Rüdersdorf bei Berlin

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrab2.170 € als 'Erd- und Urnenwahlgrabstätte (Ew 1er) - einstellig 1 Sarg' aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrab345 € als 'Urnenwahlgrabstätte einstellig (Uw 1er) 1 Urne' aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten (nur halbanonym aufgeführt)
Baumbestattung1.530 € als 'Baumstelle (BGA) 1 Urne' aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht pauschal aufgeführt; nur 'Öffnen und Schließen der Grabstelle in Gemeinschaftsanlage' mit unterschiedlichen Sätzen separat gelistet
Trauerhalle / Halle310 € als 'Nutzung der Trauerhalle' aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Information der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin

Friedhofsgebührenliste ab 01.01.2026

GrabartGrabnutzungBemerkungen
mit Nutzungsrecht
Urnenwahlgrabstätte einstellig (Uw 1er) 1 Urne345 €- Grabart nur auf den Friedhöfen: Schulzenhöhe, OT Herzfelde und Hennickendorf - Nutzungsdauer 15 Jahre, nicht verlängerbar - Grabeinfassung ist aus Naturstein zu errichten - Maße: 0,80 m x 0,80 m, nur Liegestein
Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen (Uw 4er)540 €- Nutzungsdauer 15 Jahre, verlängerbar - Grabeinfassung ist aus Naturstein zu errichten - Maße: 1 m x 1 m
Erd- und Urnenwahlgrabstätte (Ew 1er) - einstellig 1 Sarg - jede Weitere (Ew2er...) 2 Särge etc. zzgl.2.170 € 2.170 €- Nutzungsdauer 20 Jahre (Sarg), 15 Jahre (Urne) - verlängerbar - Grabeinfassung ist aus Naturstein zu errichten - Maße: 1,25 m x 2,40 m
Grabstätte besondere Lage - einstellig 1 Sarg / 2 Urnen - jede weitere zzgl.3.985 € 3.985 €- Erdbestattung und Urnenbeisetzung möglich - ein- oder mehrstellige Grabstätten, verlängerbar - einstellige Grabstelle Größe von 5,5 m² - Nutzungsdauer 20 Jahre (Sarg), 15 Jahre (Urne)
in Gemeinschaftsanlage
Urnenstelle (UGA-A) 1 Urne765 €- ohne Nutzungsrechte - Pflege und Gestaltung durch die Gemeinde - Blumen nur an den vorgesehenen Flächen ablegen
Urnenstelle halbanonym (UGA-HA) 1 Urne815 €- keine Kennzeichnung von der Lage der Urne - keine Kennzeichnung von der Lage der Urne - zzgl. Gravur (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr) auf Stele oder Wandtafel
Erdstelle halbanonym (EGA-HA) 1 Sarg2.745 €- keine Kennzeichnung von der Lage der Urne - zzgl. Gravur (Vorname, Name) in Stele
Sternenkinder (SGA) 1 Urne oder Sarg450 €- Grabart nur auf dem Friedhof Schulzenhöhe - verlängerbar - Maße ca. 1 m x 1 m, verlängerbar - Gedenkplatte in Sternenform, zzgl. Gravur (Vorname, Jahr)
Baumstelle (BGA) 1 Urne1.530 €- Grabart auf allen Friedhöfen - Maße ca. 1 m x 1 m - Urnengrabstätte mit rundem Gedenkstein, zzgl. Gravur möglich - auf Antrag Erwerb vor Ableben möglich
Zweierstelle (ZGA) 2 Urnen1.850 €- Grabart auf allen Friedhöfen außer OT Lichtenow - Maße ca. 2 m x 2 m - Urnengrabstätte mit einem Gedenkstein, zzgl. Gravur möglich - auf Antrag Erwerb vor Ableben möglich
Allgemeines
Nutzung der Trauerhalle310 €
Öffnen und Schließen der Grabstelle in Gemeinschaftsanlagebei Erdröhre59,50 €
Urnengrabstelle119 €
Erdgrabstelle714 €
Erdgrabstelle in Sternenkinderanlage357 €
Gravurarbeiten je Zeichen13,50 €

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12/2025

Information der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin

Friedhofsgebührenliste ab 01.01.2026 (Fortsetzung)

Verwaltungsgebühren
kurzfristige Terminänderung für Beisetzungen und Bestattungen (2 Tage vor festgesetztem Termin)15 €
Ausnahmegenehmigungen10 €
Errichtung stehendes Grabmal100 €
Errichtung liegender Gendenkstein50 €
Errichtung Grababdeckplatte50 €
Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes20 €
Umbettung eines Sarges innerhalb des Friedhofes50 €
Ausbettung einer Urne außerhalb des Friedhofes10 €
Ausbettung eines Sarges außerhalb des Friedhofes30 €
Bearbeitung Beisetzungsauftrag24 €
Suchanfragen (Archiv) je angefangene ½ Stunde24 €
Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht8 €

Beräumung von Grabstätten
Entfernung und Entsorgung Einfassung sowie Begradigung und Auffüllung
Urnenreihengrabstätte (1 Urne)95 €
Urnenwahlgrabstätte bis 4 Stellen152,35 €
Erd-Urnenwahlgrabstätte sowie Erdreihengrabstätteeinstellig231,40 €
jede weitere95,80 €
Grabstelle in besonderer Lageeinstellig231,40 €
jede weitere95,80 €

Gesonderte Hinweise zu der Gebührenerhebung

Bei den Grabstätten in besonderer Lage können Förderungen bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin beantragt werden.

12/2025

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Konsolidierte Lesefassung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2020

Diese Lesefassung berücksichtigt die am 01.01.2022 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, beschlossen durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin in der Sitzung am 22.12.2021.

Der Text dieser konsolidierten Lesefassung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt. Gleichwohl sind Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin bekanntgemachten (Änderungs-) Satzungen.

Präambel

Grundlage für den Erlass der Satzung bildet der § 34 BbgBestG [(Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I Nr. 18)] in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf [(Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)] vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I / 19, Nr. 38)].

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht, wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. Damit soll vermieden werden, dass Texte durch vielfache Wiederholungen der weiblichen, männlichen und diversen Bezeichnungen unangemessen verlängert und verkompliziert werden.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

  • § 1 Geltungsbereich

II. Allgemeine Vorschriften

  • § 3 Öffnungszeiten

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§ 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Gewerbliche Betätigungen

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 6 Allgemeines / Anmeldungen § 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen § 8 Trauerhallen § 9 Ausheben und Schließen der Gräber § 10 Ruhezeiten § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten mit Nutzungsrechten

§ 12 Arten von Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Verleihung von Nutzungsrechten § 16 Grabpflege und –gestaltung § 17 Vernachlässigung der Grabpflege

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Grabmalantrag § 19 Gründung, Erhaltung und Änderung § 20 Gestaltungvorschriften § 21 Erlöschen von Nutzungsrechten § 22 Beräumung von Grabstätten

VI. Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

§ 23 Allgemeine Grundsätze § 24 Verlängerungen § 25 Gravurarbeiten § 26 Grabstelle in Gemeinschaftsanlagen

VII. Sondergrabstätten

§ 27 Allgemeine Grundsätze § 28 Ehrengrabstätten § 29 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung § 31 Gebühren § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Ersatzvornahme § 34 Übergangsregelung

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I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Alt-Rüdersdorf, Friedenstraße 6 D

b) Rüdersdorf, Rudolf-Breitscheid-Straße 86

c) Kalkberge, Straße der Jugend 32

d) Schulzenhöhe, Am Friedhof 9

e) Tasdorf, Eggersdorfer Straße 13

f) Hennickendorf, Lichtenower Weg 12

g) Herzfelde, Hauptstraße 66 B

h) Lichtenow, Hennickendorfer Weg 6 (2) Die Friedhöfe mit allen Anlagen und Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. Sie sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. (3) Die Grabstätten und Grabanlagen mit ihren Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. (5) Der Winterdienst erfolgt (witterungsbedingt) auf allen Hauptwegen. Zu Bestattungen erfolgt der Winterdienst auf den Haupt-, Neben- und Grabwegen die zur entsprechenden Grabstätte führen. Es ist nicht möglich, sämtliche Wege auf allen Friedhöfen im Gemeindegebiet zu räumen und zu streuen. (6) Die in dieser Satzung genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in Abs. 1 genannten Friedhöfe zur Verfügung. (7) Die Friedhöfe Tasdorf und Kalkberge sind geschlossen. Auf beiden sind keine weiteren Bestattungen bzw. Beisetzungen statthaft. Die erworbenen Nutzungsrechte laufen aus. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist nicht möglich.

§ 2 Zweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung bzw. Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie diejenigen, die ein Anrecht auf eine Grabstelle haben. Für andere Personen bedarf es der Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. Ein Anrecht haben:

a) Ehegatten, Lebensgefährten und Lebenspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie,

c) die Ehegatten und Lebenspartner von unter b) genannten Personen. (2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten bzw. beizusetzen, den die Gemeindeverwaltung im Einzelfall bestimmt. Das Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorhandenen bereits erworbenen Grabstätte bleibt unberührt.

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(3) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus eine wichtige ökologische Funktion und tragen zur Verbesserung des Klimas bei.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten und bei Einbruch der Dunkelheit, ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht zulässig. (2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann, aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume, für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen, durch die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin untersagt werden.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der von der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin beauftragten Mitarbeiter sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung der sorgeberechtigten Person betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung Arbeiten auszuführen,

b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

c) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten (z.B. Fahrräder) aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Karren, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungsunternehmen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Zugang dienen) sowie Grabfelder auf Gemeinschaftsanlagen zu betreten. Ausnahmen bestehen nur für die beauftragten und genehmigten Firmen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin.

e) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln anzuwenden,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier eine getrennte Entsorgung vorzunehmen,

g) zu rauchen, Drogen oder alkoholische Getränke zu konsumieren,

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h) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,

i) zu lärmen und zu spielen,

j) andere Tiere als Heimtiere mitzubringen. Diese sind an der Leine zu führen. (4) Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin kann Ausnahmen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind, zulassen.

§ 5 Gewerbliche Betätigungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen sowie die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe zu beachten. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrungen vorweisen können. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach der Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringer dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis samstags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchführen. (5) Gewerbetreibende, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen, in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Grundsätzlich kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Grund untersagt werden. Die Befahrbarkeit der Friedhöfe ist nur eingeschränkt möglich. (6) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder der Friedhofssatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Tätigkeiten des Gewerbebetreibenden auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

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§ 6 Allgemeines / Anmeldungen

(1) Über die Wiederverwendung bzw. Wiederbelegung abgelaufener Grabstellen, Grabfeldern, Grabstätten und Gemeinschaftsanlagen entscheidet die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin unter Einhaltung der Ruhezeit. (2) Bestattungen und Beisetzungen sowie Verleihung von Nutzungsrechten auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. Sie müssen mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich angemeldet sein. (3) Der Anmeldung ist der Anmeldebogen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin und bei Bestattungen oder Beisetzungen die Sterbeurkunde beizufügen. Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin setzt in Abstimmung mit dem Nutzungsberechtigten oder dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen, Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Wünsche der Nutzungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich im Zeitraum von Montag bis einschließlich samstags jeweils um 10:00 Uhr und 14:00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) statt. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin auf Antrag. An Sonn-, Feiertagen finden keine Bestattungen statt. (5) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Dazu gehört auch, dass das Bestattungsunternehmen die Särge und Urnen transportiert, die Gräber gemäß § 9 dieser Satzung öffnet und schließt sowie die Särge und Urnen versenkt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin können auch Geschwister bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. (7) Andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin und sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich anzumelden.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge, die Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und die Bekleidung der Leichen sowie die Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, aus leicht verrottbarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltbaren, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Särge sollen höchstens bis zu 2,10 m lang, 0,85 m breit und 0,95 m hoch sein. (2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin eine Bestattung bzw. Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme von Abs. 1 genehmigen.

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§ 8 Trauerhallen

(1) Die Nutzung der Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. Sie muss mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich angemeldet werden. Der Anmeldung ist der Anmeldebogen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin beizufügen. (2) Auf Wunsch können Särge und Urnen für die Verabschiedung vom Verstorbenen in einer Trauerhalle aufgebahrt werden. Wird die Nutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier an den dafür vorgesehenen Stellen am Grabe abgehalten werden. Das Aufstellen eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. (3) Die Ausschmückung der Trauerhalle wird durch das Bestattungsunternehmen vorgenommen. In Absprache mit der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin kann durch eine zugelassene Firma oder die Hinterbliebenen eine zusätzliche Dekoration vorgenommen werden. (4) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden. (5) Die Nutzung der Trauerhalle beträgt eine Stunde. Soll die Trauerfeier länger als eine Stunde dauern, ist dieses der Gemeindeverwaltung vorab mitzuteilen. (6) Das Öffnen der Trauerhalle erfolgt 1,5 Stunden vor Beginn der Trauerfeier. Das Schließen erfolgt eine Stunde nach Beginn der Trauerfeier.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

Allgemeines

(1) Die Tiefe der Gräber beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,80 m, bei der Sternenkindergemeinschaftsanlage vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,00 m und bei Urnengräbern vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,80 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein. (3) Das ausgehobene Grab ist bis zur Bestattung bzw. Beisetzung mit Bohlen abzudecken. (4) Nach Ende der Bestattungs- bzw. Beisetzungszeremonie ist das Grab mit dem gelagerten Aushub (Boden) aufzufüllen und die Grasnarbe sauber aufzubringen. Der Umgebungsbereich der Grabstelle ist zu reinigen.

Wahl- und Reihengrabstätten

(5) Die Gräber in Wahl- und Reihengrabstätten werden von dem Bestattungsunternehmen für die Bestattung bzw. Beisetzung fachgerecht vorbereitet und geschlossen. (6) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet das Bestattungsunternehmen. (7) Vor einer Bestattung bzw. Beisetzung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Nutzungsberechtigten durch eine beauftragte Fachfirma, rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch das Bestattungsunternehmen entfernt werden, haftet die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin nicht für entstandene Schäden.

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Gemeinschaftsanlagen

(8) Die Gräber in den Gemeinschaftsanlagen werden ausschließlich durch eine auftragsgebundene Firma der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin ausgehoben und wieder zugefüllt. Bei Verwendung von Erdröhren werden diese ebenso durch die auftragsgebundene Firma der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin geöffnet und verschlossen. Die Kosten werden nach der Gebührensatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom Nutzungsberechtigten bei Erwerb der Grabstelle erhoben. (9) Nach dem Schließen des Grabes sind die Kränze, Schalen, Blumengebinde etc. sauber und würdig auf den dafür vorgesehenen Ablagen abzulegen.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegenüber der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätten bzw. der Grabstelle. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin in neu erworbene oder schon von ihnen genutzte Wahlgrabstätten umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen sind von einem Bestattungsunternehmen durchzuführen. Es bestimmt in Absprache mit der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarte Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten mit Nutzungsrechten

§ 12 Arten von Grabstätten

(1) Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. Auf Antrag kann eine Grabstätte bereits vor Ableben, bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin erworben werden. (2) Grabstätten für Urnenbeisetzungen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung und für Erdbestattungen innerhalb eines Jahres hergerichtet werden. (3) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten, zwischen den Berechtigten, so kann die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Nutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen. (4) Es sind folgende Arten von Grabstätten mit Nutzungsrechten zu unterscheiden:

a) Reihengrabstätten gemäß § 13 dieser Satzung

  1. 1. Urnenreihengrabstätten,

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  1. 2. Erdreihengrabstätten.

b) Wahlgrabstätten gemäß § 14 dieser Satzung,

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten,
  2. 2. Erd- und Urnenwahlgrabstätten,
  3. 3. Grabstätten in besonderer Lage.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Bestattung bzw. Beisetzung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung vergeben und sind demnach nicht verlängerbar. (2) Es sind folgende Grabstätten zu unterscheiden:

a) Urnenreihengrabstätte

  1. 1. hat eine Länge und Breite von je 0,80 m (Außenmaß),
  2. 2. ist nur ein Liegestein zulässig,
  3. 3. die Beisetzung von nur einer Urne zulässig.
    • b) Erdreihengrabstätte
  4. 1. hat grundsätzlich folgende Größe: Länge: 2,40 m / Breite: 1,25 m,
  5. 2. es ist nur eine Erdbestattung (1 Sarg) zulässig.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Gräber zur Bestattung von Verstorbenen und Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. (2) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag jeweils um 5 bzw. 10 Jahre verlängerbar. (3) Eine weitere Verlängerung ist möglich, wenn kommunale Interessen nicht entgegenstehen. (4) Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich. Dies gilt auch, sofern sich durch eine Bestattung bzw. Beisetzung eine Überschneidung ergibt. (5) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen

  1. 1. können bis zu vier Urnen beigesetzt werden,
  2. 2. hat eine Länge und Breite von je 1,00 m (Außenmaß).
    • b) Erd- und Urnenwahlgrabstätte
  3. 1. sind ein- oder mehrstellige Grabstellen für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
  4. 2. einstellige Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,25 m. Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,25 m je Stelle,
  5. 3. je Grabstelle (einstellig) kann nur ein Sarg bestattet oder zwei Urnen beigesetzt werden,
  6. 4. zusätzliche Beisetzungen von bis zu zwei Urnen auf einen Sarg sind nach Ablauf der Ruhezeit möglich.
    • c) Grabstätte in besonderer Lage
  7. 1. sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit Nutzung der Wand oder Zauneinfriedung zur Selbstgestaltung, unter Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung,
  8. 2. einstellige Grabstätten haben durchschnittlich eine Größe von ca. 5,5 m²,

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  1. 3. je Grabstelle (einstellig) kann nur ein Sarg bestattet oder zwei Urnen beigesetzt werden,
  2. 4. zusätzliche Beisetzungen sind nach Ablauf der Ruhezeit möglich,
  3. 5. das Nutzungsrecht wird mit gesondertem Vertrag verliehen,
  4. 6. aufgrund unterschiedlich vorhandener Grabstätten auf den Friedhöfen, werden individuelle Kosten für die Herrichtung der einzelnen Grabstätte, der vorhanden Bausubstanz (wie z.B. Wand und Einfriedung) auf den Nutzungsberechtigten umgelegt (Herrichtungskosten zzgl. der Nutzungsgebühr).

§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beinhaltet folgende Rechte:

a) Verfügungsrecht: das Recht, über Bestattungen / Beisetzungen zu verfügen,

b) Bestattungs- und Beisetzungsrecht: das Recht, in der Grabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, wenn die Nachfolge des Nutzungsrechtes (Nachfolgeberechtigter) schriftlich geregelt wurde,

c) Gestaltungs- und Pflegerecht: das Recht über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden. (2) Bei der Belegung einer Grabstätte darf die Ruhezeit nach § 10 dieser Satzung, die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Die Laufzeit des Nutzungsvertrages muss zwingend der Ruhezeit der letzten Bestattung bzw. Beisetzung angepasst werden. (3) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass

a) eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,

b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind. (4) Der Antrag auf Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist der Anmeldebogen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin mit Unterschrift vom Nutzungsberechtigten sowie dem Nachfolgeberechtigten beizufügen. (5) Auf einen Nachfolgeberechtigten kann verzichtet werden, wenn der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin ein Grabpflegevertrag für die Grabstätte bis Ende des Nutzungszeitraumes nachgewiesen wird. (6) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin nicht ersatzpflichtig.

§ 16 Grabpflege und –gestaltung

Allgemeines

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(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Die Grabstätten müssen mit Einfassungen eingegrenzt werden. (3) Sitzgelegenheiten auf Grabstätten sind unzulässig. (4) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof zugelassene Erwerbsgärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. (5) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte dürfen nicht auf der Grabstätte, in Hecken, Sträuchern oder Bäumen gelagert oder verwahrt werden. (6) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstätte erfolgen. Es dürfen nur niedrigwachsende, bodenbedeckende Pflanzen, Stauden bzw. Gehölze verwand werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. (7) Überschreiten Gehölze eine Höhe von 0,80 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt eine Ersatzvornahme nach § 33 dieser Satzung vorzunehmen. (8) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt. (9) Unzulässig sind:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen,

b) das Errichten von Rankgittern und Pergolen.

§ 17 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) a) Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin berechtigt eine Ersatzvornahme nach § 33 dieser Satzung vorzunehmen.

b) Im Falle der wiederholten Vernachlässigung der Grabpflege kann die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Zusätzlich wird die Ablösegebühr für frühzeitige Einebnungen nach § 22 Abs. 1 fällig.

c) Wird die Aufforderung nach Absatz 2b nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Grabmalantrag

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(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (wie z.B. Einfassungen, Einfriedungen, Grababdeckplatten, Wandtafeln, Wandschmuck ect.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. (2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten über den von ihm beauftragten Steinmetz, bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage mit der Bemaßung der Grabteile. Weiterhin sind die sicherheitsrelevanten Daten entsprechend den Vorgaben der aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) anzugeben. Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr nach der zu der Zeit gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Das Vorhaben ist dann erneut zu beantragen. (4) Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zum Verständnis der Grabmalgestaltung erforderlich ist. (6) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von dem Nutzungsberechtigten Beauftragten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin einen Monat nach Benachrichtigung, die Grabmale und baulichen Anlagen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen und entsorgen.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Änderung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Von ihnen darf keine Gefahr für Personen ausgehen. Die Grabmale, Fundamente, baulichen Anlagen sind nach den jeweils gültigen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst, durch fachkundige Firmen (Absatz 2a) zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) a) Fachlich geeignet i.S.v. Absatz 1 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

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b) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Absatz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) vorzulegen. (5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist, kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (6) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal und deren baulichen Anlagen ständig in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in Absatz 1 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 33). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 20 Gestaltungvorschriften

(1) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Bilder, Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (2) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz, Glas, Kunstharz, Keramik und Metall hergestellt werden. (3) Bilder sind zulässig. Die Größe von DIN A6 darf nicht überschritten werden. Die Bilder sind Witterungsfest herzustellen.

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(4) Stehende Grabmäler sind nur bei den Wahl- und Erdreihengrabstätten gestattet. Diese dürfen nicht höher als 1,00 m sein. Die Breite von Grabmälern darf die Grabeinfassungsbreite nicht überschreiten. Bei den Urnenreihengrabstätten sind stehende Grabmäler nicht erlaubt. (5) Ein stehender Gedenkstein ist in der Mitte am Kopfende aufzustellen. Für jede Grabstätte darf nur ein stehender Gedenkstein errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen bzw. Beisetzungen können Liegesteine abgelegt werden. Sie müssen sich der Form und Farbe dem Gedenkstein anpassen. (6) Die Einfassungen der Grabstätten sind aus Naturstein herzustellen. (7) Das Außenmaß der Einfassungen beträgt bei:

GrabartBreiteLänge
a)Urnenreihengrabstätten0,80 m0,80 m
b)Urnenwahlgrabstätten1,00 m1,00 m
c)Erdreihengrabstätte1,25 m2,40 m
d)Erd- und Urnenwahlgrabstätten1,25 m2,40 m

(8) An den Einfassungen dürfen Firmenbezeichnungen nur in unauffälliger Weise an der Seite des Grabmales, in Höhe von max. 0,10 m, angebracht werden. (9) Andere Arten von Einfassungen sind nicht gestattet. (10) Auf Antrag bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin können Ausnahmen der Absätze 2 bis 5 gestattet werden. (11) Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin kann, soweit Tatsachen dies im Einzelfall rechtfertigen, durch Auflagen weitergehende Anforderungen an die Grabmalgestaltung stellen oder die Grabmalgestaltung ablehnen. Rechtfertigende Tatsachen können insbesondere sein:

  1. 1. Anforderungen an die Standsicherheit von Grabmalen;
  2. 2. die Bodenbeschaffenheit und
  3. 3. die mit ihr verbundene Gewährleistung einer Vererdung im Rahmen der Ruhefrist sowie
  4. 4. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 21 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten, erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Ein Antrag zur frühzeitigen Beräumung (5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit) kann bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gestellt werden. Nach Zustimmung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin wird eine Verwaltungsgebühr sowie eine Ablösegebühr nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin erhoben. (3) Als Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall der Nachfolgeberechtigte ein. (4) Das Nutzungsrecht kann nach § 17 entzogen werden.

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(5) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren. (6) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch einen Aufkleber an der Grabstätte hingewiesen.

§ 22 Beräumung von Grabstätten

(1) Grabstätten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung/Erlaubnis der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin beräumt werden. (2) Die Einebnung/Beräumung der Grabstätte wird 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes von der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, durch eine auftragsgebundene Firma, auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt. Die Kosten sind mit Erwerb des Nutzungsrechtes einer Grabstätte nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin zu entrichten. Innerhalb der 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Nutzungsberechtigte die baulichen Anlagen durch eine von ihm beauftragte Fachfirma entfernen bzw. abholen lassen. Falls dies nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht geschieht, werden diese durch die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin fachgerecht entsorgt. (3) Wurde das Nutzungsrecht einer Grabstätte vor dem Jahr 2020 erworben, ist

a) innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten, durch Beauftragung einer Fachfirma, einzuebnen.

b) Nach Ablauf der Frist ist die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin berechtigt, die Einebnung und erforderlichen Maßnahmen, zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes, auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen(Ersatzvornahme § 33).

c) Es besteht zudem die Möglichkeit, auf Antrag die Einebnung über die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin abwickeln zu lassen. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin in Rechnung gestellt. (4) Die ordnungsgemäße Einebnung/Beräumung der Grabstätte bedeutet, dass die Einfassung, der Gedenkstein mit Sockel, jegliche baulichen Anlagen und das Fundament sowie die Bepflanzung (z.B. Bodendecker, Blumen und Pflanzen, Hecke, Koniferen etc.) zu entfernen und außerhalb vom Friedhofgelände, fachgerecht zu entsorgen sind. (5) Entstehende Unebenheiten wie z.B. abgesackte Flächen sind mit Mutterboden (mit Bodenqualitätsnachweis) aufzufüllen. Das Grab muss mit Erde auf Bodenniveau aufgefüllt werden. (6) Nach Abschluss der Arbeiten ist die von der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin ausgestellte Rückmeldung, durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten, innerhalb einer Woche, an die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, ausgefüllt zurück zu senden.

VI. Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

§ 23 Allgemeine Grundsätze

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(1) Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in der mehrere Grabstellen innerhalb einer Anlage der Reihe nach zur Verfügung gestellt werden. (2) Sie werden nur im Todesfall für Beisetzung oder Bestattung für die Dauer der gültigen Ruhezeit nach § 10 dieser Satzung, des Verstorbenen vergeben. Es werden keine Nutzungsrechte verliehen. Verlängerungen sind nur in den dafür vorgesehenen Anlagen nach § 24 dieser Satzung zulässig. (3) Es sind folgende Arten von Grabstellen zu unterscheiden:

a) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA – Anonym) gemäß § 26 Abs. 1

b) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage mit Stele bzw. Wandtafel (UGA – HA) gemäß § 26 Abs. 2

c) Grabstelle in Erdgemeinschaftsanlage (EGA - HA) gemäß § 26 Abs. 3

d) Grabstelle in Sternenkindergemeinschaftsanlage (SGA - HA) gemäß § 26 Abs. 4

e) Grabstelle in Baumgemeinschaftsanlage (BGA - HA) gemäß § 26 Abs. 5 (4) Die Beisetzung erfolgt in Absprache zwischen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin und dem Nutzungsberechtigten oder dem vom Nutzungsberechtigten beauftragtem Bestattungsunternehmen, im Beisein der Trauergäste. (5) Blumen, Kränze, Gebinde sowie Gestecke bis zu einer Größe von 30 x 30 cm, Grablichter, Figuren, Steine und Gegenstände bis zu einer Größe von max. 15 cm, sind an der Gemeinschaftsstele/ Wandtafel/ Blumenablagefläche, soweit vorhanden, außerhalb der Grabstelle abzulegen. (6) Individuelle Pflanzungen sind innerhalb der Gemeinschaftsanlage nicht gestattet. (7) Die Unterhaltung und Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen obliegt ausschließlich der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin.

§ 24 Verlängerungen

(1) Auf Antrag können ausschließlich Grabstellen in

a) der Sternenkindergemeinschaftsanlage (SGA – HA),

b) der Baumgemeinschaftsanlage (BGA – HA), verlängert werden. Es kann jeweils um 5 bzw. 10 Jahre verlängert werden. (2) Eine weitere Verlängerung ist möglich, wenn kommunale Interessen nicht entgegenstehen. (3) Die Verlängerung einer

a) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA – A),

b) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage mit Stele bzw. Wandtafel (UGA – HA),

c) Grabstelle in Erdgemeinschaftsanlage (EGA - HA), ist ausgeschlossen.

§ 25 Gravurarbeiten

(1) Gravurarbeiten werden ausschließlich durch die auftragsgebundene Fachfirma der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin erbracht. (2) Es werden bei den Anlagen:

GrabartOrtGravur
a) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage mit SteleStele bzw. WandtafelVorname, Nachnamen,

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bzw. Wandtafel (UGA – HA)Geburtsjahr, Sterbejahr
b)Grabstelle in Erdgemeinschaftsanlage (EGA - HA)Stele bzw. WandtafelVorname, Nachname
c)Sternenkindergemeinschaftsanlage (SGA – HA)zur Grabstelle gehörende sternförmige GedenkplatteVorname, Jahr
d)Baumgemeinschaftsanlage (BGA – HA)zur Grabstelle gehörende GedenkplatteVorname, Nachname, Geburtsjahr, Sterbejahr

der Verstorbenen eingelassen.

(3) Bei der Baumgemeinschaftsanlage kann auf Antrag, die zur Grabstelle gehörende Gedenkplatte, durch eine vom Nutzungsberechtigten beauftragten Fachfirma, individuell gestaltet werden. (4) Die Kosten für Gravurabreiten, werden bei Erwerb der Grabstelle nach der Gebührensatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin erhoben.

§ 26 Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

(1) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA – A)

a) ist eine anonyme Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Urnenbeisetzung,

b) die Grabstellengröße beträgt 1,00 m x 1,00 m. (2) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage mit Stele bzw. Wandtafel (UGA – HA)

a) ist eine halbanonyme Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Urnenbeisetzung,

b) die Grabstellengröße beträgt 1,00 m x 1,00 m

c) es erfolgt eine Gravur nach § 25 dieser Satzung. (3) Grabstelle in Erdgemeinschaftsanlage (EGA - HA)

a) ist eine halbanonyme Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Erdbestattung.

b) die Grabstellengröße hat eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,25 m.

c) es erfolgt eine Gravur nach § 25 dieser Satzung (4) Grabstelle in Sternenkindergemeinschaftsanlage (SGA – HA)

b) ist eine halbanonyme Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung für Kinder die vor, während oder bald nach der Geburt (Alter bis max. 6 Monate) verstorben sind.

c) die Grabstellengröße beträgt 1,00 m x 1,00 m.

d) in der Nutzungsgebühr ist eine Gedenkplatte in Sternenform (Durchmesser 40 cm) enthalten, die dann nach § 25 dieser Satzung graviert wird. (5) Grabstelle in Baumgemeinschaftsanlage (BGA – HA)

a) ist eine halbanonyme Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Urnenbeisetzung mit separater Blumenablage,

b) die Grabstellengröße beträgt 1,00 m x 1,00 m.

c) in der Nutzungsgebühr ist eine runde Gedenkplatte (Durchmesser 40 cm) enthalten, die dann nach § 26 dieser Satzung graviert wird.

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VII. Sondergrabstätten

§ 27 Allgemeine Grundsätze

(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen von der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin nach Bedarf eingerichtet und gepflegt werden. (2) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände, die einer einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.

§ 28 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten oder Ehrengrabfeldern sowie geschichtlich und künstlerisch wertvoller Gräber bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorbehalten.

§ 29 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräbergesetz.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

(1) Der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.

§ 31 Gebühren

(1) Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin erhebt für • die Nutzung der Grabstätte oder Grabstelle, • ihrer Einrichtungen, • der Antragsbearbeitung (als Verwaltungsgebühren), • für Dienstleistungen Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für kirchliche Institutionen besteht für Veranstaltungen (z.B. Gedenkfeiern) eine Gebührenfreiheit.

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§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 1 Abs. 4 eine Herrichtung oder Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt.

b) gegen die in § 3 Abs. 1 auf den Friedhöfen festgelegten Öffnungszeiten verstößt,

c) entgegen § 4 Abs. 2 Kinder unter 10 Jahren unbeaufsichtigt die Friedhöfe betreten lässt.

d) entgegen § 4 Abs. 3 der Satzung auf einem Friedhof

  1. 1. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung Arbeiten ausführt,
  2. 2. Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art befährt,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen sowie Grabfelder auf Gemeinschaftsanlagen betritt,
  5. 5. auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel anwendet,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert; Grünabfälle und Restmüll nicht getrennt in den dafür vorgesehen Gefäßen entsorgt,
  7. 7. raucht, Drogen oder alkoholische Getränke konsumiert,
  8. 8. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, Druck- oder Werbeschriften verteilt,
  9. 9. lärmt und spielt,
  10. 10. andere Tiere auf den Friedhof mitbringt,
  11. 11. Heimtiere unangeleint mitführt.
    • e) entgegen § 5 der Satzung eine Dienstleistung auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die in § 5 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt,
    • f) entgegen § 6
  12. 1. eine Bestattung nicht anmeldet
  13. 2. in einem Sarg mehr als eine Leiche bestattet
  14. 3. eine nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltung nicht anmeldet
    • g) entgegen § 7
  15. 1. Särge, Urnen und Überurnen verwendet, die die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens nachhaltig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit nicht ermöglicht
  16. 2. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Bekleidung der Leichen sowie Überurnen zu verwenden, die nicht aus leicht verrottbarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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  1. 3. Materialien verwendet, die PVC-, PCP-, formaldehydabspaltbare, nitrozellulosehaltige oder sonstigen umweltgefährdenden Lacken oder Zusätze enthalten.
    • h) entgegen § 8
  2. 1. eine Nutzung der Trauerhalle nicht anmeldet,
  3. 2. den Zeitraum der Nutzung der Trauerhalle überschreitet.
    • i) entgegen § 9
  4. 1. die geforderte Tiefe der Gräber nicht einhält,
  5. 2. die Mindestabstand der Erdwände nicht einhält,
  6. 3. das ausgehobene Grab nicht mit Bohlen abdeckt,
  7. 4. das Grab nicht mit dem gelagertem Aushub auffüllt oder die Grasnarbe unsauber oder nicht aufbringt,
  8. 5. den Umgebungsbereich der Grabstelle nicht reinigt,
  9. 6. die Gräber in Wahl – und Reihengrabstätten nicht fachgerecht vorbereitet und schließt,
  10. 7. nicht rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör entfernt,
  11. 8. wer die Gräber in Gemeinschaftsanlagen aushebt und zufüllt oder Erdröhren öffnet und schließt,
  12. 9. Kränze, Schalen, Blumengebinde etc. nicht sauber und unwürdig auf den dafür vorgesehene Ablage ablegt.
    • j) entgegen § 10 die Ruhezeiten nicht einhält.
    • k) entgegen § 11 eine Umbettung nicht beantragt.
    • l) entgegen § 12 die Fristen zur Herrichtung der Grabstätte nicht einhält.
    • m) entgegen § 15 eine Änderung der Anschrift nicht mitteilt .
    • n) entgegen § 16
  13. 1. eine Grabstätte nicht so gestaltet und an die Umgebung anpasst, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt,
  14. 2. die Grabstätte nicht mit einer Einfassung eingrenzt,
  15. 3. eine Sitzgelegenheit auf der Grabstätte aufstellt,
  16. 4. wer Gießkannen und Pflegegeräte auf der Grabstätte, Hecken, Sträucher oder Bäume lagert oder verwahrt,
  17. 5. eine Bepflanzung außerhalb der Grabstätte vornimmt,
  18. 6. keine niedrigwachsende, bodenbedeckende Pflanzen, Stauden bzw. Gehölze verwendet,
  19. 7. andere Grabstätten und andere öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigt,
  20. 8. eine Überbauung mit Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab nicht zulassen,
  21. 9. wer Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenstände verwendet,
  22. 10. einen Baum und großwüchsige Gehölze pflanzt,
  23. 11. Rankgitter und Pergolen errichtet,
    • o) entgegen § 17 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
    • p) entgegen § 18 eine Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nicht beantragt.
    • q) entgegen § 19
  24. 1. ein Grabmal, Fundament oder eine bauliche Anlage nicht nach den Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst der Techni-

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schen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) errichtet,

  1. 2. nicht fristgerecht die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung vorlegt,
  2. 3. das Grabmal und deren bauliche Anlage nicht ständig in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand hält.
    • r) entgegen § 20
  3. 1. aufdringliche Farben verwendet oder provokative Zeichen oder Grabmalinschriften anbringt,
  4. 2. bei Grabmalen kein Naturstein, Holz, Glas, Kunstharz, Keramik oder Metall verwendet,
  5. 3. Bilder verwendet, die größer als DIN A6 und nicht witterungsfest sind,
  6. 4. wer einen stehendes Grabmal auf einer Urnenreihengrabstätte aufstellt,
  7. 5. die Höhe des Grabmales von 1 m überschreitet,
  8. 6. Grabmäler errichtet die breiter als die Grabeinfassung sind,
  9. 7. ein Gedenkstein nicht mittig am Kopfende aufstellt,
  10. 8. mehr als einen stehenden Gedenkstein aufstellt,
  11. 9. einen Liegestein nicht in Form und Farbe dem Gedenkstein anpasst,
  12. 10. eine Einfassung nicht aus Naturstein erstellt,
  13. 11. das Außenmaß der Einfassungen nicht einhält,
  14. 12. an Einfassungen Firmenbezeichnungen in auffälliger Weise oder nicht an der Seite des Grabmales oder höher als 0,10 m anbringt.
    • s) entgegen § 22
  15. 1. eine Grabstätte ohne Genehmigung beräumt,
  16. 2. nicht fristgerecht einebnet,
  17. 3. die Grabstätte nicht ordnungsgemäß einebnet/beräumt,
  18. 4. die Bestandteile der Grabstätte nicht außerhalb vom Friedhofgelände, getrennt voneinander, entsorgt,
  19. 5. entstehende Unebenheiten nicht mit Mutterboden auffüllt,
  20. 6. die Rückmeldung nicht fristgerecht, unausgefüllt oder nicht einreicht.
    • s) entgegen § 23 in Abs. 5 bis 7 festgelegten Vorschriften verstößt.
    • u) entgegen § 25 Gravurarbeiten an der Stele/ Wandtafel oder Gedenkplatten ausführt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Aufforderung (Anhörung) nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, durch die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin dieser Zustand beseitigt werden. (2) Kann der Nutzungsberechtigte nicht informiert werden (keine gültige Anschrift), genügt eine Bekanntmachung durch einen Hinweis durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin und ihrer Ortsteile für vier Wochen.

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(3) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 34 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte sowie die Grabgestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerungen gilt grundsätzlich die zu derzeit gültige Friedhofsordnung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. (2) Urnenwahlgrabstätten für bis zu zwei Urnen werden nicht mehr neu vergeben bzw. das Nutzungsrecht hieran nicht mehr verlängert.

§ 35 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 01.10.2015 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 25.06.2017 außer Kraft.

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