Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren vom 09.03.2001 außer Kraft.
Altenkirchen, 1. März 2006 Kreisstadt Altenkirchen
Heijo Höfer Stadtbürgermeister
Anlage
zur Friedhofgebührensatzung der Kreisstadt Altenkirchen vom 1. März 2006 - Gebührentarif -
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 850 €
- Überlassung einer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 b 850 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 450 €
- Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1b 450 €
- Überlassung einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte anlässlich einer Tot-/Fehlgeburt 250 €
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung mit 2 Grabstellen 2.450 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 40 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
III. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung mit 2 Grabstellen 1.200 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 30 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
IV. Urnenbeisetzungen in Reihen- und Wahlgrabstätten
- Beisetzung einer zweiten Urne in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle eines Wahlgrabes (§ 15 Abs. 1 Ziffer d und e der Friedhofsatzung) 450 €
- Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle eines Wahlgrabes mit einer Leiche (§ 15 Abs. 1 Ziffer d und e der Friedhofsatzung) 450 €
V. Grabherstellung
Leistungen nach § 9 der Friedhofsatzung
- Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab 317 €
- a) Bestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab 456 € b) Bestattungen in einer Grabkammer 344 €
- Bestattung in einem Wahlgrab, 1. Grabstelle 465 €
- Jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab 569 €
- Beisetzung einer Urne 134 €
- Beisetzung einer Urne im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ 164 €
- Bei Bestattungen an Samstagen sind die dem Friedhofträger entstandenen tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten.
VI. Entfernung und Einebnung von Grabstätten
- Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150 €
- Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 250 €
- Rasenreihengrab 70 €
- Grabkammer 200 €
- Wahlgrabstätte 300 €
- Urnenreihengrab 100 €
- Rasenurnenreihengrab 70 €
- Urnenwahlgrab 150 €
- Grabstätten im allg. Grabfeld mit vollständiger Abdeckung 50 % Aufschlag
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
VIII. Benutzung der Friedhofhalle
| 1. | Aufbahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen (Kühlraum) | 140 € |
|---|---|---|
| Für jeden weiteren Tag | 70 € | |
| 2. | Trauerhalle | 140 € |
| 3. | Verabschiedungsraum | 140 € |
IX. Sonstige Gebühren
Bei Bestattungen in anonymen Urnenreihengräbern, Bestattungen in Grabkammern, Bestattungen in einem Rasenreihen- und Urnenrasenreihengrab und Bestattungen im allgemeinen Grabfeld erfolgt ein Abschlag von der Grabstellengebühr.
| a) | Bestattungen in einem Rasengrab und im allgemeinen Grabfeld | 10% (ohne Einfassung) |
|---|---|---|
| b) | in Grabkammern | 25% (verkürzte Ruhezeit) |
X. Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über die zu zahlenden Gebühren eine Vereinbarung zu treffen.
XI. Jährlicher Pflegezuschlag für Grabstätten
| a) | Rasenreihengrab | 20 € |
|---|---|---|
| b) | Urnenrasenreihengrab | 15 € |
| c) | Urneneinzelgrab im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ | 15 € |
| d) | Anonymes Urnenreihengrab | 15 € |
| e) | Anonymes Reihen- oder Urnenreihengrab für Tod-/Fehlgeburten | kein Pflegezuschlag |
XII. Namenstafel
| 1. | Namenstafel „Bestattung unter Bäumen“ inklusive Befestigung | 20 € |
|---|---|---|
| 2. | Die Namenstafeln für die Rasengrabstätten werden nach dem tatsächlichen Aufwand für die Herstellung sowie das Verlegen abgerechnet. | |
| 3. | Namenstafel für Tod-/Fehlgeburten | 20 € |