1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Blankenburg (Harz)
vom 04.10.2018
auf der Grundlage des § 8 des KVG für das Land Sachsen-Anhalt (KVG vom 17.Juni 2014), zuletzt geändert am 20. Juni 2018 (GVBL. LSAG S. 160) und des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG vom 05. Februar 2002 (GVBL. LSA S.136, 148), zuletzt geändert am 17. Februar 2011, beschließt der Stadtrat folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines § 9 Beschaffenheit von Särgen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines § 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Beisetzung von Aschen § 17 Ehrengrabstätten § 18 Familiengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 20 Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 23 Zustimmungserfordernis § 24 Anlieferung § 25 Standsicherheit der Grabmale § 26 Unterhaltung § 27 Entfernung
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Abteilungen mit besonderen Vorschriften
§ 30 Abteilungen ohne besondere Vorschriften
§ 31 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
§ 33 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- Waldfriedhof Blankenburg (Harz)
- Friedhof Michaelstein
- Friedhof Blankenburg (Harz) Ortsteil Börnecke
- Friedhof Blankenburg (Harz) Ortsteil Stadt Derenburg
- Friedhof Blankenburg (Harz) Ortsteil Cattenstedt
- Friedhof Blankenburg (Harz) Ortsteil Hüttenrode
- Friedhof Blankenburg (Harz) Ortsteil Timmenrode
- Friedhof Blankenburg (Harz) Ortsteil Wienrode
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Blankenburg (Harz). Sie dienen grundsätzlich der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Blankenburg (Harz) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Waldfriedhofs Blankenburg (Harz) umfasst das Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) außer der genannten Gebiete unter § 3 (1) b bis h.
b) Bestattungsbezirk des Friedhof Michaelstein ist das Wohngebiet Oesig/Michaelstein
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Börnecke ist der Ortsteil Börnecke
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Cattenstedt ist der Ortsteil Cattenstedt
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stadt Derenburg ist der Ortsteil Stadt Derenburg
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hüttenrode ist der Ortsteil Hüttenrode
g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Timmenrode ist der Ortsteil Timmenrode
h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wienrode ist der Ortsteil Wienrode
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(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist besonders nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater, Fahrrädern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassen Dienstleistungserbringer zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
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h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der Leine.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). Der Nachweis der Haftpflichtversicherung kann verlangt werden.
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Einhaltung der §§ 6, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 29, 30) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Stadt die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann den Dienstleistungserbringer durch die Stadtbegrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 6. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulose-haltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leichen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollten aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sollte in besonderen Fällen eine andere Beschaffenheit der Särge und Urnen erforderlich sein, ist im Vorfeld bei der Anmeldung der Bestattung, die Zustimmung der Stadt einzuholen.
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(2) Die Särge sollen höchsten 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder einem von der Stadt beauftragten sachkundigen Dritten ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei Erdbestattungen in vorhandene Gräber sind vom Nutzungsberechtigten die Grabmale, Fundamente und das Grabzubehör (Pflanzen, Schalen, Vasen u.a.) entfernen zu lassen.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen innerhalb des Stadtgebiets sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Das betrifft auch die Urnenreihengrabstätten – anonyme Bestattungen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 28 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten – anonyme Bestattungen -
f) Urnenreihengrabstätten – mit Namensnennung -
g) Baumgrabstätten
h) Familiengrabstätten
i) Ehrengrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Baumgrabstätten, an Familiengrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
Diese Reihengräber haben eine Größe von 0,5 m x 1,0 m.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
Diese Reihengräber haben eine Größe von 1,0 m x 2,0 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung und Entwidmung gemäß § 4 beabsichtigt ist.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine
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öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind.
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu vier Urnen
b) Urnenreihengrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten – anonyme Bestattungen -
e) Urnenreihengrabstätten – mit Namensnennung -
f) Baumgrabstätten
g) Familiengrabstätten bis zu 4 Urnen je m²
h) Ehrengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In
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einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 4 Urnen innerhalb der ersten 5 Jahre beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte (pro m² bis zu 4 Urnen).
(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(5) In Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung (Gedenktafel 0,40 m x 0,30 m x 0,10 m in der Wiese) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,30 m je Urne für die Dauer von 20 Jahren beigesetzt.
In Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(6) Auf dem Waldfriedhof Blankenburg (Harz), Helsunger Straße, ist die Beisetzung von Urnen als Baumgrabstätte in den Abteilungen 27, 28, 28a, 28b, 28c, 29 und 30 für 50 Jahre möglich. Die Beisetzung der Asche hat in einer biologisch abbaubaren Urne zu erfolgen. Zu Lebzeiten kann der vorhandene Baum ausgesucht oder ein junger Baum auf einer dafür geeigneten Stelle gepflanzt werden. Eine Willenserklärung mit dem Beisetzungswunsch ist handschriftlich bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu hinterlegen. Die Nutzungsdauer der Grabstätte beginnt mit der ersten Beisetzung. Je Baum ist die Beisetzung von 10 Urnen möglich. Den Nutzungsberechtigten obliegt die Beisetzung weiterer Personen auf der Grundlage des hinterlegten letzten Wunsches. Die Reihenfolge des Nutzungsberechtigten wird in § 15 (6) geregelt. In der Wiese vor dem Baum, kann ein Gedenkstein 0,20 x 0,15 m x 0,06 m mit dem Namen und Daten des Verstorbenen ebenerdig eingebaut werden. Das Ablegen von Grabschmuck, Blumen, Gestecken, Figuren usw. ist nicht gestattet
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterlagen von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Blankenburg (Harz).
§ 18 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für mindestens zwei Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstelle mehrmals möglich.
(2) Die Mindestgröße für Familiengrabstätten beträgt 2,4 m x 2,0 m.
(3) Die Vergabe eines Nutzungsrechtes kann schon zu Lebzeiten erfolgen.
(4) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben wurde.
(5) Die Unterhaltung von Mauern und Treppen, die zu einer Familiengrabstätte gehören, obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten auch für Familiengrabstätten.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 20 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
VI. Grabmale
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Metalle verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole müssen sich der Würde und dem Charakter eines Friedhofes anpassen. Bevorzugt werden sollen Bronze-, Blei- und gedeckte Steinfarben. Der Anteil von glänzenden Gold- und Silberfarben soll gering bleiben.
b) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien insbesondere Beton, Keramik, Glas, Emaille und Kunststoff.
c) Sind Sockel unumgänglich, sollen sie nicht höher als 5 cm von der Erdoberkante Grabhügel bis anschließendem Stein sein. Bei freistehenden Steinen soll die Sockelhöhe höchstens 10 % der Grabsteinhöhe betragen. Zwischen Sockel und Grabzeichen sollten keine wesentlichen Farbabweichungen bestehen. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu bearbeiten und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. (5) Auf Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen sind Grabmale aus Naturstein bis zufolgenden Größen zulässig:
a) stehende Grabmale für Erdbestattungen Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,70 m; Stärke mindestens 0,12 m,
b) liegende Grabmale für Erdbestattungen Breite bis 0,50 m; Länge bis 0,70 m; Stärke mindestens 0,12 m.
c) stehende Grabmale für Urnengrabbestattungen Höhe bis 1,00 m; Breite bis 0,50 m; Stärke mindestens 0,12 m.
d) liegende Grabmale für Urnengrabbestattungen Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,40 m
§ 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen. Die
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Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen werden in den Gestaltungsrichtlinien für einzelne Abteilungen geregelt.
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- oder Verfügungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
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§ 26 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtnicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Blankenburg (Harz) ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden vor Ablauf der Ruhezeit nicht entfernt.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt entfernt. Bei Wahlgrabstätten hat vom jeweiligen Nutzungsberechtigten ein schriftlicher Verzicht auf Verlängerung der Grabstätte vorzuliegen.
(3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des jeweiligen Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehen Plätzen abzulegen.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrecht. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch den jeweiligen Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Stadt kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur so lange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
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(7) Die Stadt kann verlangen, dass der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 29 Abteilungen mit besonderen Vorschriften
Die Gestaltung der Grabstätten wird durch Gestaltungsrichtlinien für einzelne Abteilungen geregelt.
a) Urnenreihengrabstätten haben einen zentralen Gedenkstein. Vor dem Gedenkstein ist das Aufstellen von Blumenvasen, Ablegen von Kränzen usw. möglich. Die Beräumung der Grabstätte (gesamte Fläche, einschl. Gedenkstein, Gedenkplatten usw.) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung nach eigenem Ermessen (u.a. vor Rasenmahd, wenn Grabschmuck unansehnlich oder verwelkt ist, wenn Grabschmuck an falscher Stelle abgelegt wurde usw.).
b) Bei Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung (Gedenktafel in der Wiese), ist außerhalb der Tafel das Anpflanzen von Blumen, Kleingehölzen, Aufstellen von Blumenvasen oder ähnlichem nicht gestattet. Auf der Tafel kann eine feste Blumenvase (aus Gestein oder Metall) aufgebracht werden, jedoch keine Figuren oder ähnliches. Bei Urnenreihengrabstätten, die ab dem 01.01.2019 neu belegt werden, ist keine feste Blumenvase, das Ablegen von Grabschmuck o.ä. mehr zulässig. Am Beisetzungstag ist jedoch das Ablegen von Kränzen oder Blumensträußen möglich, ebenso am Totensonntag.
c) Bei Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein) wird durch die Friedhofsverwaltung eine einheitliche Plakette (ca. 120 x 40 mm, Farbe: silber) mit dem Namen und ggf. den Geburts- und Sterbedaten an einem zentralen Gedenkstein angebracht.
§ 30 Abteilungen ohne besondere Vorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung an die Umgebung angepasst sein.
(2) Unzulässig ist:
a) unbearbeiteter terrazzoartiger und schwarzer Betonwerkstein,
b) in Vorsatzmasse aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck sowie sarkophagähnliche Deckplatten,
c) Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen,
d) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Beton, Steinen, Metall, Glas, Kunststoff, Keramik oder ähnlichem,
e) das Aufstellen von Pflanzbecken oder Anbringen von Schutzhüllen an Grabmalen,
f) das Anbringen von Firmenbezeichnungen an Grabmalen, ausgenommen eingehauene Steinmetzzeichen.
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§ 31 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte (§ 28 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 33 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in den Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollten jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (4) Jede Musik- und Gesangdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Friedhofskapellen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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§ 35 Haftung
(1) Die Stadt Blankenburg (Harz) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Blankenburg (Harz) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Blankenburg (Harz) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern, Fahrrädern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen verkauft,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
- i) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde an der Leine.
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält,
- 7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 9. Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000,00 € geahndet werden.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Blankenburg (Harz) vom 30. Oktober 2014 außer Kraft.
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Ausgefertigt am:
Blankenburg (Harz), den 04.12.2018
Gez. Heiko Breithaupt Bürgermeister
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Anlage I zu Pkt. IV – Grabstätten § 13
Friedhof Grabstätten
1. Waldfriedhof Blankenburg (Harz)
Reihengrabstätten für 20 Jahre Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Familiengrabstätte für 30 Jahre Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre mit Einfassung Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre ohne Einfassung Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Gedenktafel in der Wiese) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein) Baumgrabstätten für 50 Jahre
2. Friedhof Ortsteil Börnecke
Reihengrabstätten für 20 Jahre Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein)
3. Friedhof Michaelstein
Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre Urnengemeinschaftsanlage - anonyme
4. Friedhof Ortsteil Stadt Derenburg
Reihengrabstätten für 20 Jahre Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein)
5. Friedhof Ortsteil Cattenstedt
Reihengrabstätten für 20 Jahre Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre
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Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein)
6. Friedhof Ortsteil Hüttenrode
Reihengrabstätten für 20 Jahre Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein)
7. Friedhof Ortsteil Timmenrode
Reihengrabstätten für 20 Jahre Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein)
8. Friedhof Ortsteil Wienrode
Reihengrabstätten für 20 Jahre Reihengrabstätten für 15 Jahre (Kinder bis 5 Jahre) Wahlgrabstätte für 20 Jahre Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Namensplakette am zentralen Gedenkstein)