Mauchenheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.11.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrab1.260,00 € angegeben als 'Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte'
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrab760,00 € angegeben als 'Rasengrabstätte als einstellige Urnengrabstätte'; zweistellig: 1.330,00 €
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

1. Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mauchenheim vom 17. November 2015

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mauchenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 27 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mauchenheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 04.07.2006 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

In der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung werden unter „I. Nutzungsgebühren“ unter Nr.1 folgende Buchstaben d), e) und f) eingefügt:

d) Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte (je Grabstelle)1.260,00 €uro
e) Rasengrabstätte als einstellige Urnengrabstätte760,00 €uro
f) Rasengrabstätte als zweistellige Urnengrabstätte1.330,00 €uro

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mauchenheim, den

15.12.15

(Udo Arm) Ortsburgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Lesefassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mauchenheim

Stand: 23.06.2026

F R I E D H O F S S A T Z U N G

der Ortsgemeinde Mauchenheim vom 04.07.2006

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mauchenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 - BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69 - BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:*)

Die Satzung wurde am 13.07.2006 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 28 – öffentlich bekannt gemacht und trat am 14.07.2006 in Kraft.

*) geändert durch

  1. 1. 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mauchenheim vom 22.06.2010. Die Satzung wurde am 08.07.2010 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 27– öffentlich bekannt gemacht und trat am 09.07.2010 in Kraft.

2.) 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mauchenheim vom 17.11.2015. Die Satzung wurde am 26.11.2015 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 48 – öffentliche bekannt gemacht und trat am 17.11.2015 in Kraft.

3.) 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mauchenheim vom 12.11.2024. Die Satzung wurde am 28.11.2024 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 48 – öffentlich bekannt gemacht und trat am 29.11.2024 in Kraft.

4.) 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mauchenheim vom 23.06.2026. Die Satzung wurde am 23.07.2026 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 30 – öffentlich bekannt gemacht und trat am 24.07.2026 in Kraft.

INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufheben

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

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3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. GRABSTATTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Wahlgrabstätten § 14 Kindergrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. GRABMALE

§ 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen

7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten

8. LEICHENHALLE

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Mauchenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

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§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Mauchenheim. (2) Er dient der Bestattung

a) derjenigen Personen, die

  • bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
  • ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

b) Ehemaliger Einwohner der Ortsgemeinde Mauchenheim, die in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufheben

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihengräbern erlischt, für die ein Nutzungsrecht noch besteht, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie als Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren: Kinderwagen und Rolistühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nach der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 41a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl S. 335, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

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3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen) gemäß § 9 (Bestattungsgesetz) beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein

§9

Grabherstellung

(1) Für die Herstellung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes muss der Nutzungsberechtigte aufgrund der bestehenden Unfallgefahr einen Fachbetrieb beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Größe der Einzelgräber für Verstorbene bis 5 Jahre beträgt 1,20 m in der Länge und 0,60m in der Breite. Gräber für Verstorbene über 5 Jahre haben in Abt. A, Reihe 1 eine Länge von 2,55 m, Reihe 2 bis 4 eine Länge von 2,00 m, Reihe 5 eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,20 m je Grabstelle. In Abt. B, Reihe 1 und 2 haben die Gräber eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,20 m je Grabstelle. Gräber in der Abt. C, Reihe 1 und 2 haben eine Länge von 3,00 m und eine Breite von 1,20 m je Grabstelle. Gräber in Abt. D, Reihe 1 haben eine Länge von 2,35 m, Reihe 2 bis 5 eine Länge von 2,25 m und eine Breite von 1,20 m je Grabstelle. Bei Eröffnung einer neuen Abteilung haben Gräber für Verstorbene über 5 Jahre eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,20 m je Grabstelle. Urnengrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,60 m.

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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wiederherzustellen.

§10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Nutzungsberechtigten bzw. die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollten möglichst nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten

b) Kindergrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Rasengrabstätten

e) Ehrengrabstätten

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(2) Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt fortlaufend. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird (2) Als Nachweis für den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt der Gebührenbescheid. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten. In einstelligen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen in mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Werden in einer Grabstätte Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen vorgenommen sind je Grabstelle bis zu 2 Bestattungen/Beisetzungen möglich. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte auf 5 oder 10 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

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§14

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. (2) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl-grabstätten entsprechend auch für Kindergrabstätten

§15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenwahlgrabstätten,

b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu .4 Aschen in mehrstelligen.

c) Rasengrabstätten. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch 3 Aschen beigesetzt werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl-grabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden in besonders ausgewiesenen Abteilungen als Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 2 abgegeben. (2) Als Grabmäler sind nur flache, mit der Erde bündige verlegte Namensplatten aus Naturstein mit den Maßen 0,30 m x 0,40 m, Mindeststärke 0,05 m, zulässig. Im Übrigen gilt § 18 Abs.1. (3) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht zulässig. Blumenschmuck darf nur auf den Namensplatten abgelegt werden. Schalen, Grablichter, Blumenvasen, etc., dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen (4) Im Rahmen einer Bestattung bzw. Beisetzung dürfen ausnahmsweise Kränze und Blumenschmuck niedergelegt werden. Dieser Grabschmuck ist jedoch spätestens vier Wochen nach der Bestattung bzw. Beisetzung zu entfernen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, die eingebrachten Kränze und Blumenschmuck selbst zu entfernen. (5) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten nach § 15 auch für Rasengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Urnengrabstätten sind mit Gehwegplatten zu umranden; sie sind nur in der Abteilung U zulässig.

6. GRABMALE

§19

Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§20

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung und sein Nutzungsrecht vorher nachzuweisen. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können, Satz 1 gilt für sonstige baulich Anlagen entsprechend.

§22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder ein Teil davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Aufkleber auf der Grabstätte

§ 23

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsfrist wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger abgeräumt. Die Nutzungsberechtigten werden 3 Monate vorher im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung davon unterrichtet. Grabmale werden innerhalb dieser Frist den Nutzungsberechtigten überlassen. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden. Der Friedhofsträger wird diese Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder im Rahmen des Abräumens einer ganzen Abteilung bzw. eines Teiles einer Abteilung an einem besonderen Platz auf dem Friedhof aufstellen.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Kränze und Blumengebinde sind nur aus kompostierfähigem Material zulässig. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. LEICHENHALLE

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 13 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,

c) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 1 1),

e) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 17 Abs. 1),

f) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20 Abs. 1),

g) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18, 19 und 20),

h) Grabstätten nicht oder entgegen § 21 bepflanzt,

i) Grabstätten vernachlässigt § 22,

j) die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OVVIG) vom 02.01.1975 (BGBl. 1 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.10.1995 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Mauchenheim, den 04.Juli 2006

gez. Irmgard Gallè Ortsbürgermeisterin

L E S E F A S S U N G

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Lesefassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mauchenheim

Stand: 23.06.2026

Hinweis auf § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

L E S E F A S S U N G

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