Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.12.2023 · Friedhofssatzung: 04.12.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 595,00 € (Sarg maschinell) / 654,50 € (Sarg manuell) / 178,50 € (Urne) Ausschachten und Schließen von Gräbern; altersabhängige Preise für Kinder |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim
vom 04. Dezember 2023
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim vom 02.04.2007, letzte Änderung am 22.02.2016 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Laufende Nr. 11 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
- 11. Ausschachten und Schlieben von Gräbern für eine 11.1. Leichenbestattung fur Verstorbene 11.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 11.1.1.1 maschinell 297,50 €uro 11.1.1.2 manuell 357,00 €uro 11.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 11.1.2.1 maschinell 595,00 €uro 11.1.2.2 manuell 654,50 €uro 11.2 Urnenbeisetzung 178,50 €uro 11.3 Mit den Gebühren nach 11.1 und 11.2 sind abgegolten:
- Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes
Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten, Grasmatten, Dielen Schlieben und Hugeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss
- der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben
Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab
11.4 Umbettung
11.4.1 eines Sarges 1.190,00 €uro 11.4.2 einer Urne 357,00 €uro
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gau-Heppenheim, den
4.12.2023
(Peter Moritz) Ortsbürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim
vom 22. November 2010
Der Gemeinderat von Gau-Heppenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften ...3
\(\S 1\) Geltungsbereich 3 \(\S 2\) Friedhofszweck 3 \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften...4
\(\S 4\) Öffnungszteiten 4 \(\S 5\) Verhalten auf dem Friedhof 4 \(\S 6\) Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen. 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ...5
\(\S 7\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit. 5 \(\S 8\) Sarge 6 \(\S 9\) Grabherstellung 6 \(\S 10\) Ruhezeit 7 \(\S 11\) Umbettungen. 7
- 4. Grabstätten...8
\(\S 12\) Allgemeines, Arten der Grabstätten 8 \(\S 13\) Reihengrabstätten 8 \(\S 13a\) Gemischte Grabstätten 8 \(\S 14\) Wahlgrabstätten 9 \(\S 15\) Urnengrabstätten 10
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim
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5. Gestaltung der Grabstätten ... 10
\(\S 16\) Wahlmöglichkeit 10 \(\S 17\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften 11
6. Grabmale ... 11
\(\S 18\) Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 11 \(\S 19\) Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften. 11 \(\S 20\) Errichten und Andern von Grabmalen 12 \(\S 21\) Standsicherheit der Grabmale 13 \(\S 22\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 13 \(\S 23\) Entfernen von Grabmalen 14
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 14
\(\S 24\) Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 14 \(\S 25\) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften 15 \(\S 26\) Vernachlüssigte Grabstätten 15
8. Leichenhalle ... 15
§ 27 Benutzen der Leichenhalle ... 15
9. Schlussvorschriften ... 15
\(\S 28\) Alte Rechte. 16 \(\S 29\) Haftung. 16 \(\S 30\) Ordnungswidrigkeiten 16 \(\S 31\) Gebühren 17 \(\S 32\) Inkrafttreten 17
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gau-Heppenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oder
d) ehemalige Einwohner der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim waren und die in einem auswärftigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
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(4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
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h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Höhe der Einzelgräber für Verstorbene bis 5 Jahre beträgt 1,20 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. Einzelgräber für Verstorbene über 5 Jahre haben eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 0,90 m je Grabstelle. Zweistellige Grabstätten haben eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 2,10 m. Die Höhe der Urnengräber beträgt 1,00 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.
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§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs.2 Buchst.b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten und dritten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
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(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstände mehrmals auf 5 oder 10 Jahre wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Reihengrabstätten
d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 25) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 25) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
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(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steinemüssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie)durfen keine Sockel haben.
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
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(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,80 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) bei zweistelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
c) bei dreistelligen Wahlgräbern
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
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(2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden. Der Friedhofsträger wird dies Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsszeit oder im Rahmen des Abräumes einer ganzen Abteilung bzw. eines Teiles einer Abteilung an denen besonderen Platz auf dem Friedhof aufstellen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verlei-hung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25
Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 26
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 27
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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9. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 betritt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.04.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor- schriften außer Kraft.
Gau-Heppenheim, den 22.11.2010
(Klaus Krieger) Ortsbürgermeister