Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.06.2018 · Friedhofssatzung: 28.06.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 380,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung) |
| Sargwahlgrab | 740,00 € Verleihung des Nutzungsrechts für ein Doppelgrab nebeneinander liegend |
| Urnenreihengrab | 140,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (1 Asche) |
| Urnenwahlgrab | 270,00 € Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Aschen) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 350,00 € (Sarg), 165,00 € (Urne) Separat als 'Ausheben und Schließen der Gräber' aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 55,00 € (bis zu 4 Tage), 15,00 € (jeder weitere Tag) Aufgeführt als 'Benutzung der Leichenhalle/ Aussegnungshalle' |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
m-MoS
Satzung
der Ortsgemeinde Alken über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.06.2018
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
\(\S 1\) Allgemeines 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner. 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 2 \(\S 4\) Inkrafttreten. 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3
I. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 III. Ausheben und Schlieben der Graber 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 4 V. Benutzung der Leichenhalle 4
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller,
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 05.02.1987 und 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 24.05.1996 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Alken, den 28.06.2018
Ortsgemeinde Alken
Hans-Walter Escher
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung) an Berechtige nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 380,00 €
- 2. Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrab mit Kissenstein
a) Reihengrab 380,00 €
b) Grabpflege/Rasen bis zum Ablauf der Ruhezeit 464,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (1 Asche) an
Berechtigte nach Nr.1 140,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Kissenstein
a) Urnenreihengrab 140,00 €
b) Grabpflege/Rasen bis zum Ablauf der Ruhezeit 232,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für ein Doppelgrab nebeneinander liegend 740,00 €
b) Veränderung des Nutzungsrechts je Jahr für ein Doppelgrab nebeneinander liegend 18,50 €
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für ein Doppelgrab nebeneinander liegend 740,00 €
2.
a) Verleihung das Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Aschen)
an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 270,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 9,00 €
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 270,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätten und Reihengräber als Rasengrab mit Kissenstein 350,00 €
- 2. Wahlgrabstätten
a) Doppelwahlgrabstätte - Erstbelegung 350,00 €
b) Doppelwahlgrabstätte - Zweitbelegung 350,00 €
c) Zulage für Handausschachtung 67,00 €
- 3. Urnenbeisetzung
Je Urnenbeisetzung (Reihen- sowie Wahlgrabstätten) 165,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle/ Aussegnungshalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne
a) Bis zu 4 Tagen, für Einwohner 55,00 €
b) Für jeder weiteren Tag, für Einwohner 15,00 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
rein 2018
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Alken
vom 25.04.2018
Der Gemeinderat von Alken hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
Friedhofssatzung ... 2
- 1. Allgemeine Vorschriften ... 4
\(\S 1\) Geltungsbereich 4 \(\S 2\) Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 4 \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung 4
- 2. Ordnungsvorschriften ... 5
\(\S 4\) Öffnungszteiten 5 \(\S 5\) Verhalten auf dem Friedhof. 5 \(\S 6\) Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 6
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ... 6
\(\S 7\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 6 \(\S 8\) Särge und Urnen. 6 \(\S 9\) Grabherstellung 7 \(\S 10\) Ruhezeit. 7 \(\S 11\) Umbettungen 7
- 4. Grabstätten ... 8
\(\S 12\) Allgemeines, Arten der Grabstätten. 8 \(\S 13\) Reihengrabstätten 8 \(\S 13a\) Gemischte Grabstätten 8 \(\S 14\) Wahlgrabstätten 9 \(\S 15\) Rassengrabstätten mit Kissenstein 10
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ... 10
\(\S 16\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10 \(\S 17\) Besondere Gestaltungsvorschriften. 10 \(\S 18\) Errichten und Andern von Grabmalen 11 \(\S 19\) Standsicherheit der Grabmale 12 \(\S 20\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 12 \(\S 21\) Entfernen von Grabmalen 12
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- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten... 13
\(\S 22\) Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 13 \(\S 23\) Vernachlüssigte Grabstätten 13
- 7. Leichenhalle... 13
§ 24 Benutzen der Leichenhalle... 14
- 8. Schlussvorschriften... 14
\(\S 25\) Alte Rechte 14 \(\S 26\) Haftung 14 \(\S 27\) Ordnungswidrigkeiten 14 \(\S 28\) Gebühren 14 \(\S 29\) Inkrafttreten 15
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Alken gelegenen Friedhof und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/Friedhofsträger sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Gewerbetriebende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stären.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls wurde sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl.
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I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\(\text{dürfen}\) nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrabern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre
§ 11
Umbettungen*
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften*, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 oder des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 4 Monate vorher veröffentlich sowie in angemessener Frist den Hinterbliebenen mitgeteilt. Ist eine Mitteilung an die Hinterbliebenen nicht möglich, erfolgt die Benachrichtigung durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld.
(5) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber: Länge 2,00 m; Breite 0,80 m; Abstand 0,50 m
b) Urnenreihengraber: Lange 0,90 m; Breite 0,60 m; Abstand 0,30 m
*Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
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§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lasen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen
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Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine Erstattung der gezahlten Gebühr. (11) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Wahlgräber: Länge 2,00 m; Breite 1,85 m; Abstand 0,50 m
b) Urnenwahlgräber: Länge 0,90 m; Breite 0,60 m; Abstand 0,30 m.
§ 15
Rasengrabstätten mit Kissenstein
(1) Rasengrabstätten mit Kissenstein sind Reihengrabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenreihengrabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Rasengrabstätte mit Kissenstein ist nicht möglich. (2) Der Kissenstein hat die Ausmaße 0,35 m x 0,45 m. (siehe Anlage) (eingehauene Verzierungen sind zulässig) (3) Die Reihengräber als Rasengrab mit Kissenstein haben folgende Maße: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,50 m.
Die Urnenreihengräber als Rasengrab mit Kissenstein haben folgende Maße: Länge: 0,80 m, Breite 0,80 m, Abstand: 0,50 m.
(4) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht. (5) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach der Beisetzung muss das Grab durch die Angehörigen abgeräumt werden. (6) Die Flächen außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Ortsgemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mahens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde. (7) In jeder Kissengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabstätten sind so herzurichten, dass sie sich in Material und Form den benachbarten Grabstätten anpassen und sich in ihre Umgebung einfügen. Grabmale und Grabfelder dürfen durch ihre Gestaltung nicht die Benutzung der Wege oder andere Grabmale stören.
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§17
Gestaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten uneingeschränkt. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßenzulässig:
a) Reihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,12 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Hochstlange 1,50 m.
b) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,12 m;
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 1,80 m, Hochstlange 1,50 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,50 m, Breite bis 0,60 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,60 m; Höchstlänge 0,90 m.
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,50m, Breite bis 0,60 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite 0,60m; Hochstlange 0,90 m.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.
§ 18
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragssteller hat bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Das Vorhaben ist erneut zu beantragen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung des Antrages erreicht bzw. geändert worden ist.
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§ 19
Standsicherheit der Grabmale*
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstände von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden.
- Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
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6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Grababdeckungen sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu \(3/4\) der Grabfläche zulässig. Bei Urnengrabstätten ist eine Vollabdeckung zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 23
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.
7. Leichenhalle
§ 24
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes besichtigt werden. Für das Betreten der Leichenhalle gilt Satz 1 entsprechend.
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8. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18),
- 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 19, 20 und 22),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 7),
- 11. Grabstätten entgegen § 22 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 23),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR gehndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 29.05.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Alken, den 25.04.2018 Ortsgemeinde Alken
(Hans- Walter Escher, Ortsbürgermeister)
Musterbeschriftung
gemäß § 15 Abs. 2 ( Kissenstein )
Johanna Mustermann geb. Musterfrau
- 18.02.1942
† 09.11.2017
Material: Impala poliert, wasserabweisend
Kanten gefast, Schrift eingehauen
( Verzierungen z.B. Blumenmotive zulässig )
Die Angabe des Vor- und Zunamens ist verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt.
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