Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
für den Waldfriedhof Altenböddeken
der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde
am Sintfeld
vom 02.06.2026
# Die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für
das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen
Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die
nachstehende
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# Friedhofsgebührensatzung
# § 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Evangelischen Waldfriedhofes Altenböddeken und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
# § 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
# § 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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# § 4
Nutzungsgebühren
| (1) | Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin | Ruhezeit / Jahre | Gebühr/Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| a) | Urnenbeisetzung | 20 | 1.125,00 |
| b) | Verlängerungsgebühren Urne 5 Jahre | | 281,25 |
# § 5
Bestattungsgebühren
| (1) | Grundgebühren | | Gebühr/Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| a) | Urnenbeisetzung | | 275,00 |
| b) | Einheitliche Grabplatte im Sinne von § 9 Absatz 4 Friedhofssatzung | | 745,00 |
# § 6
Gebühren für Umbettungen
| (1) | Umbettung auf demselben Friedhof | | Gebühr/Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| a) | Urnenbeisetzung | | 873,00 |
| b) | Urnenbeisetzung auf einem anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskosten) | | 873,00 |
| (2) | Ausbettung bei Überführung auf einem fremden Friedhof | | Gebühr/Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| a) | Urnenbeisetzung | | 597,00 |
| (3) | Einbettung bei Überführung von einem anderen Friedhof | | Gebühr/Euro |
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| (a) | Urnenbeisetzung | | 275,00 |
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## § 7
Sonstige Gebühren
| | | | Gebühr/Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| (1) | Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) | | 6,00 |
## § 8
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 20 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 16.07.2008.
## § 9
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 21 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 16.07.2008 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08.07.2025 außer Kraft.
Büren den, 02.06.2026
Die Friedhofsträgerin / Der Friedhofsträger
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In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums
der Ev. Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld
vom 2. Juni 2026
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 30. Juni 2029 erteilt.
Bielefeld, 18. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
Henning Richter
Az.: 723.02-4431/01
Staatsaufsichtlich genehmigt
Deinhold, den 25.06.2026
Bezirksregierung
Im Auftrag