Anger

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2022 · Friedhofssatzung: 01.07.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab626,00 € Erdreihengrab
Sargwahlgrab725,00 € Einzelwahlgrab (Sarg)
Urnenreihengrab774,00 € Urnengrabstätte (als Reihengrab interpretiert)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym298,00 € anonyme Urnengemeinschaftsanlage
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Separate Beisetzungskosten nicht ausgewiesen, in der Grabstättengebühr enthalten
Trauerhalle / Halle180,00 € Kapellen- / Trauerhallennutzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Tangermünde

Friedhofsgebührensatzung

InhaltsverzeichnisSeite
Präambel2
§ 1 Gebührenpflicht2
§ 2 Gebührenschuldner2
§ 3 Gebühren2
§ 4 Entstehung und Fälligkeit3
§ 5 Beitreibung3
§ 6 Billigkeitsmaßnahmen3
§ 7 Gleichstellungsklausel3
§ 8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten3
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tangermünde4

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Präambel

Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der derzeit gültigen Fassung und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde in seiner Sitzung am 25.05.2022 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen erhebt die Stadt Tangermünde Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der, a. der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, b. der Nutzungsberechtigter an einer Grabstelle ist, c. der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) jeweils in seiner gültigen Fassung der Bestattungspflicht unterliegt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebühren

(1) Der Gebührentatbestand sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentarif.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Die Gebühren für die Beisetzung der Leichen und Aschen von Kindern unter 10 Jahren betragen 45 % der Gebühr der gewählten Bestattungsform.

(4) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Grabstätte wird die entsprechende zeitanteilige Gebühr – nach Tagen – hierfür erhoben.

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§ 4

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5

Beitreibung

Die aufgrund dieser Satzung festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

(1) Die Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Gebührenschuldner bedeuten würde und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Die Gebühr kann im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falls unbillig wäre.

§ 7

Gleichstellungsklausel

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 8

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tangermünde vom 04.07.2016 außer Kraft.

Tangermünde, 01.06.2022

gez. Pyrdok Bürgermeister

Siegel

3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tangermünde

Nr.Art der GebührDauer / JahreGesamtbetrag
1.Erdbestattungen
1.1Erdreihengrab25626,00 €
1.1.1Sarggemeinschaftsanlage mit Grabplatte251.467,00 €
1.2Wahlgrabstätten25
1.2.1Einzelwahlgrab25725,00 €
1.2.2Doppelwahlgrab251.296,00 €
1.2.3Dreifachwahlgrab251.652,00 €
2.Urnenbeisetzungen
2.1Urnengrabstätte25774,00 €
2.2.Urnengemeinschaftsanlage mit Grabplatte15458,00 €
2.3anonyme Urnengemeinschaftsanlage15298,00 €
3.Verlängerung des Nutzungsrechteszeitanteilige Gebühr der entsprechenden Grabstätte nach Tagen
3.1bei 1.1.1, 2.2 und 2.3 ist keine Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich
4.Für die Beisetzung von Kinderleichen und– aschen, bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, werden die Gebühren zu 1. und 2. um 55 % reduziert.
5.Nutzungsgebühren
5.1Kapellen- / Trauerhallennutzung180,00 €
5.2Harmoniumnutzung58,00 €
6.Allgemeine Gebühren
6.1Erfassungsgebühr36,00 €
6.1.1Erfassungsgebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer21,00 €
6.2Genehmigung Aus- und Umbettung98,00 €
6.3Grabmalgebühren (nicht für 1.1.1; 2.2 und 2.3)36,00 €
6.4Graburkunde22,00 €
6.5Ausnahmegenehmigung14,00 €
6.6Urnenbeisetzungsgenehmigung14,00 €
7.Sonstige Leistungen, die nicht in dem Gebührentarif erfasst sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen -je Arbeitsstunde- berechnet

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Vermerk

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tangermünde wurde am 01.06.2022 ausgefertigt und am 16.06.2022 im Amts- und Informationsblatt der Stadt Tangermünde bekanntgemacht. Die Übereinstimmung mit der vom Stadtrat der Stadt Tangermünde beschlossenen Fassung dieser Satzung wird bestätigt.

gez. Pyrdok Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Tangermünde

Friedhofssatzung

InhaltsverzeichnisSeite
Präambel2
I. Allgemeine Vorschriften2
§ 1 Geltungsbereich2
§ 2 Friedhofszweck2
§ 3 Verwaltung und Beaufsichtigung2
§ 4 Schließung und Entwidmung3
II. Ordnungsvorschriften3
§ 5 Öffnungszeiten3
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof4
§ 7 Dienstleistungserbringer4
III. Bestattungsvorschriften5
§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften5
§ 9 Särge5
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber6
§ 11 Ruhezeit6
§ 12 Umbettungen6
IV. Grabstätten7
§ 13 Arten der Grabstätten7
§ 14 Reihengrabstätten7
§ 15 Wahlgrabstätten8
§ 16 Urnengrabstätten9
§ 17 Familiengrabstätten10
§ 18 Ehrengrabstätten10
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten10
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze10
§ 20 Grabsteine11
§ 21 Aufstellgenehmigung für Grabsteine12
§ 22 Unterhaltung von Grabsteinen und sonstigen baulichen Anlagen12
§ 23 Entfernen von Grabsteinen13
§ 24 Grabpflege13
VI. Leichenhalle und Trauerfeiern14
§ 25 Trauerfeiern und Benutzung der Leichenhalle14
VII. Schlussvorschriften14
§ 26 Haftung14
§ 27 Gebühren15
§ 28 Ordnungswidrigkeiten15
§ 29 Gleichstellungsklausel15
§ 30 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten16

1

Präambel

Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der derzeit gültigen Fassung, § 25 Abs.1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde in seiner Sitzung am 25.05.2022 folgende Friedhofssatzung der Stadt Tangermünde beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe der Stadt Tangermünde in Tangermünde und im Ortsteil Buch. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und stehen im Eigentum der Stadt Tangermünde.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung von Personen

  1. 1. in anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2),
  2. 2. , die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Tangermünde waren, in Reihengrabstätten (§ 14), Wahlgrabstätten (§ 15), Urnengrabstätten (§ 16), Familiengrabstätten (§ 17) und Ehrengrabstätten (§ 18),
  3. 3. , die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen.

§ 3

Verwaltung und Beaufsichtigung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und seiner Einrichtungen obliegen der Stadt Tangermünde als Friedhofsverwaltung.

(2) Die Stadt Tangermünde kann, soweit diese Satzung keine besondere Regelung enthält, alle erforderlichen Maßnahmen anordnen und durchführen, um den Friedhofszweck zu sichern und zu fördern.

(3) Die Stadt Tangermünde übt als Eigentümerin das Hausrecht auf dem Friedhof aus.

(4) Die Stadt Tangermünde kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn es der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und dem Zweck dieser Satzung nicht entgegensteht.

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§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

(3) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(5) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten, soweit möglich einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem entwidmeten bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang und in der örtlichen Presse bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend einschränken und untersagen.

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§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, inklusive Fahrrädern, zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
  2. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste ohne gesonderte Genehmigung anzubieten (§ 7),
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten (§15 Abs.7) seine Grabstelle, bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Teile des Friedhofes gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  7. 7. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
  8. 8. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vierzehn Tage vorher anzumelden.

§ 7

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (§§ 5 und 6) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beaufsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

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(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann den Dienstleistungserbringern durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

##### Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt den Ort der Bestattung fest und koordiniert die Zeit.

(5) Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung zu bestatten. Erfolgt die Bestattung nicht innerhalb der gesetzten Fristen, wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstelle vorgenommen.

(6) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen.

(7) Wertgegenstände und sonstigen Beigaben sind nicht statthaft. Ausgenommen hiervon ist nicht entfernbarer Körperschmuck.

§ 9

##### Särge

(1) Die Särge müssen so festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung.

(2) Die Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.

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§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber, sowie aller auf dem Friedhof mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden von den Bestattungsunternehmen ausgeführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante Sarg mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante Urne mindestens 0,65 m.

(3) Die Gräber sollen mindestens durch 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu übernehmen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber beträgt:

1. für die Leichen Erwachsener25 Jahre
2. für die Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr15 Jahre
3. für Urnen15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte

(4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen sind in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorzunehmen. Die Durchführung der Umbettungen wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie kann nur in den Monaten von Oktober bis März vorgenommen werden. Die Umbettung von Urnen ist ganzjährig möglich.

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(5) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. Ebenso unzulässig sind Ausbettungen aus den Gemeinschaftsanlagen.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung unter die neu belegte Grabstätte umgebettet werden.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten,
  2. 2. Wahlgrabstätten,
  3. 3. Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen,
  4. 4. Ehrengrabstätten,
  5. 5. Familiengrabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie sind der Reihe nach belegt und werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

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(2) Die Einzelgrabfelder für Verstorbene sind in den Abmessungen 2,50 m x 1,30 m eingerichtet. Die Größe des fertigen Grabbeetes beträgt 1,80 m x 0,80 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein nicht über ein Jahr altes Kind und einen Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

(4) Reihengrabstätten werden als Einzelgräber für Erdbestattungen auch in Sarggemeinschaftsanlagen mit einer Größe von 2,10 m x 1,10 m der Reihe nach vergeben. Innerhalb dieser Anlage sind Grabplatten in der Größe 0,40 m x 0,30 m als Liegesteine auf das Grab aufzubringen.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(6) In Reihengrabstätten können zusätzlich bis zu 2 Urnen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Urne die zu diesem Zeitpunkt noch verbleibende Ruhezeit der bereits erfolgten Erdbestattung nicht überschreitet.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann auch im Rahmen der Vorsorge erworben werden.

(2) Mit der Beisetzung beginnt das Nutzungsrecht an der Grabstätte. Hierfür wird eine Graburkunde ausgehändigt, die Beginn und Ende desselben enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Einem mehrmaligen Wiedererwerb kann zugestimmt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Einzelwahlgrabstelle können gleichzeitig ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden. Die Größe der Grabstätte einschließlich der Nebenwege beträgt 3,00 m x 1,50 m.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten des Friedhofes oder durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte in Kenntnis gesetzt.

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(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und es von ebendiesem bestätigen lassen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:

  1. 1. den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Stiefkinder,
  4. 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Stiefgeschwister,
  8. 8. die sonstigen Erben,
  9. 9. die mit der Bestattung beauftragten Personen.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Gebühr besteht nicht.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnengrabstätten,
  2. 2. in der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabplatte,
  3. 3. in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage,
  4. 4. bis zu 2 Urnen in Reihengrabstätten und Einzelwahlgrabstellen und bis zu je 2 Urnen in mehrstelligen Wahlgrabstätten (§ 15 Abs.4).

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(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu 5 Urnen beigesetzt werden. Die Größe der Grabstätten beträgt 0,80 m x 0,80 m.

(3) In Urnenplattengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Als Grababdeckung ist eine Grabplatte als Liegestein mit den Abmaßen 0,40 m x 0,30 m in den rasen einzulassen.

(4) In anonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Familiengrabstätten

Familiengrabstätten sind mehrstellige Wahlgrabstätten, die zur Bestattung in gerader Linie miteinander verwandter Personen bestimmt sind. Sie können mehrfach wiedererworben werden.

Im Übrigen unterliegen Familiengrabstätten den Bestimmungen des §15. Auf Antrag kann in besonderen Fällen die Beisetzung einer weiteren Urne für ein in direkter Linie verwandtes Familienmitglied genehmigt werden.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Tangermünde.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

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(3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es sind nur Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art dem Gesamtcharakter des Friedhofes einfügen.

(4) Unzulässig ist insbesondere:

  1. 1. die Verwendung von Einweckgläsern, Blechbüchsen und dergleichen als Grabvasen,
  2. 2. Einfassungen und Urnengrabstellen mit Marmorsplitt oder Granulaten zu verfüllen,
  3. 3. außerhalb von Grabeinfassungen, Platten zu legen und Aufschüttungen mit sämtlichen Materialien vorzunehmen,
  4. 4. Reihengrabstätten mit Einfassungen zu versehen,
  5. 5. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchzuführen.

(5) Auf dem anonymen Urnenfeld dürfen Produkte der Trauerfloristik und des Grabschmuckes nur an dem dafür vorgesehenen Denkmal niedergelegt werden.

(6) Auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Platte, sowie auf der Sarggemeinschaftsanlage mit Platte ist

  1. 1. am Tag der Beisetzung der Blumenschmuck der Grabfläche anzupassen und spätestens zwei Wochen nach Beisetzung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen,
  2. 2. für jeglichen Blumenschmuck grundsätzlich die zentrale Ablagefläche im Grabfeld zu nutzen,
  3. 3. der Liegeistein eben zu gestalten, aufgeklebte Buchstaben, Zahlen oder Zeichen sind nicht gestattet.

(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung würdevoll hergerichtet sein.

(8) Chemische Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.

§ 20

Grabsteine

(1) Auf den Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen sind Grabsteine bis zu folgende Größen zulässig:

1. auf Reihengrabstättenbis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
2. auf einstelligen Wahlgrabstellenbis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
3. auf zweistelligen Wahlgrabstellenbis zu 0,80 m² Ansichtsfläche
4. auf drei- und mehrstelligen Wahlgrabstättenbis zu 1,80 m² Ansichtsfläche
5. auf Urnengrabstättenbis zu 0,40 m² Ansichtsfläche

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

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(3) Auf dem anonymen Urnenfeld können keine Grabsteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden.

§ 21

Aufstellgenehmigung für Grabsteine

(1) Die Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Steinaufstellgenehmigungen werden nach Entrichtung der Aufstellgebühr ausgestellt. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Dem Antrag sind der Grabsteinentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabsgerecht unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Auch provisorische Grabsteine sind, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind, zustimmungspflichtig.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Grabstein nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigungserteilung errichtet worden ist.

(3) Die Grabsteine sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabsteine einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen im Sinne von § 21 Abs. 1 auf dessen Kosten beseitigen zu lassen.

§ 22

Unterhaltung von Grabsteinen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabsteine und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 15 Abs.4).

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabsteins, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt. Sie kann den Grabstein oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabsteinen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 23

Entfernen von Grabsteinen

(1) Grabsteine dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit, Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabsteine, sonstigen baulichen Anlagen und der Bewuchs innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte im Sinne von § 22 Abs.1 dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen, wobei eine Aufbewahrungspflicht seitens der Friedhofverwaltung nicht besteht.

(3) Bei künstlerisch oder historisch wertvollen Grabsteinen oder solchen, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung versagen.

§ 24

Grabpflege

(1) Alle Grabstätten müssen ordnungsgemäß hergerichtet und regelmäßig gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten, bei Wahl- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte im Sinne des § 21 Abs.1, zuständig. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

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(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(4) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen oder einsäen lassen.

(5) Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten kann zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Maßnahmen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Mit dem Entziehungsbescheid wird dem Nutzungsberechtigten aufgegeben, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entfernen.

(6) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten die Bestimmungen der Absätze 2 - 4 entsprechend.

VI. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 25

Trauerfeiern und Benutzung der Leichenhalle

(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden. Die Benutzung der Friedhofskapelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Trauerfeiern finden am geschlossenen Sarg statt.

(3) Nach erteilter Zustimmung erhält der beauftragte Bestatter alle notwendigen Schlüssel von der Friedhofsverwaltung. Die Schlüssel sind nach Abschluss der Arbeiten unaufgefordert am folgenden Werktag bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Erhalt und Rückgabe werden durch Unterschrift bestätigt.

(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 26

Haftung

Die Stadt Tangermünde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Naturereignisse oder durch Tiere entstehen.

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§ 27 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Rechte nach dieser Satzung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt,
  2. 2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonales nicht befolgt (§ 6 Abs.1),
  3. 3. 3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt
  4. 4. 4. die Bestimmungen über zulässige Maße für Särge nicht einhält (§ 9),
  5. 5. 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Gräber nicht beachtet (§ 10),
  6. 6. 6. entgegen den Bestimmungen des § 12 Umbettungen vornimmt,
  7. 7. 7. entgegen § 15 Abs. 11 Wahlgrabstätten ausmauert,
  8. 8. 8. entgegen § 19 Grabgestaltungen vornimmt oder die nicht zugelassenen Materialien verwendet,
  9. 9. 9. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabsteine nicht einhält (§ 20 Abs. 1),
  10. 10. 10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabsteine ohne Steinaufstellgenehmigung errichtet oder verändert (§ 21),
  11. 11. 11. Grabsteine und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält und nicht jährlich zweimal überprüft (§ 22 Abs.1)
  12. 12. 12. die Standsicherheit der Grabsteine nicht herstellt (§ 22 Abs.2),
  13. 13. 13. Grabsteine ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs.1),
  14. 14. 14. Grabmale nach Aufforderung nicht entfernt (§ 23 Abs.2),
  15. 15. 15. Grabstätten nicht ordnungsgemäß pflegt (§ 24 Abs.1),
  16. 16. 16. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung die Kapelle benutzt (§ 25 Abs.1),
  17. 17. 17. die erhaltenen Schlüssel nicht bzw. nicht rechtzeitig zurückgibt (§ 25 Abs.3).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 29 Gleichstellungsklausel

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

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§ 30

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Tangermünde vom 21.06.1995, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 04.07.2016 außer Kraft.

Tangermünde, 01.06.2022

gez. Pyrdok Bürgermeister

Siegel

Vermerk

Die Friedhofssatzung der Stadt Tangermünde wurde am 01.06.2022 ausgefertigt und am 16.06.2022 im Amts- und Informationsblatt der Stadt Tangermünde bekanntgemacht. Die Übereinstimmung mit der vom Stadtrat der Stadt Tangermünde beschlossenen Fassung dieser Satzung wird bestätigt.

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