Parchim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2019 · Friedhofssatzung: 13.03.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab425,00 € Reihengrab für Särge (im Text als 'Särege' typo)
Sargwahlgrab531,00 € Wahlgrabeinzelstelle für Särge (in bestimmten Feldern/Seeterrassen: 638,00 €)
Urnenreihengrab1.023,00 € Urnenrasenreihengrab für 1 Urne (für 2 Urnen: 570,00 €)
Urnenwahlgrab277,00 € Wahlgrabstätte bis 2 Urnen (bis 4 Urnen: 302,00 €)
Urnengrab anonym713,00 € Urnenbeisetzung auf anonymer Gemeinschaftsanlage
Baumbestattung1.299,00 € Baumhain Urnen (Sargbestattung im Baumhain: 2.048,00 €)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)408,00 € / 165,00 € Separat als Grabarbeiten: Sarg 408,00 €, Urne 165,00 €
Trauerhalle / Halle25,00 € Benutzung der Feierhalle inkl. Dekoration, Harmonium, Reinigung, Licht und Nebenkosten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Lesefassung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den stadteigenen Neuen Friedhof der Stadt Parchim und Gebührentarif vom 20.09.2002 in der Fassung der 2.

Änderung vom 13.03.2019

  • Friedhofsgebührensatzung und Gebührentarif -

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV - MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S.777), der §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 5 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der jeweils gültigen Fassung sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) in der jeweils gültigen Fassung haben die Stadtvertreter auf ihrer Sitzung am 13.03.2019 folgende Friedhofsgebührensatzung, einschließlich Gebührentarif beschlossen.

§1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für den stadteigenen Neuen Friedhof der Stadt Parchim, welcher an der Lübzer Chaussee gelegen ist.

§2 Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des stadteigenen Neuen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen und für Leistungen auf dem stadteigenen Neuen Friedhof erhebt die Stadt Parchim nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarits, Benutzungsgebühren. (2) Die Benutzungsgebühren werden in Form von Nutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Gebühren für Grabarbeiten erhoben. (3) Für die in dem anliegenden Gebührentarif unter Tarifgruppe II. aufgeführten besonderen Leistungen der Stadt Parchim, die im Zusammenhang mit der Benutzung des stadteigenen Neuen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen stehen, erhebt die Stadt Parchim Verwaltungsgebühren.

§3

Gebührenmaßstab

  1. 1. (1) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme des stadteigenen Neuen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen. Art und Umfang der Leistungen der Stadt Parchim werden im Einklang mit dem geltenden Friedhofsrecht und der Friedhofssatzung der Stadt Parchim in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt.
  2. 2. (2) Maßstab für die Bemessung der Nutzungsgebühren sind die Dauer des Nutzungsrechtes und der Flächenbedarf für die Grabstelle sowie bei Wahlgrabstellen auch die beanspruchte Lage des Grabes im Friedhofsbereich. Bestattungsgebühren werden für jede einzelne Bestattung erhoben, für die im Gebührentarif - Tarifgruppe I B - aufgeführte Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Gebührenbemessung für Grabarbeiten richtet sich nach Art und Umfang der zu verrichtenden Grabarbeit, ausgehend vom Arbeitszeitbedarf für das Herstellen und Schließen der jeweiligen Grabstätte.
  3. 3. (3) Der zusätzliche Aufwand, pro Trauerfall, der entsteht durch Inanspruchnahme von Sonderbestattungszeiten (außerhalb der Zeiten nach § 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Parchim), die erhöhte Inanspruchnahme einer Friedhofseinrichtung bei Doppelbestattungszeiten bereits vor Terminverschiebungen eingeleitete Arbeiten wird pauschal mit 10 % der zu berechnenden Bestattungsgebühren und Gebühren für Grabarbeiten abgegolten.
  4. 4. (4) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand.

§4

Gebührenhöhe

Die Höhe der Benutzungsgebühren und der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Friedhofsgebührensatzung ist.

§5

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt, im Einzelnen:

  • wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist
  • derjenige, der einen Antrag stellt auf

a) Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder

b) die Durchführung sonstiger unter Tarifgruppe I des Gebührentarifes genannter Leistungen.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer einen Antrag auf Vornahme einer der im Gebührentarif, Tarifgruppe II, genannten Verwaltungshandlungen stellt oder derjenige, der die Leistungen der Stadt Parchim auf andere Weise veranlasst hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§6

Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht für den gesamten Nutzungszeitraum mit der Antragstellung.

(2) Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung auf die gebührenpflichtige Amtshandlung.

(3) Die Gebühren gemäß Absatz 1 und 2 entstehen auch ohne Antrag mit der Inanspruchnahme der Verwaltungsleistung.

§7

Heranziehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Heranziehung zur Benutzungs- bzw. Verwaltungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§8

Sachliche Verwaltungsgebührenfreiheit

Verwaltungsgebührenfrei sind mündliche Auskünfte, Leistungen, deren gebührenfreie Vornamen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

§9

Verwaltungsgebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

(I) Wird ein Antrag auf eine verwaltungsgebührenpflichtige Leistung abgeleht, so ist je nach Arbeitsaufwand 10 bis 75 v. H. der vollen Gebühr zu entrichten. Ablehnungen wegen Unzuständigkeit der Behörde sind gebührenfrei. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Leistung, mit deren Ausführungen bereits begonnen worden ist, wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Verwaltungsgebühr von 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr erhoben.

§10

Ordnungswidrigkeiten

(I) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer gegenüber der Stadt Parchim vorsätzlich oder leichtfertig a) über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasst und dadurch Gebühren verkürzt oder nicht gerechtfertige Gebührenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. (2) Eine Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,-- Euro geahndet werden.

§11

Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 01.05.2019 in Kraft.

Gebührentarif

Tarifgruppe 1- Benutzungsgebühren

A) Erhebung von Nutzungsgebühren

(1) a) Wahlgrabeinzelstelle für Särege 531,00€

b) Wahlgrabeinzelstelle für Säregeinden Feldern 31,32, 33, 34, 35, 35a, Seeterrassen, P 638,00 € (2) a) Wahlgrabdoppelstelle für Särege 957,00 €

b) Wahlgrabdoppelstelle für Säregeinden Feldern 31,32, 33,34,35,35a,SeeterrassenP 1.169,00 € (3) Für jeder weitere Grab auf einer Wahlgrabstätte 478,00 € (4) a) Reihengrab für Särege 425,00 € b)Rasenreihengrab fur Sarge 1.063,00 € (5) Kindergrab (Kinder bis zum vollendeten 5.Lebensjahr) für Särege 102,00 € (6) Wahlgrabstätte bis 2 Urnen 277,00 € (7) Wahlgrabstätte bis 4 Urnen 302,00 € (8) Urnenbeisetzung auf anonymer Gemeinschaftsanlage 713,00 € (9) Urnenrasenreihengrab für 1 Urne 1.023,00 € (10) Urnenrasenreihengrab für 2 Urnen 570,00 € (11) Baumhain Särege 2.048,00 € (12) Baumhain Urnen 1.299,00 € (13) Für die Veränderung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wird für jeder Jahr 1/25 der Gebühr nach (1) bis (3) sowie 1/20 der Gebühr nach (6), (7) und (10) erhoben.

B) Bestattungsgebühren

(1) Benutzung der Feierhalle einschließlich Dekoration, Harmonium, Reinigung, Licht und anderer Nebenkosten 25,00 € (2) Aufbewahrungsraum pro angefangenen Tag 23,00 € (3) Abschiednahme in der Abschiedskabine mit Dekoration 11,00 € (4) Trauerfeier in der Abschiedskabine bis 8 Personen 12,00 € (5) Trägerleistung (1 Träger für Urnen bzw. Kränze) 24,00 €

C) Gebühren für Grabarbeiten

(1) Grab öffnen und schlieben für Särege von Verstorbenen über 5 Lebensjahren 408,00 € (2) Grab öffnen und schlieben für Särege von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 133,00 €

1

(3) Grab öffnen und schlieben für Umen 165,00 € (4) Ausgraben von Aschen 524,00 € (5) Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach

Absätzen (1) bis (3) erhoben.

(6) Exhumierung einer Leiche (Grabaushub, Sargfreilegung, Sarg am Gruftrand abstellen) über 5. Lebensjahr 1.100,00€ (7) Exhumierung einer Leiche (Grabaushub, Sargfreilegung, Sarg am Gruftrand abstellen) bis vollendetes 5. Lebensjahr 880,00 €

Tarifgruppe II - Verwaltungsgebühren

(1) Bescheinigungen, Beurkundungen 18,00 € (2) Verlängerung des Nutzungsrechts 18,00 € (3) Bearbeiten von Anträgen zur Genehmigung/ Änderung von Grabmalen 27,00 € (4) Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof 18,00 € (5) Erteilung von Ausnahmegenehmigungen 20,00 € je angefangene

Stunde

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Lesefassung

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Parchim

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmale im Lande Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) vom 06.01.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2010 (GVOBl. M-V S. 383,392) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2021 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Parchim am 23.02.2022, die 1. Satzung zur Änderung dieser Satzung erlassen:

Der Friedhof ist ein bedeutendes Bau- und Gartendenkmal, geschaffen durch den Landbaumeister Werner Cords und er ist durch seine Artenvielfalt an Gehölzen und seine harmonische Gestaltung auch eine bedeutsame Grünanlage der Stadt.

Inhalt der Satzung

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I-VIII: Bestattungswesen Abschnitt IX: Gebühren Abschnitt X: Schlussvorschriften

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Verwaltung des Friedhofes § 4 Außerdienststellung und Entwidmung

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Arbeiten

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines § 9 Särge und Urnen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 13 Allgemeines § 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Aschenbeisetzungen § 17 Gemeinschaftsanlagen § 18 Nutzungsberechtigte § 19 Rückgabe von Nutzungsrechten § 20 Besondere Grabstätten

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Fünfter Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 22 Wahlmöglichkeit

Sechster Abschnitt: Grabmale

§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 24 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 25 Zustimmungserfordernis § 26 Fundamentierung und Befestigung § 27 Unterhaltung § 28 Entfernung, Veränderung, Umtausch

Siebenter Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 30 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 31 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 32 Vernachlässigung

Achter Abschnitt: Leichenhalle und Friedhofskapelle

§ 33 Benutzung der Leichenhalle § 34 Trauerfeiern

Neunter Abschnitt: Gebühren

§ 35 Gebühren

Zehnter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 36 Alte Grabrechte § 37 Haftung § 38 Ordnungswidrigkeiten § 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den städtischen Neuen Friedhof an der Lübzer Chaussee.

§ 2 Friedhofzweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Parchim.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Verstorbenen und der Beisetzung von deren Aschen. Auch die im Stadtgebiet tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz werden auf dem Friedhof bestattet.

(3) Der Friedhof stellt eine kulturelle Einrichtung dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglicht und erfüllt wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

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§ 3 Verwaltung des Friedhofes

(1) Friedhofsträger ist die Stadt Parchim.

(2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können bei Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt unter gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Grabstätten. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Sterbefalles, auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt Parchim verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Parchim in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gegeben, der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Bei Schließung einzelner Grabstätten entfällt die öffentliche Bekanntmachung.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben, gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Parchim auf ihre Kosten in ähnlicher Weise, wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten und Verweilen auf dem Friedhof, unabhängig von den Öffnungszeiten, untersagt.

(3) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

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(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards o. Ä.) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen,

c) an Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

f) die Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, das Abschneiden von Blumen und Zweigen, das Ausgraben und Entfernen von Pflanzen und Gehölzen, soweit dieses nicht der Pflege und Anlage der Grabstätten dient,

g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Abfallbehälter des Friedhofes durch den Personenkreis nach § 7 zu benutzen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind, Verunreinigungen durch mitgeführte Hunde sind vom Tierführer sofort zu beseitigen,

j) das Begraben von Tieren jeglicher Art,

k) Kränze, Reisig und Laub zu verbrennen,

l) Bänke oder Stühle sowie große Pflanzkübel dauerhaft auf den Wegen oder bei Grabstätten privat aufzustellen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu den Buchstaben a), b), d) und e) zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) In Hecken und Pflanzungen herumliegende oder versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser sowie ähnliche Gerätschaften und Gegenstände, werden durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden und sie sind gebührenpflichtig.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung kann für maximal 3 Jahre erworben werden und ist nach Ablauf erneut zu beantragen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Von den Bediensteten ist die Zulassung dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze zu sichern oder wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 – 3; Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich durch den Bestattungspflichtigen, oder dessen Beauftragten, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Erdbestattungen sind zulässig, wenn seit Eintritt des Todes mindestens 24 Stunden verstrichen sind. Im Weiteren gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

(4) Die Bestattungen erfolgen an den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Werktagen Montag bis Freitag im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. dem mit der Bestattung Beauftragten.

(5) Bestattungen werden als Erdbestattung oder als Feuerbestattungen mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt. Art und Ort der Bestattungen richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.

(6) Die Beisetzung bei einer Erdbestattung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt, noch damit ausgelegt sein. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattungen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Es dürfen nur Aschekapeln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Beisetzung gilt, umweltgerecht abbaubar sind.

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(3) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. (4) Die Särge dürfen 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. Ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen oder die zeitweilige Entfernung durch die Friedhofsverwaltung ist zu dulden. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige, vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen an Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für Aschen beträgt 20 Jahre. Während der Ruhezeit darf ein Grab nicht erneut belegt werden.

(2) Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten für die Ruhezeiten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Ruhezeit für stillgeborene Kinder wird vom Gesundheitsamt festgesetzt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des Friedhofes sind unzulässig. § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 4 bleiben unberührt.

(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten müssen vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung innerhalb des Friedhofes nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

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(8) Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Überführung von Särgen - werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Särgen werden nur in den Monaten Oktober bis April durchgeführt.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Parchim. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten vergeben:

a) Reihengrabstätten für Särge und Urnen

b) Kindergrab (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) für Särge

c) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen

d) Gemeinschaftsanlagen für Särge und Urnen

e) Ehrengrabstätten

f) Stillgeborene Kinder

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht, ebenso besteht kein Anspruch auf uneingeschränkte Verfügbarkeit der verschiedenen Grabarten.

(4) Wo die Anlage es gestattet, kann bei Wahlgrabstätten Nebenland für Anpflanzungen zugewiesen werden. Dieses Nebenland ist dann Bestandteil der Grabstätte.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit (§11) vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Rasenreihengrabstätten

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. § 8 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben, falls nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Die Gestaltung und Pflege der Rasenreihengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger für die gesamte Ruhezeit. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht zugelassen.

(6) Jede Rasenreihengrabstätte ist mit einem liegenden Grabmal zu versehen. Das rechteckige Grabmal mit den Abmessungen 40 x 30 x 10 cm aus Granitstein muss eine ebene Oberfläche aufweisen. In vertiefter Schrift muss der Name des Bestatteten erkenntlich sein. Geburts- und Sterbedaten können genannt werden. Das Grabmal ist innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung zu legen.

(7) Die anfallenden Kosten für die Pflege, einschließlich der Entsorgung des Grabmales nach Ablauf der Liegezeit für die Rasenreihengrabstätten, sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr enthalten. Nach Ablauf der Liegezeit kann der Berechtigte das Grabmal auf eigene Kosten entfernen und behalten. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht.

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§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird anlässlich eines Todesfalles erworben. Es entsteht mit dem Tag der Beisetzung.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte nach Ablauf der Nutzungsdauer erneut erworben werden.

(3) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird vorher durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. In jeder Grabstelle kann eine Leiche bestattet werden.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(6) Für gepflegte Wahlgräber gelten die Abs. 1-5 ebenfalls. Diese werden vom Friedhofsträger angelegt und gepflegt. Für das individuelle Grabmal ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es werden nur stehende Steine zugelassen.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  • a) Urnenwahlgrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnenrasenreihengräber für 1 Urne
  • d) Urnenrasenreihengräber für 2 Urnen (Partnergrab)

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenwahlgrabstätten werden für ein bis zwei Urnen mit einer Grabgröße von 0,80 m x 0,80 m oder für bis vier Urnen mit einer Größe von 1,00 m x 1,00 m vergeben.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anders ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften der §§ 15, 18 für Wahlgrabstätten entsprechend.

Bei den Urnenwahlgrabstätten kann eine feldeinheitliche Rahmenpflanzung (Hecke) vorgegeben werden. Die Ausführung der Erstbepflanzung behält sich grundsätzlich der Friedhofsträger vor. Die Kosten für die einmalige Pflanzung sind in der Grabgebühr enthalten.

(4) Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Abgabe einer Urnenreihengrabstätte über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt grundsätzlich einheitlich durch den Friedhofsträger. Alle damit verbundenen Kosten sind in der Grabgebühr enthalten. Im Übrigen gilt für die Urnenrasenreihengrabstätten § 29 Abs. 11.

(5) Für Urnenrasenreihengrabstätten für 2 Urnen (Partnergrab) gelten Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 sowie § 14 Abs. 6 bis 8 entsprechend.

(6) Urnen können auch in Wahlgrabstätten (§ 15) beigesetzt werden, in denen Angehörige nach § 18 bestattet sind. Je Grabstätte ist die Beisetzung von maximal 2 Urnen zulässig.

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§ 17 Gemeinschaftsanlagen

(1) Zu den Gemeinschaftsanlagen zählen:

a) anonyme Urnengemeinschaftsanlage

b) Baumhain

c) Anlage Sternenkinder

(2) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten ohne namentliche Kennzeichnung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Aschen werden der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Ein Anrecht auf Bestattung neben Angehörigen besteht nicht. Die Bestattung erfolgt anonym. Urnenhebungen sind nicht gestattet.

(3) Im Baumhain werden Särge und Urnen der Reihe nach beigesetzt, die Grabplätze werden einzeln oder doppelt (Partnergrab) vergeben. Die Pflege der Grabanlage erfolgt durch den Friedhofsträger. Entsprechend dem Charakter der Anlage ist eine individuelle Gestaltung durch Pflanzen, Grablichter oder Ähnliches nicht möglich. Eine individuelle Gestaltung, z.B. durch Bepflanzungen, ist nicht zulässig. Das Aufstellen von Grablichtern und anderen individuellen Dekorationen ist nicht gestattet.

(4) Auf der Grabanlage „Sternenkinder“ für stillgeborene Kinder können tot- und fehlgeborene Kinder unter 1000 g bestattet werden. Die Beisetzung erfolgt in speziellen Särgen oder Urnen (Sondergrößen). Es kann eine Namenskennzeichnung in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Individuelle Pflanzungen sind unzulässig. Für die Ablage von Kränzen, Blumen, Grablichtern u. ä. wird eine zweckentsprechende Fläche ausgewiesen.

§ 18 Nutzungsberechtigte

(1) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(2) Dem Rechtsnachfolger obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. Er entscheidet bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, sofern es sich um eine teilbelegte Grabstätte handelt.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 benannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über. Das Nutzungsrecht wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:

a) der Ehegatte,

b) dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,

c) die Kinder,

d) die Eltern,

e) die Geschwister,

f) die Großeltern,

g) die Enkelkinder,

h) der sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sind mehrere Personen in der gleichen Reihe vorhanden, so sollen diese untereinander den Nutzungsberechtigten bestimmen. Wird der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten oder nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung der neue Nutzungsberechtigte benannt, so gilt der Ortsnächste vorläufig als der Nutzungsberechtigte, bis ein Angehöriger dem Übergang des Nutzungsrechtes auf sich zustimmt.

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 umschreiben lassen. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

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§ 19 Rückgabe von Nutzungsrechten

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe, schriftlich oder zur Niederschrift, ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Wurde die Schriftform nicht gewahrt, wird das Nutzungsrecht 3 Monate nach Ablauf der Liegezeit entzogen. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Ersatzleistungen besteht nicht.

§ 20 Besondere Grabstätten

(1) Die Anerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss der StadtvertreterInnen der Stadt Parchim.

(2) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalschutzbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(3) Für sonstige wertvolle Grabmale kann auch die Umsetzung des Grabmales in ein Lapidarium („Birkenhain“ oder Feld F) erfolgen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach dieser Satzung und den für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten näher bestimmten Richtlinien für die Belegungsfelder.

(3) Grundsätzlich ist das Aufstellen nur eines Grabmales je Grabstätte gestattet. In besonderen Fällen und in Abhängigkeit von der Größe der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung bei mehrstelligen Gräbern Ausnahmen genehmigen.

§ 22 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Grabfelder 14 und 15.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3) Die Grabmale in den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen nicht behindern. Die Maße des Grabmales sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen und angrenzende Grabstellen nicht beeinträchtigen.

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VI. Grabmale

§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale müssen in ihrer Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen. Das gilt auch für die Aufstellung auf der Grabstätte, die vorgegebene Flucht ist einzuhalten.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine gemäß § 14a Bestattungsgesetz M-V verwendet werden. In den dafür vorgesehenen Grabfeldern sind auch Findlinge, Grabmale aus Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze zulässig. Diese müssen wetterbeständig und bruchsicher sein. Das Aufstellen von grellweißen Grabmalen ist nicht gestattet.

(3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

a) Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. Metallbuchstaben sowie Goldschrift sind nur in den dafür vorgesehenen Grabfeldern zulässig.

c) Nicht zugelassen sind das Verwenden von grellfarbigen Ölfarbenanstrichen, Signalfarben, alle nicht aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff sowie das Anbringen von Lichtbildern und Porzellanbilder.

d) Ornamente und Symbole können entgegen Buchst. b) auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden.

e) Die Sockel dürfen maximal 15 cm über Erdoberkante hinausragen und müssen an die Breite des Grabsteines angepasst sein.

(4) Nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne kann zum stehenden Grabmal je Grabstelle zusätzlich ein liegendes angeordnet werden. Es muss dem vorhandenen Material, der Schrift und der Bearbeitung entsprechen.

(5) Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm stark sein. Bei Verwendung keilförmiger Unterlagen o. Ä. sind auch Grabplatten von mindestens 8 cm Stärke zulässig.

(6) Für stehende Grabmale gelten folgende Maße:

Ansichtsfläche:

a) auf Reihengrabstätten und Wahlgrabeinzelstellen bis 0,40 m² (in Stelenform)

b) auf Wahlgrabdoppelstellen bis 0,60 m²

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,80 m² bis 1,50 m²

d) auf Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen bis 0,30 m²

e) auf Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen bis 0,40 m²

f) auf Kindergrabstätten bis 0,40 m²

Für liegende Grabmale gelten folgende Maße:

a) auf Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen bis 0,20 m²

b) auf Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen bis 0,25 m²

c) auf Rasengrabstätten 0,12 m²

d) auf Wahlgrabeinzelstellen bis 0,40 m²

e) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 0,60 m²

f) auf Kindergrabstätten 0,25 m²

(7) weitere besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Findlinge sind zulässig in den Feldern 32-35a, Seeterrasse und P.

b) Goldschrift ist in den Feldern U 19, U 29, 37, 40 nicht zulässig.

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c) Holzkreuze sind zulässig in den Feldern 32-35a, Seeterrasse und P.

d) Im Übrigen sind Holzkreuze und Holzplatten nur als Übergangslösung für 3 Monate vom Tage der Bestattung an zulässig.

e) Grabmale aus Metall sind in den Feldern A bis O und 1 bis 18 nicht zulässig.

f) Im Feld 31 sind nur Grabmale aus rötlichem Naturstein zugelassen. Für die Grabmale im Feld 29 sind Natursteine in grauen bis schwarzen Farbtönen zu verwenden.

g) Im Mittelteil von Feld A 1 werden nur liegende Grabmale zugelassen.

h) Trittplatten aus Schiefer oder dem Grabmal angepasstem Material sind zulässig, wenn die einzelne Platte eine Größe von 0,12 m² nicht überschreitet.

i) Schmuckstreifen aus Kiesel sind zulässig, wenn sie 50% der Grabfläche nicht überschreiten und in gedeckten Farben bzw. in der Farbe des Grabmales gehalten werden.

§ 24 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Vorschriften.

§ 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung bzw. Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung

b) Wortlaut der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung, Darstellung von 2-3 Buchstaben in Originalgröße (Maßstab 1:1)

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem genehmigten Antrag, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbilderhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßige Überprüfungen zur ordnungsgemäßen Fundamentierung und Befestigung durch.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung und wird durch ein Schild auf der Grabstätte darauf hingewiesen.

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(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist wiederhergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon, auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 28 Entfernung, Veränderung, Umtausch

(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstige, bauliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monate, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabmale auf Wahlgrabstätten oder auf Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, wird der Nutzungsberechtigte bzw. der Grabinhaber zur Übernahme der Kosten herangezogen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 21 hergerichtet, bepflanzt und dauernd instandgehalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gärtner damit beauftragen (siehe Abs. 3). Dies gilt bezüglich der Erstanlage nur insoweit, wie sich der Friedhofsträger die Pflanzung nicht selbst vorbehalten hat. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes, vgl. § 19.

(3) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein. Die Gestaltungsvorschriften der §§ 23, 29 und 30 sind zu beachten.

(4) Für die Bepflanzung gelten die besonderen Gestaltungsrichtlinien sowie die Richtlinien des Bundes deutscher Friedhofsgärtner in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Die Einfassung der Grabstätten ist grundsätzlich nur mit Hecken zulässig, § 24 bleibt unberührt. Die Hecken dürfen nicht höher als 30 cm sein. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden. Beim Pflanzen von Hecken dürfen zum Nachbargrab keine Doppelhecken entstehen. Nicht zulässig sind das Anlegen von Grabplatten und Grababdeckungen mit Kiesel, Steinmaterialien, Bitumenpappe u. a., mit Ausnahme von Grabplatten aus Naturstein und Kiesel in den Grabfeldern nach § 22 Abs. 1 Satz 2.

(6) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulegen.

(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Bepflanzungen auf den Grabstätten zu entfernen. Im Folgenden gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

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(8) Die Grabstätten dürfen nicht mit Kiesel und hellen Trittplatten ausgelegt werden. § 23 Abs. 7 Buchst. h und i bleiben unberührt.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(11) Die Pflege der anonymen Urnengemeinschaftsanlagen, der Rasenreihengrabstätten sowie dem Baumhain obliegen dem Friedhofsträger. Grabschmuck wie Blumen und Kränze darf nur an den dafür vorgesehenen Ablageplätzen abgelegt werden. Das Friedhofspersonal bzw. die Pflegefirmen sind berechtigt, den auf diesen Grabanlagen abgelegten Grabschmuck zu beräumen.

(12) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränze, Trauergebinde und –gestecken nicht verwendet werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird nach § 32 Abs. 1 und 5 verfahren.

(13) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen o. Ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gilt der § 32 Abs. 1 und 5 entsprechend.

§ 30 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung sowie Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind grundsätzlich Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art und das Aufstellen von Bänken.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Belegungsfelder Richtlinien über die Art der Bepflanzung der Grabstätten aufstellen.

§ 31 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen (§ 29).

§ 32 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so erfolgt eine schriftliche Aufforderung an die Nutzungsberechtigten (§ 29 Abs. 2) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einbnen, einsäen und pflegen.

(2) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte oberirdisch beräumen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

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(4) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Gemeinschaftsanlagen oder Rasengrabstätten umgebettet werden

(5) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

VIII. Leichenhalle und Friedhofskapelle

§ 33 Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Personal von Bestattungsunternehmen darf diese Räume nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten. Angehörigen des Verstorbenen ist der Aufenthalt in der Leichenhalle untersagt.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeit im Abschiedsraum sehen. Die Särge sind spätestens 10 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Ist der Tod infolge einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit eingetreten, bleibt der Sarg geschlossen. Er darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes oder im Beisein des Amtsarztes geöffnet werden.

§ 34 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien geeigneten Stelle abgehalten werden. Bis maximal 8 Personen können Trauerfeiern auch im Abschiedsraum durchgeführt werden. Jede Trauerfeier muss rechtzeitig vom Bestattungspflichtigen oder einem Beauftragten in der Friedhofsverwaltung angemeldet werden.

(2) Die Benutzung der Feierhalle und des Abschiedsraums für eine Trauerfeier wird auf maximal 30 Minuten festgesetzt. Jeweils 15 Minuten dienen dem Vor- und Nachbereiten der Feierlichkeiten. Jede weitere angefangene halbe Stunde gilt als neue Trauerfeier. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und müssen rechtzeitig, spätestens 5 Tage vor der Trauerfeier, beantragt werden.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofskapelle bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Gebühren

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Grabrechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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(2) Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 50 Jahre (zwei Ruhezeiten nach § 11 Abs. 1) nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.

(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 37 Haftung

Die Stadt Parchim haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt oder durch Tiere und für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Parchim nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht. Bei Sturm, Eis- und Schneeglätte erfolgt das Betreten des Friedhofsgeländes nur auf eigene Gefahr. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält,
  • b) gegen die Verhaltensvorschrift des § 6 Abs. 3 dieser Satzung handelt,
  • c) entgegen § 7 ohne Genehmigung gewerbliche Arbeiten ausführt oder
  • d) entgegen § 12 Umbettungen oder Ausgrabungen ohne Genehmigung durchführt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Parchim, den 04.03.2022

Förke Bürgermeister

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