Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 500,00 € im Text als 'Einzelgrab' bezeichnet |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 350,00 € im Text als 'klassisches Urnenerdgrab' bezeichnet |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Baumbestattung | 700,00 € im Text als 'Baumgrab' bezeichnet |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 200,00 € Gemeindegebühr je Bestattungsfall; tatsächliche Beisetzungskosten sind direkt mit dem Bestatter abzurechnen |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Bestattungswesen
der Gemeinde Diespeck vom 26.06.2025**
Die Gemeinde Diespeck erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Diespeck
§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt:
a) Grabgebühren
b) eine Friedhofsumlage
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren
(3) Für die Gebühren nach Ziffer 2 ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde Diespeck. Die Gebühren von a) Grabgebühren, c) Bestattungsgebühren und d) sonstige Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen. Die Gebühren b) Friedhofsumlage wird in einem 5-Jahres-Zeitraum im Voraus abgerechnet.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat oder wer die Kosten veranlasst hat
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere die Angehörigen des Verstorbenen
c) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner
(5) Für Sonderleistungen oder Nebenkosten, die sich beim Vollzug der Tätigkeiten ergeben, kann die Gemeinde Diespeck gesonderte Vereinbarungen der Kosten treffen.
§ 2 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für
a) ein Einzelgrab (für 25 Jahre) 500,00 € (20,00 € pro Jahr / 1,6667 € pro Monat)
b) ein Kindergrab (für 15 Jahre) 100,00 € (6,66 € pro Jahr / 0,5556 € pro Monat)
c) ein Doppelgrab (für 25 Jahre) 1.000,00 € (40,00 € pro Jahr / 3,3333 € pro Monat)
d) ein klassisches Urnenerdgrab (für 10 Jahre) 350,00 € (35,00 € pro Jahr / 2,9167 € pro Monat)
e) ein Baumgrab (für 10 Jahre) 700,00 € (70,00 € pro Jahr / 5,8333 € pro Monat)
f) ein Urnengrab pflegefrei (für 10 Jahre) 800,00 € (80,00 € pro Jahr / 6,6667 € pro Monat) in der Urnensteile und in den Urnengemeinschaftsgrabanlagen Urnenkreis und Urnensegment
Bei Verlängerungen von Grabstätten, unabhängig von einer Bestattung, fallen die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit anteilig pro Jahr an.
§ 3 Friedhofsumlage
(1) Für den allgemeinen Unterhalt der Friedhöfe (Kosten für Pflege und Unterhalt der Einrichtungen, Anlagen, Wege, Mauern, Wassergebühren, Bereitstellung und Leerung der Container oder Ablagerungsplätze) wird eine Friedhofsumlage erhoben.
(2) Die Umlagegebühr für die Friedhöfe in Diespeck und Stübach beträgt pro Jahr für
a) ein Einzelgrab 20,00 € (1,6667 € pro Monat)
b) ein Kindergrab 20,00 € (1,6667 € pro Monat)
c) ein Doppelgrab 40,00 € (3,3333 € pro Monat)
d) ein klassisches Urnenerdgrab 20,00 € (1,6667 € pro Monat)
e) ein Baumgrab 20,00 € (1,6667 € pro Monat)
f) ein Urnengrab (pflegefrei) 20,00 € (1,6667 € pro Monat) in der Urnensteile und den Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Urnenkreis“ und „Urnensegment“
Bei Familiengräbern, die nicht den Festsetzungen der Satzung entsprechen, erhöht sich die Friedhofsumlage entsprechend der Grabgröße.
Die Friedhofsumlage wird ab Gültigkeit der Satzung für einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus fällig. Bereits für die gesamte Laufzeit abgerechnete Friedhofsumlagen bleiben davon unberührt.
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Die Kosten für die Besorgung der Leiche, die Einsargung, die Verbringung ins Leichenhaus, die Dienstleistung während der Beerdigung, die Grabherstellung (Ausheben, Schließen des Grabes, Erdabfuhr) sind mit dem jeweiligen Dienstleister (Bestatter o.ä.) direkt abzurechnen.
(2) Leichenträger Je Leichenträger (einschließlich der Tätigkeit bei der Überführung und Beerdigung) 20,00 €
(3) Die Gebühren je Bestattungsfall werden auf 200,00 € festgesetzt.
(4) Ausgrabungen und Umbettungen
a) Die Kosten für Ausgrabung und Umbettung sind mit dem Dienstleister (Bestatter) direkt abzurechnen.
b) Kosten für Aufsicht und Sperrung des Friedhofes etc. gehen nach Aufwand zu Lasten des Antragstellers.
(5) Leichenhäuser
a) Benutzungsgebühr 40,00 €
b) Benutzung der Leichenkühlanlage 25,00 € pro angefangenen Tag
c) Sonderreinigung, verursacht durch undichte Särge, etc. 25,00 €
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Streifenfundament zur Errichtung eines Grabdenkmales
a) Streifenfundament für ein Grab 0,90 x 200 (Einzelgrab) 50,00 €
b) Streifenfundament für ein Grab 200 x 200 (Doppelgrab) 100,00 €
(2) Urnengrabplatte für die Urnengemeinschaftsgrabanlagen
a) Urnengrabplatte für den Urnenkreis in Diespeck (40 cm x 60 cm) 120,00 €
b) Urnengrabplatte für das Urnensegment in Diespeck (40 cm x 40 cm) 90,00 €
c) Urnengrabplatte für die Baumbestattung in Diespeck (30 cm x 20 cm) 60,00 €
d) Urnengrabplatte für die Baumbestattung in Stübach (21 cm x 15 cm) 50,00 € Die Beschriftung der Urnengrabplatten wird durch den Grabnutzungsberechtigten von einem Steinmetz seiner Wahl und auf seine Kosten beauftragt.
(3) Leistungen, für die Gebühren im Einzelfall nicht bestimmt sind, werden nach Aufwand je Stunde/Person mit 25,00 € verrechnet.
(4) Erlaubnis- und Auskunftsgebühren
a) Schriftliche Auskünfte 1,00 € bis 51,00 €
b) Urnenbeisetzungsgenehmigung 10,00 €
c) Graburkunde mit Satzung und Gebührensatzung 25,00 €
d) Genehmigungsgebühr für Grabdenkmäler, Einfassungen und Abdeckplatten 25,00 €
e) Genehmigungsgebühr für eine Ausgrabung oder Umbettung 150,00 €
§ 6 Gebührenermäßigung
Stellt die Erhebung der geschuldeten Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können diese gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Grabgebühren entstehen mit der Verleihung des Benutzungsrechtes an einem Grabplatz, bzw. mit der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes.
(2) Die Bestattungs- und sonstigen Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen.
(3) Die Grabgebühren werden mit Entstehen der Gebührenschuld fällig.
(4) Die Bestattungsgebühren, sonstigen Gebühren sowie die bis dahin fällige Friedhofsumlage werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides durch die Gemeinde fällig.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese vorstehende Gebührensatzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das gemeindliche Bestattungswesen der Gemeinde Diespeck vom 24.11.2022 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Diespeck, den 26.06.2025
Gemeinde Diespeck
Markus Helmreich Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe
und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Diespeck vom 26.06.2025
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereiche § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung § 6 Gewerbetreibende
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten § 8 Verhalten am Friedhof § 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10 Grabstätten § 11 Grabarten § 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 13 Größe der Grabstätten § 14 Rechte an Grabstätten § 15 Übertragung von Nutzungsrechten § 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 20 Grabgestaltung § 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Särge / Urnen § 23 Leichenhaus § 24 Leichenhausbenutzungszwang § 25 Leichentransport § 26 Leichenversorgung § 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 28 Bestattung § 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 30 Trauerfeiern § 31 Ruhefrist § 32 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Ersatzvornahme § 34 Haftungsausschluss § 35 Zuwiderhandlungen § 36 Gebühren § 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in Diespeck und Stübach
b) die Leichenhäuser in Diespeck und Stübach
c) das Bestattungspersonal
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV), Als Angehörige gelten:
- 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- 2. Verwandte der absteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- 3. Verwandte der aufsteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- 4. Geschwister.
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, die Grabrechte durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden, oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bestatter, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende brauchen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Eine Einwilligung für Arbeiten auf dem Friedhof erhalten nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie sollten selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sein. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht. Sie kann auf Dauer oder nur für den Einzelfall ausgesprochen werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung in § 7 festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zu Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 8
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen, Grabplatten und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 9
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Gewerbliche Arbeiten sind ohne Unterbrechung beschleunigt durchzuführen. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur während der Arbeit und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ihren früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserstellen gereinigt werden. Abraum muss von den Gewerbetreibenden selbst abgefahren werden. Falls Friedhofsanlagen (Wege, Brunnen usw.) oder Grabstätten beschädigt oder verunreinigt werden, ist der frühere Zustand umgehend wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, erfolgt dies kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 8 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 11
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnenerdgrabstätten
d) Urnenstelen
e) Anonyme Urnengrabstätten
f) Urnengemeinschaftsgrabanlagen (Urnenkreis und Urnensegment)
g) Baumbestattungen (Urnenbestattung)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) In einem Urnenerdgrab können während der Ruhefrist bis zu vier Urnen gleichzeitig beigesetzt werden.
(6) In den Urnenstelen können in der Regel bis zu drei Urnen pro Kammer, aber jeweils nur von einer Familie beigesetzt werden.
(7) In den Urnengemeinschaftsgrabanlage „Urnenkreis“ in Diespeck können bis zu vier Urnen pro Grabstätte bestattet werden.
(8) In der Urnengemeinschaftsgrabanlage „Urnensegment“ in Diespeck können bis zu zwei Urnen pro Grabstätte bestattet werden.
(9) Die Grabstellen bei der Baumbestattung in Diespeck und Stübach werden einzeln und der Reihe nach vergeben.
(10) Bei Baumbestattungen auf dem Friedhof in Diespeck ist die Beisetzung der Urne des Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der zuerst beigesetzten Urne, in Richtung des Baumes, zulässig.
(11) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Urne sowie die Überurne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnenerdgrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(11) In Einzel- und Doppelgräbern dürfen zusätzlich zu den Sargbestattungen auch Urnen beigesetzt werden.
(12) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 12
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, in Einzel- oder Doppelgrabstätten, an für eine Baumbestattung ausgewiesenen Bäumen, in Urnenstelen, oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen sowie Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für eine Bestattung in einer Urnenstele muss die Aschekapsel sowie die Überurne aus beständigem, nicht-verrottbarem Material bestehen.
(3) In einer Urnenerdgrabstätte, in Grabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlagen und in der Urnenstele dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art beizusetzen.
(6) Grabstellen für Tot- und Fehlgeborene (Sternenkindergedenkstein) Hier können tot- und fehlgeborene Leibesfrüchte bis 500 g beigesetzt werden. Die Grabstellen werden mit einem Nutzungsrecht von 5 Jahren vergeben und können nach Ablauf wieder erworben werden. Eine Beisetzung in einem vorhandenen Grab ist jederzeit möglich.
(7) In Baumgräbern sind nur Urnenbeisetzungen möglich.
(8) Nach Ablauf des Benutzungsrechts an der Urnenstele werden die Aschenreste in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab bestattet.
§ 13
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Maßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelgrabstätten 2,00 m x 0,90 m
b) Doppelgrabstätten 2,00 m x 2,00 m
c) Urnenerdgrabstätten 1,20 m x 0,80 m (als Einzelurnengräber)
(2) Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt in der Regel 0,50 m; innerhalb von Doppelgrabstätten 0,30 m.
(3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,20 m. Die Beisetzungstiefe bei Urnen beträgt wenigstens 1,10 m.
(4) Die Tiefe bei Gräbern, bei denen die Särge übereinander beigesetzt werden, beträgt mindestens 1,90 m, gemessen von der Oberkante des unteren Sarges.
(5) Die bei dem Ausheben eines Grabes gefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(6) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die eventuell an Gräbern durch das Öffnen des Nachbargrabes entstehen
(7) Beschädigungen der Wege sind vom Verursacher wieder in Ordnung zu bringen.
§ 14
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht ausschließlich im Bestattungsfall erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungsdauer eine Grabstelle zurückgegeben, so ist weder die anteilige Gebühr zu erstatten noch anderweitig Ersatz zu leisten.
(4) Eine vorzeitige Auflösung innerhalb der Ruhefrist ist nicht möglich.
(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 bis 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(7) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen und Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Grabnutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der
Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Wurde keine letztwillige Verfügung erlassen, so wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge durch die Gemeinde vorgenommen und zwar:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder des Grabnutzungsberechtigten,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben
i) auf andere Personen, die dem Verstorbenen nahe standen. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorben Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Erlöschen des Benutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen. Geschieht dies nicht, so ist die Gemeinde Diespeck berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten durchzuführen.
(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist sorgen. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder einer der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den
ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33).
(4) Das Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn der Zustand einer Grabstätte im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung steht. In diesen Fällen wird der Grabnutzungsberechtigte aufgefordert, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leistet der Grabnutzungsberechtigte keine Folge, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Maßnahmen durchzuführen.
(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub von den im Friedhof gepflanzten Bäumen und Sträuchern hat der Nutzungsberechtigte zu dulden.
(3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahmen, § 33).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Das Verlegen von Platten oder Fliesen in den Grabzwischenräumen ist nicht gestattet. Folien und wasserundurchlässiges Material sind in den Grabstätten und in den Grabzwischenräumen verboten.
(7) Bei pflegefreien Gräbern (Baumbestattung, Urnenstelen und Urnengemeinschaftsgrabanlagen) darf kein Grabmal errichtet werden. Zudem darf keine Bepflanzung erfolgen. Es soll kein Grabschmuck niedergelegt werden.
§ 18
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und
der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen; wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 33).
(5) Als nicht erlaubnispflichtige provisorische Grabmale sind nur Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale einschließlich Sockel dürfen, soweit es die Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten: Einzelgrabstätten Höhe 1,20 m, Breite 0,70 m Doppelgrabstätten Höhe 1,50 m, Breite 1,40 m Urnenerdgrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m
(2) Die Grabeinfassungen dürfen 12 cm Breite (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten. Die in § 13 festgelegten Maße der jeweiligen Grabstätten müssen eingehalten werden.
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
(4) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage (Urnenkreis) auf dem Friedhof in Diespeck sind einheitliche, vorgefertigte Grababdeckplatten in der Größe 40 × 60 cm zu verwenden. Die Beschriftung erfolgt in vertiefter Schrift auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen von ihm gewählten Steinmetzbetrieb.
(5) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage (Urnensegment) am Diespecker Friedhof sind die vorgefertigten einheitlichen Grababdeckplatten in der Größe 40 x 40 cm zu verwenden. Die Beschriftung erfolgt in vertiefter Schrift auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen von ihm gewählten Steinmetzbetrieb.
(6) Für Baumbestattungen auf dem Friedhof in Diespeck sind einheitliche, vorgefertigte Grababdeckplatten in der Größe 30 x 20 cm zu verwenden. Die Beschriftung der Grabplatte erfolgt
in vertiefter Schrift auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen von ihm gewählten Steinmetzbetrieb.
(7) Für Baumbestattungen auf dem Friedhof in Stübach sind einheitliche, vorgefertigte Grababdeckplatten in der Größe 21 × 15 cm zu verwenden. Die Beschriftung der Grabplatte erfolgt in vertiefter Schrift auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen von ihm gewählten Steinmetzbetrieb.
§ 20
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 21
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Stehende Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und zu verdübeln, so dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er haftet für Schäden, die insbesondere durch das Umstürzen des Grabmals oder das Herabfallen von Teilen verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können – nach vorheriger Aufforderung – auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, sofern die Wiederherstellung verweigert oder nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen wird (Ersatzvornahme gemäß § 33).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch eine vom Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten beauftragte Fachfirma innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz
der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22
Särge / Urnen
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für Sargausstattung und die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften des Bayer. Bestattungsgesetzes. (4) Urnen sowie Überurnen, die in Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein. (5) Bei Urnen, die in einer Urnenstele beigesetzt werden, muss die Aschekapsel sowie die Überurne aus nicht verrottbarem Material bestehen. (6) Urnen und Aschenreste müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet sein.
§ 23
Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Die vorhandene Kühleinrichtung im Leichenhaus Diespeck ist zu benutzen, sofern keine andere Kühleinrichtung zur Verfügung steht. Falls erforderlich sind auch Verstorbene, die im Friedhof Stübach bestattet werden, kostenpflichtig in die Kühleinrichtung zu verbringen. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen, ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 24 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus oder eine andere für Leichen geeignete Kühleinrichtung zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 Uhr bis 6 Uhr zählen dabei nicht.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
b) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1 befreien.
§ 28
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in eine Urnenstele. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist, bzw. die Urnenstele verschlossen wurde.
Für die der Bestattung vorausgehenden Arbeiten an der Grabstätte, wie z. B. das Entfernen der Pflanzen, der Grabeinfassung oder sonstiger Gegenstände hat der Auftraggeber rechtzeitig vor Öffnung der Grabstätte selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für das umgehende Entfernen des Grabdenkmals (bei Sargbestattungen).
§ 29
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmer und ggf. mit einem Geistlichen bzw. Trauerredner fest.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Vor der Bestattung einer Leiche kann auf Wunsch der Angehörigen in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier bei geschlossenem Sarg stattfinden. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Den Zeitpunkt der Trauerfeier bestimmt die Gemeinde Diespeck im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem Bestatter und ggf. einem Geistlichen bzw. Trauerredner.
(3) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Geistlichen auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(3) Das Fotografieren oder Filmen sowie das Herstellen von Tonaufnahmen von Trauerfeiern oder vom Leichenzug ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Diespeck erlaubt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse besteht. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten verboten. Die von der Gemeinde Diespeck erteilten Auflagen sind genauestens zu beachten.
§ 31
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Sargbestattungen wird auf 25 Jahre festgesetzt, für Verstorbene bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen beträgt 10 Jahre.
§ 32
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Die Kosten der Umbettung und ein Ersatz von Schäden, die dabei an benachbarten Gräbern und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschenurnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(8) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 33
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.
§ 35
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese vorstehende Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das gemeindliche Bestattungswesen vom 24.11.2022 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Diespeck, den 26.06.2025
Gemeinde Diespeck
Markus Helmreich Erster Bürgermeister