Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 13.04.2018 · Friedhofssatzung: 13.04.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 500,00 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 780,00 € je Grabstelle |
| Urnenreihengrab | 210,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 530,00 € je Grabstelle |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/erwähnt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 392,70 € / 476,00 € (Sarg); 142,80 € (Urne) Separat als Ausschachten/Schließen nach Größe/Methode (maschinell/manuell) und für Urnen |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € Benutzung der Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.**
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. Seite | 1
Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 05. Oktober 1999
geändert durch
- 1. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 24.07.2012. Die Satzung wurde am 30.08.2012 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 31.08.2012 in Kraft
- 2. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 09.06.2015. Die Satzung wurde am 08.10.2015 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 09.10.2015 in Kraft
- 3. Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 20.09.2016. Die Satzung wurde am 06.10.2016 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 07.10.2016 in Kraft
- 4. Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 14.03.2017. Die Satzung wurde am 23.03.2017 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 24.03.2017 in Kraft
- 5. Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 28.02.2018. Die Satzung wurde am 12.04.2018 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 13.04.2018 in Kraft
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und des § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. Seite | 2
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenpflichtig ist, wer
- a) nach bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
- b) sich der Gemeine zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet,
- c) sonst eine Leistung im Rahmen der Friedhofsatzung der Gemeinde in Anspruch nimmt.
- 2. Bei Umbettungen, Ausgrabungen und Wiederbestattungen ist der Antragsteller gebührenpflichtig.
- 3. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenschuldners fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Die in „EUR“ angegebenen Beträge gelten ab 01.01.2002.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. Seite 3
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
vom 05.Oktober 1999
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte | |
|---|---|---|
| a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 €uro | |
| b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5 Lebensjahr | 500,00 €uro | |
| 2. | Umwidmung Reihengrab in gemischte Grabstelle | bis zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr 1/30 der Gebühr nach Nr. 5 |
| 3. | Überlassung einer Wahlgrabstätte (je Grabstelle) | 780,00 €uro |
| 4. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 210,00 €uro |
| 5. | Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (je Grabstelle) | 530,00 €uro |
| 6. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf der Ruhewiese | 640,00 €uro |
| 7. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr | 1/30 der Gebühr nach Nr. 3 bzw. Nr. 5 |
| 8. | Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (je Grabstelle) | |
| a) für 5 Jahre | 1/6 der Gebühr nach Nr. 3 | |
| b) für 10 Jahre | 1/3 der Gebühr nach Nr. 3 | |
| 9. | Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten (je Grabstelle) | |
| a) für 5 Jahre | 1/6 der Gebühr nach Nr. 5 | |
| b) für 10 Jahre | 1/3 der Gebühr nach Nr. 5 |
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. Seite 4
| 10. | Ausschachten und Schließen von Gräbern | ||
|---|---|---|---|
| 10.1 | Die Gebühr für eine Leichenbestattung beträgt für Verstorbene | ||
| 10.1.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,50/0,80/1,80 m | maschinell manuell | 357,00 €uro 416,50 €uro |
| 10.1.2 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | ||
| 10.1.2.1 | bei einem Einfachgrab L/B/T 2,20/0,90/1,80 m | maschinell manuell | 392,70 €uro 476,00 €uro |
| 10.1.2.2 | bei einem Tiefgrab L/B/T 2,20/0,90/2,40 m | maschinell manuell | 476,00 €uro 595,00 €uro |
| 10.2 | Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt L/B/T 0,50/0,50/0,80 m | 142,80 €uro | |
| 10.3 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) | 50% | |
| 10.4 | Mit den Gebühren nach 10.1 und 10.2 sind abgegolten: - Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes - Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten, Grasmatten, Dielen - Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben - Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab | ||
| 10.5 | Die Gebühr für eine Umbettung beträgt | 892,50 €uro | |
| 10.6 | Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel etc. | 23,80 €uro | |
| 10.7 | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) | 53,55 €uro | |
| 11. | Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine | ||
| a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 €uro | ||
| b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 450,00 €uro | ||
| c) Einstellige Wahlgrabstätte | 450,00 €uro | ||
| d) Zweistellige Wahlgrabstätte | 550,00 €uro | ||
| e) Dreistellige Wahlgrabstätte | 800,00 €uro | ||
| f) Urnengrabstätte | 100,00 €uro |
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. Seite | 5
| 12. | Die Gebühr nach Ziff. 11 wird mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 11 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig. | ||
|---|---|---|---|
| 13. | Benutzung der Trauerhalle | 100,00 | €uro |
| 14. | Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofsatzung | 50,00 | €uro |
| 15. | Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte | 35,00 | €uro |
| 16. | Zulassungsgenehmigung für Grabmal | 35,00 | €uro |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Friedhofsatzung der
Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.**
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
Seite | 1
Lesefassung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
Friedhofsatzung
der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
vom 12. April 2011
Die Satzung wurde am 09. Juni 2011 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 10. Juni 2011 in Kraft
geändert durch
- 1. Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 24. Juli 2012. Die Satzung wurde am 09. August 2012 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 10. August 2012 in Kraft.
- 2. Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 20. September 2016. Die Satzung wurde am 06. Oktober 2016 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 07. Oktober 2016 in Kraft.
- 3. Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 01. März 2018. Die Satzung wurde am 05. Juli 2018 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 06. Juli 2018 in Kraft.
- 4. Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 10. Dezember 2019. Die Satzung wurde am 19. Dezember 2019 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 20. Dezember 2019 in Kraft.
- 5. Fünfte Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. vom 14. November 2022. Die Satzung wurde am 05.01.2023 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 06.01.2023 in Kraft.
Der Gemeinderat von Bermersheim v.d.H. hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
| 1. Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck | 3 |
| § 3 Schließung und Aufhebung | 3 |
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
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| 2. Ordnungsvorschriften | 4 |
|---|---|
| § 4 Öffnungszeiten | 4 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten | 5 |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 5 |
| § 8 Särge | 6 |
| § 9 Grabherstellung | 6 |
| § 10 Ruhezeit | 6 |
| § 11 Umbettungen | 6 |
| 4. Grabstätten | 7 |
| § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten | 7 |
| § 13 Reihengrabstätten | 7 |
| § 13a Gemischte Grabstätten | 8 |
| § 14 Wahlgrabstätten | 8 |
| § 15 Urnengrabstätten | 9 |
| § 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten auf der Ruhewiese | 10 |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | 11 |
| § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 11 |
| 6. Grabmale | 11 |
| § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 11 |
| § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen | 11 |
| § 20 Standsicherheit der Grabmale | 12 |
| § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale | 12 |
| § 22 Entfernen von Grabmalen | 12 |
| 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten | 13 |
| § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten | 13 |
| § 24 Vernachlässigte Grabstätten | 13 |
| 8. Schlussvorschriften | 14 |
| § 25 Alte Rechte | 14 |
| § 26 Haftung | 14 |
| § 27 Ordnungswidrigkeiten | 14 |
| § 28 Gebühren | 15 |
| § 29 Inkrafttreten | 15 |
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bermersheim v.d.H. gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oder
d) derjenigen ehemaligen Bermersheimer Einwohner, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
j) Nicht kompostierbare Materialien in den für Abraum vorgesehenen Container oder an sonstigen Stellen abzulegen.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Grabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
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§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Größe der Einzelgräber für Verstorbene bis 5 Jahre beträgt 1,50 m in der Länge und 0,80 m in der Breite. Gräber für Verstorbene über 5 Jahre haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,90 m je Grabstelle. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wiederherzustellen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahl- und Urnengemeinschaftsgrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte nur einmal für 5 oder 10 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten
b) in Urnenwahlgrabstätten
c) auf der Ruhewiese als Urnengemeinschaftsgrabstätte
d) in Reihengrabstätten
e) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in zweistelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
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(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Urnengemeinschaftsgrabstätten auf der Ruhewiese
(1) Grabstätten in der Gemeinschaftsurnenanlage sind Aschenstätten, an denen auf Antrag Urnen auf einer Rasengrünfläche beigesetzt werden. Die Grabstätten werden entweder als Urnenreihen- oder als Urnenwahlgrabstätten abgegeben. (2) Urnenreihengrabstätten werden nach Eintritt eines Bestattungsfalles für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Ein Wiedererwerb der Grabstätte ist nicht möglich. Die Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach vergeben. Ein Anspruch auf eine besondere Lage innerhalb des Grabfeldes besteht nicht. In einer Urnenreihengrabstätte ist die Beisetzung von einer Urne zulässig. (3) Urnenwahlgrabstätten können bereits vor Eintritt eines Bestattungsfalles für die Dauer der Nutzungszeit abgegeben werden. Die Lage der Grabstätten wird im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Als Grabmäler sind nur flache, mit der Erde bündig verlegte Namensplatten aus Naturstein mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 0,05 m zulässig. Im Übrigen obliegt die Gestaltung der Urnengrabanlage der Gemeinde als Friedhofsträger. (5) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht zulässig. Schalen, Grablichter, Blumenvasen, etc. dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen. Lediglich bei der Beisetzung ist Blumenschmuck zulässig, der spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung durch den Inhaber der Grabzuweisung abzuräumen ist. (6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnengrabstätten (§ 15), Reihengrabstätten (§ 13) oder Wahlgrabstätten (§ 14) auch für die Urnengemeinschaftsgrabstätten.
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5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grababdeckungen/Grabplatten und Grabeinfassungen sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Grabstätten sind in einem Umfeld von bis zu 1,00 m um die Grabstätte herum frei von jeglichem Bewuchs zu halten.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen, insbesondere § 17, gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Die Grabmale sollen folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei einstelligen Wahlgräbern und bei Reihengräbern Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m
b) bei zweistelligen Wahlgräbern Höhe bis 1,40 m, Breite bis 2,00 m
c) bei Urnenreihengrabstätten Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m
d) bei Urnenwahlgrabstätten Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 1,20 m
(3) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keine Sockel haben.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
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(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Es sollte nur kompostierbares Material als Grabschmuck verwendet werden. Kunststoffe sind selbst zu entsorgen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
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(2) Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 9. Kunststoffe nicht selbst entsorgt (§ 23 Abs. 1),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen den Vorschriften der §§ 17 und 23 bepflanzt,
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- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 02.01.1989, in der derzeit gültigen Fassung, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.