Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.03.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 650,00 € geführt als 'Reihengrabstätte' (Nr. 1.1) |
| Sargwahlgrab | 1.500,00 € geführt als 'Wahlgrabstätte (je Grabstelle)' (Nr. 1.3) |
| Urnenreihengrab | 450,00 € geführt als 'Urnenreihengrabstätte' (Nr. 1.7) |
| Urnenwahlgrab | 950,00 € geführt als 'Urnenwahlgrabstätte' (Nr. 1.8) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 2.320,50 € / 1.428,00 € / 297,50 € als separate Grabherstellungsgebühr (Aushub) unter Nr. 4.1 ausgewiesen, nicht in der Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 400,00 € geführt als 'Benutzung der Trauerhalle incl. Reinigung' (Nr. 6) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Nieder-Wiesen
Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nieder-Wiesen
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Satzung
Über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Nieder-Wiesen vom 10.03.2026
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Allgemeines... 2 § 2 Gebührenschuldner... 2 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit... 2 § 4 Inkrafttreten... 2 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung... 3
Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nieder-Wiesen
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§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle vorhergehenden Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren, sowie alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
Nieder-Wiesen, den 08.04.2026
gez. Holger Waldschmidt Ortsbürgermeister
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Hinweis gemäß VV Nr. 7 zu § 24 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
1. Verleihung von Nutzungsrechten
| 1.1 | Reihengrabstätte | 650,00 | Euro |
|---|---|---|---|
| 1.2 | Umwidmung Reihengrab in gemischte Grabstelle | 450,00 | Euro |
| 1.3 | Wahlgrabstätte (je Grabstelle) | 1.500,00 | Euro |
| 1.4 | Reihengrab als Erdrasengrabstätte | 1.500,00 | Euro |
| 1.5 | Wahlgrab als Erdrasengrabstätte (je Grabstelle) | 2.500,00 | Euro |
| 1.6 | Kindergrabstätte | 500,00 | Euro |
| 1.7 | Urnenreihengrabstätte | 450,00 | Euro |
| 1.8 | Urnenwahlgrabstätte | 950,00 | Euro |
| 1.9 | Urnenwahlgrab als Rasengrabstätte | 1.100,00 | Euro |
2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit pro Jahr
| 2.1 | an Wahlgrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.3 |
|---|---|---|
| 2.2 | an Wahlgräbern als Erdrasengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.5 |
| 2.3 | an Urnenwahlgrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.8 |
| 2.4 | an Urnenwahlgräbern als Rasengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.9 |
3. Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Grabstelle
| 3.1 | an Wahlgrabstätten | |
|---|---|---|
| 3.1.1 | für die Dauer von 5 Jahren | 1/6 der Gebühr nach Nr. 1.3 |
| 3.1.2 | für die Dauer von 10 Jahren | 1/3 der Gebühr nach Nr. 1.3 |
| 3.2 | an Wahlgräbern als Erdrasengrabstätten | |
| 3.2.1 | für die Dauer von 5 Jahren | 1/6 der Gebühr nach Nr. 1.5 |
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| 3.2.2 | für die Dauer von 10 Jahren | 1/3 der Gebühr nach Nr. 1.5 |
|---|---|---|
| 3.3 | an Kindergrabstätten | |
| 3.3.1 | für die Dauer von 5 Jahren | 1/6 der Gebühr nach Nr. 1.6 |
| 3.3.2 | für die Dauer von 10 Jahren | 1/3 der Gebühr nach Nr. 1.6 |
| 3.4 | an Urnenwahlgrabstätten | |
| 3.4.1 | für die Dauer von 5 Jahren | 1/6 der Gebühr nach Nr. 1.8 |
| 3.4.2 | für die Dauer von 10 Jahren | 1/3 der Gebühr nach Nr. 1.8 |
| 3.5 | an Urnenwahlgräbern als Rasengrabstätten | |
| 3.5.1 | für die Dauer von 5 Jahren | 1/6 der Gebühr nach Nr. 1.9 |
| 3.5.2 | für die Dauer von 10 Jahren | 1/3 der Gebühr nach Nr. 1.9 |
| 4. | Gebühren für die Grabherstellung | |
| 4.1 | Ausheben und Verschließen eines | |
| 4.1.1 | Kindergrabes | 297,50 €uro |
| 4.1.2 | Sarggrabes | |
| 4.1.2.1 | Aushub manuell | 2.320,50 €uro |
| 4.1.2.2 | Aushub maschinell | 1.428,00 €uro |
| 4.1.3 | Urnengrabes | 297,50 €uro |
| 4.2 | Pauschale für sonstige Materialien | 1,19 €uro |
| 4.3 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) | 50 % nach Nr. 4.1 |
| 4.4 | Umbettung | |
| 4.4.1 | eines Sarges | 595,00 €uro |
| 4.4.2 | einer Urne | 238,00 €uro |
| 4.5 | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) | 70,71 €uro |
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5. Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine
| 5.1 | Kindergrabstätte | 200,00 | €uro |
|---|---|---|---|
| 5.2 | Reihengrabstätte | 400,00 | €uro |
| 5.3 | Wahlgrabstätte | ||
| 5.3.1 | einstellige Grabstätte | 400,00 | €uro |
| 5.3.2 | je weitere Grabstelle | 100,00 | €uro |
| 5.4 | Urnengrabstätte | 250,00 | €uro |
| 5.5 | Die Gebühren nach Ziff. 5.1 bis 5.4 werden mit der Neuvergabe von Grabstätten oder der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 5.1 bis 5.4 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig. | ||
| 6. | Benutzung der Trauerhalle incl. Reinigung | 400,00 | €uro |
| 7. | Sonstige Gebühren | ||
| 7.1 | Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte | 35,00 | €uro |
| 7.2 | Zulassungsgenehmigung für Grabmal | 35,00 | €uro |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Nieder-Wiesen
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Nieder-Wiesen vom 10.03.2026
Der Gemeinderat von Nieder-Wiesen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1, sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) am 10.03.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
| 1. Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch | 3 |
| § 3 Schließung und Aufhebung | 3 |
| § 4 Öffnungszeiten | 4 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten | 5 |
| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 6 |
| § 8 Särge | 6 |
| § 9 Grabherstellung | 6 |
| § 10 Ruhezeit | 7 |
| § 11 Umbettungen | 7 |
| § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten | 8 |
| § 13 Reihengrabstätten | 8 |
| § 14 Gemischte Grabstätten | 8 |
| § 15 Wahlgrabstätten | 9 |
| § 16 Erdgrabstätten als Rasengrabstätten | 10 |
| § 17 Kindergrabstätten | 10 |
| § 18 Urnengrabstätten | 11 |
| § 19 Urnengrabstätten als Rasengrabstätten | 11 |
| § 20 Gestaltungsvorschriften | 12 |
| § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen | 12 |
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§ 22 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit... 12 § 23 Standsicherheit der Grabmale... 13 § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale... 13 § 25 Entfernen von Grabmalen... 13 § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten... 14 § 27 Vernachlässigte Grabstätten... 14 § 28 Benutzen der Leichenhalle... 15 § 29 Alte Rechte... 15 § 30 Haftung... 15 § 31 Ordnungswidrigkeiten... 15 § 32 Gebühren... 16 § 33 Inkrafttreten... 16
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde steht.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
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(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung, sowie die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die für die auszuführenden Tätigkeiten fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Das Abladen von Abfällen, die nicht bei den Arbeiten auf dem Friedhof entstehen oder für die keine Abfallbehälter vorgesehen sind, ist untersagt. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
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(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem in § 1 genannten Friedhof zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 1,95 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Größe der Gräber für Verstorbene bis 5 Jahr beträgt 1,20 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. Gräber für Verstorbene über 5 Jahre haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,00 m je Grabstätte. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 14 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Im Falle der Abräumung von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit werden die jeweiligen Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich benachrichtigt. Sind Verantwortliche nicht rechtzeitig durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, erfolgt die Bekanntgabe über ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld.
§ 14
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. a) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
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§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten mehrmals für jeweils 5 oder 10 Jahre für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 16
Erdgrabstätten als Rasengrabstätten
(1) Die Rasengrabstätten werden nach Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit in besonders ausgewiesenen Abteilungen als Reihengräber (§ 13) oder als Wahlgräber (§ 15) durch den Friedhofsträger zugeteilt. In Wahlgräber dürfen je Grabstelle zusätzlich zwei Aschen beigesetzt werden. (2) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht zulässig. Grabschmuck, z.B. Schalen, Grablichter, Blumenvasen, etc. darf nicht aufgestellt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen. Lediglich bei der Beisetzung ist Blumenschmuck zulässig, der spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung durch den Inhaber der Grabzuweisung abzuräumen ist. (3) Die Errichtung von Grabmalen, Grabkreuzen, Einfassungen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zugelassen. Auf jeder Grabstätte wird eine flache, mit der Erde bündig verlegte Namensplatte durch den Friedhofsträger aufgebracht. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber (§ 13) oder Wahlgräber (§ 15) auch für die Rasengrabstätten.
§ 17
Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr. Die Kindergrabstätten werden in Form von einstelligen Wahlgrabstätten als Einzelgräber abgegeben. Eine weitere Bestattung bzw. die Beisetzung von Aschen ist nicht zulässig. (2) Auf Antrag wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Kindergrabstätten werden der Reihe nach belegt. (3) Das Nutzungsrecht kann für die Grabstätte mehrmals für jeweils 5 oder 10 Jahre für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber sinngemäß.
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§ 18
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten eine Asche,
b) Urnenwahlgrabstätten bis zu drei Aschen je Grabstelle,
d) Urnengrabstätten als Rasengrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle,
d) Reihengrabstätten eine Asche,
e) Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle,
f) Erdgrabstätten als Rasengrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 19
Urnengrabstätten als Rasengrabstätten
(1) Urnengrabstätten als Rasengrabstätten sind Aschenstätten in Form von Urnenwahlgrabstätten. (2) Die Gestaltung der Urnengrabanlage obliegt der Gemeinde als Friedhofsträger. Die Errichtung von Grabmalen, Grabkreuzen, Einfassungen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte sind nicht zugelassen. Der Friedhofsträger errichtet auf einer zentralen Stelle ein Gemeinschaftsgrabmal (z.B. Urnenstele), auf der ein Schildchen mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen durch die Gemeinde angebracht wird. (3) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Eine private Gestaltung der Urnengrabstätten (auch teilweise) ist nicht gestattet. Anlässlich einer Urnenbeisetzung kann auf die dafür vorgesehene Ablagestelle vorübergehender Grabschmuck wie Kränze, Blumenschalen und Schnittblumen niedergelegt werden. Das Ablegen von Grabschmuck auf den Urnengrabstätten selbst ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen. (4) Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften über Urnengrabstätten auch für die Gemeinschaftsurnengrabstätten als Rasengrabstätten.
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§ 20
Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, die eine Höhe von 1,25 m überschreiten.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der Verantwortliche bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte schriftlich hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Neuvergabe von Grabstätten oder bei Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen eine
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Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abraumgebühr erhoben worden sein, so wird die Abraumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abraumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 18 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3,4),
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- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
- 10. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27.08.1985 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Nieder-Wiesen, den 10.03.2026
gez. Holger Waldschmidt
Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß VV Nr. 7 zu § 24 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.