Gebührenordnung
15 Abschnitte.
§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren, kostenpflichtige Amtshandlungen
Erhebung von Benutzungsgebühren, kostenpflichtige Amtshandlungen
- Die Stadt Altenburg erhebt für die Benutzung des Städtischen Friedhofs und seiner zugehörigen Einrichtungen Benutzungsgebühren (Benutzungsgebühren, Unterhaltungsgebühren) nach Maßgabe dieser Satzung.
- Die Stadt Altenburg erhebt für Amtshandlungen im Vollzug der Friedhofssatzung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung.
§ 2 Kostengläubiger
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt Altenburg.
§ 3 Kostenschuldner
Kostenschuldner
- Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- wer den Städtischen Friedhof benutzt und für diese Benutzung ein Gebührentatbestand vorgesehen ist,
- der Antragsteller,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.
- Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
S. 2
Friedhofskostensatzung
§ 4 Paragraph 4
Entstehen der Kostenschuld, Fälligkeit
- Die Kostenschuld entsteht:
- mit der Erteilung des Nutzungsrechtes,
- bei jährlichen Gebühren mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres,
- mit der Vornahme der Bestattung bei Grabstätten, an denen kein Nutzungsrecht vergeben wird,
- soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde,
- mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides fällig, soweit dieser nicht eine andere Fälligkeit bestimmt.
§ 5 Paragraph 5
Benutzungsgebühren
- Mit den Benutzungsgebühren werden die Leistungen, die der Sicherung der zweckentsprechenden Benutzung des Friedhofs, des Vorhaltens der Grab-anlagen/Grabstätten, auch der Gemeinschaftsanlagen und der Ermöglichung der Aus-übung der Totenfürsorgerechtes an/auf der Grabstätte entfallen, abgegolten. Enthalten sind hierin auch die Leistungen des Vorhaltens und Betreibens von Anlagenteilen, die der Pflege der Gräber dienen, wie Abfallplätze sowie Wasserentnahmestellen und im Falle der Gemeinschaftsanlagen des jeweils vorgesehenen Grabsteines.
- Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Gebühren erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenarten | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1.1 | Urnenreihenstellen | 525,03 |
| 1.2 | Urnenreihenstelle Rasen | 507,61 |
| 2.1 | Urnenwahlstellen | 515,55 |
| 2.2 | Verlängerung Urnenwahlstellen je Jahr | 10,77 |
| 3.1 | Erdreihenstelle | 692,27 |
| 4.1 | Erdwahlstelle einfach | 615,92 |
| 4.2 | Erdwahlstelle mehrstellig | jeweiliges Vielfaches der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 |
| 4.3 | Verlängerung Erdwahlstelle einfach je Jahr | 19,38 |
| 4.4 | Verlängerung Erdwahlstelle mehrstellig je Jahr | jeweiliges Vielfaches der Gebühr nach Tarifstelle 4.3 |
| 5. | Urnengemeinschaftsanlage anonym | 331,43 |
| 6. | Urnengemeinschaftsanlage Namensstein | 438,84 |
Friedhofskostensatzung
S. 3
| 7. | Urnengemeinschaftsanlage Baum | 710,01 |
|---|---|---|
| 8. | Rasengrabfeld Erdbestat- tung | 575,02 |
| 9. | Sternenfeld | 188,19 |
§ 6 Paragraph 6
Unterhaltungsgebühren
- Die Stadt erbringt Leistungen für die Pflege und Unterhaltung der Flächen des Friedhofs, als würdige und angemessene Umrahmung der Grabstätten. Darin enthalten sind auch die Kosten der der Benutzung der Friedhofsanlage zum Andenken an die Verstorbenen dienenden Anlagen (u.a. Bänke). Die jährlichen Kosten dieser Leistung liegen den Unterhaltungsgebühren zugrunde.
- Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende jährlich wiederkehrende Unterhaltungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 10.1 | Urnenreihenstellen | 19,82 |
| 10.2 | Urnenreihenstelle Rasen | 78,61 |
| 10.3 | Urnenreihenstelle Rasen– Anrecht | 78,61 |
| 20. | Urnenwahlstellen | 20,54 |
| 30.1 | Erdreihenstelle | 19,82 |
| 40.1 | Erdwahlstelle einfach | 20,54 |
| 40.2 | Erdwahlstelle mehrstellig | jeweiliges Vielfaches der Gebühr nach Tarifstelle 40.1 |
- Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Unterhaltungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 50. | Urnengemeinschaftsanlage anonym | 15,47 |
| 60. | Urnengemeinschaftsanlage Namensstein | 229,37 |
| 70. | Urnengemeinschaftsanlage Baum | 229,37 |
| 80. | Rasengrabfeld Erdbestat- tung | 15,47 |
| 90. | Sternenfeld | 229,37 |
S. 4
Friedhofskostensatzung
- Die Stadt erbringt Leistung für die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen als würdige und angemessene Gestaltung der Grabstätten zum Andenken an die Verstorbenen. Die jährlichen Kosten dieser Leistung liegen den Unterhaltungsgebühren zugrunde.
- Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Unterhaltungsgebühren nach Absatz 4 erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 51. | Urnengemeinschaftsanlage anonym | 297,88 |
| 61. | Urnengemeinschaftsanlage Namensstein | 312,45 |
| 81. | Rasengrabfeld Erdbestattung | 250,39 |
- Die Unterhaltungskosten nach Absatz 4 für die Gemeinschaftsanlage Baum werden als Vorausleitung für die Ruhezeit von 20 Jahren wie folgt erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 71. | Urnengemeinschaftsanlage Baum I | 790,52 |
§ 7 Paragraph 7
Sonstige Gebühren
Werden Nutzungsrechte vor Ablauf der Ruhezeit beendet, werden neben Verwaltungsgebühren für die Entscheidung für jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhezeit Gebühren in Höhe der Unterhaltungsgebühren nach § 6 Abs. 2 erhoben.
§ 8 Paragraph 8
Gebühren für Heimtierbestattungen
Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Benutzungsgebühren nach § 5 Absatz 1 und Unterhaltungsgebühren nach § 6 Absatz 1 und Absatz 4 jeweils der Satzung als Gesamtgebühren erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 100. | Heimtierurnenbestattung | 76,60 |
Auf die Gebühren wird der aktuell gültige Umsatzsteuersatz erhoben.
Friedhofskostensatzung
S. 5
§ 9 Paragraph 9
Verwaltungsgebühren
- Die Höhe der Gebühren richtet sich in entsprechender Anwendung der Kostenverzeichnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenburg in der jeweils geltenden Fassung.
- Soweit diese Satzung oder das nach Abs. 1 zur Anwendung kommende Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach der mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Mühewaltung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen.
§ 10 Paragraph 10
Auslagen
Werden bei der Benutzung oder bei Amtshandlungen besondere bare Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch wenn die Benutzung gebührenfrei bleibt. Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften für die Gebührenerhebung entsprechend.
§ 11 Paragraph 11
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
- Die Benutzung und die Amtshandlung können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kostenschuld (Gebühren und Auslagen) abhängig gemacht werden.
- Die Benutzung und die Amtshandlung können auch von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kostenschuld (Gebühren und Auslagen) abhängig gemacht werden.
§ 12 Paragraph 12
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
§ 13 Paragraph 13
Gebührenerstattung und Gebührenanteile
- Auf eine Erstattung von einmaligen Gebühren besteht kein Anspruch.
- Jährliche Gebühren werden bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses auf Antrag anteilmäßig erstattet und zwar in Höhe eines zwölften Teiles für jeden vollen Monat der auf die Beendigung des Benutzungsverhältnisses folgt.
- Jährliche Gebühren werden bei Beginn des Benutzungsverhältnisses anteilmäßig erhoben und zwar in Höhe eines zwölften Teiles für jeden vollen Monat der auf den Beginn des Benutzungsverhältnisses folgt.
S. 6
Friedhofskostensatzung
§ 14 Gebühren bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverträgen
Gebühren bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverträgen
- Soweit eine Benutzung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgt, finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.
- Die Gebühren und Auslagen werden mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages fällig, soweit dieser nicht ausnahmsweise eine andere Fälligkeit bestimmt.
§ 15 Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
- Die in der vorstehenden Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils in der dem Geschlecht zugeordneten Sprachform.
- Die Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.