Kyritz, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.12.2022 · Friedhofssatzung: 01.12.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.434,67 € Einzelgrab Erwachsene (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr), Nutzungsdauer 20 Jahre
Sargwahlgrab1.793,34 € Einzelgrab Erwachsene (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr), Nutzungsdauer 25 Jahre
Urnenreihengrab573,87 € Urnengemeinschaftsgrab mit Platte, Nutzungsdauer 20 Jahre
Urnenwahlgrab717,34 € Urnengrab (nur für eine Urne), 1x1 m, Nutzungsdauer 25 Jahre
Urnengrab anonym464,83 € anonyme Urnengrabstätte, Nutzungsdauer 20 Jahre
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Keine separate Gebühr ausgewiesen; Kosten sind in der Grabstättengebühr enthalten
Trauerhalle / Halle100,00 € Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung Kyritz, Stadt (Friedhofsgebu00fchrensatzung)

Friedhofssatzung

Der Stadt Kyritz und ihrer Ortsteile

Inhaltsverzeichnis

I.Allgemeine VorschriftenVI.Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 1Geltungsbereich§ 17Benutzung der Trauerhalle
§ 2Friedhofszweck§ 18Trauerfeiern
§ 3Schließung und EntwidmungVII.Schlussvorschriften
II.Ordnungsvorschriften§ 19Listenführung
§ 4Öffnungszeiten§ 20Grabstein
§ 5Verhalten auf dem Friedhof§ 21Ordnungswidrigkeiten
§ 6Gewerbetreibende§ 22Haftung
III.Bestattungsvorschriften§ 23Ersatzvornahme
§ 7AllgemeinesVIII.Gebühren
§ 8Beschaffenheit von Särgen§ 24Gebührenpflicht
§ 9Ausheben der Gräber§ 25Zahlungspflichtige (Gebührenschuldner)
§ 10Ruhezeit§ 26Entstehung und Fälligkeiten der Zahlungspflicht
§ 11Umbettungen§ 27Gebühren
IV.Grabstätten§ 28Verlängerung des Nutzungsrechtes
§ 12AllgemeinesIX.Inkrafttreten
§ 13Arten der Gräber§ 29Inkrafttreten
V.Gestaltung von Grabstätten
§ 14Gärtnerische Gestaltung und Pflege
§ 15Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
§ 16Entfernen von Grabmalen

Friedhofs- und Gebührensatzung der Hansestadt Kyritz und ihrer Ortsteile

Präambel

Aufgrund nachstehender Gesetzesgrundlagen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz in ihrer Sitzung am 30.11.2022 folgende Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Kyritz beschlossen:

(1) der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr.32], S.25-24).

(2) den §§ 1, 2, 4, 5 u. 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S. 30).

(3) der § 34 des Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr.16], S.7).

(4) Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 09.07.1965, in der Fassung der Bekanntmachung 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung ein geschlechtsspezifischer Begriff verwendet wird, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das andere Geschlecht gleichermaßen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofs- und Gebührensatzung gilt für alle stadteigenen Friedhöfe der Hansestadt Kyritz. Stadteigene Friedhöfe sind:

(1) der Friedhof im Ortsteil Bork, (2) der Friedhof im Ortsteil Lellichow, (3) der Friedhof im Ortsteil Holzhausen, (4) der Friedhof im Ortsteil Rehfeld, (5) der Friedhof im Ortsteil Berlitt, (6) der Friedhof im Ortsteil Teetz und (7) der Friedhof im Ortsteil Ganz.

Die Friedhofs- und Gebührensatzung gilt des Weiteren für die Nutzung der stadteigenen Trauerhallen in den Ortsteilen Drewen und Kötzlin.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Hansestadt Kyritz. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Ortsteile der Hansestadt Kyritz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatten.

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(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. (4) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber in Andenken an die Verstorbenen. (5) Auf den Friedhöfen der Ortsteile wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigen öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatz- weiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucher geöffnet. Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur zu den Öffnungszeiten gestattet. (2) Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Stadt Kyritz betreten werden. (3) Die Stadtverwaltung der Hansestadt Kyritz, kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Behindertenmobile sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadtverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen und

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h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen. (5) Die Stadtverwaltung Kyritz kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eines Nachweises, der immer mitzuführen ist. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist auf Anforderung nachzuweisen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet. Papierkörbe oder Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadtverwaltung Kyritz anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig werktags (montags bis samstags).

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollten höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung Kyritz bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt in Verantwortung eines Bestattungsinstitutes. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

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(4) Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten zu dulden. Der bisherige Zustand ist durch den Veranlasser wieder herzustellen.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Reihengrabstätten und Urnenreihengräber beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgräber beträgt 25 Jahre. (3) Die Ruhezeit für das anonyme Urnengrab beträgt 20 Jahre. (4) Die Ruhezeit für das halbanonyme Urnengrab beträgt 20 Jahre. (5) Die Ruhezeit für Urnengräber mit Platte beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und richterliche Anordnung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige, an den das Nutzungsrecht vergeben wurde. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. (4) Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden durch ein jeweiliges Bestattungsinstitut durchgeführt. Die Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Umbettungen von Kriegsopfern unterliegen grundsätzlich dem Kriegsgräbergesetz. (7) Zubettungen vor Ablauf der in § 10 genannten Ruhezeiten sind unzulässig.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Kyritz. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigen des Bescheides. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweils Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

§ 13 Arten der Gräber

  1. 1. Grabstätten werden entsprechend ihrer Nutzung wie folgt unterschieden:
    • a) Reihengrabstätten: Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihengrabstätte ist für einen Toten vorgesehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts (20 Jahre) nach der Ruhezeit ist nicht möglich. Erdrasengrabstätten sind Grabstätten mit der Möglichkeit zur Verlegung einer liegenden Grabplatte. Die Erdrasengrabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Erdrasengrabstätte ist nicht möglich.

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b) Wahlgrabstätten: Die Grabstelle kann entsprechend den zur Verpfugung stehenden freien Stellen selbst gewählt werden. Hier besteht die Möglichkeit des Erwerbs des Nutzungsrechts an einer Grabstelle schon zu Lebzeiten. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt, auf der die maximale Nutzungsdauer von 25 Jahren vermerkt ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Stadt kann Erwerb oder Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach §3 beabsichtigt ist. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist unzulässig. Bei den Wahlgrabstätten wird zusätzlich zwischen Einzelgrab und Doppelgrab unterschieden. Die Grabmaße für Doppelgrabstätten betragen \(2,50\mathrm{m}\times 2,50\mathrm{m}\). Die Grabmaße für Einzelgrabstätten betragen \(2,50\mathrm{m}\times 1,00\mathrm{m}\).

c) Urnengrabstätten: Urnengrabersind ihrem Wesen nach Reihengraber oder Wahlgraber. Die GrabmaBe betragen \(1,0\mathrm{m}\times 1,0\mathrm{m}\) fur eine Urne. Urnenrasengrabstätten sind Aschestätten fur eine Urnenbeisetzung, die der Reihe nach beegt werden und erst im Todesfall fur die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenrasengrabstätte ist nicht möglich.

d) Anonyme Urnengrabstätten: Anonyme Urnengrabstätten sind Urnengrabstätten ohne überirdische Kennzeichnung. Die GrabmaBe betragen \(0,50\mathrm{m}\times 0,50\mathrm{m}\) fur eine Urne. Die Grabfliche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet. Blumen, Kranze und Gebinde sind an der dafur vorgesehenen zentralen Gedenkstelle abzulegen. Die Beisetzung erfolgt in Abwesenheit der Angehörigen. Ausgrabungen und Umbettungen finden grundsatzlich nichtstatt. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätte obliegt der Hansestadt Kyritz.

e) Kriegsgräber: Kriegsgräbersind Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft die im § 1 Gräbergesetz festgelegt sind. Die Anlagen und Unterhaltungen obliegen Hansestadt Kyritz.

f) Halbanonyme Urnengrabstätte: Die halbanonymen Urnengrabstätten werden auf einem Rasenfeld angelegt, welches in Rastern von \(0,50\mathrm{m}\times 0,50\mathrm{m}\) aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Dabei bleibt die Lage der Urnen anonym. Bei halbanonymen Anlagen werden in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, der Vorname (nur Rufname), der Nachname, das Geburts- und das Sterbejahr in Form einer Gedenkplatte auf einem zentralen Gedenkplatz der Anlage angebracht. Die Gravuren sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks von Fachfirmen anzufertigen und anzubringen. Die Kosten tragt der Nutzungsberechtigte. Die Anbringung der Gravuren bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Anträge sind unter Verwendung des dafur vorgesehenen Vordrucks vom Auftraggeber über den Steinmetz zu stellen. Ausgrabungen und Umbettungen finden grundsatzlich nichtstatt. Blumenschmuck oder sonstiger Grabschmuck darf nur an dem dafur vorgesehenen zentralen Gedenkplatz niedergelegt werden. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätte obliegt der Hansestadt Kyritz.

g) Urnengraber mit Platte: In Urnengraber mit Platte werden Urnen der Reihe nach fur die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Grabstättengröbe beträgt im Regelfall \(0,50\mathrm{m}\times 0,50\mathrm{m}\). Blumen, Kranze und sonstiger Grabschmuck sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an eigens dafur vorgesehenen Stellen abzulegen. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist untersagt. Die Grabstätte ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten mit einer liegenden Natursteinplatte, im Sinne des §15 Abs. 8, zu kennzeichnen. Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach § 23 dieser Satzung.

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h) Rasengrab mit Platte: In Rasengrabem mit Platte werden Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Grabstättengröße beträgt im Regelfall 2,50 m x 1,35 m. Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an eigens dafür vorgesehen Stellen abzulegen. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist untersagt. Die Grabstätte ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten mit einer liegenden Natursteinplatte, im Sinne des § 15 Abs. 8, zu kennzeichnen. Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach § 23 dieser Satzung.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 14 Gärtnerische Gestaltung und Pflege

(1) Die Grabstätten müssen, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärtnerisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts gepflegt und in einem verkehrssicheren Zustand erhalten werden. (2) Der Grabschmuck ist innerhalb von 3 Monaten nach der erfolgten Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.

§ 15 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

  1. 1. Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Errichtung von Grabumrandungen und das Aufstellen von Grabmalanlagen ist im Vorfeld mit der Stadt Kyritz abzustimmen und durch den zuständigen Sachbearbeiter in der Friedhofsverwaltung vorab genehmigen zu lassen. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für ausgewählte Friedhofsbereiche kann die Stadt besondere Gestaltungsgrundsätze festlegen.
  2. 2. Jede Grabstätte muss ordentlich hergerichtet und dauerhaft angemessen instand gehalten werden.
  3. 3. Grabstätten und Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken.
  4. 4. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Hansestadt Kyritz unterzieht die Grabmale einer regelmäßigen Prüfung der Standfestigkeit.
  5. 5. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt, so wird der Nutzungsberechtigte bzw. einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufgefordert.
  6. 6. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Hansestadt Kyritz ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
  7. 7. Auf Rasengrabstätten sind liegende Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig: Länge: 0,50 m Breite: 0,70 m Mindeststärke: 0,04m
  8. 8. Für Rasengrabstätten mit Platte sind liegende Grabplatten aus Naturstein zu verwenden. Die Grabplatte ist bündig mit dem Erdreich zu verlegen.

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Es gelten folgende Abmaße:

Länge: 0,30 m

Breite: 0,40 m

Materialstärke: 0,04 m

Inschriften oder Ornamente müssen bündig mit der Oberfläche der Platte abschließen.

§ 16 Entfernen von Grabmalen

(1) Unberechtigt aufgestellte Grabmale können auf Kosten desjenigen, der die Errichtung veranlasst hat, von der Stadtverwaltung entfern werden. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung von der Grabstände entfern werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen auf eigene Kosten durch die Angehörigen zu entfern. Der Antrag auf Einebnung der Grabstände ist im Vorfeld schriftlich durch den Nutzungsberechtigten bei der Stadtverwaltung einzureichen. Über die vorgenommene Einebnung der Grabstände ist die Stadtverwaltung unverzüglich zu informieren. (4) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fällen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Stadtverwaltung. Sofern Grabstände von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 17 Benutzung der Trauerhalle

Die Benutzung der Trauerhalle ist vorher bei der Stadtverwaltung anzumelden. Für die Endreinigung ist der Benutzer verantwortlich.

§ 18 Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grabe im Freien abgehalten werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 19 Listenführung

Von der Stadtverwaltung werden geführt:

a) Ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten Personen,

b) ein Einzelverzeichnis Grabstätten unter Eintragung der Belegung und der Nutzungsberechtigten und

c) zeichnerische Unterlagen.

§ 20 Grabstein

Der Unterhaltspflichtige der Grabstätte ist für die Standsicherheit seines Grabsteins allein verantwortlich. Er haftet grundsätzlich für Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen, baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen verursacht werden.

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§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

a) sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht der Würde des Friedhofes verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 verstößt,

c) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), d) Grabstätten und Grabmale entgegen § 13 Abs. 3 errichtet,

e) Grabmale entgegen § 15 Abs. 4 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, f) Grabmale entgegen § 15 Abs. 4 nicht in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand hält,

g) Grabmale ohne Zustimmung des Stadtverwaltung entfernt (§ 16 Abs. 2) und h) Grabstätten entgegen § 15 Abs. 2 vernachlässigt,

i) nach Ablauf der Ruhefrist dem Aufruf zur Einebnung der Grabstätte nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 (BGBl. Teil I, S. 602) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 22 Haftung

(1) Die Hansestadt Kyritz haftet nicht für Schäden, die auf Grund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 23 Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. (2) Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

VIII. Gebühren

§ 24 Gebührenpflicht

(1) Die Hansestadt Kyritz erhebt als Eigentümer für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen ihrer Friedhöfe sowie für Leistungen im Rahmen der Stadtverwaltung Gebühren. (2) Der Gebührenmaßstab ist abhängig von Art und Menge der Inanspruchnahme der Einrichtungen, Anlagen und Leistungen. (3) Gebühren, die in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtung berechnet.

§ 25 Zahlungspflichtige (Gebührenschuldner)

(1) Im Brandenburgischen Bestattungsgesetz ist festgelegt, dass die Bestattungspflichtigen die Gebühren begleichen müssen. Zahlungspflichtig ist auch der Auftraggeber von Leistungen nach dieser Satzung. (2) Gibt es mehrere Zahlungspflichtige für dieselbe Leistung haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger oder eine natürliche Person seines Vertrauens zum Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das

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Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkel, in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter;

e) auf die Eltern;

f) auf die vollbürtigen Geschwister;

g) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

§ 26 Entstehung und Fälligkeiten der Zahlungspflicht

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Alle Gebühren werden für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben.

§ 27 Gebühren

(1) Für alle vor in Kraft treten der neuen Friedhofs- und Gebührensatzung erworbenen Nutzungsrechte, bleibt die Verfahrensweise für die Erhebung der jährlichen Unterhaltungsgebühren bestehen.

GebührenartGebührensatz in €/Nutzungsdauer
Reihengrabstätten, Nutzungsdauer 20 Jahre (einschließlich Wasser- und Abfallgebühren)
Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)550,91 €
Einzelgrab Erwachsene (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)1.434,67 €
Urnenreihengrab mit Platte573,87 €
anonyme Urnengrabstätte464,83 €
halbanonyme Urnengrabstätte464,83 €
Urnengemeinschaftsgrab mit Platte573,87 €
Raseneinzelgrab mit Platte1.939,67 €
Wahlgrabstätten, Nutzungsdauer 25 Jahre (einschließlich Wasser- und Müllgebühren)
Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)688,64 €
Einzelgrab Erwachsene (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)1.793,34 €
Doppelwahlgrab Erwachsene2.869,34 €
jede weitere Grabstelle1.793,34 €
Urnenwahlgrab (nur für eine Urne), 1x1 m717,34 €
Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle100,00 €

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Ausfertigung der Urkunde5,00 €

§ 28 Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich. Die Verlängerung ist kostenpflichtig. (2) Werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Eintritt des Todes erworben, wird das Nutzungsrecht bei Eintritt des Todes automatisch bis zum Ende der Ruhefrist verlängert, wenn die bereits erworbenen Nutzungsrechte vor der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist enden. Die Verlängerung ist kostenpflichtig.

Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätte (einschließlich Wasser- und Abfallgebühren)Gebührensatz in €/Jahr
Kindergrab27,55 €
Einzelgrab Erwachsene71,73 €
Doppelwahlgrab Erwachsene114,77 €
jede weitere Grabstelle71,73 €
Urnengrab28,69 €

(3) Die Gebühren werden für das Jahr 2024 neu kalkuliert.

IX. Inkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Vor Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Rechte und Pflichten auf einem Friedhof der Hansestadt Kyritz behalten ihre Gültigkeit.

Die vorstehende Satzung für die Friedhöfe der Hansestadt Kyritz wird hiermit ausgefertigt.

Kyritz, den 01.12.2022

gez. Nora Görke Bürgermeisterin der Stadt Kyritz

(Siegel)

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