1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Alzey-Land
Nachrichten
Blatt
Verbandsgemeinde Alzey-Land Rheinhessen
Mit den amtlichen Bekanntmachungen für die Verbandsgemeinde Alzey-Land und die Ortsgemeinden Albig, Bechenheim, Bechtolsheim, Bermersheim v. d. H., Biebelnheim, Bornheim, Dintesheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Flomborn, Flonheim, Framersheim, Freimersheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Kettenheim, Lonsheim, Mauchenheim, Nack, Nieder-Wiesen, Ober-Flörsheim, Offenheim, Wahlheim
Nr. 42
Donnerstag, den 17. Oktober 2024
- 40. Jahrgang
Unterstützung für
Fahrer- und Telefonteams gesucht
Bürgerbus der Verbandsgemeinde Alzey-Land
Unsere Fahrer- und Telefonteams benötigen Verstärkung. Wenn Sie gerne Auto fahren oder telefonisch Terminwünsche entgegennehmen möchten, um aus diesen einen Fahrplan erstellen zu können, würden wir uns über eine Nachricht von Ihnen freuen. Gerne möchten wir neue Personen in unseren Teams willkommen heißen, die monatlich ca. 3-4 Stunden Zeit für eine gute Sache investieren können. Sie helfen mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht nur älteren oder mobileingeschränkten Mitbürgern, sondern tragen dazu bei, dass das Leben auf dem Land auch im Alter für jeden möglich ist. Bitte melden Sie sich bei Interesse unter Tel. 06731 409-201 oder per E-Mail: [email protected].
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land
Wurzeln schlagen für unser Klima
Bäume pflanzen mit der VG Alzey-Land
- Förderung von bis zu 150 € pro Baum
- Pflanzkostenerstattung bis zu 50 € pro Baum
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Informationen zum Förderprogramm auf www.alzey-land.de
- Förderrichtlinie
- Positivliste Baumarten
- Antragsformular
Verbandsgemeinde Alzey-Land
Interesse?
Füllen Sie gerne das Antragsformular aus und senden Sie es an eichner.janormadel.alzey-land.de 06731-409-403
Lob, Anerkennung und
Würdigung für verdiente Bürger
Landrat überreicht Ehrennadeln des Landes Rheinland-Pfalz
Im Rahmen einer Feierstunde überreichte der Kreischef Ehrennadeln des Landes Rheinland-Pfalz an Birgit Klinger (Biebelnheim) und Dr. Heiner Bus (Wahlheim). Herzlich dankte Landrat Sippel für den langjährigen Einsatz für das Gemeinwohl. Seit mehr als drei Jahrzehnten übernimmt Birgit Klinger die Aufgabe als Schriftführerin im SPD-Ortsverein Biebelnheim. Von 1996 bis 2004 engagierte sich die Geehrte darüber hinaus als Schriftführerin beim Landfrauenverein Biebelnheim, dessen Erste Vorsitzende sie seit 2004 ist. Auch im evangelischen Kirchenvorstand, im Kulturausschuss und im Sportverein ist die Geehrte aktiv. „Sie bringen mit neuen Ideen Leben in die Dorfgemeinschaft
und sind immer darauf bedacht, kulturelle Veranstaltungen zu organisieren und tatkräftig zu unterstützen“, betonte Landrat Sippel.
Ehrenamtliches Engagement über Jahrzehnte hinweg hat auch Dr. Heiner Bus geleistet. Als Mitglied im Verbandsgemeinderat Alzey-Land von 1986 bis 1992 und von 2004 bis 2019, Ratsmitglied und Beigeordneter der ...
Lesen Sie weiter auf Seite 10
Aktuelle Stellenausschreibung der VG Alzey-Land im amtl. Teil dieser Ausgabe
Vorholz-Abend
Einmal in der Pfalz und einmal in Rheinhessen treffen sich Interessierte zum Infoabend Vorholz. Die Veranstaltung beleuchtet sowohl die historische Bedeutung als auch die zukünftigen Perspektiven des Vorholzes.
Die Infoabende finden am Montag, den 28. Oktober in der Gemeindehalle Oberwiesen sowie am Dienstag, den 29. Oktober im Bürgerhaus Bechenheim statt. Der Einlass ist jeweils um 18.30 Uhr und der Veranstaltungsbeginn um 19.00 Uhr.
Volker Gallé wird den Abend jeweils mit einem Vortrag zur Geschichte des Vorholzes eröffnen. Danach erzählt der Revierförster Joscha Erbes, wie der Klimawandel die Arbeit im Wald verändert. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft Vorholzregion stellen sich und ihre Arbeit vor. Und die Verbandsgemeinde Alzey-Land informiert über die künftigen Projekte zur Entwicklung des Vorholzes.
Alle interessierten Bürger sind eingeladen, an der Veranstaltung teilzunehmen und sich aktiv am Austausch zu beteiligen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Text: I.BL./Foto: VG
Seite 4
Amtlicher Teil
Donnerstag, den 17. Oktober 2024
Der Beschluss wird gemäß § 114 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung hiermit bekanntgemacht. Die Unterlagen des Jahresabschlusses liegen in der Zeit vom
18.10. bis einschließlich 28.10.2024 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land, 55232 Alzey, Weinrufstraße 38, in den Zimmern 107/118 öffentlich aus. Eine vorherige Terminabsprache unter der Tel.-Nr. 06731 409-401 bzw. 06731 409-118 ist erforderlich. Alzey, 08.10.2024 gez.: Steffen Unger Bürgermeister
Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Barmersheim v.d.H. vom 1. Oktober 2024
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde. (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates werden durch Aushang an den Bekanntmachungsstafeln wie folgt bekannt gemacht: Kegelbahnstraße (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der in Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
- 1. Rechnungsprüfungsausschuss
- 2. Kulturausschuss (2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet:
- 1. Kulturausschuss Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt
Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Framersheim
Satzung der Ortsgemeinde Framersheim
über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung über die Erweiterung des Friedhofes – Vorkaufsatzung „Friedhofserweiterung“ –
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Framersheim hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 aufgrund des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BaudG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Satzung Die Satzung der Ortsgemeinde Framersheim bezeichnet ein Gebiet in der Gemarkung Framersheim und zieht für das in § 2 genannte Grundstück eine städtebauliche Maßnahme im Sinne einer Sicherung der Fläche, um die Erweiterung des Friedhofs zu ermöglichen. Durch die Satzung soll der frühzeitige Zugriff auf das Grundstück ermöglicht werden, um die vorgenannte Maßnahme leichter vorbereiten und verwirklichen zu können.
§ 2 Satzungsgebiet (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich über dem Gewann „Dorfgewann“ der Gemarkung Framersheim. Die Einbeziehung der im Geltungsbereich dargestellten Fläche in das Satzungsgebiet ist zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich. Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufsatzung ergibt sich aus dem Lageplan, welcher als Anlage Teil der Satzung ist. (2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung, welcher eine Fläche von ca. 0,46 ha ausweist, umfasst folgendes Grundstück in der Gemarkung Framersheim: Flur 15 Nr. 122
§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht (1) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der in § 1 genannten städtebaulichen Ziele und Maßnahmen steht der Gemeinde Framersheim für die in § 2 dieser Vorkaufsatzung benannten Flächen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zu. Dies gilt auch, sofern innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Flurstücke aufgelöst oder neu gebildet werden und durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke entstehen. (2) Im räumlichen Geltungsbereich nach § 2 dieser Satzung unterliegen bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen dem Vorkaufsrecht. (3) Der Grundstückseigentümer der sich gem. § 2 im Satzungsgebiet befindlichen Flächen hat im Verkaufsfall der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags gem. § 28 Abs. 1 BauGB unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. (4) Überschreitet der im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert, kann die Gemeinde gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BauGB den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert bestimmen. (5) Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BauGB.
§ 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land in Kraft. Framersheim, den 14.10.2024 gez. Felix Schmidt Ortsbürgermeister
Auf folgende Bestimmungen wird hingewiesen: § 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.
§ 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Die Vorkaufsatzung kann während der Dienststunden Montag und Dienstag: 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Mittwoch und Freitag: 8 - 12 Uhr Donnerstag: 8 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land, Weinrufstraße 38, 55232 Alzey, Fachbereich II – Bauen und Umwelt, Zimmer 211, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Framersheim, den 14.10.2024 Felix Schmidt Ortsbürgermeister
Fortsetzung auf folgender Seite
Donnerstag, den 17. Oktober 2024
Amtlicher Teil
Seite 5
Fortsetzung
durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
§ 4
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(1) Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € im Einzelfall. (2) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € je Auftrag.
§ 5
Beigeordnete
(1) Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete. (2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
§ 6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €. (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen
Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von bis zu 10,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
- 1. in Höhe von 10,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder
- 2. in Höhe von 10,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18 a Absatz 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. (6) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
§ 7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €. (2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
§ 8
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO. (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. (3) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 9
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreifügstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 13,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Absatz 4 GemO. (4) § 6 Absatz 3 bis 6 sowie § 8 Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.09.2019 außer Kraft.
Bernersheim v. d. H., den 2. Oktober 2024 gez. Ute Fillinger Ortsbürgermeisterin
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Framersheim vom 29. Januar 2008
- 1. Änderungssatzung vom 10.06.2010
- 2. Änderungssatzung vom 14.10.2010
- 3. Änderungssatzung vom 06.04.2017
- 4. Änderungssatzung vom 06.03.2018
- 5. Änderungssatzung vom 18.04.2019
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Framersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | Allgemeine Vorschriften | 2 |
|---|---|---|
| § 1 | Geltungsbereich | 2 |
| § 2 | Friedhofszweck | 2 |
| § 3 | Schließung und Aufhebung | 3 |
| 2. | Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 4 | Öffnungszeiten | 4 |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 6 | Ausführen gewerblicher Arbeiten | 5 |
| 3. | Allgemeine Bestattungsvorschriften | 6 |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 6 |
| § 8 | Särge | 6 |
| § 9 | Grabherstellung | 7 |
| § 10 | Ruhezeit | 7 |
| § 11 | Umbettungen | 7 |
| 4. | Grabstätten | 9 |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten | 9 |
| § 13 | Reihengrabstätten | 9 |
| § 14 | Wahlgrabstätten | 10 |
| § 15 | Urnengrabstätten | 11 |
| § 16 | Urnengemeinschaftsgrabstätten als Stelengrabstätten | 11 |
| § 17 | Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgrabstätten | 12 |
| 5. | Gestaltung der Grabstätten | 13 |
| § 18 | Wahlmöglichkeit | 13 |
| § 19 | Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | 14 |
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
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- 6. Grabmale...14 § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen...14 Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen...15 Gestaltungsvorschriften § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen...16 § 23 Standsicherheit der Grabmale...17 § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale...17 § 25 Entfernen von Grabmalen...17
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten...18 § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten...18 § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften...19 § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften...19 § 29 Vernachlässigte Grabstätten...19
- 8. Aussegnungshalle...20 § 30 Benutzen der Aussegnungshalle...20
- 9. Schlussvorschriften...20 § 31 Alte Rechte...20 § 32 Haftung...20 § 33 Ordnungswidrigkeiten...21 § 34 Gebühren...22 § 35 Inkrafttreten...22
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Framersheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
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a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz (BestG) zu bestatten sind,
d) sowie derjenigen ehemaligen Framersheimer Einwohner, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in den Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet werden. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
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g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne das § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
##### Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
##### Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Framersheim
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§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Größe der Einzelgräber für Verstorbene
a) bis 5 Jahre beträgt 1,40 m in der Länge und 0,60 m in der Breite,
b) über 5 Jahre beträgt mindestens 2,20 m in der Länge und mindestens 0,90 m in der Breite (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Urnenreihengrabstätten haben eine Größe von 1,30 m x 1,30 m auf dem Gemeinschaftsgrabfeld. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollten möglichst nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten als Stelengrabstätten,
d) Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch entsprechende Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
(4) In Wahlgrabstätten dürfen je einzelne Grabstelle entweder eine Erdbestattung oder zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden. In Ausnahmefällen ist auf vorherigen Antrag des Nutzungsberechtigten, mit Zustimmung des Friedhofsträgers, die Beisetzung von drei Urnen je Grabstelle möglich.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann zweimal, jeweils für 10 Jahre, für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengemeinschaftsgrabstätten als Stelengrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten.
(2) Es dürfen nur Urnen aus schnell verrottbarem, biologisch abbaubarem Material verwendet werden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
§ 16
Urnengrabstätten als Stelengrabstätten
(1) Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlange sind Aschenstätten, an denen auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit eine Urne an einer Stele beigesetzt wird. Die Urnengrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
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(2) Die Gemeinschaftsanlage wird in mehrere Grabfelder unterteilt, wobei je Grabstele die Beisetzung von vier Urnen möglich ist. (3) Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf eine besondere Lage innerhalb des Grabfeldes besteht nicht. (4) Durch die Beisetzung wird ein Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht erworben. (5) An der Stele wird an jeder Seite eine Wandtafel angebracht, welche Auskunft über die beigesetzte Person gibt. Die Wandtafel hat eine Größe von 0,20m x 0,15m und besteht aus dem Material Bronze. Die Wandtafel ist nach dem von der Gemeinde bereitgehaltenem Muster auszuführen. (6) Die Gemeinschaftsurnenanlage wird durch den Friedhofsträger unterhalten und gepflegt. (7) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengemeinschaftsgrabstätten.
§ 17
Urnengrabstätten als Baumgrabstätten
(1) Auf dem Friedhofsgelände wird eine Rasenfläche bereitgehalten, auf der die Beisetzung von Aschenurnen in der räumlichen Nähe zu Bäumen ermöglicht wird. (2) Die Bäume werden in Familienbäume und Bäume für Einzelbestattungen unterteilt. (3) Die Grabfläche an den Familienbäumen wird in einzelne Grabfelder unterteilt, wobei ein Grabfeld entweder aus vier oder acht Urnengrabstätten besteht. In den einzelnen Urnengrabstätten eines Grabfeldes darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Lage der entsprechenden Grabfelder wird nach den gegebenen Möglichkeiten in Abstimmung zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Friedhofsträger ausgewählt und bestimmt. Die Nutzungszeit für die einzelnen Grabfelder beträgt 100 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zuteilung. Sie kann auch für den Fall nicht verlängert werden, wenn eine Beisetzung erfolgen soll und die Ruhezeit der Asche die Nutzungszeit an dem Grabfeld übersteigt. Ein Wiedererwerb an dem Grabfeld ist ebenfalls nicht möglich. (4) Die Urnengrabstätten an Bäumen für Einzelbestattungen sind Einzelgräber und werden der Reihe nach belegt. Die jeweilige Lage der Gräber wird durch den Friedhofsträger bestimmt. In jeder Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 100 Jahre. Eine Verlängerung bzw. ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
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(5) Als Grabmäler sind nur flache, mit der Erde bündig verlegte Namensplatten aus Naturstein mit den Maßen 0,30m x 0,30m, min. Stärke 0,03m, zulässig. Die Inschriften auf den Namensplatten sind in gefräster oder gedruckter Form zulässig. Insbesondere erhobene bzw. aufgesetzte Schriften sind nicht zugelassen. (6) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Grabschmuck und Blumen dürfen nur unmittelbar am jeweiligen Baumstamm aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen. (7) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (8) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnengrabstätten auch für Urnengemeinschaftsgrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 28) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
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§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Verwendung von Ersatzstoffen (z.B. Terrazzo, Gips), Kork, Tropf- und Grotten-steinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck, Lichtbildern, Ölfarbanstriche auf Grabsteinen, ist nicht zulässig. (3) Grababdeckungen sowie Grabeinfassungen müssen aus dem Material Naturstein sein und sind nur in Abteilung A, C, E und F zulässig. (4) Die Gräber in Abt. F müssen komplett mit einer Einfassung und einer Grababdeckung versehen sein. Es dürfen keine Grabmäler und Kreuze – ausgenommen bis zur Herrichtung des Grabes – aufgestellt werden. Offene, zur Bepflanzung vorgesehene Flächen dürfen sich nur im Ausmaß von max. 25 Prozent der Gesamtfläche des Grabes innerhalb der Grababdeckung befinden. (5) Um die Gräber in Abt. B werden vom Friedhofsträger flachliegende Gehwegplatten verlegt. Weitere Grabeinfassungen sind nicht zugelassen.
6. Grabmale
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt; insbesondere ist § 19 zu beachten. (2) Die Maße nach § 21 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.
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§ 21
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m
- b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- c) Wahlgrabstätten
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge bis 1,20 m, Höhe bis 0,30 m
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(3) Auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte als Urnenreihengrabstätte gilt folgendes:
a) Auf dem Urnengemeinschaftsgrab errichtet die Gemeinde in der Mitte des Grabes eine Stele mit einem runden oder quadratischen Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 1,20 m bis 1,80 m.
b) An der Stele angebrachte Wandtafeln geben Auskunft über die beigesetzte Person.
c) Die Wandtafeln werden über die Friedhofsverwaltung beschafft. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu erstatten. Die Größe jeder einzelnen Wandtafel beträgt 0,20 m x 0,15 m.
d) Die Friedhofsverwaltung bepflanzt und pflegt das Urnengemeinschaftsgrab. Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit in Absprache mit der Friedhofsverwaltung die Pflege selbst zu übernehmen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
§ 22
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
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§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, in der jeweiligen gültigen Fassung. Die Grabmale werden in regelmäßigen Abständen nach der Frostperiode durch Fachkundige, auf der Grundlage der TA Grabmal, überprüft.
§ 24
Verkehrssicherungspflicht der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
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(7) Die Pflege der Flächen um die eigentliche Grabfläche, insbesondere die Zwischenbereiche zwischen den einzelnen Gräbern und die Flächen zwischen Friedhofsweg und Grabfläche, hat durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Die Pflege der Hauptwege, sowie die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Gemeinde als Friedhofsträger.
§ 27
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab einer Höhe von max. 1,20 m.
§ 28
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 3 ist zu beachten.
§ 29
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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8. Aussegnungshalle
§ 30
Benutzen der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient am Tage der Bestattung der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
9. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Maße nach § 16 Abs. 5 nicht einhält,
- 7. die Gestaltungsvorschriften nach § 17 Abs. 5 nicht einhält,
- 8. den Gestaltungsvorschriften nach § 19 zuwiderhandelt,
- 9. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 2 und 3),
- 10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1, 3 und 4),
- 11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 12. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24),
- 13. Grabstätten entgegen den Vorschriften des § 26 nicht herrichtet oder instandhält,
- 14. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,,
- 15. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 16. die Aussegnungshalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 34
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31.07.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.05.2005, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Diese Satzung tritt zum ... .2019 in Kraft.
Framersheim, den ...
(Ulrich Armbrüster) Ortsbürgermeister