Freimersheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.03.2018 · Friedhofssatzung: 05.03.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Sargwahlgrab450,00 € als 'Wahlgrabstätte je Grabstelle' (Nr. 1.1)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnenwahlgrab350,00 € als 'Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle' (Nr. 1.2)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)273,70 € (Sarggrab) / 142,80 € (Urnengrab) separat als 'Herrichtung des Grabes' berechnet (Nr. 4.1/4.2)
Trauerhalle / Halle150,00 € als 'Benutzung der Trauerhalle' (Nr. 7)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

1. Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Freimersheim vom 05. März 2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Freimersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 28 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Freimersheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 07.08.2007 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Freimersheim vom 07.08.2007

1.Überlassung des Nutzungsrechts an einer
1.1Wahlgrabstätte je Grabstelle450,00 €uro
1.2Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle350,00 €uro
2.Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr
2.1an Wahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1
2.2an Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2
3.Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr
3.1an Wahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1
3.2an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2
4.Ausschachten und Schließen von Gräbern
4.1Die Gebühr für die Herrichtung eines Erdgrabes beträgt für Verstorbene
4.1.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,20/0,60/1,80 m
4.1.1.1maschinell238,00 €uro
4.1.1.2manuell297,50 €uro
4.1.2ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
4.1.2.1bei einem Einfachgrab Länge zwischen 2,00 und 2,40 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,80 m
4.1.2.1.1maschinell273,70 €uro
4.1.2.1.2manuell357,00 €uro

4.1.2.2bei einem Tiefgrab Länge zwischen 2,00 und 2,40 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,80 m
4.1.2.2.1maschinell357,00 €uro
4.1.2.2.2manuell476,00 €uro
4.2Die Herrichtung eines Urnengrabes L/B/T 0,50/0,50/0,80 m beträgt142,80 €uro
4.3Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)50%
4.4Mit den Gebühren nach 4.1 und 4.2 sind abgegolten: - Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes - Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Latten- rosten, Grasmatten, Dielen - Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren An- schluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben - Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab
4.5Die Gebühr für eine Umbettung beträgt773,50 €uro
4.6Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc.23,80 €uro
4.7Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemm- arbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden)53,55 €uro
5.Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine
5.1einstellige Wahlgrabstätte300,00 €uro
5.2mehrstellige Wahlgrabstätte die Gebühr nach 5.1 zzgl. je weitere Grabstelle100,00 €uro
5.3einstellige Urnenwahlgrabstätte200,00 €uro
5.4mehrstellige Urnenwahlgrabstätte die Gebühr nach 5.3 zzgl. je weitere Grabstelle100,00 €uro
6.Die Gebühren nach Ziff. 5 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 5 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig.
7.Benutzung der Trauerhalle150,00 €uro
8.Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung50,00 €uro

9.Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte35,00€uro
10.Zulassungsgenehmigung für Grabmal35,00€uro

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Freimersheim, den 05.03.2018

(Wilfried Brück) Ortsbürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Freimersheim vom 07. August 2007

INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Wahlgrabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Ehrengrabstätten

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. GRABMALE

§ 17 Gestaltung der Grabmale § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen

7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 23 Vernachlüssigte Grabstätten

8. LEICHENHALLE

§ 24 Benutzen der Leichenhalle

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Freimersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl S. 153) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Freimersheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde Freimersheim. (2) Er dient der Bestattung

a) derjenigen Personen, die

  • bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
  • ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
  • ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,

b) ehemaliger Einwohner der Ortsgemeinde Freimersheim, die in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

  1. 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihengräbern erlischt, für die ein Nutzungsrecht noch besteht, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Der Termin, an dem die Arbeiten auf dem Friedhof ausgeführt werden, ist zwei Tage vorher mit dem Ortsbürgermeister abzustimmen. Im Übrigen haben die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Für die Herstellung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes muss der Nutzungsberechtigte aufgrund der bestehenden Unfallgefahr einen Fachbetrieb beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Höhe der Einzelgräber haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,90 m je Grabstelle. Zweistellige Grabstätten haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 2,20 m. Die Höhe der Urnengräber beträgt 1,00 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wiederherzustellen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich darauf auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollen den möglichst nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Als Nachweis für den Erwerb des Nutzungsrechts gilt der Gebührenbescheid. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einstelligen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen, in zweistelligen Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Werden in einer Grabstätte Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen vorgenommen, sind je Grabstelle bis zu 2 Bestattungen/Beisetzungen möglich. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch dreistellige Grabstätten vergeben werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte auf 5 oder 10 Jahre wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen

b) in einstelligen Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen und in mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

4. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Nicht zugelassen ist das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern.

5. GRABMALE

§ 17

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen. (3) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmale sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben. (4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (5) Nicht zugelassen sind

a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- und Grottensteinen,

d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. (6) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. Das gleiche gilt für die Wiederverwendung älterer Grabmale.

§ 18

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht vorher nachzuweisen. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder ein Teil davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Aufkleber auf der Grabstätte.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden. Der Friedhofsträger wird diese Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder im Rahmen des Abräumens einer ganzen Abteilung bzw. eines Teiles einer Abteilung an einem besonderen Platz auf dem Friedhof aufstellen.

6. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Kränze und Blumengebinde sind nur aus kompostierfähigem Material zulässig. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. LEICHENHALLE

§ 24

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

8. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  4. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  5. 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18 Abs.1),
  6. 6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  7. 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 17, 19 und 20),
  8. 8. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt,
  9. 9. Grabstätten vernachlüssigt (§ 23),
  10. 10. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 betritt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.01.1986, zuletzt geändert am 11.08.1988, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Freimersheim, den 11. Januar 2008

(Wilfried Brück) Ortsbürgermeister