Banzkow

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.10.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab280,00 Euro für 25 Jahre
Sargwahlgrab300,00 Euro je Grabbreite für 25 Jahre
Urnenreihengrab230,00 Euro für 25 Jahre
Urnenwahlgrab250,00 Euro je Grabbreite für 25 Jahre
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung genannt (1.000,00 Euro)
Baumbestattung1.500,00 Euro Urnengemeinschaftsanlage am Baum in Consrade, mit Namensnennung, je Grabbreite für 25 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)65,00 Euro Bestattungs- u. Verwaltungsgebühr für Sargbestattung oder Urnenbeisetzung
Trauerhalle / Hallenicht angegeben Nicht im Text enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe in Plate, Banzkow, Peckatel und Consrade

vom 23.10.2018

Auf Grund des Artikels 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die kirchlichen Friedhöfe in Plate, Banzkow, Peckatel und Consrade. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines \(\S 2\) Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen \(\S 4\) Stundung und Erlaß von Gebühren § 5 Gebührenhöhe § 6 Zusätzliche Leistungen \(\S 7\) Zurücknahme des Nutzungsrechts § 8 Inkrafttreten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung die Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes Verantwortliche,
  3. 3. derjenige, der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen konnen, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilen. Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

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§ 4

Stundung und Erlaß von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren

Reihengrabstätte:

  • für Särge für 25 Jahre 280,00 Euro
  • für Urnen für 25 Jahre 230,00 Euro

Wahlgrabstätten:

  • für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 300,00 Euro
  • für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 250,00 Euro
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstände für Säre je Grabbreite und Jahr 12,00 Euro
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstände für Urnen je Grabbreite und Jahr 10,00 Euro

Rasenwahlgrab für einen Sarg

  • je Grabbreite für 25 Jahre 1.200,00 Euro
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstände je Grabbreite und Jahr 48,00 Euro

Urnengemeinschaftsanlage in Banzkow, Plate u. Consrade

mit Namensnennung durch den Friedhofsträger - je Grabbreite für 25 Jahre 1.000,00 Euro

Urnengemeinschaftsanlage am Baum in Consrade

mit Namensnennung durch den Friedhofsträger

  • je Grabbreite für 25 Jahre 1.500,00 Euro

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabbreite und Jahr beträgt: 15,00 Euro Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

3. Bestattungs -u. Verwaltungsgebühr

  • für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung 65,00 Euro

4. Verwaltungsgebühren

  • Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 20,00 Euro
  • Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes 30,00 Euro

5. Gebühr für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger

durch Rasenmähen, nach Antrag des Nutzungsberechtigten auf Umgestaltung in ein Rasengrab und schriftl. Genehmigung des Friedhofsträgers frühestens jedoch nach 10 Jahren, - je Grabbreite und Jahr

50,00 EUR

Die Pflegegebühren werden bis zum Ende der Ruhefrist im Voraus erhoben, zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühren.

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§ 6

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 28.08.2012 und die 1. Änderung vom 16.02.2016 und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Plate am: 23.10.2018

Dr. E. Kuhr Vorsitzender des Kirchengemeinderates

B. Klaas Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Friedhofsgebührenordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen

Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 08. November 2018.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gem. der Hauptsatzungen der Gemeinden Plate und Banzkow: 12.11.2018

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung

vom 28.08.2012

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirche zu Plate, Banzkow, Peckatel und Consrade / Kirchengemeinde Plate. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs § 1

Verwaltung § 2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

Ordnung auf dem Friedhof § 3

Trauerfeier, Totengedenkfeier § 4

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 5

Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen § 6

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

Anmeldung der Bestattung § 7

Verleihung des Nutzungsrechts § 8

Grabstätte § 9

Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10

Särge § 11

Ruhezeit § 12

Grabbelegung § 13

Umbettung § 14

Grab- und Bestattungsregister § 15

Vierter Abschnitt: Grabstätten

Arten der Grabstätten § 16

Reihengrabstätten § 17

Wahlgrabstätten § 18

Urnenwahlgrabstätten § 19

Rasenwahlgrabstätten § 20

Urnengemeinschaftsanlagen § 21

Fünfter Abschnitt: Die Kirchen

Benutzung der Kirchen § 22

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Mindeststärke der Grabmale § 23

Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 24

Antieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25

Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26

Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 28

Entfernung von Grabmalen § 29

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 30

Vernachlässigung der Grabstätte § 31

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 32

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 33

Alte Rechte § 34

Pastorengrabstätten § 35

Gehühren § 36

Schließung und Entwidmung § 37

Rechtsbehelfe § 38

In-Kraft-Treten § 39

Friedhofsordnung

für die Friedhöfe in Plate, Banzkow, Peckatel und Conrade

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Die Friedhofe in Plate, Banzkow, Peckatel und Conrade stehen im Eigentum der jeweiligen ortlichen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plate. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der communalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 2

Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Diese bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzen hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die ortliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch den Kirchengemeinderat. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehm den finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofswarters bedieren. Diese führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 3

Ordnung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist bei Tageslicht für den Besuch geöffnet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzeln Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b) Abraum und Kehricht außerhalb der datür vorgesehenen Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

f) das Rauchen auf dem Friedhof,

g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i) das Führen von Hunden ohne Leine,

j) das Verteilu von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind.

k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier und bei Totengedenkfeiern.

§ 4

Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf grundsätzlich nicht für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. Die Kirche in Banzkow darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebrauche oder ihre Diener empfinden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen.

Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

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§ 5

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle. Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gartnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.

§ 6

Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde konnen vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Jede Bestattung ist so bald wie möglich im Pfarramt anzumelden. Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jeder Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 8

Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstände und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstände nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, besteht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

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a) auf den überlebenden Ehegatten, und zur auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stietkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.

Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ibm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstände. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstände an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstände und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstände darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstände erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, die Umgebung der Grabstände unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstände in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstände in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigten zu halten.

§ 9

Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:

  • Graber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,
  • Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 1,20 m, wobei die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

(4) Werden Ascheurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von 1 m x 1m vorzusehen.

§ 10

Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu halten. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstände eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schlieben.

§ 11

Särge

Die Abmessungen der Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949, dauernde Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstände nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

§ 13

Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenuinen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.

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§ 14

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifugung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

§ 15

Grab- und Bestattungsregister

(1) Für jeder Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zuactualisieren.

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

  • Urnenwahlgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Rasenwahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Urngemeinschaftsanlage mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 17

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten für Säre oder Urnen sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nachst freier Stelle abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorherbekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündig. Nicht entente Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entscheidigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

§ 18

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstände zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlangert werden. (4) Werden Urnen in Wahlgrabstätten für Särege beigesetzt so durren in ein leeres Wahlgrab für Särege zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Ist eine Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit einem Sarg belegt, durren zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (6) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 30 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sümmtliche Grabbreiten zu verlangern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlangert. (7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht beegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstände zurückgegeben werden. Gebühren werden nicht erstattet.

§ 19

Urnenwahlgrabstätten

(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern, bei denen sich die Gröbe nach § 9 Abs. 4 richtig, (Im x Im) durren je Grabbreite zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 gelten entsprechend.

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§ 20

Urnengemeinschaftsanlage

(1) Der Beisetzung von Umen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in ein Raster von 50 x 50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsicht. Nach der Bestattung wird das zuvor entente Rasenstück wieder eingesetzt. (2) Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, das Grabmal mit Namensnennung und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und daurend instand zu halten. (3) Eine Reservierung ist nicht möglich. Eine Umbetung ist ebenfals nicht möglich. (4) Die Namen der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachteu Tafel festgehalten. Sie werden jährlich vor dem Totensonntag ergänzt. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urne ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit gemäß § 12. (5) Zum Ablegen von Blumen oder Kranzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.

§ 21

Rasenwahlgrabstätten

(1) Der Erwerb einer Rasengrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasengrabstätten zu pflegen und daurend instand zu halten. (2) In ein leeres Rasenwahlgrab für Sarge durren Grabsteite ein Sarg und zwei Umen beigesetzt werden. (3) Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein Grabstein in Pult Form mit maximalen MaBen von 0,60m x 0,80m liegend, durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. (4) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. (5) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den MaBen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. (6) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (7) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18 Abs. 6. (8) Die Berümmung der Grabstände nach der Beisetzung (Kranze, Gebinde, Blumen etc.) erfolgt wie bei allen anderen Grabständen auch, durch den Nutzungsberechtigten. Danach erfolgt die Erstanlage der Grabstände durch den Friedhofsträger. (9) Es sind keine Bepflanzungen durch den Nutzungsberechtigten auf der Grabstände zulässig.

Fünfter Abschnitt: Die Kirchen

§ 22

Benutzung der Kirchen

(1) Die Kirchen sind für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Kirchen durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23

Mindeststärke der Grabmale

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:

  • ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
  • ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
  • über 1,50 m Höhe 0,18 m.

Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

§ 24

Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einflügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen.

Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 25

Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

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§ 26

Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.

§ 27

Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen geführrt, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßn anahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon, bzw. sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannimachung und ein Hinweischild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haltbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 28

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebetürden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen.

§ 29

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit durren Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, ihre Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschicht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Die Grabmale, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigenum des Friedhofsträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 30

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, der Friedhofszweck und die Wurde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen. (2) Die Grabstätten durren nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiben. (3) Für die Herrichtung, Instandhaltung sowie der Abräumung nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstände darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhofzugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gartnerisch herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrotbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Das Einzäunen der Grabstätte ist verboten. Ganzflächige Abdeckungen der Grabstätten mit Grabplatten, Stein, Steinsplitt oder ähnlichen Materialien und Folie als Untergrund sind verboten. Es müssen mindestens 25% der Grabstätte frei bleiben.

§ 31

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außer dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 32

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaltung bzw. Erhaltung einer niveuvollen Grabkultur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung. (2) Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Rasenwahigrabstätten und die Urnengemeinschaftsanlagen, deren Gestaltung in den jeweiligen Paragrafen geregelt ist. (3) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstände in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wahlen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 33

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 34

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verflgt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer endeten am 31.12.2003. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31.12.2003 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der daffr vorgesehenen Gebühr möglich.

§ 35

Pastorengrabstätten

(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstände, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.

§ 36

Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

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§ 37

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urmenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urmenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofstfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

§ 38

Rechtsbehelfe

(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 39

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung vom 25.02.1999 und die 1. Änderung vom 19.04.2005 und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Plate am: 25.05.2012

Ingo Funk (Vorsitzender des Kirchengemeinderates)

(Siegel)

Paul-Fr. Jürgens (Mitglied des Kirchengemeinderates)

Dieser Beschluss über die Friedhofsordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 7.01.2013.

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