedhöfen ist verboten:

a) das Rauchen,

b) das Mitbringen von Hunden, ausgenommen Blindenhunde,

c) das Fahrradfahren (Fahrräder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie als Transportmittel für Gegenstände zur Grabpflege oder als Gehhilfe benötigt werden),

d) das Feilhalten von Gegenständen und Anbieten von Leistungen,

e) das Verteilen von Druckschriften und das Ankleben von Plakaten,

f) das Sammeln von Geldspenden.

(3) Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 30

Reinlichkeit

Die Wege, gärtnerischen Anlagen und die Bauwerke auf den Friedhöfen sind rein zu halten. Es ist verboten, die Grabstätten, gärtnerischen Anlagen, Wege oder Baulichkeiten zu beschädigen. Abfälle sind in den hierfür bereitgestellten Einrichtungen zu entsorgen.

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§ 31

Befahren der Wege

Das Befahren der Wege auf den Friedhöfen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Versehrtenfahrzeuge, ist verboten; § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.

Teil V: Vornahme gewerblicher Arbeiten

§ 32

Zugelassene gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbebetriebende und Künstler bedürfen zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen einer besonderen Genehmigung, die bei Nachweis der fachlichen Befähigung und Zuverlässigkeit von der Stadt Ansbach erteilt wird.

(2) Die Genehmigungspflicht für Grabmäler (§ 21) von der Genehmigung des Absatzes (1) bleibt unberührt.

§ 33

Arbeitszeiten

Zugelassene gewerbliche Arbeiten dürfen von Montag bis Freitagnachmittag nur während der allgemeinen Öffnungszeiten in den Friedhöfen ausgeführt werden. Von Freitagmittag ab 12 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden, ausgenommen Arbeiten, die während der arbeitsfreien Zeit im Zusammenhang mit stattfindenden Beisetzungen vorgenommen werden müssen. Während der Beisetzungsfeierlichkeiten dürfen gewerbliche Arbeiten nur in solcher Entfernung von der Beisetzungsstätte ausgeführt werden, dass die Beisetzung in keiner Weise, auch nicht durch Arbeitsgeräusche, gestört oder sonst beeinträchtigt wird.

§ 34

Verhalten bei der Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bei der Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeder unnötige Lärm zu vermeiden. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass jede Verunreinigung der Wege und der Umgebung von Grabstätten und jede Lagerung von Materialien nicht länger als unvermeidbar andauert.

(2) In Abweichung von § 31 ist das Befahren der Friedhofshauptwege mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 1,5 t dann zulässig, wenn das Fahrzeug von dem Gewerbebetriebenden zum An- und Abtransport der zur Arbeit benötigten Materialien benützt wird.

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(3) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

Teil VI: Schlussbestimmungen

§ 35

Haftung der Stadt

Die Stadt haftet für Schäden, die bei der Benützung der Friedhöfe und der übrigen Einrichtungen des Bestattungswesens oder bei der Inanspruchnahme von Leistungen und Diensten dieser Einrichtungen entstehen. Diese Haftung ist jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften zwingend etwas anderes ergibt.

§ 36

Haftungsbeschränkung

Die Stadt haftet nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Sachen in den Friedhöfen.

§ 37

Haftung der Benützer und Besucher

(1) Für Beschädigungen aller Art, insbesondere an Gebäuden und Einrichtungen, haftet gegenüber der Stadt der Verursacher und - wenn dieser im Dienste eines Benützers steht - auch der Benützer als Gesamtschuldner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Dies gilt auch für Schäden, die in Ausübung eines Gewerbebetriebes auf den Friedhöfen oder im Zusammenhang mit den bei der Erbringung von Leistungen oder Diensten vorgenommenen Handlungen entstehen. (3) Dies gilt auch für Schäden, die der Stadt durch Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Satzung entstehen.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

Wer den Bestimmungen der §§ 6, 7, 20-22, 24 Satz 2, 25, 26 Abs. 1 bis 3 und 5, 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2, 30 bis 34 dieser Satzung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO, § 17 Abs. 1 OWiG mit Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.

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§ 39

Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 40

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Ansbach vom 25.06.1975 in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.11.1993 außer Kraft.

Ansbach, den 29. Juni 2004 Stadt Ansbach

Felber Oberbürgermeister

in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 30.03.2023