Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 05.12.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 700,00 € geführt als 'Reihengrabstätte' (Nr. 1.1) |
| Sargwahlgrab | 840,00 € geführt als 'Wahlgrabstätte je Grabstelle' (Nr. 1.2) |
| Urnenreihengrab | 300,00 € geführt als 'Urnenreihengrabstätte' (Nr. 1.3) |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € geführt als 'Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle' (Nr. 1.4) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 271,32 € / 141,61 € separat unter Nr. 4.1.2.1 (Sarg maschinell) und 4.2 (Urne) aufgeführt; nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 180,00 € geführt als 'Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung' (Nr. 7) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bechtolsheim vom 05. Dezember 2023
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bechtolsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
\(\S 1\) Allgemeines. 1 \(\S 2\) Gebührenschuldner 1 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 \(\S 4\) Inkrafttreten 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.06.2006, letzte Änderung vom 08.10.2019, außer Kraft.
Bechtolsheim, den 05. Dezember 2023
(Dieter Mann) Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| 1. | Überlassung von Nutzungsrechten an einer | |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrabstätte | 700,00 €uro |
| 1.2. | Wahlgrabstätte je Grabstelle | 840,00 €uro |
| 1.3. | Urnenreihengrabstätte | 300,00 €uro |
| 1.4. | Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle | 600,00 €uro |
| 1.5. | Urnenwahlgrabstätte am Rebstock je Grabstelle | 900,00 €uro |
| 1.6. | Urnenwahlgrabstätte Ruhehain je Grabstelle | 900,00 €uro |
| 1.7. | Urnenreihengrabstätte Stelenhain | 500,00 €uro |
| 2. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten bei späteren Bestattungen oder Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr und je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 2, 4, 5 bzw. 6 |
| 3. | Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten je Jahr und je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 2, 4, 5 bzw. 6 |
| 4. | Ausschachten und Schließen von Gräbern für eine | |
| 4.1 | Leichenbestattung beträgt für Verstorbene | |
| 4.1.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | |
| 4.1.1.1 | maschinell | 236,81 €uro |
| 4.1.1.2 | manuell | 295,12 €uro |
| 4.1.2 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 4.1.2.1 | maschinell | 271,32 €uro |
| 4.1.2.2 | Manuell | 473,62 €uro |
| 4.2 | Urnenbeisetzung | 141,61 €uro |
| 4.3 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) | 50 % der Beträge nach Nr. 4.1 und 4.2 |
| 4.4 | Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel etc. | 42,00 €uro |
| 4.5 | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) | 52,36 €uro |
| 5. | Mit den Gebühren nach 4.1 und 4.2 sind abgegolten: | |
| Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes | ||
| Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Laufrosten, Grasmatten, Dielen | ||
| Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben |
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab
- 6. Die Höhe der Gebühr für eine Umbettung richtet sich nach Absprache und Rechnungsstellung der ausfuhrenden Firma
- 7. Für die Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung 180,00 €uro
- 8. Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine 8.1 Reihengrabstätte 450,00 €uro 8.2 Wahlgrabstätte 8.2.1 einstellige Grabstätte 450,00 €uro 8.2.2 je weitere Grabstelle 150,00 €uro 8.3 Urnenreihengrabstätte 250,00 €uro 8.4 Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle 250,00 €uro 8.5 Urnenwahlgrabstätte am Rebestock je Grabstelle 50,00 €uro 8.6 Urnenwahlgrabstätte Ruhehain 50,00 €uro 8.7 Urnenreihengrabstätte Stelenhain 50,00 €uro
- 9. Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dgl. wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 40,00 €uro
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der
Ortsgemeinde
Bechtolsheim
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Bechtolsheim vom 05. Dezember 2023
Der Gemeinderat von Bechtolsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften...3
\(\S 1\) Geltungsbereich 3 \(\S 2\) Friedhofszweck. 3 \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften...4
\(\S 4\) Öffnungszteiten 4 \(\S 5\) Verhalten auf dem Friedhof. 4 \(\S 6\) Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen. 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften...5
\(\S 7\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit. 5 \(\S 8\) Sarge. 5 \(\S 9\) Grabherstellung 6 \(\S 10\) Ruhezeit. 6 \(\S 11\) Umbettungen. 6
- 4. Grabstätten...7
\(\S 12\) Allgemeines, Arten der Grabstätten. 7 \(\S 13\) Reihengrabstätten. 7 \(\S 14\) Wahlgrabstätten. 7 \(\S 15\) Urnengrabstätten. 8 \(\S 16\) Urnengrabstätten als Baumgrabstätten im Ruhehain. 9 \(\S 17\) Urnengrabstätten als teilanonyme Baumgrabstätten (Stelenhain). 9 \(\S 18\) Urnengrabstätten am Rebstock. 10 \(\S 19\) Ehrengrabstätten. 10
- 5. Denkmalzone historischer Friedhof Bechtolsheim...11
\(\S 20\) Geltungsbereich und Zweck der Denkmalzone. 11 \(\S 21\) Grabstätten in der Denkmalzone. 11
Friedhofssalzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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- 6. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale...12
\(\S 22\) Gestaltung der Grabmale 12 \(\S 23\) Gröbe der Grabmale 12 \(\S 24\) Errichten und Andern von Grabmalen 13 \(\S 25\) Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit. 14 \(\S 26\) Standsicherheit der Grabmale. 14 \(\S 27\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 14 \(\S 28\) Entfernen von Grabmalen 14
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten...15
\(\S 29\) Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 15 \(\S 30\) Vernachlüssigte Grabstätten 15
- 8. Leichenhalle...16
§ 31 Benutzen der Leichenhalle...16
- 9. Schlussvorschriften...16
\(\S 32\) Alte Rechte. 16 \(\S 33\) Haftung. 16 \(\S 34\) Ordnungswidrigkeiten 16 \(\S 35\) Gebühren. 17 \(\S 36\) Inkrafttreten 17
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bechtolsheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde steht.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot-oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch eine Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabern - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Ausnahmeweise dürfen Musikwiedergabegeräte betrieben werden, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch zwei Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg beerdigt werden. (5) Eine Bestattung oder Beisetzung hat ausschließlich in einem Sarg oder einer Urne zu erfolgen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\(\text{dürfen nicht aus schwer}\) verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstätte vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wiederherzustellen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Eine bestehende Reihengrabstätte kann auf vorherigen Antrag und mit Zustimmung des Friedhofsträgers in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann auch schon zu Lebzeiten, gegen Zahlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren, angekauft werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber, vergeben.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim
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(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstände, wahlweise für 5 (fünf), 15 (fünfzehn) oder 25 (fünfundzwanzig) Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist mehrmals möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 4. auf die Eltern,
- 5. auf die Geschwister,
- 6. auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenreihengrabstätten,
- 2. in Urnenwahlgrabstätten,
- 3. in Erdwahlgrabstätten bis zu drei Aschen je Grabstelle.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auch schon zu Lebzeiten, gegen Zahlung der zu dieser Zeitpunkt geltenden Gebühren angekauf werden. (4) In Urnengrabstätten)dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
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(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Urnengrabstätten als Baumgrabstätten im Ruhehain
(1) Auf dem Friedhofsgelände wird eine Rasenfläche bereitgehalten, auf der die Beisetzung von Urnen in der räumlichen Nähe zu Bäumen ermöglicht wird. Eine Grabstätte kann auch schon zu Lebzeiten, gegen Zahlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren, angekauft werden. (2) Die Urnengräber werden für die Dauer von 30 (dreißig) Jahren abgegeben. Eine Verlängerung ist in Abständen von 5 (fünf), 10 (zehn) oder 15 (fünfzehn) Jahren möglich. (3) Die Urnengräber werden als Urnenwahlgrabstätten abgegeben. (4) Die Anlage der Baumgrabstätten ist eine gartnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Auf dem eingerichteten Gedenkplatz darf nur Blumenschmuck abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt nach seinem Ermessen verwelkte Blumen zu entfernen. (5) Im Rahmen einer Beisetzung dürfen ausnahmsweise Kränze und Blumenschmuck am Grab niedergelegt werden. Dieser Grabschmuck ist jedoch spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Anderenfalls ist der Friedhofsträger berechtigt die eingebrachten Kränze und Blumenschmuck zu entfernen. (6) Flache, mit der Erde bündige Namensplatten aus Naturstein werden durch den Friedhofsträger angeschafft und gesondert abgerechnet. Die Inschriften auf den Namensplatten dürfen gemeißelt, gefräst oder gedruckt und nicht erhaben sein. (7) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnengrabstätten als Baumgrabstätten.
§ 17
Urnengrabstätten als teilanonyme Baumgrabstätten (Stelenhain)
(1) Auf dem Friedhofsgelände wird eine Rasenfläche bereitgehalten, auf der die Beisetzung von Urnen in der räumlichen Nähe zu Bäumen ermöglicht wird. (2) Die Beisetzungen können auch anonymisiert durchgeführt werden. Bei anonymen Beisetzungen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Anonyme Urnenbestattungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage. (3) Die Urnengräber werden für die Dauer von 25 Jahren abgegeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (4) Die Urnengräber werden als Reihengrabstätten abgegeben. (5) Die Anlage der Baumgrabstätten ist eine gartnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Auf dem eingerichteten Gedenkplatz darf nur Blumenschmuck abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt nach seinem Ermessen verwelkte Blumen zu entfernen.
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(7) Im Rahmen einer teilanonymen Beisetzung)dürfen ausnahmsweise Kranze und Blumenschmuck am Grab niedergelegt werden. Diese Grabschmuck ist jeder spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Anderenfalls ist der Friedhofsträger berechtigt die eingebrachten Kranze und Blumenschmuck zu entfernen. (8) Der Friedhofsträger errichteten einenzentralen Gedenkplatz, an der im Falle von nichtanonymen Beisetzungen der Hinweis auf die/den Verstorbenen ein Plättchen/Schildchen angebracht wird. Diese Hinweisschildchen sind ausschließlich über den Friedhofsträger zu beziehen. (9) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten auch für die Urnengrabstätten als Baumgrabstätten.
§ 18
Urnengrabstätten am Rebstock
(1) Auf dem Friedhofsgelände wird eine Anlage mit Rebstöcken bereitgehalten, auf der die Beisetzung von Urnen in der räumlichen Höhe zu Rebstöcken ermöglich wird. Nutzungsrechte können auch schon zu Lebzeiten, gegen Zahlung der zu dieser Zeitpunkt geltenden Gebühren, verliehen werden. (2) Die Urnengräber werden für die Dauer von 30 Jahren abgegeben. Eine Veränderung ist in Abständen von 5 (fünf), 10 (zehn) oder 15 (fünfzehn) Jahren möglich. (3) Die Urnengräber werden als Urnenwahlgrabstätten abgegeben. (4) Die Anlage der Grabstätten am Rebstock ist eine gartnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Auf dem eingerichteten Gedenkplatz darf nur Blumenschmuck abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt nach seinem Ermessen verwelkte Blumen zu entfernen. (5) Im Rahmen einer Beisetzung)dürfen ausnahmsweise Kranze und Blumenschmuck am Grab niedergelegt werden. Diese Grabschmuck ist jeder spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfern. Anderenfalls ist der Friedhofsträger berechtigt die eingebrachten Kranze und Blumenschmuck zu entfern. (6) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnengrabstätten als Grabstätten am Rebstock.
§ 19
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
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5. Denkmalzone historischer Friedhof Bechtolsheim
§ 20
Geltungsbereich und Zweck der Denkmalzone
(1) Für die Abteilung H, Reihen 1 bis 13, Grab-Nrn. 1 bis 109, hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms mit Rechtsverordnung die Denkmalzone historischer Friedhof Bechtolsheim in Kraft gesetzt. (2) Der Schutzzweck besteht zum Erhalt und der Sicherung der historischen Grabsteine mit ihren Einfassungen und sonstigen Besonderheiten, wie zum Beispiel den eisernen Kreuzen auf den Soldatengräbern. Der historische Friedhof Bechtolsheim ist ein Zeugnis der Orts- und Heimatgeschichte.
§ 21
Grabstätten in der Denkmalzone
(1) Die Grabstätten in der Denkmalzone bestehen ausschließlich aus Wahlgrabstätten nach § 14 dieser Satzung. Auf Antrag kann der Friedhofsträger Aschebeisetzungen zulassen. Erd-/Sargbestattungen werden ausnahmslos nicht zugelassen. (2) Mit der Übertragung des Nutzungsrechts übergibt der Friedhofsträger die auf der Grabstätte vorhandenen Grabsteine, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen in einem ordnungsgemäßen, insbesondere standlicherem, Zustand an den Nutzungsberechtigten. Während der Nutzungszeit hat der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Instandhaltung und Wartung der Grabsteine, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen selbst zu sorgen. Die auf den Grabstätten vorhandenen Grabsteine, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind Gegenstand des Nutzungsrechts. (3) Die einzelnen Grabmäler sowie die gesamte Grabmalanlage sind in ihrem Bestand und ihrer historischen Ausgestaltung vollständig zu erhalten, dazu zahlen insbesondere die bisherigen Inschriften, etc. Die Einbringung zusätzlicher Grabmäler, Gedenkplatten oder sonstiger Kennzeichnungen, sowie Instandsetzungsarbeiten, bauliche Maßnahmen oder Veränderungen an der kompletten Grabstände oder an den denkmalgeschützten Grabsteinen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sind vorher mit der Kreisverwaltung Alzey-Worms, untere Denkmalschutzbehörde, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, abzustimmen und genehmigen zu halten. (4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Grabstände mit den denkmalgeschützten Grabsteinen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen in einem ordnungsgemäßen, insbesondere standlicherem, Zustand an den Friedhofsträger hersauszugegeben. (5) Sofern in § 20 und § 21 nichts Anderes geregelt, gelten die Übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bechtolsheim auch für die Grabstätten in der Denkmalzone. Im Übrigen gilt die Rechtsverordnung des Landkreises Alzey-Worms über die Unterschutzstellung der „Denkmalzone historischer Friedhof Bechtolsheim" in der Gemarkung Bechtolsheim vom 14.03.2006 uneingeschränkt und ist zu beachten.
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6. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22
Gestaltung der Grabmale
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschrankt. (2) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig
- 1. Gesteine,
- 2. Holz,
- 3. Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung, sie muß dazu auf der Fläche gut verteil, aus einfahren, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Wurde des Ortes entsprechen. Die eingemeilse Schrif ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkstein, angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbestandig sind und der Wurde des Friedhofes nicht entsprechen
- 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht beareritet sind,
- 3. mit großflächigem Farbanstrich auf Stein,
(4) Es können errichtet werden
- 1. stehende Grabmale,
- 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.
(5) Im denkmalgeschützten Bereich sind nur verlegte Tafeln mit den HöchstmaBen 0,40m x 0,40m und einer Höhe der hinteren Kante von hochstens 0,30m zulässig. Die bestehenden Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die historisch gewachsenen Pflanzen dürfen nicht verändert werden. (6) Auf dem gesamten Friedhof - mit Ausnahme auf dem historischen Teil in der Denkmalzone - sind Grababdeckungen und Grabplatten bis zur gesamten große der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.
§ 23
Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe bis max. 1,20m
Breite bis max. 0,60m
Mindeststärke 0,12m.
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- 2. liegende Grabmale:
Breite bis max. 0,60m
Länge bis max. 0,80m
Höhe bis max. 0,40m
b) Wahlgrabstätten
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe bis max. 1,20m
Breite bis max. 0,60m
Mindeststärke 0,12m;
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe bis max. 1,20m
Breite bis max. 1,20m
Mindeststärke 0,12m.
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Breite bis max. 0,50m
Höhe bis max. 0,40m
Länge bis max. 0,90m
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:
Breite bis max. 0,80m
Höhe bis max. 0,40m
Länge bis max. 1,20m.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale
Grundfläche bis max. 0,40m x 0,40m
Höhe bis max. 0,85m.
- 2. Liegende Grabmale
Grundfläche bis max. 0,85m x 0,85m
Höhe bis max. 0,20m.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, soweit er es unter Beachtung der Würde des Friedhofes und seiner Gesamtanlage für vertretbar hält.
§ 24
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
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(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 25
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 26
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 28 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 28
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 29
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21, 22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlund Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 1,0 m hoch werden und die anderen Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 30
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
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(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 31
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 22 Abs. 1 und 2),
- 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 23 Abs. 1, 3 und 4)
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- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 § 27 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen §§ 21 und 22 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.04.2011 in ihrer Fassung vom 09.02.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bechtolsheim, den 05. Dezember 2023
(Dieter Mann) Ortsbürgermeister