Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 18.12.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Reihengräber werden zugewiesen und unterliegen nur der jährlichen Grabnutzungsgebühr |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; unterliegt der jährlichen Grabnutzungsgebühr (45,00 Euro) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 16,00 Euro jährliche Grabnutzungsgebühr (§ 5 Abs. 1 e); alternativ 51,00 Euro auf der Wiese |
| Baumbestattung | 38,00 Euro jährliche Grabnutzungsgebühr für Urnengrab unter Gemeinschaftsbaum (§ 5 Abs. 1 g) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.906,00 Euro (Sarg/Erwachsene) / 578,00 Euro (Urne) Herstellung des Grabes gemäß § 6 Abs. 1.1 |
| Trauerhalle / Halle | 101,00 Euro im Text als 'Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof' bezeichnet (§ 6 Nr. 4) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Bestattungsgebührensatzung)
vom 18.12.2023
- Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 22. Dezember 2023 –
Die Stadt Amberg erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 21 des Kostengesetzes folgende
S a t z u n g :
§ 1
Gebührenarten
(1) Die Stadt Amberg erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren:
Grabnutzungsgebühren (§ 5),
Bestattungsgebühren (§ 6),
Gebühren für sonstige Leistungen (§ 7).
(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden Gebühren entsprechend dem Umfang und Wert der Leistung in Anlehnung vergleichbarer Gebührensätze festgelegt.
(3) Die durch die Stadt vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmen erheben für die von ihnen erbrachten Leistungen ihr Entgelt privatrechtlich. Werden diese Leistungen aufgrund eines Auftrags der Stadt von einem Bestattungsunternehmen erbracht, wird das der Stadt in Rechnung gestellte angemessene Entgelt als Gebühr erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
a) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder wem ein Reihengrab zugewiesen wird (§ 29 Bestattungssatzung),
c) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
Bestattungsgebührensatzung
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Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.
§ 4
Fälligkeit und Einhebung der Gebühren
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig, soweit kein abweichendes Zahlungsziel festgesetzt wird.
(2) Die Stadt kann sich zur Einhebung der Gebühren des vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmens bedienen, das die Bestattung durchführt.
§ 5
Grabnutzungsgebühren
| (1) | Die Grabnutzungsgebühren betragen in allen städtischen Friedhöfen pro Jahr für ein/eine | |
|---|---|---|
| a) | einstelliges Grab oder Gruft | 46,00 Euro |
| b) | Urnengrab oder Kindergrab (§§ 19, 20 Bestattungssatzung) | 45,00 Euro |
| c) | Urnenkammer oberirdisch | 103,00 Euro |
| d) | Urnenkammer in der Erde | 105,00 Euro |
| e) | Urnengrab in einem anonymen Gemeinschaftsgrab | 16,00 Euro |
| f) | Urnengrab in einem Gemeinschaftsgrab | 31,00 Euro |
| g) | Urnengrab unter einem Gemeinschaftsbaum | 38,00 Euro |
| h) | einen Familienbaum | 203,00 Euro |
| i) | Urnengrab in einem halbanonymen Gemeinschaftsgrab auf der Wiese | 51,00 Euro |
| j) | Erdgrab in einem halbanonymen Gemeinschaftsgrab auf der Wiese | 92,00 Euro |
| k) | Urnengrab in einem anonymen Gemeinschaftsgrab auf der Wiese | 51,00 Euro |
Bestattungsgebührensatzung
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I) Erdgrab in einem anonymen Gemeinschaftsgrab auf der Wiese 92,00 Euro (2) Bei mehrstelligen Gräbern vervielfachen sich die Grabnutzungsgebühren entsprechend der Zahl der Grabstellen. Bei Urnenkammern, bei denen mehr als zwei Urnen beigesetzt werden können, erhöht sich die Grabnutzungsgebühr um jeweils 50 Prozent pro weiterer Urne. (3) Die Grabnutzungsgebühren sind als Gesamtsumme für die Dauer des Grabnutzungsrechts (§ 29 Bestattungssatzung) und für die ganze Grabstätte (§ 16ff Bestattungssatzung) zu entrichten. (4) Bei Erwerb eines Grabnutzungsrechts für einen Verstorbenen, der zum Sterbezeitpunkt weder seinen Wohnsitz noch ein Grabnutzungsrecht in einem städtischen Friedhof besaß, wird eine zusätzliche Gebühr von 150 Euro erhoben. (5) Bei Verlängerung eines Grabnutzungsrechts wird die Gebühr nach der Satzung festgesetzt, die im Zeitpunkt der Verlängerung gültig ist.
§ 6
Bestattungsgebühren
Die Gebühren betragen für
1.1 die Herstellung des Grabes (insbesondere Ausheben und Schließen, Erdaustausch, Abtransport des überschüssigen Erdreiches, Auflegen der Kränze; Aufzählung ist nicht abschließend)
a) bei Erwachsenen und Kindern über 10 Jahren 1.906,00 Euro
b) bei Kindern bis einschließlich 10 Jahren 758,00 Euro
c) Zuschlag für die Herstellung eines Tiefgrabes 273,00 Euro
d) Zuschlag bei Übergröße eines Sarges 60,00 Euro
e) bei Urnenbestattung 578,00 Euro
f) Zuschlag bei Übergröße einer Urne 40,00 Euro
g) humusierte Erde auf Grab 10,00 Euro je Grabstelle 1.2 die Bestattung in einer Urnenkammer 513,00 Euro
- 2. die Benutzung eines Leichenhauses (inkl. Vorplatz) oder einer Leichenzelle im Waldfriedhof 101,00 Euro
- 3. die Benutzung einer Leichenklimatruhe von 0 bis einschließlich 12 Stunden 8,00 Euro von 12 bis einschließlich 36 Stunden 50,00 Euro von 36 bis einschließlich 60 Stunden 85,00 Euro von 60 bis einschließlich 120 Stunden 180,00 Euro
Bestattungsgebührensatzung
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| von 120 bis einschließlich 180 Stunden | 290,00 Euro | |
|---|---|---|
| von mehr als 180 Stunden für jede weitere Stunde | 2,00 Euro | |
| 4. | die Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof | 101,00 Euro |
| 5. | das Verbringen einer bei der Stadt eingegangenen Urne in das Leichenhaus | 31,00 Euro |
| 6. | das Verbringen einer Urne vom Leichenhaus zum Grab mit Beisetzung | 21,00 Euro |
| 7. | die Nutzung des Kranzwagens: je Wagen | 20,00 Euro |
| 8. | die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie von Körper- und Leichenteilen | 85,00 Euro |
| 9. | die | |
| a) Benutzung eines Notsarges | 26,00 Euro | |
| b) Reinigung und Desinfektion des Notsarges je Stunde | 39,00 Euro |
§ 7 Gebühren für sonstige Leistungen
| (1) | Die Gebühren betragen für | |
|---|---|---|
| 1. | die Nutzung eines Grabmalfundaments im Waldfriedhof (§ 13 Abs. 2 Grabmal- und Grabpflegeordnung) pro Grabstelle | 77,00 Euro |
| 2. | die Herstellung bzw. Nutzung einer Grabeinfassung im Waldfriedhof (§ 13 Abs. 1 Grabmal- und Grabpflegeordnung) für ein | |
| a) Familiengrab pro Grabstelle | ||
| - bei nach § 14 Abs. 2 der Grabmal- und Grabpflegeordnung verringertem Grabbeet | 287,00 Euro | |
| - bei nicht verringertem Grabbeet | 307,00 Euro | |
| b) Doppelgrab pro Grabstelle | ||
| - bei nach § 14 Abs. 2 der Grabmal- und Grabpflegeordnung verringertem Grabbeet | 307,00 Euro | |
| - bei nicht verringertem Grabbeet | 328,00 Euro | |
| c) Urnengrab | 172,00 Euro | |
| d) Kindergrab | 172,00 Euro | |
| 3. | die Benutzung des Sektionsraumes | 100,00 Euro |
| 4. | das Ausgraben einer Leiche während der Ruhefrist aus | |
| a) Kindergrabtiefe (1,20 m) | 485,00 Euro | |
| b) Normaltiefe (1,75 m) | 1.082,00 Euro | |
| c) Tiefgrabtiefe (2,30 m) | 1.207,00 Euro |
Bestattungsgebührensatzung
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| 5. | das Ausgraben einer Leiche nach der Ruhefrist aus | |
|---|---|---|
| a) Kindergrabtiefe (1,20 m) | 419,00 Euro | |
| b) Normaltiefe (1,75 m) | 928,00 Euro | |
| c) Tiefgrabtiefe (2,30 m) | 1.036,00 Euro | |
| 6. | das Herausnehmen einer Leiche während der Ruhefrist anlässlich einer Beerdigung im gleichen Grab | 187,00 Euro |
| 7. | das Herausnehmen eines Sarges oder von Gebeinen und Sargresten aus einer Gruft | 75,00 Euro |
| 8. | die notwendige Reinigung und Desinfektion einer Gruft je Stunde | 39,00 Euro |
| 9. | das Ausgraben einer Urne oder das Herausnehmen einer Urne aus einer Urnenkammer | 306,00 Euro |
| 10. | das Verbringen einer Urne | |
| a) innerhalb eines Friedhofs | 20,00 Euro | |
| b) innerhalb des Stadtgebiets | 50,00 Euro | |
| 11. | die Ausstellung einer Grabbescheinigung (§ 29 Abs. 6 Bestattungssatzung) | 20,00 Euro |
| 12. | die Bescheinigung über die Bestattungsmöglichkeit einer Urne | 25,00 Euro |
| 13. | die Ausstellung eines Leichenpasses mit Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung | 60,00 Euro |
| 14. | die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf Antrag | 30,00 Euro |
| 15. | die Löschung des Grabnutzungsrechts | 50,00 Euro |
| 16. | die Genehmigung zur Bestattung außerhalb der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist (§§ 18 und 19 Bestattungsverordnung) | 50,00 Euro |
| 17. | die Erlaubnis zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten in den Friedhöfen | |
| a) Einzelerlaubnis | 45,00 Euro | |
| b) Jahreserlaubnis | 300,00 Euro | |
| 18. | die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfassung und sonstigen baulichen Anlagen 6 % des Nettokaufpreises, sowie Genehmigung von Änderungen mindestens 50,00 Euro | |
| 19. | die Erlaubnis zum Befahren der Friedhöfe pro Fahrzeug und Kalenderjahr | 50,00 Euro |
| 20. | die Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestattungszeit: |
Bestattungsgebührensatzung
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Berechnung nach Aufwand (insbesondere Personal- u. Maschinenkosten), mindestens 25,00 Euro
- 21. die Annahme einer Urne 10,00 €
- 22. die Verwahrung einer Urne
- a) bis zu 3 Tage kostenlos
- b) ab dem 4. Tag 10,00 Euro pro angefangener Woche
- 23. die Anbringung und Beschaffung eines Namensschilds an einer Gemeinschaftsgrabanlage 30,00 Euro zzgl. Selbstkostenpreis d. Schilds
- 24. die Beschaffung einer Urnenverschlussplatte 30,00 Euro zzgl. Selbstkostenpreis d. Platte
- 25. die Durchführung der Kontrollaufgaben bei der Überführung einer Leiche nach außerhalb des Stadtgebiets 50,00 Euro (2) Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind und auf Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines Verwaltungskostenzuschlags von 20%.
§ 8
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Für Leistungen, die von der Stadt an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um jeweils 30 v.H. an Samstagen, 100 v.H. an Sonntagen, 65 v.H. an Feiertagen. (2) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 14. Dezember 1977 (Amtsblatt Nr. 14 v. 17.12.1977, ber. Nr. 1/1978), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.07.2017 (Amtsblatt Nr. 16/2017) außer Kraft.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung über die Friedhöfe und das Bestattungswesen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 18.12.2023
- Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 22. Dezember 2023 -
Die Stadt Amberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile, einschließlich deren Leichen- und Aussegnungshallen:
- 1. Der Friedhof Ammersricht,
- 2. der Dreifaltigkeitsfriedhof,
- 3. der Katharinenfriedhof,
- 4. der städtische Teil des Friedhofs Luitpoldhöhe,
- 5. der Waldfriedhof (Raigering),
- 6. die städtischen Leichenhäuser einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen,
- 7. die städtischen Leichentransportmittel,
- 8. die für die Bestattung auf den städtischen Friedhöfen bereitgestellten Einrichtungen,
- 9. das für das Bestattungswesen tätige städtische Personal.
(2) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Amberg (Bestattungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
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§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. Darüber hinaus sind sie Bestandteil der Daseinsvorsorge. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen
(2) In allen von der Stadt verwalteten Friedhöfen werden folgende Verstorbene bestattet
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
c) Tot- und Fehlgeburten gem. Art. 6 BestG.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt.
§ 3
Friedhofs- und Grabwahl
(1) Die Wahl eines Friedhofs ist freigestellt, wenn eine vergebbare Grabstelle vorhanden ist. Welche Grabstätte vergeben werden kann, legt die Friedhofsverwaltung fest.
(2) Die Friedhöfe sind in Abteilungen und gegebenenfalls in Felder eingeteilt, innerhalb jeder Abteilung in nummerierte Grabstätten; unbelegbare Freiflächen zählen zu den Feldern und Abteilungen, in denen sie liegen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
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(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
Teil II
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Insbesondere bei Bestattungen haben die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten zu achten.
(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(3) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Kinderwagen, Rollstühle oder ähnliche Hilfsmittel,
- 2. Fahrräder mit in den Friedhof zu nehmen; müssen diese ausnahmsweise z.B. für Transportzwecke, mit in den Friedhof genommen werden, so dürfen sie nur geschoben werden;
- 3. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
- 4. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, das Sammeln von Spenden,
- 5. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- 6. das Verteilen von Druckschriften und das Betreiben von Werbung,
- 7. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
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- 8. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 9. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 10. Gießkannen und andere Geräte in Hecken und Sträuchern des Friedhofs, hinter Grabsteinen oder im sonstigen Umfeld der Grabstätten zu verbergen oder zu lagern,
- 11. zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu trinken und zu rauchen sowie zu lagern,
- 12. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- 13. Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Behindertenbegleithunde. Von den Tieren darf keine Störung der Totenruhe sowie eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgehen, Friedhofsflächen dürfen durch sie nicht verunreiniget werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und vorher bei der Stadt zu beantragen.
§ 7
Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen und Bestatter bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt. Die Zulassungen erfolgen jährlich oder als Einzelerlaubnis.
(2) Die Genehmigung wird auf schriftlichen Antrag erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektrischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Genehmigung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die
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Friedhofssatzung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(4) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Genehmigung auf schriftlichen Antrag für konkrete Einzelfälle erteilt. Eine Erlaubnis zum Befahren wird nicht erteilt.
(5) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Stadt auf vorherigen schriftlichen Antrag zulässig.
(6) Jede/r Genehmigungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofs- und Bestattungssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der Dienstzeit der Friedhofsvorarbeiter begonnen werden. Nicht gestattet sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern;
b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen;
c) das – auch nur vorübergehende – Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden;
d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof.
(8) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
§ 7a
Erlaubnis zum Befahren der Friedhöfe
(1) Die Wege innerhalb des Friedhofs dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Der Antrag für die Erlaubnis ist vorab schriftlich zu stellen. Die Genehmigung nach § 7 umfasst zur Beförderung von Waren, Materialien und Werkzeugen das Befahren der Friedhofswege mit einem geeigneten Fahrzeug. Für weitere Fahrzeuge sind eigene Zufahrtsgenehmigungen erforderlich. Die Zufahrtsberechtigungen sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
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(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Dabei dürfen die befestigten Wege nicht mit dem Fahrzeug verlassen werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Wege mit Fahrzeugen untersagen. Der Berechtigte darf mit dem Motorfahrzeug die befestigten Wege nicht verlassen.
Teil III
Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Aufbahrung im Leichenhaus, die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.
(2) In den Friedhöfen der Stadt Amberg werden die hoheitlichen, im unmittelbaren Zusammenhang mit Beisetzungen, Exhumierungen und Umbettungen stehenden Verrichtungen ausschließlich von der Stadt durchgeführt. Die Stadt kann sich hierbei besonders Beauftragter bedienen. Diese verpflichten sich, die Vorschriften der Stadt Amberg einzuhalten.
(3) Anonyme Bestattungen finden unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen statt. Die Friedhofsverwaltung stellt sicher, dann niemand Kenntnis davon erhält, wann und wo genau die Asche eines Verstorbenen beigesetzt wird oder worden ist. Die Friedhofsverwaltung darf dazu keinerlei Auskunft geben.
(4) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(5) Die Termine für Trauerfeiern und Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem beauftragten Bestattungsunternehmen fest. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(2) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen biologisch abbaubar und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei oberirdischen Bestattungsarten hat die Beisetzung mit einer Überurne zu erfolgen. Bei den übrigen Bestattungsarten kann die Beisetzung in einer solchen erfolgen.
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(3) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.
§ 10
Benutzung der Leichenhallen, Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen und zur Aufbewahrung von Urnen, bis diese beigesetzt oder überführt werden. (2) Die Aufbahrung geschieht grundsätzlich bei geschlossenen Särgen; die Stadt kann im Einzelfall eine Ausnahme bewilligen. (3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
a) der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten hat oder
b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert. (4) Soweit Leichenklimatruhen vorhanden sind, erfolgt die Aufbahrung der Leichen in diesen. Außerhalb dieser Zeiten kann das Friedhofsamt die Aufbahrung in einer Leichenklimatruhe im Einzelfall anordnen, wenn die Witterungsverhältnisse oder der Zustand der Leichen dies erforderlich machen. (5) Zu den Aufbahrungs- und Betriebsräumen im Leichenhaus haben nur die zuständigen Bediensteten der Stadt und die von ihnen ermächtigten Personen Zutritt. (6) Die Ausstattung der Aufbahrungsräume, Verabschiedungsräume und der Vorplatz der Leichenhalle erfolgt grundsätzlich durch den Träger des Friedhofes; die Stadt kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen bewilligen. (7) Für Muslime und Yeziden werden geeignete Räume für rituelle Waschungen in Vereinbarung mit der örtlichen Geistlichkeit zur Verfügung gestellt.
§ 11
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier findet im Waldfriedhof in der Aussegnungshalle, in den übrigen Friedhöfen auf dem Aussegnungsplatz statt. An diesen Orten dürfen weder Nachrufe gehalten noch Kränze niedergelegt werden. Handlungen jeglicher Art, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, sind nicht zugelassen. (2) Lichtbild-, Film- oder Tonbandaufnahmen von der Trauerfeier oder vom Leichenzug dürfen ohne Genehmigung der Stadt nicht gemacht werden. Die Genehmigung kann (3) nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein
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(4) anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden.
(5) Ohne die Erlaubnis der Stadt darf ein Ehrensalut nicht abgegeben werden. Die Stadt bestimmt den hierzu geeigneten Platz.
(6) Auffallend oder nicht der Würde entsprechend gekleidete Personen sowie Personen, die sich unwürdig benehmen, kann die weitere Teilnahme an der Trauerfeier verbzw. untersagt werden.
§ 12
Exhumierungen, Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung und nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 13
Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen und Leichenteile beträgt in allen Friedhöfen in Erdgräbern und Gruften für
- 1. Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 25 Jahre,
- 2. Totgeburten und Kinder bis einschließlich 10 Jahren 10 Jahre,
(1a) Für Aschenreste in Urnen beträgt die Ruhefrist in allen Friedhöfen für
- 1. Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 15 Jahre,
- 2. Totgeburten und Kinder bis einschließlich 10 Jahren 6 Jahre
(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
(3) Ruhefristen können aus zwingenden Gründen für bestimmte Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängert oder verkürzt werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 9
(5) Eine sog. „Ewige Grabruhe“ kann auf den städtischen Friedhöfen nicht vereinbart werden.
Teil IV
Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Alle Unterhaltsmaßnahmen innerhalb der Gräber (z. B. Ungezieferbekämpfung, Sanierung etc.) obliegen der/dem Nutzungsberechtigten.
§ 14a
Leichenüberführung nach auswärts, Vorfahrtspflicht
(1) Vor Überführung einer Leiche von Amberg nach auswärts ist bei der Friedhofsverwaltung auf dem Katharinenfriedhof oder sonstigen von der Friedhofsverwaltung bestimmten Ort zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Überführung vorzufahren. (2) Die Vorfahrt ist nur zu den Geschäftszeiten der Friedhofsverwaltung möglich. (3) Über Ausnahmen von der Vorfahrtspflicht in begründeten Einzelfällen entscheidet auf Antrag die Friedhofsverwaltung. (4) Soll aus wichtigem Grunde die Überführung einer Leiche nach auswärts bereits an einem Wochenende oder Feiertag beginnen, ist dies ohne Vorfahrt möglich, wenn die Überführung von einem Bestattungsunternehmen erfolgt, das über eine generelle, stets widerrufliche Erlaubnis des Friedhofsamtes zur Wochenendüberführung verfügt. Die Anmeldung der Vorfahrt sowie die Todesbescheinigung sind in diesen Fällen vor Überführungsbeginn an die Friedhofsverwaltung zu übermitteln.
§ 15
Ausgestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Für die Ausgestaltung und Pflege der Grabstätten gilt die Grabmal- und Grabpflegeordnung zur Bestattungssatzung, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte spätestens 3 Monate nach Erwerb des Grabnutzungsrechtes in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch auszugestalten und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit zu pflegen. Ein Verzicht auf das Grabnutzungsrecht während der Ruhefrist entbindet nicht von dieser Verpflichtung.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02
S. 10
(3) Das Grab muss spätestens nach 15 Monaten mit einem würdigen Grabmal versehen werden, welches mindestens den Familiennamen des Verstorbenen oder des Grabnutzungsberechtigten trägt. Als vorläufiger Ersatz ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb des Grabnutzungsrechts ein Provisorium zu errichten, das den Familiennamen des Verstorbenen oder des Grabnutzungsberechtigten trägt.
(4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1.September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 16
Grabarten
Die Grabstätten werden unterschieden in Familiengrabstätten (Wahlgräber) und Gemeinschaftsgrabanlagen:
Familiengrabstätten sind:
- a) Erdgrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen,
- b) Grüfte für Sargbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen,
- c) Kindergräber,
- d) Urnengrabstätten nur für Urnenbeisetzungen,
- e) Oberirdische Urnenkammern (in Stelen und Wänden),
- f) Urnenkammern in der Erde
- g) Familienbäume für Urnenbeisetzung
- h) Besondere Grabfelder für Muslime und Yeziden
Gemeinschaftsgrabanlagen sind:
- i) Reihengräber (Erdgrabstätten für Erdbestattungen)
- j) Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal
- k) Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal,
- l) anonyme Grabstätten,
- m) Sternenkindergräber
- n) halbanonyme Rasengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen
- o) anonyme Rasengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Art oder einer bestimmten Lage bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 11
§ 17
Erdgrabstätten
(1) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. Pro einstelligem Erdgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zusätzlich vier Urnenbestattungen möglich.
(2) Das einstellige Erdgrab auf den Friedhöfen gem. § 1 Nr. 1 bis 4 ist maximal 2,10 m lang und 0,90 m breit. Im Waldfriedhof (§ 1 Nr. 5) ist das einstellige Erdgrab höchstens 2,10 m lang und 1,25 m breit. Erdgräber mit mehr als einer Grabstelle besitzen die entsprechende Mehrbreite eines einstelligen Familiengrabes.
(3) Mit Ausnahme des Waldfriedhofes ist bei der Vergabe von Grabnutzungsrechten darauf zu achten, dass die Breitenabstände von Grab zu Grab 0,50 m betragen. Die Tiefe des Grabes beträgt bis zur Grabsohle 1,75 m, bei einem Tiefgrab mindestens 2,30 m.
§ 18
Grüfte
(1) Grüfte sind Grabstätten in Mauerwerk oder Beton ausgeführt.
(2) Die Anlage neuer Grüfte kann nur in den im Belegungsplan dafür vorgesehenen Flächen erfolgen.
(3) Nicht mit einer Grabplatte versehene Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu versehen.
(4) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefristen erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und bestattungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 19
Kindergräber
(1) Kindergräber sind Grabstätten, die ausschließlich für die Beisetzung von Kindern bis einschließlich 10 Jahren vorgesehen sind.
(2) Kindergräber haben eine Länge von 1,50 m, eine Breite von 1,20 m und eine Tiefe von 1,20 m.
(3) Kindergräber werden nur einstellig ausgewiesen.
§ 20
Urnengrabstätten
(1) Urnengräber sind Grabstätten, die nur für die Beisetzung von Urnen vorgesehen sind.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 12
(2) Die Urnengräber haben eine Länge von 1,50 m, eine Breite von 0,90 m und eine Tiefe von 1,20 m, im Waldfriedhof jedoch eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,90 m.
(3) Mit Genehmigung der Stadt kann auch eine Beisetzung oberhalb der Erde in einem Grabmal erfolgen. In diesem Fall muss der Urnenbehälter dauerhaft und wasserdicht sein; er hat dem Material des Grabmals zu entsprechen. Er ist so anzubringen, dass ein Diebstahl ausgeschlossen wird.
§ 21
Oberirdische Urnenkammern (in Stelen und Wänden)
Oberirdische Urnenkammern (in Stelen und in Wänden) sind Grabstätten, die von der Stadt angeboten werden und ausdrücklich für die Beisetzung von Urnen vorgesehen sind. In diesen Urnenkammern besteht grundsätzlich die Bestattungsmöglichkeit für zwei Urnen. Die Beisetzung weiterer Urnen bedarf der Einzelfallprüfung und Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 21a
Urnenkammern in der Erde
Urnenkammern in der Erde sind Grabstätten, die von der Stadt angeboten werden und ausdrücklich für die Beisetzung von Urnen vorgesehen sind. In diesen Urnenkammern besteht grundsätzlich die Bestattungsmöglichkeit für zwei Urnen. Die Beisetzung weiterer Urnen ist nicht möglich.
§ 22
Familienbäume für Urnenbeisetzungen
(1) In den Friedhöfen werden sukzessive Grabfelder für Familienbäume für Urnenbeisetzungen vorgesehen. Die Lage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
(2) Familienbäume dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Urnenbäume zu bearbeiten, die Gräber zu schmücken, zu entfernen oder in sonstiger Weise zu verändern. Jegliche Gestaltung der Bäume und des Bodens bzw. der Sondergräber (z. B. Aufstellen von Kerzen, Gestecken usw.) ist unzulässig. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit diese für den Bestand der Bäume oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden vom Friedhofsträger durchgeführt.
(3) Die Bestattung ist an den dafür vorgesehenen Bäumen möglich. Pro Baum können bis zu acht Urnen bestattet werden. Die Bestattung erfolgt regelmäßig in einem Umkreis von 2 bis 3 m ab Stammmitte.
(4) Je Urnenfamilienbaum ist ein Grabstein zulässig, der mindestens den Namen der dort bestatteten Familie tragen muss und sich in die Umgebung einfügt. Die Kosten hierfür trägt die Familie.
(5) Ein Ausgraben bzw. eine Entnahme der beigesetzten Urnen ist nicht möglich.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 13
§ 23
Besondere Grabfelder
Auf dem Waldfriedhof Raigering befinden sich sowohl ein muslimisches wie auch ein yezidisches Gräberfeld.
(1) Die Gräber für Muslime werden so ausgerichtet, dass die Verstorbenen, auf der rechten Seite liegend, Mekka zugewandt sind.
(2) Die Bestattungsfristen richten sich grundsätzlich nach dem Bestattungsgesetz des Freistaates Bayern, in besonderen Fällen kann die Stadt eine Abweichung hiervon gem. § 19 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV -) zulassen oder bestimmen.
(3) Für die Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind die aktuellen einschlägigen bestattungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(4) Die Überführung zum Friedhof, der Trägerdienst zur Grabstätte sowie die Grablegung erfolgt durch das Personal des Bestattungsinstituts. Sofern die Angehörigen Trägerdienst und Grablegung selbst übernehmen möchten, ist dies vorab mit dem Bestattungsinstitut und Friedhofsträger abzusprechen. Dies gilt auch hinsichtlich besonderer individueller Gestaltungswünsche für die Trauerfeier oder die Verabschiedung am Grabe.
(5) Für das muslimische und das yezidische Grabfeld gelten die Regelungen zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten sowie zur Errichtung von Grabmalen entsprechend
§ 24
Reihengräber
Reihengräber sind einstellige Erdgrabstätten, an denen ein Grabnutzungsrecht nicht begründet wird und die in den Belegungsplänen der Friedhöfe ausdrücklich als solche ausgewiesen sind.
Reihengräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Neue Reihengräber werden nicht vergeben.
§ 25
Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal
(1) Die Bestattung ist in durch die Stadt Amberg ausgewählten Gräbern (z.B. denkmalgeschützten Gräbern) möglich. Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung an einer bestimmten Stelle. Die Kennzeichnung mit den Daten der Verstorbenen wird durch die Stadt Amberg vorgenommen
(2) Die Grabstätten dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Jegliche Gestaltung der Sondergräber (z. B. Aufstellen von Kerzen, Gestecken usw.) ist unzulässig. Ausnahmen sind nur zulässig,
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 14
soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden vom Friedhofsträger durchgeführt.
§ 26
Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal
(1) In den Friedhöfen werden sukzessive Grabfelder für Urnenbaumgräber vorgesehen. Die Lage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) Urnenbäume dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Urnenbäume zu bearbeiten, die Gräber zu schmücken, zu entfernen oder in sonstiger Weise zu verändern. Jegliche Gestaltung der Bäume und des Bodens bzw. der Sondergräber (z. B. Aufstellen von Kerzen, Gestecken usw.) ist unzulässig. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit diese für den Bestand der Bäume oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. (3) Die Bestattung ist an den dafür vorgesehenen Bäumen möglich. Die Bestattung erfolgt regelmäßig in einem Umkreis von 2 bis 3 m ab Stammmitte. Es besteht hierbei kein Anspruch auf Beisetzung an einer bestimmten Stelle. Die Kennzeichnung mit den Daten der Verstorbenen wird durch die Stadt Amberg vorgenommen. (4) Ein Ausgraben bzw. eine Entnahme der unter Urnenbäumen beigesetzten Urnen ist nicht möglich.
§ 27
Anonyme Grabstätten
In anonymen Grabstätten werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und auch niemandem bekanntgegeben.
§ 27 a
halbanonyme Rasengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen
In halbanonymen Rasengräbern werden Urnen oder Erdbestattungen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt bzw. durchgeführt. Anschließend wird die Grabstelle eingesät. Die Kennzeichnung mit den Daten der Verstorbenen wird durch die Stadt Amberg vorgenommen.
§ 27 b
anonyme Rasengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen
In anonymen Rasengräbern werden Urnen oder Erdbestattungen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt bzw. durchgeführt. Anschließend wird die Grabstelle eingesät. Eine Kennzeichnung mit den Daten der Verstorbenen erfolgt nicht.
§ 28
Sternenkindergräber
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 15
Sternenkindergräber sind Sammelgrabstätten für Föten und Totgeburten unter 500 Gramm. Die Beisetzung in diesem Gräberfeld findet vierteljährlich statt
§ 29
Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Familiengrabstätten (Wahlgräbern) für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts besteht nicht. (2) Grabnutzungsrechte werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefristen (§ 13) begründet. (3) Das Grabnutzungsrecht an einer Gruft wird für mindestens 45 Jahre verliehen und um mindestens zehn Jahre verlängert. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht an der Grabstätte besteht, ist dieses bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern. (5) Das Grabnutzungsrecht wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (6) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit dem Eintrag in die Grabkartei rechtswirksam. Hierüber wird dem Nutzungsberechtigten eine gebührenpflichtige Bescheinigung ausgestellt. (7) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts ohne bestehende Ruhefrist hat der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, das Nutzungsrecht wahlweise um 5, 10, 15 oder 20 Jahre zu verlängern. Der Antrag hierfür kann frühestens drei Monate vor Ablauf des Grabnutzungsrechts gestellt werden. (8) Nutzungsrechte zum Zwecke der Reservierung von Grabstätten werden für mindestens fünf Jahre begründet. Die Nutzungsgebühr ist im Voraus zu entrichten.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 16
§ 30
Inhalt des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht gibt Anrecht auf die Bestattung in einem Familiengrab (Wahlgrab).
(2) Die Grabnutzung steht dem Erwerber und mit seinem Einverständnis seinen Angehörigen und anderen Personen (Abs. 3 Buchstabe f) zu.
(3) Als Angehörige gelten:
a) Ehegatte
b) Verwandte der absteigenden Linie
c) Verwandte der aufsteigenden Linie
d) Geschwister
e) Ehegatten der unter b) bis d) bezeichneten Personen.
f) Zu den anderen Personen zählen insbesondere Verwandte aus der Seitenlinie und Verschwägerte. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Stadt auf Antrag auch weiteren Personen aus dem Verwandten-, Bekannten- oder Freundeskreis auf Antrag die Grabnutzung gestatten.
§ 31
Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt oder darauf verzichtet, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grabbescheinigung).
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 17
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Mit dem Übergang des Nutzungsrechts gehen auch die Lasten der Grabnutzung auf den Übernehmer über.
§ 32
Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,
a) Wenn es abgelaufen und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht verlängert wird,
b) wenn auf das Recht gegenüber der Stadt verzichtet wird. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr. Während einer laufenden Ruhefrist ist ein Verzicht nicht möglich.
(2) Bei Ablauf des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale innerhalb eines Monats nach Erhalt der durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragenden Entfernungsgenehmigung entfernt werden, sofern die Stadt nicht auf die Beseitigung aus Gründen der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet oder diese aus Gründen des Denkmalschutzes untersagt. Sind die Grabmale nicht entfernt, so ist die Stadt zu ihrer Beseitigung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten dazu berechtigt. Wenn die Grabmale trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den bisherigen Grabnutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten aus dem Friedhof entfernt werden, wird der Verzicht auf das Eigentum angenommen.
(3) Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Stadt neu vergeben werden.
Teil V
Gestaltung von Grabstätten
Die Grabmal- und Grabpflegeordnung (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung.
Teil VI
Schlussbestimmungen
§ 33
Anordnungen, Ersatzvornahmen
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 18
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§34
Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
§ 34a
Vernachlässigte Gräber
Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung der Stadt den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt das Grabmalnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts geht das Grab in das Eigentum der Stadt über. Dies gilt nicht für Gräber, die einer Erhaltungspflicht unterliegen. (z.B. denkmalgeschützte Gräber)
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich außerhalb der Öffnungszeiten in den Friedhöfen aufhält,
- 2. als Besucher den durch § 6 festgelegten Pflichten oder Verboten zuwiderhandelt,
- 3. als Gewerbetreibender oder Nichtgewerbetreibender zusätzlich den Pflichten oder Verboten gem. § 7 zuwiderhandelt,
- 4. der Verpflichtung, die Grabstätte in einer würdigen Weise auszugestalten und zu pflegen, nicht nachkommt,
- 5. das Grabmal entgegen § 33 nicht entfernt bzw. ein Grabmal ohne Entfernungsgenehmigung beseitigt oder beseitigen lässt,
- 6. ohne Genehmigung Lichtbild-, Film oder Tonbandaufnahmen macht oder ohne Erlaubnis Ehrensalut gibt
- 7. gegen die Vorfahrpflicht nach § 14 a verstößt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 19
(2) Außerdem kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Vorschriften der Grabmal- und Grabpflegeordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, zuwiderhandelt dadurch, dass er
- 1. Ärgernis erregende Inschriften auf der Grabstätte anbringt (§ 3 Abs. 3),
- 2. ohne Genehmigung Grabmale (§ 4) sowie Steineinfassungen (§ 12 Abs. 3) errichtet, ändert, versetzt, erneuert oder Tünchungen, Änderungen der Fassade, der Höhe und der Abdachung von architektonischen Überbauten durchführt sowie Grabmale vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern oder des Grabnutzungsrechts bei Wahlgräbern entfernt,
- 3. entgegen § 5 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 3 vor Erteilung der Genehmigung mit Arbeiten beginnt,
- 4. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, trotz Anweisung der Stadt nicht in Stand setzt oder entfernt (§ 8 Abs. 2),
- 5. mit Ausnahme des Waldfriedhofes und des Friedhofes Luitpoldhöhe zwischen den Gräbern Platten verlegt oder eine Pflasterung vornimmt (§ 17 Abs. 1),
- 6. nicht erlaubten Grabschmuck im Sinne des § 18 Abs. 1 anbringt,
- 7. Gefäße entgegen den Bestimmungen des § 19 aufstellt,
- 8. das Grab nicht sauber hält (§ 21),
- 9. ohne Genehmigung Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufstellt (§ 22).
(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofs- und Bestattungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhöfe und das Bestattungswesen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 10.07.2017 und die Grabmal- und Grabpflegeordnung zur Satzung über die Friedhöfe und das Bestattungswesen (GrabmalO) vom 10.07.2017 (AMBl. Nr. 16 vom 04.08.2017, geändert durch Satzung vom 05.12.2017, AMBl. Nr. 26 vom 15.12.2017) außer Kraft.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 20
Inhaltsübersicht zur Satzung über die Friedhöfe und das Bestattungswesen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Friedhofs- und Grabwahl § 4 Schließung und Entwidmung
Teil II
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 7 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt § 7a Erlaubnis zum Befahren der Friedhöfe
Teil III
Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines § 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 10 Benutzung der Leichenhallen, Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume § 11 Trauerfeier § 12 Exhumierungen, Umbettungen § 13 Ruhefristen
Teil IV
Grabstätten
§ 14 Allgemeines § 14a Leichenüberführung nach auswärts, Vorfahrtspflicht § 15 Ausgestaltung und Pflege der Grabstätten § 16 Grabarten § 17 Erdgrabstätten § 18 Grüfte § 19 Kindergräber § 20 Urnengrabstätten § 21 Oberirdische Urnenkammern (in Stelen und Wänden) § 21a Urnenkammern in der Erde § 22 Familienbäume für Urnenbeisetzungen § 23 Besondere Grabfelder § 24 Reihengräber § 25 Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal § 26 Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal § 27 Anonyme Grabstätten § 27 a halbanonyme Rasengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen § 27 b anonyme Rasengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen § 28 Sternenkindergräber § 29 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten § 30 Inhalt des Grabnutzungsrechts § 31 Übertragung von Grabnutzungsrechten § 32 Erlöschen von Grabnutzungsrechten
Teil V
Gestaltung von Grabstätten
Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02
S. 21
Teil VI
Schlussbestimmungen
§ 33 Anordnungen, Ersatzvornahmen
§34 Haftungsausschluss
§ 34a Vernachlässigte Gräber
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
Anlage 1 zur Zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
S. 22
Grabmal- und Grabpflegeordnung
zur Satzung über die Friedhöfe und das Bestattungswesen (GrabmalO)
Die Stadt Amberg erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsätzliches
(1) Bei der Ausgestaltung der Grabstätten ist auf die Würde des Ortes, die Eigenart der Umgebung des Grabes, sowie auf das gesamte Gepräge des Friedhofs und des Friedhofsteils Rücksicht zu nehmen. Als Mindestbeschriftung muss jedes Grab den Namen des Grabnutzungsberechtigten oder des zuletzt Bestatteten aufweisen.
(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne irgendeine Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(3) Die Stadt ist berechtigt, im Einzelfall entsprechende Anordnungen zu treffen, die dem Grundsatz nach Abs. 1 entsprechen
(4) Urnen werden in der Regel unterirdisch beigesetzt. Ausnahmsweise werden Urnen oberirdisch in städtischen Urnenkammern/-stelen/-wänden beigesetzt. Urnenbeisetzungen in privaten Stelen und die Errichtung privater Stelen sind nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen für die Errichtung und Beisetzung in privaten Stelen sind nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind bereits errichtete private Urnenstelen, die Bestandsschutz haben.
Teil II
Das Grabmal
§ 2
Begriffsbestimmung
Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 23
(1) Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die auf Dauer an einer Grabstätte angebracht werden. Als Grabstätten gelten auch die Urnenkammern in den Urnenstelen und den Urnenmauern. (2) Zugelassen sind Grabmale aus Holz, Stein, Kunststein, Glas oder Metall. Erlaubt sind auch Grabplatten auf den Erd- und Urnengräbern, wobei das Material Satz 1 entsprechen muss. (3) Die Front - bzw. Verschlussplatten bei den Urnenstelen und den Urnenmauern werden von der Stadt gestellt. Als Mindestbeschriftung muss die Platte den Namen des Grabnutzungsberechtigten oder des zuletzt Bestatteten aufweisen. (4) Die Beschriftung der Verschlussplatten kann bereits zu Lebzeiten, muss aber spätestens 3 Monate nach der ersten Beisetzung erfolgen. (5) Die Gestaltung der Verschlussplatte muss der Würde des Grabmals entsprechen. Dies ist i.d.R. durch das Anbringen einzelner Buchstaben gegeben. Abweichungen benötigen der Genehmigung.
§ 3
Einordnungsgebot
(1) Jedes Grabmal muss sich dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Es darf den Friedhof nicht verunstalten und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. (2) Grabmale an Wandgräbern dürfen die Wandhöhe nicht überragen. (3) Ärgernis erregende Inschriften dürfen auf den Grabmalen nicht angebracht werden. (4) Das Einordnungsgebot gilt analog für alle Arten von Urnenkammern.
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung, Änderung, Versetzung und Erneuerung von Grabmalen bedürfen der Genehmigung der Stadt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung. Der Antrag ist schriftlich durch den Nutzungsberechtigten oder von einer dieser beauftragten Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Auf sie besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Anforderungen dieser Grabmal- und Grabpflegeordnung erfüllt sind. (2) Eine Genehmigung der Stadt ist auch einzuholen für Tünchungen, Änderungen der Fassade, der Höhe und der Abdachung von architektonischen Überbauten. (3) Die Entfernung des Grabmals bedarf der Genehmigung der Stadt Amberg.
Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
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§ 5
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Der Antrag auf Genehmigung nach § 4 ist vom Grabnutzungsberechtigten und von einem Bevollmächtigten der ausführenden Firma zu unterzeichnen und muss mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Maßnahmenbeginn eingereicht werden. Zudem ist die geplante Ausführungszeit im Antrag zu nennen.
(2) Mit dem Genehmigungsantrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung unter Angabe von Material und Art der Bearbeitung einzureichen, aus der alle für die Beurteilung erforderlichen Einzelheiten inkl. der notwendigen technischen Angaben ersichtlich sein müssen. Bei Bedarf sind Zeichnungen in größerem Maßstab und eventuell Modelle vorzulegen.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten im Friedhof nicht begonnen werden.
§ 6
Ausführung der Grabmale
(1) Die Ausführung eines Grabmals darf nur im Rahmen des von der Stadt Amberg erlassenen Genehmigungsbescheides erfolgen.
(2) Der Genehmigungsbescheid samt Zeichnung und das fertige Grabmal müssen vor Beginn der Arbeiten im Friedhof dem Friedhofsvorarbeiter unaufgefordert vorgezeigt werden. Dieser prüft, ob das Grabmal den Bedingungen des Genehmigungsbescheides entspricht. Das errichtete Grabmal wird vom Friedhofsvorarbeiter abgenommen.
(3) Die Arbeiten sind gem. TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung auszuführen.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Grabmalordnung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind.
§ 7
Material und Gestaltung
(1) Als Werkstoff für die Grabmale sind alle Natur- und Kunststeine sowie Holz, Glas oder Metall zugelassen, soweit sie in werkgerechter Ausführung gefertigt und von einem anerkannten Fachbetrieb aufgestellt werden.
(2) Gegenstände, Zeichen, Bilder und Inschriften, welche gegen die Würde und Eigenart eines Friedhofes verstoßen, dürfen nicht angebracht werden.
(3) Grabsteine über 1,50 m Gesamthöhe sind nicht gestattet. Die Stadt kann jedoch Ausnahmen für Grabkreuze oder für künstlerisch wertvolle bzw. denkmalgeschützte Grabmale zulassen.
Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
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Grabmale bis zu 1 m Gesamthöhe müssen eine Mindeststärke von 0,12 m, Grabmale über 1 m Gesamthöhe 0,14 m haben. Die Breite der Grabmale ergibt sich aus der vorgegebenen Grabbreite.
§ 8
Standfestigkeit der Grabmale, Fluchtlinien
(1) Stehende Grabmale sind am Kopfende des Grabes auf einem der Größe des Grabmals entsprechenden Fundament standfest aufzustellen. (2) Der ausführende Steinmetz hat der Friedhofsverwaltung die Überprüfung der Standsicherheit (Druckprobe 500 N/50 kg) unaufgefordert innerhalb von 6 Wochen nach Errichtung des Grabmals nachzuweisen. Der Nachweis der Standsicherheit ist auch nach Reparaturarbeiten oder Wiedererrichtungen nach einer Bestattung am Grabmal zu führen. Sollte dies nicht geschehen, erfolgt dies ohne weitere Aufforderung seitens der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten. (3) Die Stadt kann den Nutzungsberechtigten anweisen, Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, unverzüglich in Stand zu setzen oder zu entfernen. (4) Auf dem Dreifaltigkeits- und dem Katharinenfriedhof sowie auf den Friedhöfen in Ammersricht und Luitpoldhöhe ist es gestattet, zwischen den Erdgräbern auch Urnengräber mit den Maßen 150 mal 90 cm bzw. 120 mal 60 cm neu anzulegen. In solchen Fällen ist die für die Aufstellung der Grabmale vorgegebene Fluchtlinie nur auf der Kopfseite (Grabsteinseite) einzuhalten.
§ 9
Geschützte Grabmale
Künstlerisch, geschichtlich oder ortsgeschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt.
§ 10
Provisorien
Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal ist frühestens 3 Monate, aber spätestens 6 Monate nach Beisetzung ein Provisorium aufzustellen, das als Mindestbeschriftung Vor- und Zuname des zuletzt Bestatteten aufweisen muss. Unansehnlich gewordene Provisorien können entschädigungslos durch die Stadt entfernt werden. Die Aufstellung eines Provisoriums bedarf einer Genehmigung.
§ 11
Wiedererrichtung und Wiederverwendung von Grabmalen
(1) Grabmale, die wegen der Öffnung eines Grabes oder aus einem anderen Grund nur vorübergehend entfernt wurden, müssen innerhalb von fünfzehn Monaten ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden, wenn die Boden- und Wetterverhältnisse dies zulassen. In der Zwischenzeit ist das Grabmal vom Friedhof zu entfernen oder an einem von der Stadt bezeichneten Platz zu lagern.
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(2) Grabmale dürfen an einer anderen Grabstätte nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen an die Gestalt und an die öffentliche Sicherheit entsprechen. Dies wird im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 geprüft.
Teil III
Einfassungen
§ 12
Allgemeines
(1) Grabeinfassungen müssen der Grabstätte angepasst sein. Sie dürfen weder die Nachbargrabstätten noch das Gesamtbild des Friedhofsteils beeinträchtigen. (2) Pflanzliche Einfassungen der Grabstätten sind mit Ausnahme im Waldfriedhof zugelassen. Sie dürfen eine Höhe von 30 cm einschließlich der Höhe des Grabbeets (§ 15 Abs. 2) nicht überschreiten und nicht über die Grabstätte hinausragen. (3) Zulässige Steineinfassungen sind genehmigungspflichtig; §§ 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Einfassungen aus anderem Material sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Amberg.
§ 13
Sondervorschriften für einzelne Friedhöfe
Waldfriedhof:
(1) Nur das Grabbeet (§ 15 Abs. 1) wird eingefasst. Die Einfassungen an den Außenseiten erfolgen durch einen Kantenstein, 10 cm breit, die Bänder zwischen den Grabbeeten durch ein 20 cm breites Plattenband. Sie werden bodenbündig ohne jeden Überstand von der Stadt Amberg nach Belegung einer Grabreihe verlegt. (2) Die Fundamentierung für die Grabmale wird von der Stadt erstellt. (3) In von der Friedhofsverwaltung festgelegten Abteilungen können von Abs. 1 und 2 Ausnahmen erteilt werden.
Teil IV
Gestaltung der Grabstätte
§ 14
Einhaltung der Grabgröße
(1) Bei der Anlage und Gestaltung eines Grabes ist das festgelegte einzuhalten.
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(2) Im Waldfriedhof darf auf der Grundlage des Belegungsplanes die Bepflanzung des Grabbeetes (§ 15 Abs. 1) in den Abteilungen A I mit A III, B I mit B III und C I mit C III folgende Maße nicht überschreiten:
a) Familiengräber: einstellig: Länge 1,20 m Breite 1,05 m zweistellig: Länge 1,20 m Breite 2,30 m
b) Kindergräber: Länge 0,50 m Breite 0,70 m
c) Urnengräber: Länge 0,70 m Breite 0,70 m
§ 15
Grabbeet
(1) Das Grabbeet ist der Teil der Grabstätte, der dem Grabnutzungsberechtigten zur Gestaltung überlassen ist. (2) Das Grabbeet darf nicht über 15 cm hoch sein. (3) Abweichend hiervon ist im Waldfriedhof das Grabbeet bodenbündig anzulegen. (4) Nicht zugelassen sind grundsätzlich alle Arten von Muscheln, Silberkies und Kalksteinsplitt auf dem Grabbeet
§ 16
Bepflanzung
(1) Zur Bepflanzung dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. (2) Die Bepflanzung ist flächig zu halten unter Bevorzugung von Boden bedeckenden, niedrigen, möglichst immergrünen Pflanzen. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt durchgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen durch die Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Bäume und Sträucher (Gehölze) dürfen auf ein Grab nur gepflanzt werden, wenn dadurch das Grabmal nicht beeinträchtigt wird. (5) Nicht nur vorübergehend gesetzte Bäume auf und neben den Gräbern gehen mit der Pflanzung in das Eigentum der Stadt über. Diese Bäume dürfen daher nur mit Genehmigung der Stadt beseitigt bzw. verändert werden. (6) Liegende Grabmale dürfen nur mit polsterartigen oder kriechenden immergrünen Gewächsen umpflanzt werden. (7) Anpflanzungen und Gehölze, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gepflanzt wurden und trotz schriftlicher Aufforderung von den Grabnutzungsberechtigten und Hinterbliebenen nicht entfernt werden, kann die Stadt ohne Entschädigung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten beseitigen.
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§ 17
Gestaltung der Flächen zwischen den Gräbern
(1) Mit Ausnahme des Waldfriedhofes und des Friedhofs Luitpoldhöhe ist es den Grabnutzungsberechtigten untersagt, zwischen den Gräbern Platten zu legen. Eine Pflasterung ist unzulässig.
(2) Flächen zwischen den Gräbern dürfen nur mit Kies bestreut werden, im Waldfriedhof sind die Zwischenräume mit Grasflächen bedeckt.
§ 18
Nichterlaubter Grabschmuck
(1) Es ist nicht erlaubt, Schmuck aus nicht-pflanzlichen Stoffen, der gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstößt, an Gräbern aufzustellen, Gestelle zur Befestigung von Kränzen und anderem Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen, der Eigenart von Gräbern widersprechende Gefäße auf den Gräbern oder Grabmalen aufzustellen.
(2) Nicht erlaubten Grabschmuck, der trotz schriftlicher Aufforderung von dem Grabnutzungsberechtigten nicht entfernt wird, kann die Stadt ohne Entschädigung und auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernen.
(3) Die Aufstellung von Grabschmuck an Sammelgrabstätten ist nicht erlaubt. Dort abgelegter Grabschmuck wird ohne Aufforderung durch das Friedhofsamt entfernt.
§ 19
Vorübergehender Grabschmuck
Auf den Gräbern dürfen Pflanzen und Schnittblumen in Töpfen, Schalen oder Vasen aufgestellt werden, wenn diese Gefäße in Material, Form und Größe in einem angemessenen Verhältnis zur Grabstätte stehen.
Teil V
Sonstige Bestimmungen
§ 20
Gießwasser
Zur Pflege der Grabstätten darf aus den vorhandenen Brunnen und Schöpfbecken kostenlos Gießwasser entnommen werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
§ 21
Sauberhalten der Gräber
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Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige unbrauchbar oder unansehnlich gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Abfallplätze zu schaffen. Die Stadt ist berechtigt, solche Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen.
§ 22
Bänke
Bänke oder andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt und nur an Plätzen, die die Stadt bestimmt, aufgestellt werden. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Inhaltsübersicht zur Grabmal- und Grabpflegeordnung
(GrabmalO)
Teil I Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätzliches
Teil II Das Grabmal § 2 Begriffsbestimmung § 3 Einordnungsgebot § 4 Genehmigungspflicht § 5 Genehmigungsvoraussetzungen § 6 Ausführung der Grabmale § 7 Material und Gestaltung § 8 Standfestigkeit der Grabmale, Fluchtlinien § 9 Geschützte Grabmale § 10 Provisorien § 11 Wiedererrichtung und Wiederverwendung von Grabmalen
Teil III Einfassungen § 12 Allgemeines § 13 Sondervorschriften für einzelne Friedhöfe
Teil IV Gestaltung der Grabstätte § 14 Einhaltung der Grabgröße § 15 Grabbeet § 16 Bepflanzung § 17 Gestaltung der Flächen zwischen den Gräbern § 18 Nichterlaubter Grabschmuck § 19 Vorübergehender Grabschmuck
Teil V Sonstige Bestimmungen § 20 Gießwasser § 21 Sauberhalten der Gräber § 22 Bänke
Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
4-2-02 S. 30
| Lfd. Nr. | Ändernde Satzung vom | genehmigt mit RS vom | Amtsblatt Nr. vom | geänderte- Paragraphen | Art der Änderung | In Kraft- getreten am |
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