Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.04.2015 · Friedhofssatzung: 08.04.2015
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 300,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 150,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im vorgesehenen Urnengrabfeld |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben wird von Bestattungsunternehmen direkt in Rechnung gestellt (nicht in Grabgebühr enthalten) |
| Trauerhalle / Halle | 60,00 € nur Reinigung nach Ausschmückung; reine Nutzungsgebühr nicht ausgewiesen |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Bekanntmachung: 08.04.15 Gültig as: 08.04.15
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Altenahr für den Friedhof in Altenahr
vom 30.03.15
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.11.2009 außer Kraft.
53505 Altenahr, den
30.03.15
Fuhrmann, Ortsbürgermeister
- 1. 2017年1月1日
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Altenahr
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Nr. 1 dieser Satzung für Verstorbene 300,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Nr. 1 dieser Satzung im vorgesehenen Urnengrabfeld 150,00 €
II. Beistellungsgebühr
- 1. Für die Beistellung einer Urne zu einem Sarg oder einer Urne in einer Reihengrabstätte, wenn die Ruhezeit der Urne die Nutzungszeit nicht überschreitet 300,00 €
II. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmen) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
IV. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewährung
- a) einer Leiche - pauschal - 150,00 €
- b) einer Urne - pauschal - 100,00 €
- 2. Für die
- a) Benutzung des Sezierraums einschl. Reinigung 100,00 €
- b) Reinigung nach Ausschmückung der Trauerhalle 60,00 €
VI. Genehmigungsgebühr für die Errichtung von Grabmalen,
Gedenkplatten, Einfriedungen und dergleichen 25,00 €
- 1. 2017年1月1日
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Bekanntmachung : 07.04.2015 Gültig as : 08.04.2015
Der Gemeinderat Altenahr hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:0
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1,
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Altenahr gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren oder,
b) vor ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren und alters- bzw. krankheitsbedingt bis zu ihrem Tode zur Pflege Einwohner einer anderen Kommune waren,
c) ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde und der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem geschlossenen bzw. aufgehobenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) Druckschriften zu verteilen;
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen;
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde / Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) es liegt ein entsprechender Auftrag des Nutzungsberechtigten vor oder bb) die Ortsgemeinde / Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde / Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Die Ortsgemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht uber einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu funf Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer
verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmen oder dessen Beauftragten) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Sie endet mit der öffentlichen Bekanntgabe der Räumung des entsprechenden Grabfeldes, frühestens nach 25 Jahren bei Grabfeldern mit Reihengrabstätten bzw. 15 Jahren bei Grabfeldern mit Urnenreihengrabstätten. Vor Ablauf der Ruhefrist)dürfen Grabstätten nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Die Ruhefrist für beigestellte Urnen (s. § 14) endet spätestens mit Ablauf der Ruhefrist des Erstbestatteten, muss jeder noch mindestens 15 Jahre betragen (s. § 14 Abs. 2).
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen - oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
V. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) gemischte Grabstätten
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 – nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. (4) Die Gräber haben folgende Maße:
Länge: 1,80 m
Breite: 0,80 m
Abstand: 0,50 m
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich
zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten. (4) Die Urnenreihengraber haben im darauf ausgewiesenen Grabfeld folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Abstand: 0,40 m
§ 15 gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusammen die Beisetzung einer einzigen Urne gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts an dieser Grabstände richtig sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf nur dann erfolgen, wenn die Beistellung innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstbestattung erfolgt (Tag der Beisetzung des Erstverstorbenen). (3) Für die Beistellung einer Urne gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, mit der Einschränkung, dass die Gesamthöhe des Grabmales 1,20 m nicht überschreiben darf. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Auf Urnengrabstätten sind nur liegende Grabmale in einer Höhe von 80 cm x 80 cm, Höhe der Hinterkante 15 cm, zugelassen. Grabmale)dürfen eine Gesamthöhe von 60 cm nicht überschreiben.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Dem Antrag ist zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13, § 14) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ebenso dürfen nach Ablauf der Ruhezeit, vor der zeitlich notwendigen Räumung des entsprechenden Gräberfeldes, Grabmale nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten sind Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfern. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Zierträucher)dürfen nicht higher als 1,20 m sein und die Grabeinfassung nicht überragen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätte selbst anlagen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (8) Restmull ist von den für die Grabstätten Verantwortlichen zu entsorgen.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
VIII. Leichenhalle
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich die Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt;
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);
c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstöft;
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1);
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11);
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18);
g) als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19);
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22);
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21, 23)
j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( § 23 Abs. 7);
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24);
l) die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I s. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.11.2009 außer Kraft.
53505 Altenahr, den 30.03.15
Ortsgemeinde Altenahr
Fuhrmann, Ortsbürgermeister