Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18. Januar 2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 200,00 € Für Friedhof Rüdigershagen; für Friedhof Niederorschel: keine Neuvergabe |
| Sargwahlgrab | 400,00 € Aufgeführt als Wahleinzelgrab (Niederorschel); Wahldoppelgrab 700,00 € / 550,00 € |
| Urnenreihengrab | 180,00 € Für Friedhof Niederorschel; Rüdigershagen: 170,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen Rasenurnengrab (900,00 €) und Urnengemeinschaftsgrab vorhanden |
| Urnengrab anonym | 180,00 € Aufgeführt als Urnengemeinschaftsgrab (Niederorschel); Rüdigershagen: 170,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Nicht separat aufgeführt, vermutlich in der Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht enthalten; stattdessen Friedhofskapelle für 55,00 € je Bestattung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Niederorschel
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niederorschel
vom 17. März 2005 in der Fassung der 4. Änderung vom 18. Januar 2017
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – ThürKAG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und des § 38 der Friedhofssatzung der Gemeinde Niederorschel in der zur Zeit gültigen Fassung erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Niederorschel die folgende Friedhofsgebührensatzung:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Niederorschel in der zurzeit gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung ist:
a) bei Bestattungen I. die vom Verstorbenen zu Lebzeiten beauftragte Person, wenn diese die Annahme der Beauftragung der Friedhofsverwaltung verbindlich mitgeteilt hat. II. Wurde keine Person beauftragt, die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen in folgender Reihenfolge:
a) der Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) die Kinder,
d) die Stiefkinder,
e) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) die Eltern,
g) die (vollbürtigen) Geschwister,
h) die Stiefgeschwister,
i) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
j) die nicht unter a) -i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen zählt jeweils die älteste Person.
b) bei Umbettungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
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(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für den Friedhof Niederorschel
I. Für den Erwerb des 25-jährigen Nutzungsrechts an der Grabstätte:
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | (keine Neuvergabe) |
|---|---|
| - bei einer Zweitbelegung mit einer Urne | 125,00 € |
| (anteilig für die verbleibende Nutzungszeit) | |
| b) Kinderreihengrab | 150,00 € |
| c) Urnenreihengrab | 180,00 € |
| (- bei einer Zweitbelegung mit einer Urne anteilig nur für die neu hinzukommende Nutzungszeit) | |
| d) Wahleinzelgrab | 400,00 € |
| (- bei zusätzlichen Belegung anteilig nur für die neu hinzukommende Nutzungszeit) | |
| e) Wahldoppelgrab (für beide Grabstellen) | 700,00 € |
| (-bei der Belegung der zweiten Grabstelle oder einer weiteren zusätzlichen Belegung anteilig nur für die neu hinzukommende Nutzungszeit ) pro Jahr | 28,00 € |
| f) Urnengemeinschaftsgrab | 180,00 € |
| g) Rasengrab | 1.450,00 € |
| h) Rasenurnengrab | 900,00 € |
II. Für die Benutzung der Friedhofskapelle je Sterbefall
| Für die Benutzung der Friedhofskapelle beträgt die Gebühr je Bestattung | 55,00 € |
|---|
III. Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales
Für die Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales ist folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | 25,00 € |
|---|---|
| b) Kinderreihengrab | 20,00 € |
| c) Urnenreihengrab | 20,00 € |
| d) Wahleinzelgrab | 30,00 € |
| e) Wahldoppelgrab | 40,00 € |
| f) Rasengrab | 30,00 € |
| g) Rasenurnengrab | 20,00 € |
IV. Für die Verlängerung der Nutzungszeit
Für die Verlängerung der Nutzungszeit eines Grabes ist folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | 12,00 € / Jahr |
|---|---|
| b) Kinderreihengrab | 10,00 € / Jahr |
| c) Urnenreihengrab | 10,00 € / Jahr |
| d) Wahleinzelgrab | 20,00 € / Jahr |
| e) Wahldoppelgrab | 30,00 € / Jahr |
| f) Rasengrab | 60,00 € / Jahr |
| g) Rasenurnengrab | 40,00 € / Jahr |
V. Gebühren für die Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung:
Für die Räumung einer Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung ist von den Nutzungsberechtigten dieser Grabstelle folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | 100,00 € |
|---|---|
| b) Kinderreihengrab | 70,00 € |
| c) Urnenreihengrab | 70,00 € |
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| d) Wahleinzelgrab | 100,00 € |
|---|---|
| e) (Wahl-)Doppelgrab | 130,00 € |
| f) Rasengrab | (ist bereits beim Erwerb einkalkuliert) |
| g) Rasenurnengrab | (ist bereits beim Erwerb einkalkuliert) |
VI. Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen
Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen in bereits vorhandene Gräber zählt nicht als Zweitbelegung im Sinne dieser Gebührensatzung, so dass in diesem Fall für diese Grabstellen keine Gebühren für eine Zweitbelegung erhoben werden.
§ 6 Gebühren für den Friedhof Rüdigershagen
I. Für den Erwerb des 25-jährigen Nutzungsrechts an der Grabstätte:
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | 200,00 € |
|---|---|
| (- bei einer Zweitbelegung mit einer Urne anteilig nur für die neu hinzukommende Nutzungszeit) | |
| b) Kinderreihengrab | 135,00 € |
| c) Urnenreihengrab | 170,00 € |
| (- bei einer Zweitbelegung mit einer Urne anteilig nur für die neu hinzukommende Nutzungszeit) | |
| d) Wahldoppelgrab (für beide Grabstellen) | 550,00 € |
| (- bei der Belegung der zweiten Grabstelle oder einer weiteren zusätzlichen Belegung anteilig nur für die neu hinzukommende Nutzungszeit) | pro Jahr 22,00 € |
| e) Urnengemeinschaftsgrab | 170,00 € |
II. Für die Benutzung der Friedhofskapelle je Sterbefall
| Für die Benutzung der Friedhofskapelle beträgt die Gebühr je Bestattung | 55,00 € |
|---|
III. Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales
Für die Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales ist folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | 25,00 € |
|---|---|
| b) Kinderreihengrab | 20,00 € |
| c) Urnenreihengrab | 20,00 € |
| d) Wahldoppelgrab | 40,00 € |
IV. Für die Verlängerung der Nutzungszeit
Für die Verlängerung der Nutzungszeit eines Grabes ist folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | 10,00 € / Jahr |
|---|---|
| b) Kinderreihengrab | 8,00 € / Jahr |
| c) Urnenreihengrab | 8,00 € / Jahr |
| d) Wahldoppelgrab | 25,00 € / Jahr |
V. Gebühren für die Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung:
Für die Räumung einer Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung ist von den Nutzungsberechtigten dieser Grabstelle folgende Gebühr zu entrichten:
| a) Reihengrab | 100,00 € |
|---|---|
| b) Kinderreihengrab | 70,00 € |
| c) Urnenreihengrab | 70,00 € |
| d) (Wahl-)Doppelgrab | 130,00 € |
VI. Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen
Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen in bereits vorhandene Gräber zählt nicht als Zweitbelegung im Sinne dieser Gebührensatzung, so dass in diesem Fall für diese Grabstellen keine Gebühren für eine Zweitbelegung erhoben werden.
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VII. Namensschild für Urnengemeinschaftsgräber
Für ein Schild mit Namen, Geburtsjahr und Sterbejahr, welches von der Gemeinde an eine dafür vorgesehene Stelle angebracht wird, beträgt die Gebühr je Schild 35,00 €.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Niederorschel vom 24. Januar 2002 und die dazu erlassenen Änderungssatzungen vom 28. Mai 2002 und 28. Januar 2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
(Siegel)
gez. Michalewski Bürgermeister
rechtskräftig seit:
- 02. April 2005
- 1. Änderungssatzung rechtskräftig seit:
- 06. April 2007
- 2. Änderungssatzung rechtskräftig seit:
- 30. Mai 2009
- 3. Änderungssatzung rechtskräftig seit:
- 18. Mai 2013
- 4. Änderungssatzung rechtskräftig seit:
- 28. Januar 2017
Friedhofsgebührensatzung – Stand 18. Januar 2017
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Niederorschel
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Friedhofssatzung der Gemeinde Niederorschel
vom 17. März 2005 in der Fassung der 5. Änderung vom 18. Januar 2017
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in den zur Zeit gültigen Fassungen erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Niederorschel folgende Friedhofssatzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Niederorschel gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- a) Friedhof Niederorschel
- b) Friedhof Rüdigershagen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Niederorschel waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Niederorschel: Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Niederorschel und Oberorschel, begrenzt durch die Gemarkungsgrenzen.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rüdigershagen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Rüdigershagen, begrenzt durch die Gemarkungsgrenze. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
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Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Der Besuch der Friedhöfe ist nicht an festgesetzte Öffnungszeiten gebunden. Bei Einbruch der Dunkelheit sind die Friedhöfe zu verlassen. Annahmen bilden Totengedenktage. An diesen Tagen ist der Friedhof bis 22.00 Uhr zu verlassen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) -entfällt
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen
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Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des ThürVwVfG zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet / beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (7) Die Bestattungen werden von den von den Angehörigen beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt.
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§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den von den Angehörigen beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist die Mindestwartefrist für eine Wiederbelegung einer Grabstelle. (2) Die Ruhezeit auf dem Friedhof Niederorschel beträgt für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 25 Jahre. (3) Die Ruhezeit auf dem Friedhof Rüdigershagen beträgt für Erdbestattungen 80 Jahre und für Urnenbeisetzungen 25 Jahre.
§ 12 Nutzungszeit
(1) Die Nutzungszeit ist die durch diese Satzung festgelegte Zeit der Grabnutzung durch die Angehörigen. (2) Die Nutzungszeit aller Gräber beträgt auf den Friedhöfen 25 Jahre. Sie endet nach Ablauf des 25. Nutzungsjahres jeweils am 31. Dezember. Ausnahmen für den Fall einer Zweitbelegung einer Reihengrabstätte werden an entsprechender Stelle in dieser Satzung geregelt. (3) Auf besonderen Wunsch kann auf den von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Grabfeldern die Nutzungszeit des Absatz 2 verlängert werden, sofern andere Regelungen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Dazu ist vom Nutzungsberechtigten ein entsprechender Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen und die festgesetzte Gebühr zu entrichten. (5) Eine Nutzungszeitverlängerung nach Absatz 3 ist nicht möglich bei Reihengräbern, die ab dem 01.02.1996 auf dem Friedhof in Niederorschel angelegt wurden. (6) Die maximale Länge der Nutzungszeitverlängerung kann in einem Zeitraum bis zu 25 Jahren für jedes Grabfeld je nach geplanter weiteren Gestaltung gesondert von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden. (7) Werden Nutzungszeitverlängerungen von den Eltern oder dem Ehepartner des Verstorbenen beantragt, können Ausnahmen von den Festsetzungen des Absatz 5 aufgrund der besonders engen Beziehung zu dem/der Verstorbenen zugelassen werden.
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(8) Auf den Ablauf der Nutzungszeit muss die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten nicht gesondert hingewiesen. Jeder Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat von sich aus nach Ablauf der Nutzungszeit einen Antrag auf Nutzungszeitverlängerung zu stellen oder das Grab zu räumen.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von den von den Angehörigen beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden auf dem Friedhof Niederorschel in
a) Reihengrabstätten (Neue Reihengrabstätten werden nicht mehr angelegt.)
b) Kinderreihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Wahleinzelgrabstätten
e) Wahldoppelgrabstätten
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten
g) Ehrengrabstätten
h) Rasengrabstätten
i) Rasenurnengrabstätten und auf dem Friedhof Rüdigershagen in
a) Reihengrabstätten
b) Kinderreihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Wahldoppelgrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
f) Ehrengrabstätten
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es werden auf dem Friedhof Niederorschel keine weiteren Reihengrabstätten neu angelegt. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Auf dem Friedhof Niederorschel kann bis zum Ablauf des 10. Nutzungsjahres in ein bereits belegtes Reihengrab die Urne des Ehepartners mit beigesetzt werden. Die Möglichkeit der Zweitbelegung besteht nur bei Reihengräbern, die vor dem 01.02.1996 angelegt wurden. Die Nutzungszeit der Erstbelegung ändert sich durch die Urnenbestattung nicht, sondern die Nutzungszeit der Zweitbelegung läuft maximal bis zum Ende der Nutzungszeit der Erstbelegung. Auf dem Friedhof Rüdigershagen kann in ein bereits belegtes Reihengrab ebenfalls die Urne des Ehepartners mit beigesetzt werden. Die Nutzungszeit der Erstbelegung verlängert sich bis zum Ablauf der normalen Nutzungszeit der Zweitbelegung. (3) Das Ausmauern von Reihengrabstätten ist nicht zulässig. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 16 Kinderreihengrabstätten
(1) Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und im Todesfall von der Friedhofsverwaltung auf besonderen Wunsch der Angehörigen zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit an einer Kinderreihengrabstätte ist möglich. (2) In jeder Kinderreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Ausmauern von Kinderreihengrabstätten ist nicht zulässig. (4) Das Abräumen von Kinderreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. (5) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen ist in einem neuen Grab und auch in vorhandenen Gräbern von Angehörigen möglich. Eine Bestattung in einem vorhandenen Grab hat keine Auswirkung auf das Nutzungsrecht dieses Grabes.
§ 17 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung einer Asche auf besonderen Wunsch der Angehörigen zugeteilt werden. (2) Urnen dürfen auch beigesetzt werden in Grabstätten für Erdbestattungen, soweit dies bei den jeweiligen Grabstätten zulässig ist. (3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf zusätzlich zur ersten Urne auch die Urne des Ehepartners mit beigesetzt werden. In dem Fall einer Zweitbelegung verlängert sich die Nutzungszeit der Erstbelegung bis zum Ablauf der normalen Nutzungszeit der Zweitbelegung. (4) Das Ausmauern von Urnenreihengrabstätten ist nicht zulässig. (5) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. (6) Werden bei Wiederbelegung von Urnengrabstätten nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit alte Urnen dort gefunden, so werden diese an einer dafür vorgesehenen Stelle des Friedhofs in würdiger Form begraben. An dieser besonderen Stelle werden aber keine Grabstätten oder Gedenktafeln mit Namen angelegt bzw. aufgestellt.
Friedhofssatzung – Stand 18. Januar 2017
Gemeinde Niederorschel
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§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung der Lage der Urne und des Namens des Verstorbenen. (2) Grabumfassungen und Grabmale sind bei diesen Grabstätten nicht zulässig. Eine allgemeine Gedenktafel wird auf die Urnengemeinschaftsgrabstätte hinweisen. (3) Über die Gestaltung dieses Grabfeldes entscheidet die Gemeinde. (4) Auf dem Friedhof Rüdigershagen besteht an einer von der Gemeinde bestimmten Stelle die Möglichkeit, auf Kosten des Nutzungsberechtigten ein Schild mit dem Namen, dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr des Verstorbenen anbringen zu lassen. Das Schild wird durch die Gemeinde erstellt und angebracht. Der Nutzungsberechtigte kann wählen, ob ein solches Schild gewünscht ist oder nicht.
§ 19 Wahleinzelgrabstätten (nur auf dem Friedhof Niederorschel)
(1) Wahleinzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall von der Friedhofsverwaltung auf besonderen Wunsch der Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vergeben werden. (2) Die Nutzungsrechte an Wahleinzelgräbern werden auf Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr für eine bestimmte Nutzungsdauer durch Verleihung erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (3) Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahleinzelgrab besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung erfolgt mit dem Tode der Person, die in dem Wahleinzelgrab bestattet wird. (4) Auf dem Friedhof werden für Wahleinzelgrabstellen Flächen bereitgestellt. Bei der Vergabe der Grabstelle werden besondere Wünsche der Angehörigen zur Lage der Grabstelle soweit wie möglich berücksichtigt. (5) Wahleinzelgräber bestehen aus einer Grabstelle, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. (6) Eine Verlängerung der Nutzungszeit an einem Wahleinzelgrab ist möglich. (7) Ist die Nutzungszeit verlängert worden bzw. noch nicht abgelaufen, kann die Grabstelle des Wahleinzelgrabes nach Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung neu belegt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit ist es möglich, eine Urne in dieser Grabstelle mit beizusetzen. Die Nutzungszeit an dem Wahleinzelgrab ist um die Jahre zu verlängern, die die Nutzungszeit der zu beerdigenden Person die bisherige Nutzungszeit überschreiten würde. Das Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. (8) In den Wahleinzelgräbern können nach der zuerst beigesetzten Person nur deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) in gerader Linie Verwandte
c) Geschwister Die Beisetzung anderer Personen in den Wahleinzelgräbern bedarf der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (9) Das Ausmauern von Wahleinzelgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 20 Wahldoppelgrabstätten
(1) Wahldoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall von der Friedhofsverwaltung auf besonderen Wunsch der Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vergeben werden. (2) Die Nutzungsrechte an Wahleinzelgräbern werden auf Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr für eine bestimmte Nutzungsdauer durch Verleihung erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (3) Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahldoppelgrab besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung erfolgt mit dem Tode der Person, die als erste in dem Wahldoppelgrab bestattet wird.
Friedhofssatzung – Stand 18. Januar 2017
Gemeinde Niederorschel
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(4) Auf dem Friedhof werden für Wahldoppelgrabstellen Flächen bereitgestellt. Die vorhandenen freien Grabstellen der Wahldoppelgräber werden auf Antrag des Nutzungsberechtigten belegt. Bei der Vergabe der Grabstelle werden besondere Wünsche der Angehörigen zur Lage der Grabstelle soweit wie möglich berücksichtigt. (5) Wahldoppelgräber bestehen aus zwei Grabstellen, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. (6) Eine Verlängerung der Nutzungszeit an einem Wahldoppelgrab ist möglich. (7) Soll die zweite Grabstelle des Wahldoppelgrabes belegt werden, so ist das Nutzungsrecht an dem Wahldoppelgrab um die Jahre zu verlängern, die die Nutzungszeit der zu beerdigenden Person die bisherige Nutzungszeit überschreiten würde. (8) Ist die Nutzungszeit verlängert worden bzw. noch nicht abgelaufen, kann jede Grabstelle des Wahldoppelgrabes nach Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung neu belegt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit ist es möglich, eine Urne in jeder Grabstelle mit beizusetzen. Die Nutzungszeit an dem Wahldoppelgrab ist um die Jahre zu verlängern, die die Nutzungszeit der Urne die bisherige Nutzungszeit überschreiten würde. Das Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. (9) In den Wahldoppelgräbern können neben bzw. nach der zuerst beigesetzten Person nur deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) in gerader Linie Verwandte
c) Geschwister Die Beisetzung anderer Personen in den Wahldoppelgräbern bedarf der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (10) Das Ausmauern von Wahldoppelgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 21 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
§ 21a Rasengrabstätten (nur auf dem Friedhof Niederorschel)
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall von der Friedhofsverwaltung auf besonderen Wunsch der Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vergeben werden. (2) Die Nutzungsrechte an Rasengrabstätten werden auf Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr für eine bestimmte Nutzungsdauer durch Verleihung erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (3) Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung erfolgt mit dem Tode der Person, die in der Rasengrabstätte bestattet wird. (4) Auf dem Friedhof werden für Rasengrabstätten Flächen bereitgestellt. Bei der Vergabe der Grabstelle werden besondere Wünsche der Angehörigen zur Lage der Grabstelle soweit wie möglich berücksichtigt. (5) Rasengrabstätten bestehen aus einer Grabstelle, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. (6) Eine Verlängerung der Nutzungszeit an einer Rasengrabstätte ist möglich. (7) Ist die Nutzungszeit verlängert worden bzw. noch nicht abgelaufen, kann die Grabstelle der Rasengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung neu belegt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit ist es möglich, eine Urne in dieser Grabstelle mit beizusetzen. Die Nutzungszeit an der Rasengrabstätte ist um die Jahre zu verlängern, die die Nutzungszeit der zu beerdigenden Person die bisherige Nutzungszeit überschreiten würde. Das Recht auf Beisetzung in einer Rasengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. (8) In den Rasengrabstätten können nach der zuerst beigesetzten Person nur deren Angehörige bestattet werden.
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Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) in gerader Linie Verwandte
c) Geschwister
Die Beisetzung anderer Personen in den Rasengrabstätten bedarf der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(9) Das Ausmauern von Rasengrabstätten ist nicht zulässig. (10) Die Rasengrabstätten werden ebenerdig im Rasen angelegt. Sie erhalten keine Grabumfassung oder sonstige Abgrenzungen, sondern lediglich ein Grabmal, welches die Angehörigen selber beauftragen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten ist nicht zulässig. Die Grabflächen und Abstände zwischen den Gräbern bilden eine zusammenhängende große Rasenfläche, welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Es werden maximal Wege am Fußende der Gräber durch die Gemeinde angelegt. (11) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Gemeinde bzw. bis zur Einsaat zugelassen. (12) Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Grabschmuck (Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten u.ä.) nur auf der Bodenplatte des Grabmals zulässig. Dabei ist zur äußeren Kante der Bodenplatte ein Rand von ca. 10 cm freizuhalten damit die Rasenpflege nicht beeinträchtigt wird. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. (13) Das Grabmal besteht aus einer Bodenplatte und einem pultförmigen liegenden Grabstein oder einem schräg aufgestellten Grabstein. (14) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Format: liegende Grundplatte 80 cm Breite, 100 cm Tiefe, Stärke maximal 10 cm. Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Betreten während der Rasenpflege nicht bricht.
b) Material: Es ist ausschließlich Naturstein zu verwenden. Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen.
c) Einbau: Die Bodenplatte ist flucht- und höhengerecht an die Höhe der angrenzenden Oberbodenflächen (Rasenflächen) anzugleichen. Sie ist in der Flucht der Nachbargräber anzuordnen.
d) Wenn auf der Bodenplatte feste Vasen, Kerzenhalter, Laternen oder dergleichen angebracht werden, müssen deren Außenkanten einen Mindestabstand von 10 cm zum Rand der Bodenplatte einhalten. (15) Der Grabstein muss nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Format: maximal 60 cm x 50 cm
b) Einbau: Der Grabstein ist mittig zur Längsachse auf der Bodenplatte zu befestigen. Zum Rand der Bodenplatte muss ein Abstand von mindestens 10 cm eingehalten werden. Der Grabstein darf die Grundplatte nicht überragen und darf durch die Form des Aufsatzes die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen.
§ 21b Rasenurnengrabstätten (nur auf dem Friedhof Niederorschel)
(1) Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die im Todesfall von der Friedhofsverwaltung auf besonderen Wunsch der Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vergeben werden. (2) Die Nutzungsrechte an Rasenurnengrabstätten werden auf Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr für eine bestimmte Nutzungsdauer durch Verleihung erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (3) Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Rasenurnengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung erfolgt mit dem Tode der Person, die in der Rasenurnengrabstätte bestattet wird. (4) Auf dem Friedhof werden für Rasenurnengrabstätten Flächen bereitgestellt. Bei der Vergabe der Grabstelle werden besondere Wünsche der Angehörigen zur Lage der Grabstelle soweit wie möglich berücksichtigt. (5) Rasenurnengrabstätten bestehen aus einer Grabstelle, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist.
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(6) Eine Verlängerung der Nutzungszeit an einer Rasenurnengrabstätte ist möglich. (7) Ist die Nutzungszeit verlängert worden bzw. noch nicht abgelaufen, kann eine zweite Urne in dem Grab beigesetzt werden. Die Nutzungszeit an der Rasenurnengrabstätte ist um die Jahre zu verlängern, die die Nutzungszeit der zu beerdigenden Person die bisherige Nutzungszeit überschreiten würde. Das Recht auf Beisetzung in einer Rasenurnengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. (8) In den Rasenurnengrabstätten können nach der zuerst beigesetzten Person nur deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) in gerader Linie Verwandte
c) Geschwister Die Beisetzung anderer Personen in den Rasenurnengrabstätten bedarf der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (9) Die Regelungen des § 21a Absatz 9 bis 15 gelten sinngemäß auch für die Reihenurnengrabstätten.
§ 22 Nutzungsberechtigter
(1) Nutzungsberechtigter für die jeweilige Grabstätte ist die vom Verstorbenen zu Lebzeiten beauftragte Person, wenn diese die Annahme der Beauftragung der Friedhofsverwaltung verbindlich mitgeteilt hat. (2) Wurde keine Person beauftragt, gelten die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen in folgender Reihenfolge als Nutzungsberechtigte:
a) der Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) die Kinder,
d) die Stiefkinder,
e) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) die Eltern,
g) die (vollbürtigen) Geschwister,
h) die Stiefgeschwister,
i) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
j) die nicht unter a) -i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Teile der Friedhöfe neue oder andere Vorschriften zu Art, Lage und Gestaltung der Grabstellen vorschreiben. Diese Gestaltungsvorschriften sind zuvor vom Gemeinderat der Gemeinde Niederorschel durch Beschluss zu bestätigen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern anpassen.
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(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall - hergestellt und fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich oder hinten angebracht werden
§ 25 Grabmalgrößen
(1) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) maximale Höhe: Reihengräber 1,00 m ab Oberkante Gelände Kindergräber 0,70 m ab Oberkante Gelände Urnengräber 1,00 m ab Oberkante Gelände Wahleinzelgräber 1,20 m ab Oberkante Gelände Wahldoppelgräber 1,20 m ab Oberkante Gelände Rasengrabstätten siehe § 21 a Rasenurnengrabstätten siehe § 21b mit einer Toleranz von 5 %.
b) maximale Breite: Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite (ohne Seitenpfade gemessen) nicht überschreiten, wenn nicht besondere Umstände andere Ausmaße rechtfertigen. Bei Rasengrabstätten gelten die Regelungen der §§ 21 a und 21 b.
c) Größe der Grabeinfassungen: Reiheneinzelgräber 1,90 m Länge und 0,80 m Breite Kindergräber 1,05 m Länge und 0,55 m Breite Urnenreihengräber auf dem Friedhof Niederorschel ohne Umfassung auf dem Friedhof Rüdigershagen 1,00 m Länge und 0,60 m Breite Wahleinzelgräber 1,90 m Länge und 0,80 m Breite Wahldoppelgräber 1,90 m Länge und 2,20 m Breite. Rasengrabstätten ohne Umfassung Rasenurnengrabstätten ohne Umfassung (2) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 23 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 26 Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Grabeinfassungen sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht genehmigungspflichtig. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig (6) Die Wiederverwendung einer Anlage ist nur nach erneuter Genehmigung zulässig. (7) Bei Errichtung der genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen.
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§ 27 Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (3) Die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalen“ vom Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks ist zu beachten. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung durchgeführt worden ist. (4) Bei einem Vorstoß gegen diese Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Bestimmung entstehen, aufzukommen haben.
§ 29 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Diese Grabmale können und werden nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit und Räumung der Grabstelle an einem dafür vorgesehenen Platz auf dem Friedhof dauerhaft wieder aufgestellt. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann, durch eine Druckprobe überprüft. Grabmäler, die umstürzen könnten oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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§ 30 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Grabbreite und die Grabsteinhöhe nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Absatz 6 bleibt unberührt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung würdig hergerichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit ordnungsgemäß instand gehalten werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. (9) Für Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten gelten die Regelungen des § 21a und § 21b.
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
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Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Reinigung der Leichenhallen nach deren Benutzung wird von den Angehörigen bzw. von den von den Angehörigen beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt.
§ 34 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
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§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. entfällt
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- 9. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- d) entfällt,
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),
- f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 25),
- g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 26),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 30 Abs. 1),
- i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 28, 29 und 31),
- j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 31 Abs. 7),
- k) Grabstätten nicht oder entgegen den § 31 bepflanzt,
- l) Grabstätten vernachlässigt (§ 32),
- m) die Leichenhalle entgegen § 33 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung sowie die Änderungssatzungen treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Niederorschel vom 24. Januar 2002 und die dazu erlassenen Änderungssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften und Satzungsbestimmungen außer Kraft.
(Siegel)
gez. Michalewski Bürgermeister
| Satzung rechtskräftig seit: | 02. April 2005 |
|---|---|
| 1. Änderungssatzung rechtskräftig seit: | 06. April 2007 |
| 2. Änderungssatzung rechtskräftig seit: | 30. Mai 2009 |
| 3. Änderungssatzung rechtskräftig seit: | 13. März 2010 |
| 4. Änderungssatzung rechtskräftig seit: | 18. Mai 2013 |
| 5. Änderungssatzung rechtskräftig seit: | 28. Januar 2017 |
Friedhofssatzung – Stand 18. Januar 2017