Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.04.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 700,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte (§ I.1.a) |
| Sargwahlgrab | 800,00 € Verleihung des Nutzungsrechts für eine Wahlgrabstätte je Grabstelle und je Belegung (§ I.2.a) |
| Urnenreihengrab | 400,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (§ I.1.c) |
| Urnenwahlgrab | 700,00 € Nur aufgeführt unter 'Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber' (§ I.3.c) |
| Urnengrab anonym | 500,00 € Aufgeführt unter 'Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber' (§ I.3.a) |
| Baumbestattung | 500,00 € bis 700,00 € Aufgeführt als 'Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber' mit 3 Preisen (anonym 500 €, nichtanonym 600 €, Wahlgrab 700 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 145,00 € / 75,00 € Ausheben und Schließen der Gräber: 145,00 € für Sarg/Reihen- & Wahlgrab, 75,00 € für Urnen (§ II) |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Benutzung der Trauerhalle (§ IV) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Albig
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Albig
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Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Albig
Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Albig vom 09. Juli 2002
geändert durch
- 1. Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Albig vom 17.03.2003. Die Satzung wurde am 15.01.2004 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 16.01.2004 in Kraft
- 2. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Albig vom 30.05.2011. Die Satzung wurde am 09.06.2011 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 10.06.2011 in Kraft
- 3. Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Albig vom 05.04.2016. Die Satzung wurde am 14.04.2016 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 15.04.2016 in Kraft
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Albig hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und des § 25 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Albig folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
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§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- 3. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenschuldners fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.05.1998 außer Kraft.
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Albig vom 09. Juli 2002
I. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen
1. Reihen- und Urnenreihengrabstätten
a) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 700,00 €uro
b) für den Fall, dass bei der Nutzung einer gemischten Grabstätte (§ 13a der Friedhofssatzung) bei einer späteren Beisetzung die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreitet, wird zur Wahrung der Ruhezeit für jedes volle Jahr zusätzlich 1/15 der Gebühr nach Nr. 1 erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres 190,00 €uro
c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 400,00 €uro
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen oder Beisetzungen wird für jedes Jahr 1/30 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühr nach Buchstabe a) bis c) erhoben.
2. Wahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte je Grabstelle und je Belegung bzw. je Bestattung/Beisetzung 800,00 €uro
b) für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen und Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit wird für jedes volle Jahr 1/30 der maßgebenden Gebühr nach Nr. 1 erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Grabstelle und je Belegung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 120,00 €uro
3. Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber
a) Überlassung als anonyme Urnenreihengrabstätte 500,00 €uro
b) Überlassung als nichtanonyme Urnenreihengrabstätte 600,00 €uro
c) Überlassung als Urnenwahlgrabstätte 700,00 €uro
II. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber (§ 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 145,00 €uro
- 2. Urnengräber im gemischten Grab (§ 13a der Friedhofssatzung) 75,00 €uro
- 3. Urnenreihengräber (§ 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 75,00 €uro
- 4. Wahlgräber (§ 14 Abs. der Friedhofssatzung) je Bestattung 145,00 €uro
- 5. Urnengräber in Wahlgräber (§ 15 Abs. 1c) der Friedhofssatzung) 75,00 €uro
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III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
IV. Benutzung der Trauerhalle
150,00 €uro
V. Sonstige Gebühren
| 1. Zulassungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 50,00 | €uro |
|---|---|---|
| 2. Zulassungsgenehmigung einer Grababdeckplatte | 35,00 | €uro |
| 3. Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen gem. § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung. Für die Aufstellung der bei der Beerdigung üblichen Holzkreuze wird keine Gebühr erhoben | 35,00 | €uro |
| 4. Abräumen eines Grabes je Grabstelle | 150,00 | €uro |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Lesefassung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Albig
Friedhofsatzung
der Ortsgemeinde Albig vom 30. Mai 2011
Die Satzung wurde am 09.06.2011 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 10.06.2011 in Kraft
geändert durch
- 1. Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Albig vom 05.04.2016. Die Satzung wurde am 14.04.2016 im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land öffentlich bekannt gemacht und trat am 15.04.2016 in Kraft
Der Gemeinderat von Albig hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 04.04.2011 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
| 1. Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck | 3 |
| § 3 Schließung und Aufhebung | 3 |
| 2. Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 4 Öffnungszeiten | 4 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten | 5 |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 5 |
| § 8 Särge | 6 |
| § 9 Grabherstellung | 6 |
| § 10 Ruhezeit | 6 |
| § 11 Umbettungen | 6 |
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| 4. Grabstätten | 7 |
|---|---|
| § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten | 7 |
| § 13 Reihengrabstätten | 7 |
| § 13a Gemischte Grabstätten | 7 |
| § 14 Wahlgrabstätten | 8 |
| § 15 Urnengrabstätten | 9 |
| § 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber | 9 |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | 10 |
| § 17 Wahlmöglichkeit | 10 |
| § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 10 |
| 6. Grabmale | 11 |
| § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 11 |
| § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften | 11 |
| § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen | 12 |
| § 22 Standsicherheit der Grabmale | 12 |
| § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale | 12 |
| § 24 Entfernen von Grabmalen | 13 |
| 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten | 13 |
| § 25 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten | 13 |
| § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften | 14 |
| § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 14 |
| § 28 Vernachlässigte Grabstätten | 14 |
| 8. Leichenhalle | 14 |
| § 29 Benutzen der Leichenhalle | 14 |
| 9. Schlussvorschriften | 15 |
| § 30 Alte Rechte | 15 |
| § 31 Haftung | 15 |
| § 32 Ordnungswidrigkeiten | 15 |
| § 33 Gebühren | 16 |
| § 34 Inkrafttreten | 16 |
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Albig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
d) sowie derjenigen ehemaligen Albiger Einwohner, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
g) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
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§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zu Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen
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aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten, als Reihen- und Urnengemeinschaftsgrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
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(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrechts ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für 5 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber,
c) in Reihengrabstätten,
d) in Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber
(1) Auf dem Friedhofsgelände wird eine Rasenfläche bereitgehalten, auf der die Beisetzung von Urnen in der räumlichen Nähe zu Bäumen ermöglicht wird. (2) Die Beisetzungen können auch anonymisiert durchgeführt werden. Bei anonymen Beisetzungen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Anonyme Urnenbestattungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Bestattung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage. (3) Die Urnengräber in der Gemeinschaftsgrabstätte werden auf Antrag entweder als Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber abgegeben werden; im Falle von anonymen Beisetzungen nur als Urnenreihengräber. Für Urnenreihengräber gelten die Vorschriften nach § 13 und für Urnenwahlgrabstätten nach § 14 sinngemäß.
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(4) Urnenwahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten abgegeben, wobei je Grabstelle die Beisetzung von zwei Aschen zulässig ist. (5) In Baumgräber dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (6) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Schalen, Grablichter, Blumenvasen, etc. dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen. (7) Der Friedhofsträger errichtet einen zentralen Gedenkplatz (Mittelstele) an der im Falle von nichtanonymen Beisetzungen der Hinweis auf den/die Verstorbenen ein Schildchen aus Edelstahl angebracht wird. Diese Hinweisschildchen sind ausschließlich über den Friedhofsträger zu beziehen. (8) Im Rahmen einer nichtanonymen Beisetzung dürfen Kränze und Blumenschmuck auf einer gekennzeichneten Fläche des zentralen Gedenkplatzes niedergelegt werden. Dieser Grabschmuck ist jedoch spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, die eingebrachten Kränze und Blumenschmuck zu entfernen. (9) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnengrabstätten auch für Urnengemeinschaftsgrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 26) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 25) eingerichtet. (2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften befinden sich in der Abt. F Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften befinden sich in den Abt. A, B, D, D und E. Die einzelnen Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1. a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
- 2. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind Glas, Emaille, Kunststoff nicht zugelassen.
- 2. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. a) Reihengrabstätten:
- 1. 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. b) Wahlgrabstätten:
- 1. 1. Stehende Grabmale:
- 1. a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. b) bei zweistelligen Wahlgräbern:
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 3. c) bei drei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,14 m.
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- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.
(3) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Liegende Grabmale:
Größe 0,80 m x 0,80 m bei bodengleichem Einbau
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monate abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
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(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zur gesamten Grabfläche zulässig. Sofern nicht die gesamte Grabfläche abgedeckt wird, sollen die Grabstätten in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 27
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten.
§ 28
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
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(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 und 26 bepflanzt,
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- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.04.1986, in der derzeit gültigen Fassung, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.