Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.12.2023 · Friedhofssatzung: 25.10.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 753,00 € geführt als 'Erwachsenenreihengrab, Erdgrab ab 10 Jahre' (Tabelle 2.3) |
| Sargwahlgrab | 3.418,00 € geführt als 'Erdwahlgrab' (Tabelle 2.4) |
| Urnenreihengrab | 456,00 € geführt als 'Urnenreihengrab, Kinder ab 10 Jahre und Erwachsene' (Tabelle 2.7) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 135,00 € geführt als 'Anonymes Rasengrab' (Tabelle 2.12) |
| Baumbestattung | 135,00 € geführt als 'Baumgrab' (Tabelle 2.11) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 708,00 € Separat in Tabelle 1 'Für die Bestattung' aufgeführt (1.2 Erdgrab ab 10 Jahre); nicht in der Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt (nur Leichenhalle und Trauerfeier) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsatzung vom 25.10.2021 in der Fassung ab 01.12.2021
Die Friedhofsgebühren betragen:
1. Für die Bestattung
| Ab 01.12.2021 | Ab 01.12.2022 | Ab 01.12.2023 | ||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | von Personen im Alter bis zu 10 Jahren und Totgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene in einem Kindererdgrab | 411,00 € | 502,00 € | 594,00 € |
| 1.2 | von Personen im Alter ab 10 Jahren in einem Erdgrab | 490,00 € | 599,00 € | 708,00 € |
| 1.3 | von Personen im Urnenerdgrab ohne Trauerfeier | 358,00 € | 438,00 € | 518,00 € |
| 1.4 | von Personen im Urnenerdgrab mit Trauerfeier | 391,00 € | 478,00 € | 565,00 € |
| 1.5 | von Personen in einer Urnenwand mit Trauerfeier | 333,00 € | 407,00 € | 481,00 € |
| 1.6 | Trauerfeier ohne Bestattung | 324,00 € | 396,00 € | 468,00 € |
**2. Für Verleihung des Nutzungsrechts für die erste Belegung
für die in der Satzung festgelegte Ruhezeit an einem**
| Ab 01.12.2021 | Ab 01.12.2022 | Ab 01.12.2023 | ||
|---|---|---|---|---|
| 2.1 | Kinderreihengrab, Erdgrab bis 2 Jahre | 151,00 € | 194,00 € | 216,00 € |
| 2.2 | Kinderreihengrab, Erdgrab bis 10 Jahre | 252,00 € | 324,00 € | 360,00 € |
| 2.3 | Erwachsenenreihengrab, Erdgrab ab 10 Jahre | 527,00 € | 677,00 € | 753,00 € |
| 2.4 | Erdwahlgrab | 2.392,00 € | 3.076,00 € | 3.418,00 € |
| 2.5 | Urnenreihengrab, Kinder bis 2 Jahre | 127,00 € | 164,00 € | 182,00 € |
| 2.6 | Urnenreihengrab, Kinder bis 10 Jahre | 212,00 € | 273,00 € | 304,00 € |
| 2.7 | Urnenreihengrab, Kinder ab 10 Jahre und Erwachsene | 319,00 € | 410,00 € | 456,00 € |
| 2.8 | Urnennische, einfach belegt, Kinder bis 2 Jahre | 179,00 € | 268,00 € | 291,00 € |
| 2.9 | Urnennische, einfach belegt, Kinder bis 10 Jahre | 298,00 € | 448,00 € | 485,00 € |
| 2.10 | Urnennische, einfach belegt, Kinder ab 10 Jahre und Erwachsene | 448,00 € | 672,00 € | 728,00 € |
| 2.11 | Baumgrab | 135,00 € | 135,00 € | 135,00 € |
| 2.12 | Anonymes Rasengrab | 135,00 € | 135,00 € | 135,00 € |
3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei bestehenden Belegungen von Grabstätten jährlich
| Ab 01.12.2021 | Ab 01.12.2022 | Ab 01.12.2023 | ||
|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Kinderreihengrab, Erdgrab bis 2 Jahre | 25,17 € | 32,33 € | 36,00 € |
| 3.2 | Kinderreihengrab, Erdgrab bis 10 Jahre | 25,20 € | 33,40 € | 36,00 € |
| 3.3 | Erwachsenenreihengrab, Erdgrab ab 10 Jahre | 35,13 € | 45,13 € | 50,20 € |
| 3.4 | Erdwahlgrab | 79,73 € | 102,53 € | 113,93 € |
| 3.5 | Urnenreihengrab, Kinder bis 2 Jahre | 21,17 € | 27,33 € | 30,33 € |
| 3.6 | Urnenreihengrab, Kinder bis 10 Jahre | 21,20 € | 27,30 € | 30,40 € |
| 3.7 | Urnenreihengrab, Kinder ab 10 Jahre und Erwachsene | 21,27 € | 27,33 € | 30,40 € |
| 3.8 | Urnennische, einfach belegt, Kinder bis 2 Jahre | 29,83 € | 44,67 € | 48,50 € |
| 3.9 | Urnennische, einfach belegt, Kinder bis 10 Jahre | 29,80 € | 44,80 € | 48,50 € |
| 3.10 | Urnennische, einfach belegt, Kinder ab 10 Jahre und Erwachsene | 29,87 € | 44,80 € | 44,53 € |
4. Für die Benutzung der Leichenhalle je Tag
| Ab 01.12.2021 | Ab 01.12.2022 | Ab 01.12.2023 | ||
|---|---|---|---|---|
| 163,00 € | 245,00 € | 327,00 |
5. ab 01.09.2021 für die Lieferung
| der Abdeckplatte für die Urnenstele auf den Friedhöfen Amstetten und Reutti | 112,00 € |
|---|---|
| der Abdeckplatte für die Urnenstele auf den Friedhöfen Bräunisheim und Schalkstetten | 158,00 € |
| der Erinnerungstafel für die Stele auf dem Baumgrabfeld | 510,00 € |
Amstetten, den 25.10.2021
Johannes Raab Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Amstetten
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.10.2021 die nachstehende Neufassung der Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die eine Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibende und Ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens, 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen außer auf dem Friedhof Bräunisheim 15 Jahre, für Kinder im Alter bis zu 2 Jahren 6 Jahre, für Kinder im Alter bis zum 10 Jahren 10 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof Bräunisheim 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenstelen
e) Urnensammelgräber
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bis zu einer Nutzungsdauer von maximal 25 Jahren für die Grabstätte möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die weitere Beisetzung von Urnen im vorhandenen Reihengrab ist zulässig, wenn die maximale Nutzungszeit von 25 Jahren nicht überschritten wird. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 11 a
Urnengräber
§ 11 Absätze 1, 3 bis 5 gelten für Urnengräber mit der Maßgabe, dass innerhalb der maximalen Nutzungszeit für den Erstverstorbenen beliebig viele Urnen bestattet werden dürfen, entsprechend. Das Nutzungsrecht für den Letztverstorbenen kann auf 25 Jahre verlängert werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht kann bis zu einer Ruhezeit von 25 Jahren für den Letztverstorbenen verlängert werden, ein darüberhinausgehender Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber sind zweistellig belegte Einfachgräber. Bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen nebeneinander zulässig.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Weitere Urnen können, sofern die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, ohne Anrechnung auf die Belegungszahl in Wahlgräbern bestattet werden.
*§ 12 a* *Urnenstelen*
(1) Urnenstelen sind Grabstätten in Nischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen und die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bis zu einer Nutzungsdauer für die letzte durchgeführte Bestattung von maximal 25 Jahren für den Stelenplatz möglich.
(2) In einer Urnenstele können in einer Nische höchstens zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden ist nur vor den Urnenwänden gestattet. An den Urnenwänden angebrachte Grablaternen dürfen nur mit Teelichtern bestückt werden.
(4) Die Abdeckplatten der Urnennischen werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt; die Anbringung obliegt einem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetz.
Für Urnenstelen gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend, soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt.
*§ 12 b* *Urnensammelgräber*
(1) Urnensammelgräber sind Grabstätten, in denen die Aschen Verstorbener anonym für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt.
(2) Beisetzungen in Urnensammelgräbern werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen oder der Angehörigen vorgenommen oder falls keine Angehörigen ermittelt werden können, auf Anordnung der Ortspolizeibehörde. Die Urne soll aus dem Urnensammelgrab nicht mehr entfernt werden.
(3) Die Gemeinde kann bestimmte Grabfelder bestimmen, in denen eine Erinnerungssteile erstellt und von den Nutzungsberechtigten Erinnerungstafeln in der von der Gemeinde vorgeschriebenen Form angebracht werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern größer als 10 x 5 cm.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
§ 14
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuzen zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüfter werden können.
§ 15
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 16### Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 17### Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
I. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 18### Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechen hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
*Vernachlässigung der Grabpflege*
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
*Benutzung*
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeit
§ 21
*Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung*
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 22
*Ordnungswidrigkeiten*
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 14 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 16 Abs. 1)
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 23
*Erhebungsgrundsatz*
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 24
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 25
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 26
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27
Inkrafttreten
Dies Satzung tritt am 1.12.2021 in Kraft
Amstetten, den 25.10.2021
Johannes Raab Bürgermeister