Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2023 · Friedhofssatzung: 01.09.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Grabnutzungsgebühr für 'Einzelgrab' (45,95 €) angegeben |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnenerdgrab' (43,90 €) genannt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | 48,80 € als 'Urnbaumgrab, Urnenwiesengrab' mit jährlicher Gebühr für 10 Jahre Laufzeit aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht gesondert aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten; nur Leichenhausgebühren geregelt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Marktgemeinde Rimpar über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Friedhofsgebührensatzung (FGS)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Rimpar folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
- 1. Der Markt Rimpar erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Gebührenarten
- 1. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren
- b) Benutzungsgebühren
- c) sonstige Gebühren und Verwaltungskosten
§ 3 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
- d) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- 3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung nach dieser Satzung beantragt oder in Anspruch genommen wird.
- 2. Die Fälligkeit tritt innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides ein.
- 3. Wenn die Gebühren nicht ausreichend gesichert sind, wird eine Bestattung in einfacher, würdiger form zu Lasten des zuständigen Sozialhilfeträgers durchgeführt.
- 4. Der Markt Rimpar kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
§ 5 Allgemeines
- 1. Die Grabnutzungsgebühren sind im Voraus nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
- 2. Bei vorzeitiger Aufgabe eines Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist erfolgt keine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren.
- 3. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Grabnutzungsverhältnisses ist der Wiedererwerb einer Grabstätte möglich.
- 4. Bei einer Neu- oder Wiederbelegung einer Grabstätte ist das Benutzungsrecht auf mindestens die Zeit zu verlängern, dass eine Nutzungsdauer entsprechend der Ruhefrist gem. § 34 der Friedhofssatzung erreicht wird.
§ 6 Gebührenhöhe
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr
| a) Einzelgrab mit einer Laufzeit von 20 Jahren | 45,95 € |
|---|---|
| b) Familiengrab mit einer Laufzeit von 20 Jahren | 91,95 € |
| c) Einzelgrab im Friedhof Rimpar III mit einer Laufzeit von 20 Jahren | 62,10 € |
| d) Familiengrab im Friedhof Rimpar III mit einer Laufzeit von 20 Jahren | 109,05 € |
| e) Einzelgrab im Friedhof Maidbronn I mit einer Laufzeit von 25 Jahren | 45,96 € |
| f) Familiengrab im Friedhof Maidbronn I mit einer Laufzeit von 25 Jahren | 91,92 € |
| g) Einzelgrab im Friedhof Maidbronn II mit einer Laufzeit von 25 Jahren | 62,08 € |
| h) Familiengrab im Friedhof Maidbronn II mit einer Laufzeit von 25 Jahren | 109,04 € |
| i) Kindergrab mit einer Laufzeit von 10 Jahren | 21,70 € |
| j) Urnenerdgrab mit einer Laufzeit von 10 Jahren | 43,90 € |
| k) Kolumbarium mit einer Laufzeit von 10 Jahren | 67,70 € |
| l) Urnenwandgrab mit einer Laufzeit von 10 Jahren | 65,50 € |
| m) Urnenbaumgrab, Urnenwiesengrab mit einer Laufzeit von 10 Jahren | 48,80 € |
§ 7 Gebühren für das Leichenhaus
| Benutzungsgebühr pro angefangenem Benutzungstag | 299,00 € |
|---|---|
| Verwaltungskostenpauschale je Bestattung | 74,00 € |
§ 8 Sonstige Gebühren und Verwaltungskosten
- 1. Für Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den b) gemeindlichen Friedhöfen für jedes angefangene Jahr | 100,00 € |
|---|---|
| c) Genehmigung zur einmaligen Vornahme von d) gewerblichen Arbeiten | 30,00 € |
| e) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 50,00 € |
| f) Ausnahmen und Einzelanordnungen | 10,00 € - 100,00 € |
| g) Kosten für die Beschriftung der Steinplatten und Namenstafeln werden zum Selbstkostenpreis verrechnet. |
- 2. Anfallende Auslagen werden nach Art. 12 und 13 des Bay. Kostengesetzes (KAG) berechnet. Für Dienstleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Rimpar gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen.
§ 9 Übergangsregelung
Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit dieser Grabrechte bei den nach bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren.
§ 10 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft
- 2. Gleichzeitig treten die Gebührensatzungen vom 01.01.2002, sowie die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Rimpar vom 29.10.1996 außer Kraft.
Rimpar, 29.06.2023
gez.
Bernhard Weidner
- 1. Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Rimpar folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Einzelgrabstätten § 12 Familiengrabstätten § 13 Kindergrabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Ehrengrabstätten § 16 Kriegsgräber § 17 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 18 Größe der Grabstätten § 19 Rechte an Grabstätten § 20 Übertragung von Nutzungsrechten § 21 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 22 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 23 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 24 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 25 Grabgestaltung § 26 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 27 Leichenhaus § 28 Leichenhausbenutzungszwang § 29 Leichentransport § 30 Leichenbesorgung § 31 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 32 Bestattung § 33 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 34 Ruhefrist § 35 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 36 Anordnungen und Ersatzvornahme § 37 Haftungsausschluss § 38 Zuwiderhandlungen § 39 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Rimpar den Friedhof Maidbronn den Friedhof Gramschatz
b) das Leichenhaus in Rimpar das Leichenhaus in Maidbronn das Leichenhaus in Gramschatz
c) das Bestattungspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten.
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten ihre Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, die Eltern, Großeltern und Enkelkinder und unverheiratete Geschwister).
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst
wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde.
b) zu rauchen und zu lärmen.
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen.
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen.
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren.
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet) außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung (die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen) in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 9 abdeckt. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Zulassung ist jährlich zu erneuern oder kann fallbezogen erteilt werden. (5) Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Abmahnung entbehrlich.
(6) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an welchen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterialien ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten eine Erlaubnis zu beantragen, die auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen ist. (8) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnennischenwände
f) Kolumbarien
g) Urnenbaumgrabstätten
h) Urnenwiesengrabstätten
i) Ehrengrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen
Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 11 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber werden bei der Erstbelegung grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 34) einer Sargbestattung zur Verfügung gestellt. Bei einer Nachbelegung muss das Grab um die im (§ 34) vorgeschriebene Zeit der Ruhefrist verlängert werden. Die Verlängerung des Grabrechts nach Ablauf der Ruhefrist ist nur auf Antrag für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabs mit einer weiteren Sargbestattung nur dann zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes die Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Anstelle eines Sarges kann auch eine Urne beigesetzt werden. (3) Darüber hinaus können noch zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 12 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten werden bei der Erstbelegung grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 34) einer Sargbestattung zur Verfügung gestellt. Bei einer Nachbelegung muss das Grab um die im (§ 34) vorgeschriebene Zeit der Ruhefrist verlängert werden. Die Verlängerung des Grabrechts ist nach Ablauf der Ruhefrist nur auf Antrag für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. (2) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Familiengrabs mit höchstens zwei weiteren Sargbestattungen dann zulässig, wenn für die beiden zuerst verstorbenen Personen vor Aushebung des Grabes die Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Anstelle eines Sarges kann auch 1 Urne beigesetzt werden. (3) Darüber hinaus können noch vier Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Kindergrabstätten
(1) Kindergräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§34) für die Belegung zur Verfügung gestellt. Die Verlängerung des Grabrechts ist nur auf Antrag für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Kindergrabs mit einer weiteren Sargbestattung nur dann zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes die Tieferlegung durchgeführt wurde. Anstelle eines Sarges kann auch 1 Urne beigesetzt werden.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen dürfen in allen Grabarten beigesetzt werden. (3) In einer Einzelgrabstätte, Familiengrabstätte oder Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschen mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) entsprechend der festgelegten Urnenanzahl der jeweiligen Grabart (Einzelgräber § 11 und Familiengräber § 12) beigesetzt werden.
In den Urnenerdgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Verlängerung des Grabrechts ist nur auf Antrag für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich.
(4) In den Urnennischenwänden und in den Kolumbarien können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 34 Abs. 4) vergeben. Die Verlängerung des Grabrechts ist nur auf Antrag für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Das Anbringen von Bildmedaillons des/der Verstorbenen ist mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. Die Verschlussplatten bleiben Eigentum des Marktes Rimpar. Die Beschriftung obliegt dem Markt Rimpar. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (5) Urnenbaumgrabstätten und Urnenwiesengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem Urnenbaumgrab oder Urnenwiesengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 34 Abs. 4) vergeben und kann einmalig nur auf Antrag um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Die Beschriftung der Schilder für die Holzstehle bzw. den Betonwürfel erfolgt durch den Markt Rimpar. Die Kosten des Schildes und der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. (6) Die Graboberfläche der Urnenbaum- und Urnenwiesengrabstätten wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem Urnengrab nicht angebracht werden. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht einer der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 15 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt ausschließlich dem Markt Rimpar.
§ 16 Kriegsgräber
Kriegsgräber werden vom Markt Rimpar unterhalten.
§ 17 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Zur Vermeidung von Umweltbelastungen dürfen Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht biologisch abbaubaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) In Urnenerdgrabstätten, Urnenbaumgrabstätten, und Urnenwiesengrabstätten müssen die Urnen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die in Nischen der Urnenwände und den Erdröhren der Kolumbarien beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschekapsel biologisch abbaubar sein.
(3) Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen Gründen bedürfen unter Berücksichtigung der Regelungen des § 30 BestV der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 18 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Maße, Abstände und Tiefen:
I. Alte Friedhofsteile ohne Streifenfundamente
- 1. Friedhöfe Rimpar I und Rimpar II
- a) Einzelgrabstätten 2,20 m × 0,90 m
- b) Familiengrabstätten 2,20 m × 1,80 m
- c) Kindergrabstätten 1,00 m × 0,60 m
- d) Urnenerdgrabstätten 1,00 m × 1,00 m
- 2. Friedhof Maidbronn I
- a) Einzelgrabstätten 2,10 m × 0,90 m
- b) Familiengrabstätten 2,10 m × 1,80 m
- 3. Friedhof Gramschatz
- a) Einzelgrabstätten 2,40 m × 1,10 m
- b) Familiengrabstätten 2,40 m × 2,20 m
II. Grabstätten mit Streifenfundamenten im Friedhofsteil Rimpar III und im Friedhofsteil Maidbronn II haben folgende Maße:
a) Einzelgrabstätten 2,20 m × 1,00 m
b) Familiengrabstätten 2,20 m × 2,00 m
c) Urnenerdgrabstätten 1,00 m × 1,00 m
Bei den vorgenannten Grabstätten unter II a), b), c) gilt aufgrund höherer Herstellungs- und Unterhaltskosten ein abweichender Gebührensatz.
III. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt in den gesamten Friedhofsanlagen
| Bei Kindern unter 10 | 1,30 m |
|---|---|
| Bei Erwachsenen | 1,80 m |
| Bei Urnen | 1,00 m |
§ 19 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann im Todesfall ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. Das Grabrecht kann nur
von Personen vor dem Todesfall erworben werden, die über 70 Jahre alt sind. Dies gilt nicht für die Grabarten d, e, f, g und h gemäß § 10 dieser Satzung.
(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der Friedhofsgebühren. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 20 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 3 Abs. 1 (b) dieser Satzung) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte
während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und ggf. Grabmal erworben werden.
§ 21 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, innerhalb von 6 Monaten, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 20) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 36). (4) Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 20 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 22 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
A) Allgemeine Bestimmungen
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Art der Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 36). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet, die Grabflächen müssen die gleiche Höhe haben wie der angrenzende Plattenbelag.
(7) Abfall wie Kleinzubehör, Blumentöpfe, Grablichter aus nicht biologisch abbaubaren Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
B) Besondere Bestimmungen für die Urnennischenwände, Urnenbaumgräber und Urnenwiesengräber
(1) Der zur Urnenbeisetzung abgelegte Blumenschmuck, Kränze usw. ist spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen.
(2) An den Urnennischenwänden, den Urnenbaumgräbern und den Urnenwiesengräbern dürfen nur an kirchlichen Feiertagen oder zu besonderen persönlichen Anlässen auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen der jeweiligen Anlage Schnittblumen, Blumengebinde, Grablichter und vergleichbare Gegenstände abgelegt werden. Diese sind spätestens nach zwei Wochen wieder abzuräumen. Der Markt Rimpar ist berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
(3) Das Anbringen von Gegenständen an Bäumen von Urnenbaumgräbern ist unzulässig. Der Markt Rimpar ist berechtigt, Pflegemaßnahmen an den Bäumen der Urnenbaumgrabstätten durchzuführen. Bei Beschädigung oder Untergang eines Baumes besteht für den Grabnutzungsberechtigten weder Anspruch auf Nachpflanzung in der gleichen Art und Größe noch ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
C) Besondere Bestimmungen für die Kolumbarien
(1) Der zur Urnenbeisetzung abgelegte Blumenschmuck, Kränze usw. ist spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen.
(2) Der Markt Rimpar ist berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
§ 23 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 18 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie die vorgesehene Fundamentierung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
c) ein Nachweis, dass der Grabstein nicht durch Kinderarbeit hergestellt wurde.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18, 24 und 25 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 20 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 25 widerspricht (Ersatzvornahme, § 36). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. (6) Natursteinfindlinge sind nicht zulässig. (7) Grabzeichen aus Holz und Schmiedeeiserne Kreuze werden zugelassen, wenn sie gut gestaltet sind und mit einer unaufdringlichen Farbe versehen sind. Es sind nur stehende Grabmale zulässig. In besonderen Streitfällen entscheidet der Marktgemeinderat.
§ 24 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
A) Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Höhe und Form der Grabmale und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Grabeinfassungen dürfen – Außenkante zu Außenkante – die Maße in § 18 dieser Satzung nicht überschreiten.
B) Besondere Bestimmungen für die Friedhöfe Rimpar III und Maidbronn II
(1) Die Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten
| Höhe | Tiefe | |
|---|---|---|
| a) bei Einzelgrabstätten bis | 1,30 m | 0,15 m |
| b) bei Familiengrabstätten bis | 1,30 m | 0,15 m |
| c) bei Urnenerdgrabstätten bis | 0,70 m | 0,15 m |
(1) Eine Überschreitung der Maße nach A) und B) ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 25 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (2) Stein und Fassung müssen sich ihrer Umgebung anpassen. (3) Einfriedungen sind nicht zulässig. Für bereits bestehende Einfriedungen besteht Bestandsschutz.
§ 25 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 26 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der Fassung vom Februar 2019. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 20 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 36). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 23 und § 24) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 36). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen
auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 27 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Das Leichenhaus wird durch das Friedhofspersonal geöffnet. Die Angehörigen dürfen ausschließlich allein Abschied nehmen. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 28 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche sollte spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
d) die Leiche in Absprache mit der Friedhofsverwaltung beim Bestatter in einem geeigneten Raum zur Aufbewahrung der Leiche bis zur Beisetzung verbleibt.
§ 29 Leichentransport
(1) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 30 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 31 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden hoheitlichen Tätigkeiten auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde zur Durchführung an das vom Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) beauftragte Bestattungsunternehmen übertragen, die zuvor hierfür eine Zulassung vom Friedhofsträger erhalten haben. Für die Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben des § 8 dieser Satzung.
Dies gilt insbesondere für
a) den Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengräbern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen beauftragen, wenn sie selbst bestattungspflichtig ist oder eine Ersatzvornahme durchführen muss. (3) Auf Wunsch der Angehörigen können die Tätigkeiten der Buchstaben b, c, d, f als Leichen-/ Urnenträger auch von anderen Personen (z.B. Angehörigen oder Freunden des/der Verstorbenen) nach Genehmigung des zuständigen Bestattungsunternehmens übernommen werden.
§ 32 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 33 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen von Montag bis Freitag vorgenommen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen besteht kein Bestattungsanspruch.
§ 34 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bei Sargbestattungen für verstorbene Kinder bis 10 Jahre wird für Erdgräber auf den Friedhöfen in Rimpar und Gramschatz auf 10 Jahre festgesetzt; im Friedhof Maidbronn beträgt sie für Kinder unter 5 Jahren 10 Jahre.
(2) Die Ruhefrist bei Sargbestattungen für alle anderen Verstorbenen in Erdgräbern wird im Friedhof Rimpar und Gramschatz auf 20 Jahre, im Friedhof Maidbronn auf 25 Jahre festgesetzt. (3) Die Ruhefrist für Urnen beträgt bei allen Grabarten und in allen Friedhöfen 10 Jahre. (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 35 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Ausnahmen können vom Friedhofsamt genehmigt werden. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 36 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 37 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 38 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 11 bis 14 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Rimpar vom 14.11.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.10.1996 außer Kraft.
Rimpar, den 29.06.2023
gez.
Bernhard Weidner
- 1. Bürgermeister