Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.07.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit als Reihengrab ausgewiesen; Grabnutzungsgebühr für 'Erdgrab (1 Grabstelle)' beträgt 61,00 €/Jahr. |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Text enthalten; keine Unterscheidung zwischen Reihen- und Wahlgrab. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit als Reihengrab ausgewiesen; Grabnutzungsgebühr für 'Urnen-Erdgrab' beträgt 37,00 €/Jahr (ohne Gestaltung) oder 45,00 €/Jahr (mit Gestaltung). |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Text enthalten; keine Unterscheidung zwischen Reihen- und Wahlgrab. |
| Urnengrab anonym | 35,00 €/Jahr Grabnutzungsgebühr pro Jahr für 'Urnen-Erdgrab für anonyme Bestattungen' (§ 4 Abs. 1 j). |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten / nicht angeboten. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 59,50 € Gebühr für Transport & Beisetzung (Sarg/Urne) je Träger (§ 5 Abs. 3). zzgl. Verwaltungsgrundgebühr (119,00 €), Service/Aufbahrung (172,55 €) und Graböffnung (178,50 € - 595,00 €). |
| Trauerhalle / Halle | 172,55 € Pauschalgebühr für Aufbahrung, Verabschiedung in der Aussegnungshalle sowie Serviceleistungen pro Bestattung (§ 5 Abs. 2). |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Freyung
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG, BayRS 2024-1-I) sowie Art. 21 des Kostengesetzes (KG, BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Stadt Freyung folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 43 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem Datum der Beisetzung. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (5) Für Sondereleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
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§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr:
a) für ein Erdgrab (1 Grabstelle) 61,00 €/Jahr
b) für ein Erdgrab (1 Grabstelle) mit eingeschränkter Nutzung 45,00 €/Jahr
c) für ein Erdgrab (2 Grabstellen) 119,00 €/Jahr
d) für ein Erdgrab (2 Grabstellen) mit eingeschränkter Nutzung 89,00 €/Jahr
e) für ein Erdgrab (3 Grabstellen) 176,00 €/Jahr
f) für ein Erdgrab (4 Grabstellen) 234,00 €/Jahr
g) für ein Kindergrab 18,00 €/Jahr
h) für ein Urnen-Erdgrab mit Gestaltungsmöglichkeit 45,00 €/Jahr
i) für ein Urnen-Erdgrab ohne Gestaltungsmöglichkeit 37,00 €/Jahr
j) für ein Urnen-Erdgrab für anonyme Bestattungen 35,00 €/Jahr
k) für ein Urnen-Erdkammergrab 113,00 €/Jahr
Die Gebühr ist für volle Jahre im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5 Jahre nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Verwaltungsgrundgebühr je Bestattung/Exhumierung 119,00 €
(2) Annahme, Überführung und Aufbewahrung von Sarg bzw. Urne, Öffnen und Schließen der Halle / des Aufbahrungsraums zur persönlichen Abschiednahme, Aufbahrung des Sarges / der Urne für die Trauerfeier / Verabschiedung in der Aussegnungshalle, Bereitstellung Grunddekoration, Aufstellen von Wurferde, Schaufel und Weihwasserkessel, Transport von Kränzen und Kranzständern zum Grab, Einweisung von Dritten, Leitung des Trauerkondukts; pro Bestattung 172,55 €
(3) a) Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges / des Leichnams im Leichentuch in das Grab je Träger 59,50 €
b) Transport der Urne zum Grab und Beisetzung im Grab 59,50 €
c) Die in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) und b) genannten Gebühren entfallen, wenn der Trägerdienst durch Angehörige oder Vereine übernommen wird.
(4) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen eines Grabes betragen für
a) ein Erdgrab ohne Tieferlegung 476,00 €
b) ein Erdgrab mit Tieferlegung 595,00 €
c) ein Kindergrab 142,80 €
d) ein Urnenerdgrab mit Gestaltungsmöglichkeit 178,50 €
e) ein Urnenerdgrab ohne Gestaltungsmöglichkeit 178,50 €
f) ein Erdgrab zur Beisetzung einer Urne 178,50 €
g) ein anonymes Urnenerdgrab 178,50 €
h) ein Urnenerdkammergrab 178,50 €
(5) Die Gebühren für Zusatzleistungen betragen für
a) Entfernen einer vorhandenen Grabeinfassung 101,15 €
b) den Zuschlag für Kompressoreinsatz je Stunde 41,65 €
c) die Regierarbeiten auf Grund von besonderen Umständen im Einzelfall je Stunde 41,65 €
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(6) Die Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung betragen für
- 1. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs
- a) während der Ruhezeit 892,50 €
- b) während der Ruhezeit bei Kindern unter 10 Jahren 178,50 €
- c) nach Ablauf der Ruhezeit 892,50 €
- d) nach Ablauf der Ruhezeit bei Kindern unter 10 Jahren 178,50 €
- 2. Ausgrabung einer Leiche zur Überführung an einen anderen Friedhof
- a) während der Ruhezeit 446,25 €
- b) während der Ruhezeit bei Kindern unter 10 Jahren 89,25 €
- c) nach Ablauf der Ruhezeit 446,25 €
- d) nach Ablauf der Ruhezeit bei Kindern unter 10 Jahren 89,25 €
- 3. Ausgrabung und Umbettung einer Urne (Metallurnen, keine Biournen)
- a) innerhalb des Friedhofs 178,50 €
- b) zur Überführung an einen anderen Friedhof 178,50 €
(7) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen pro Tag
a) für Totgeburten 14,00 €
b) für Kinder unter 5 Jahren 14,00 €
c) für Personen ab 5 Jahren 145,00 €
d) für Urnen 36,00 €
e) für Kühlung einer Leiche 46,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen Grabanlage 15,00 € -155,00 €
- 2. a) Genehmigungsgebühr für die Vornahme gewerblicher Arbeiten – einmalig 10,00 €
- b) Genehmigungsgebühr für die Vornahme gewerblicher Arbeiten – jährlich 25,00 €
- 3. Gebühr für Erstattungsbescheid bei vorzeitiger Aufkündigung des Benutzungsrechts 30,00 €
- 4. Granitplatte/Beschriftungsschild 45,00 €
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Freyung vom 11.12.2012 außer Kraft.
Freyung, den 26.07.2022
Dr. Olaf Heinrich
- 1. Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Freyung (Friedhofssatzung - FS) vom 20.10.2025
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Freyung¹ folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen ... 3
\(\S 1\) Gegenstand der Satzung 3 \(\S 2\) Eigentumsverhältnisse 3 \(\S 3\) Gebühren. 4
II. Der städtische Friedhof ... 4
Abschnitt 1: Allgemeines ... 4
\(\S 4\) Widmungszweck 4 \(\S 5\) Friedhofsverwaltung 4 \(\S 6\) Bestattungsanspruch 4
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften ... 4
\(\S 7\) Öffnungszteiten 4 \(\S 8\) Verhalten im Friedhof 5 \(\S 9\) Verbote 5 \(\S 10\) GewerblicheArbeiten 6 \(\S 11\) Ausführung von gewerblichen Arbeitsen 6 \(\S 12\) Benutzung der Wasseranlagen 7
III. Die einzelnen Gräber / Die Grabmäler ... 7
Abschnitt 1: Grabstätten ... 7
\(\S 13\) Allgemeines. 7 \(\S 14\) Arten der Graber 7 \(\S 15\) a Erdgraber. 8 \(\S 15\) b Erdgraber mit eingeschränkter Nutzung 8 \(\S 16\) Urnen-Erdgraber, Urnen-Erdkammergraber und Urnengraber an der Mauer ... 8 \(\S 17\) Urnenbeisetzung. 8 \(\S 18\) AusmaBe der Grabstätten 9 \(\S 19\) Rechte an Grabstätten. 10 \(\S 20\) Inhalt des Grabnutzungsrechts 11 \(\S 21\) Graburkunden 11 \(\S 22\) Übertragung des Nutzungsrechts 11
¹ Im Folgenden Stadt genannt.
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§ 23 Erlöschen und Entzug des Grabnutzungsrechts 12 § 24 Rücknahme des Grabnutzungsrechts 12 § 25 Vorzeitige Aufkündigung des Grabnutzungsrechts 12 § 26 Pflege und Instandhaltung der Gräber 13 § 27 Gartnerische Gestaltung der Gräber und Abfallentsorgung 13 Anschnitt 2: Grabmäler 14 § 28 Allgemeines 14 § 29 Errichtung von Grabmälern 14 § 30 Gestaltung der Grabmäler 14 § 31 Art und Ausmaße der Grabmale 15 § 32 Besondere Gestaltungsvorschriften im Friedhof Schönbrunn 17 § 33 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale 17 § 34 Standsicherheit und Erhaltung von Grabmalen 18 § 35 Grabauflösungen 18 IV. Das Aussegnungsgebäude 19 § 36 Benutzung des Aussegnungsgebäudes 19 § 37 Benutzungszwang für das Aussegnungsgebäude 19 V. Friedhofs- und Bestattungspersonal 20 § 38 Leichenbesorgung 20 § 39 Leichentransport 20 § 40 Friedhofs- und Bestattungspersonal 20 VI. Bestattungsvorschriften 21 § 41 Allgemeines 21 § 42 Beerdigung 21 § 43 Ruhefrist 21 § 44 Graböffnungen und Umbettungen 22 VII. Sonstige Bestimmungen 22 § 45 Haftungsausschluss 22 § 46 Alte Rechte 23 § 47 Ersatzvornahme 23 § 48 Ordnungswidrigkeiten 23 § 49 Inkrafttreten 24
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung – insbesondere der Stadteinwohner – betreibt die Stadt als öffentliche Einrichtung:
a) die städtischen Friedhöfe in Freyung-Waldvereinsweg, in Freyung-Schönbrunn, in Freyung-Kreuzberg „Alter Teil“, in Freyung-Kreuzberg „Neuer Teil“,
mit den einzelnen Grabstätten,
b) die dortigen städtischen Aussegnungsgebäude,
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
(2) Soweit im Folgenden von Friedhof oder Aussegnungsgebäude gesprochen wird, sind die Bestattungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gemeint.
§ 2 Eigentumsverhältnisse
(1) Der Friedhof in Freyung-Waldvereinsweg befindet sich
a) im Eigentum der Stadt Freyung: Fl.Nr. 190/3, Gemarkung Freyung, zu 0,112 ha und Fl.Nr. 187/3, Gemarkung Freyung, zu 0,4267 ha Fl.Nr. 187/2, Gemarkung Freyung, zu 0,0030 ha
b) im Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Freyung: Fl.Nr. 190/2, Gemarkung Freyung, zu 0,2637 ha und Fl.Nr. 188/2, Gemarkung Freyung, zu 0,0180 ha
(2) Der Friedhof in Freyung-Schönbrunn ist im alleinigen Eigentum der Stadt Freyung. (3) Der Friedhof Freyung-Kreuzberg „Alter Teil“, Fl.Nr. 31, Gemarkung Kreuzberg, zu 0,1969 ha, befindet sich im Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Kreuzberg. Der Stadt Freyung wurde die Trägerschaft über den Friedhof Freyung-Kreuzberg „Alter Teil“ durch privatrechtlichen Vertrag übertragen. (4) Der Friedhof Freyung-Kreuzberg „Neuer Teil" befindet sich
a) im Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Kreuzberg: Fl.Nr. 33, Gemarkung Kreuzberg, zu 0,025 ha,
b) im Eigentum der Benefiziumsstiftung Kreuzberg: Fl.Nr. 32 (Teilfläche), Gemarkung Kreuzberg, zu 0,024 ha.
Für den Friedhof Freyung-Kreuzberg „Neuer Teil“ ist der Stadt Freyung ein Erbbaurecht eingeräumt worden.
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§ 3 Gebühren
Die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und des städtischen Friedhofs ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung gebührenpflichtig.
II. Der städtische Friedhof
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 4 Widmungszweck
Der städtische Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt Freyung als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 5 Friedhofsverwaltung
Der städtische Friedhof wird von der Stadt Freyung als Friedhofsträger(in) verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 6 Bestattungsanspruch
(1) Der städtische Friedhof dient der Beisetzung
- 1. der Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Freyung ihren Wohnsitz hatten,
- 2. der Personen, die zum katholischen Kirchensprengel Freyung und Kreuzberg gehoren
- 3. der Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und deren Angehörigen (§ 20 Abs. 2),
- 4. verstorbener Personen im Gräberfeld für anonyme Beisetzungen im Friedhof Schonbrunn, wenn die Belegung des Friedhofs dies zulässst.
(2) Die Bestattung anderer als in Absatz 1 genannter Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten können von der Stadt festgesetzt werden. Sie werden am Eingang zum Friedhofbekanntgegeben. (2) Ein Verweilen im Friedhof außerhalb der Öffnungszteiten ist ausnahmsweise bei besonderen Anlässen, z.B. Weihnachten, Allerseelen erlaubt.
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(3) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, untersagen.
§ 8 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher des städtischen Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Den Weisungen der Aufsichtspersonen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, Personen, die den Ordnungsvorschriften (§§ 7 - 12) zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.
(3) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung erlaubt. Für die von Kindern verursachten Schäden sind die Erziehungsberechtigten nach den zivilrechtlichen Bestimmungen haftbar.
(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten ist das Fotografieren und das Filmen zu unterlassen, wenn die Angehörigen dies wünschen.
§ 9 Verbote
(1) Im Friedhof ist es verboten:
a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Servicehunde),
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Krankenfahrstühle, Rollstühle sowie Fahrzeuge, für die eine besondere Erlaubnis der Stadt erteilt worden ist,
c) das Lärmen, Pfeifen, Singen, Spielen, Rauchen und das Betreiben von Rundfunkgeräten oder ähnlichen Geräten,
d) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
e) Waren aller Art feilzubieten,
f) gewerbliche Leistungen anzubieten,
g) Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern,
h) das Abreißen bzw. das Mitnehmen von Blumen und Pflanzen von fremden Gräbern sowie von Zweigen von Bäumen und Sträuchern und die Entfernung von Anpflanzungen ohne Genehmigung der Stadt,
i) das Übersteigen der Einfriedungen,
j) das Beschädigen, Beschreiben und Beschmutzen von Grabdenkmälern, Umfassungsmauern und gärtnerischen Anlagen,
k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
l) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
m) fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren und zu filmen;
n) während einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
o) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Einmachgläser u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen.
(2) Fahrzeuge, einschl. Fahrräder, sind beim Friedhofsbesuch außerhalb des Friedhofsgeländes abzustellen.
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§ 10 Gewerbliche Arbeiten
(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Die Erlaubnis wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Nachweis der Zuverlösigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht. Für Arbeiten, von denen keine Gefährung ausgeht, genugt eine geeignete Fachausbildung.
Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer von einem Jahr erteilt. Einer Verlängerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 steht nichts entgegen.
(4) Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Erlaubnisbescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Erlaubnis kann von der Stadt jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (6) Abweichend von Abs. 3 Satz 4 kann auf Antrag eine Einzelgenehmigung erteilt werden. (7) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
§ 11 Ausführung von gewerblichen Arbeiten
(1) Den Gewerbetriebenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Friedhofswege mit leichten Fahrzeugen (Handwagen; Kombiwagen usw.) gestattet. Dies gilt jedoch nur, soweit die tatsächlichen Wegeverhältnisse es zulassen. (2) Der Transport des Materials soll möglichst bei trockenem Wetter durchgeführt werden. Bei Tau- und Regenwetter ist das Befahren der Wege untersagt. (3) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Bei Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof ist folgenden zu beachten:
a) Arbeiten an Grabstätten dürfen nur an Werktagen während der Öffnungszteiten durchgeführt werden,
b) die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern,
c) die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern,
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d) Geräte von Gewerbetriebenden)dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
e) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Stadt zulässig.
(5) Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
§ 12 Benutzung der Wasseranlagen
(1) Das zu den Arbeiten auf dem Friedhof benötigte Wasser darf der Leitung und dem Schöpfbecken unentgeltlich entnommen werden. Die Stadt ist zur Lieferung von Wasser jedoch nicht verpflichtet. (2) Wasserleitungen und Schöpfbecken sind schonend zu behandeln. Mit dem Wasser ist sparsam umzugehen. (3) Die Entnahme von Wasser ist auch Gewerbetriebenden in begrenztem Umfange erlaubt. Die Wasserentnahme durch die Friedhofsbesucher darf hierdurch jedoch nicht befindert werden. Die Erlaubnis kann jederzeit von der Stadt widerrufen werden.
III. Die einzelnen Gräber / Die Grabmäler
Abschnitt 1: Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan. Diese kann bei der Stadt während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 14 Arten der Gräber
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Erdgraber für Erdbestattungen von Särgen und/oder Urnen
- 2. Erdgraber mit eingeschränkter Nutzung
- 3. Urnen-Erdgraber mit Gestaltungsmöglichkeit
- 4. Urnen-Erdgraber ohne Gestaltungsmöglichkeit
- 5. Urnen-Erdgraber für anonyme Bestattungen
- 6. Urnen-Erdkammergraber
- 7. Urnengräber an der Mauer
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§ 15 a Erdgräber
(1) Erdgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Särgen und Urnen. Sie können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen und als Einzel- oder als Familiengrab ausgerichtet sein. (2) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in Erdgrabern Erdbestattungen von nicht infektösen und hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Säre zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden. (3) Die Bestattung erfolgt entsprechend der Art des gewählten Grabdenkmals der Reihe nach. (4) In einem Erdgrab konnen je Grabstelle zwei Leichen bestattet werden, soweit die Bodenverhältnisse es zulassen und der ersten Sarg tiefer gelegt wurde. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (5) Bei Familiengrabern ist die Tieferlegung des Sarges vor einer Beerdigung auf Antrag durchzuführen. Bei Einzelgrabern ist eine Tieferlegung zu empfehlen.
§ 15 b Erdgräber mit eingeschränkter Nutzung
(1) Erdgraber mit eingeschränkter Nutzung auf dem Friedhof Schonbrunn sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Urnen. Sie können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen und als Einzel- oder als Familiengrab ausgerichtet sein. (2) Die Bestattung erfolgt entsprechend der Art des gewählten Grabdenkmals der Reihe nach. (3) In einem Erdgrab mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit konnen je Grabstelle bis zu 4 Urnen bestattet werden.
§ 16 Urnen-Erdgräber, Urnen-Erdkammergräber und Urnengräber an der Mauer
(1) In Urnen-Erdgrabern, Urnen-Erdkammergrabern und Urnengräber an der Mauer ist nur die Beisetzung von Urnen zulässig. (2) Urnengräberabteilungen befinden sich im Friedhof Schonbrunn, Waldvereinsweg und Kreuzberg.
§ 17 Urnenbeisetzung
(1) Eine Urnenbeisetzung ist möglich:
a) auf allen Friedhofen: in Erdgrabern
b) Friedhof Schonbrunn: in Urnen-Erdgrabern in den ausgewiesenen Urnengräberabteilungen und in Erdgrabern mit eingeschränkter Nutzung;
c) Friedhof Waldvereinsweg: in den Urnen-Erdkammergrabern;
d) Friedhof Kreuzberg: in den Urnen-Erdgrabern und in den Urnengräbern an der Mauer;
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(2) In einem Erdgrab und in einem Erdgrab mit eingeschränkter Nutzung konnen je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einem Urnen-Erdgrab mit Gestaltungsmöglichkeit und in einem Urnen-Erdkammergrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden. In einem Urnen-Erdgrab ohne Gestaltungsmöglichkeit, in einem Urnengrab an der Mauer und in einem anonymen Urnen-Erdgrab kann jeweils nur eine biologisch abbaubare Urne (Bio-/Ökourne) beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist eine standesamtliche Urkunde vorzulegen. (4) Aschen und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
§ 18 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die Grabstätten im Friedhof Freyung-Waldvereinsweg dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- Im alten Teil:
a) Erdgraber (1 Grabstelle) Lange 2,10 m x Breite 0,90 m
b) Erdgraber (2 Grabstellen) Lange 2,10 m x Breite 1,50 m
c) Urnen-Erdkammergraber (1 Kammer) Lange 0,60 m x Breite 0,60 m
- Im neuen Teil:
a) Erdgraber an der Mauer (2 Grabstellen) Lange 2,40 m x Breite 2,40 m
b) Erdgraber in der Reihe (1 Grabstelle) Lange 2,10 m x Breite 1,00 m
c) Erdgraber in der Reihe (2 Grabstellen) Lange 2,10 m x Breite 2,00 m
(2) Die Grabstätten im Friedhof Freyung-Kreuzberg dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- Im alten Teil:
a) Erdgraber (1 Grabstelle) Lange 1,70 m x Breite 0,90 m
b) Erdgraber (2 Grabstellen) Lange 1,70 m x Breite 1,70 m
- Im neuen Teil:
a) Erdgraber (1 Grabstelle) Lange 1,80 m x Breite 0,90 m
b) Erdgraber (2 Grabstellen) Lange 1,80 m x Breite 1,80 m.
c) Urnen-Erdgraber mit Gestaltungsmöglichkeit Lange 0,60 m x Breite 0,60 m.
d) Urnengräber an der Mauer Länge 0,30 m x Breite 0,30 m.
(3) Die Grabstätten im Friedhof Freyung-Schönbrunn dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Erdgraber und Erdgraber mit eingeschränkter Nutzung (1 Grabstelle, stehendes Grabmal) Lange 1,40 m x Breite 0,80 m
b) Erdgraber und Erdgraber mit eingeschränkter Nutzung (1 Grabstelle, liegendes Grabmal) Lange 1,20 m x Breite 0,80 m
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c) Erdgräber und Erdgräber mit eingeschränkter Nutzung (2 Grabstellen, stehendes Grabmal) Länge 1,40 m x Breite 1,40 m
d) Erdgräber und Erdgräber mit eingeschränkter Nutzung (2 Grabstellen, liegendes Grabmal) Länge 1,20 m x Breite 1,40 m
e) Urnen-Erdgräber mit Gestaltungsmöglichkeit Länge 0,60 m x Breite 0,60 m
f) Urnen-Erdgräber ohne Gestaltungsmöglichkeit Länge 0,30 m x Breite 0,30 m
(4) Die Gröbe neuer Erdgräber mit drei und mehr Grabstellen wird entsprechend den örtlichen Gegebenheiten von der Stadt festgelegt. (5) Zwischen Oberkante des Sarges und dem gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) müssen mindestens 0,90 - 1,00 m Zwischenraum bestehen. (6) Zwischen den einzelnen Grabplätzen ist eine Wegbreite von mind. 0,40 m vorzusehen.
§ 19 Rechte an Grabstätten
(1) Das Eigentum an den Grabstätten richtet sich nach § 2 dieser Satzung. An Grabstätten konnen Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. (2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 43) verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird das Nutzungsrecht für fünf Jahre verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (§ 21 Graburkunde). Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Stadt unzulässig. (4) Bei den in § 14 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und Nr. 7 dieser Satzung aufgeführten Grabarten kann das Nutzungsrecht gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Bei Erd-Urnengräbern für anonyme Bestattungen (§ 14 Nr. 5) kann ein zuvor erworbenes Grabnutzungsrecht ab dem Beisetzungsdatum nur einmalig für die Dauer der Ruhefrist (§ 43) erworben werden. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstände anderweitig verfügen. Die Nutzungsberechtigten werden über den Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich durch die Stadt benachrichtigt. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Stadt die Urnen entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise beisetzen, ohne dass über den Verbleib Nachweis geführt wird. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 43) des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
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(7) Das Grabnutzungsrecht entsteht mit der Eintragung des Berechtigten in die elektronisch geführte Grabkartei und Aushändigung der Graburkunde (§ 21). (8) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Stadt mitzuteilen.
§ 20 Inhalt des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht gibt dem Grabnutzungsberechtigten die Befugnis, über die Grabstände für die Dauer der Ruhefrist (§ 43) und der bezahlten Verlängerungsfrist nach Maßgabe der Satzung zu verfügen. (2) In einer belegungsfähigen Grabstände können den Grabnutzungsberechtigten, dessen Angehörige bestattet werden, wenn dieser bei Einräumung des Rechts oder später hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie und angenommene Kinder des Erwerbers und seines Ehegatten
c) Geschwister
d) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der unter b) und c) bezeichneten Personen.
(3) Darüber hinaus kann der Grabnutzungsberechtigte in einer belegungsfähigen Grabstätte mit Zustimmung der Stadt andere, ihm nahestehende Personen in der Grabstätte bestatten lassen.
§ 21 Graburkunden
(1) Über den Erwerb eines Grabnutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt. Die Graburkunde wird dem Erwerber ausgehändigt. (2) Für den Nachweis des Grabnutzungsberechtigten und den Inhalt des Grabnutzungsrechts sind allein die Eintragungen in der elektronisch geführten Grabkartei maßgebend.
§ 22 Übertragung des Nutzungsrechtes
(1) Zu Lebzeiten kann der Nutzungsberechtigte das Grabnutzungsrecht auf eine andere natürliche Person mit deren Zustimmung übertragen. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht aufgrund einer schriftlichen letztwilligen Verpfugung übertragen werden. Bei einer Verpfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. (3) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so Goes das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Ältere. Der Übergang des Nutzungsrechtes ist der Stadt anzuzeigen. (4) Eine Umschreibung ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (§ 21 Graburkunden).
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(5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 23 Erlöschen und Entzug des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt mit Ablauf der erworbenen Dauer oder durch schriftlichen Verzicht. (2) Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn
- 1. die Grabgebühren nicht bezahlt werden,
- 2. das Grab dauerhaft ungepflegt ist (§ 26 Abs. 3),
- 3. der Nutzungsberechtigte nicht ausfindig gemacht werden kann (§ 26 Abs. 4),
- 4. die Standsicherheit des Grabmales nicht wiederhergestellt wird (§ 34).
- 5. gegen anderweitige Bestimmungen gemäß dieser Satzung verstoßen wird.
§ 24 Rücknahme des Grabnutzungsrechts
(1) Die Stadt kann Grabnutzungsrechte an Gräbern widerrufen, wenn wichtige Grunde des Gemeinwohls dies erfordern. Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung der neuen Grabstätten erfolgen in diesen Fällen auf Kosten der Stadt. (2) Die Angehörigen der Umzubettenden sind, soweit erreichbar, zu benachrichtigen. (3) Im Falle des Abs. 1 stellt die Stadt für den Rest der Grabnutzungszeit gleichwertige Gräber - soweit möglich im gleichen Friedhof - zur Verfügung.
§ 25 Vorzeitige Aufkündigung des Grabnutzungsrechts
Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Kündigt der Grabnutzungsberechtigte sein Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist vorzeitig auf, erfolgt eine Rückvergütung der entrichteten Grabgebühr. Die Rückvergütung erfolgt im Verhältnis der entrichteten Gebühr zur Nutzungszeit (Anrechnung der vollen Jahre, für die das Grabnutzungsrecht noch bestanden hätte).
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§ 26 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 22 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 22 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (§ 47 Ersatzvornahme). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 22 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 27 Gärtnerische Gestaltung der Gräber und Abfallentsorgung
(1) Die Bepflanzungen der Grabstätten haben sich in die Gestaltung des Friedhofs einzufügen und)dürfen benachbarte Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Andernfalls sind diese zurückzuschneiden oder zu entfernen. (2) Bäume und Straucher dürfen auf dem Grab nur gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht erheblich überschreitet und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigt. (3) Verwelkte Pflanzen sind von den Gräbern zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. An diesen Plätzen dürfen auch die übrigen zur Gestaltung der Grabstände verwendeten Gegenstände abgelagert werden, sowie diese kompostierbar sind. (4) Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern)dürfen ausschließlich von der Stadt Freyung ausgeführrt werden. Das Abstellen von Gegenständeniben den Gräbern ist nicht zulässig.
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Anschnitt 2: Grabmäler
§ 28 Allgemeines
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf einer Grabstätte errichtetes Denkmal. Dazu gehören stehende oder liegende Grabsteine, Steintafeln, Erztafeln (Epitophien), Holz- und Metallkreuze, Grabstelen und Grabsäulen. Das im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten errichtete Kreuz gilt nicht als Grabmal im Sinne dieser Satzung (provisorisches Grabmal). Es darf unbeschadet § 30 Gestaltung der Grabmäler Abs. 6 nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(2) Grabeinfassung im Sinne dieser Satzung ist die aus Stein gefertigte oder durch Setzen geeigneter Pflanzen hergestellte Begrenzung der einzelnen Grabstätten.
§ 29 Errichtung von Grabmälern
Anzeige- und Genehmigungspflicht für Grabmäler, Einfassungen und Einfriedungen
Anzeige- und Genehmigungspflicht für Grabmäler, Einfassungen und Einfriedungen
(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb des Grabnutzungsrechts ein Grabmal zu errichten.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Grabmales ist der Stadt Freyung vier Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Art, das Maß und die Gestaltung (Schrift, Ornamente, Symbole, Farbgebung) des Grabmals sind dabei aufzuzeigen.
(3) Widersprechen die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Grabmales den Vorschriften dieser Satzung, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich bei der Stadt Freyung zu beantragen. Die Art, das Maß und die Gestaltung (Schrift, Ornamente, Symbole, Farbgebung) des Grabmals sind aufzuzeigen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal störend wirkt, oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt wird.
(4) Wird ein Grabmal ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, kann die Stadt Freyung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Die Stadt Freyung kann verlangen, dass eine Genehmigung beantragt wird.
(5) Für Einfassungen und Einfriedungen gelten Abs. 2 – 4 entsprechend.
§ 30 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der Würde des Ortes entsprechen. Es darf den Friedhof nicht verunstalten und hat sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) – hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein. Grabeinfassungen sollen sich dem Material des Grabsteins anpassen.
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(3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Grabdenkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. (4) Nicht zugelassen sind insbesondere:
a) aufgesetzter und ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton oder Porzellan,
b) Grabmäler aus Beton und sonstigem Kunststein,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Glas, Gips oder Porzellan,
d) Grabmäler aus Kork, Tropf- oder Grottenstein,
e) Inschriften und Bildmotive, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen.
(5) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, wenn möglich nur an der Seite der Grabmäler angebracht werden, Firmenschilder sind nicht zugelassen. (6) Für Urnen-Erdgraber ohne Gestaltungsmöglichkeit sind die vorhandenen, einheitlichen Bodenplatten in der Höhe von \(0,30 \times 0,30\) m und Beschriftungsschilder in der Höhe von \(0,20\) m \(\times 0,15\) m zu verwenden.
Anpflanzungen um das Grab sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Gegenstände auf die Platten gestellt werden (Weihwasserkessel, Grablichter, Blumenvasen, Figuren etc.). Die Stadt ist berechtigt, etwaig abgelegte Gegenstände zu entfernen.
Der im Rahmen der Urnenbeisetzung niedergelegte Blumenschmuck sowie das während der Beisetzungsfeierlichkeit errichtete Kreuz ist spätestens nach vier Wochen zu entfernen.
§ 31 Art und Ausmaße der Grabmale
(1) Stehende Grabsteine dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
Friedhof Waldvereinsweg - Alter Teil
- 1. Erdgraber (1 Grabstelle): Höhe: 1,40 m, Breite: 0,90 m
- 2. Erdgraber (2 Grabstellen): Höhe: 1,40 m, Breite: 1,50 m
Friedhof Waldvereinsweg - Neuer Teil
- 1. Erdgrabern an der Mauer: Höhe: 1,40 m, Breite: 2,40 m
- 2. a) Erdgraber in der Reihe (1 Grabstelle): Höhe: 1,40 m, Breite: 1,00 m
- b) Erdgraber in der Reihe (2 Grabstellen): Höhe: 1,40 m, Breite: 2,00 m
Friedhof Kreuzberg – Alter Teil
- 1. Erdgraber (1 Grabstelle): Höhe: 1,40 m, Breite: 0,90 m
- 2. Erdgraber (2 Grabstellen): Höhe: 1,40 m, Breite: 1,70 m
Friedhof Kreuzberg – Neuer Teil
- 1. Erdgraber (1 Grabstelle): Höhe: 1,40 m, Breite: 0,90 m
- 2. Erdgraber (2 Grabstellen): Höhe: 1,40 m, Breite: 1,80 m
- 3. Urnenerdgraber mit Gestaltungsmöglichkeit: Höhe: 0,60 m, Breite: 0,40 m
Das Breitenmaß darf incl. der Grabeinfassung nicht überschritten werden.
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Die Länge der Grabeinfassung muss sich unbeschadet § 18 den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Friedhof Schönbrunn
- 1. Erdgraber (1 Grabstelle): Höhe: 1,40 m, Breite: 0,80 m
- 2. Erdgraber (2 Grabstellen): Höhe: 1,40 m, Breite: 1,40 m
- 3. Urnenerdgraber mit Gestaltungsmöglichkeit: Höhe: 0,60 m, Breite: 0,40 m
Eine Überschreitung bis zu 5 % der genannten Maße ist zulässig, wenn das Grabmal nicht störend wirkt.
Die Mindeststärken der Grabsteine bei Erdgräbern betragen in den Friedhöfen Waldvereinsweg und Kreuzberg 0,12 m und im Friedhof Schönbrunn 0,14 m.
(2) Grabplatten (liegende Grabmäler) dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden und folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Friedhöfe Waldvereinsweg und Kreuzberg: Die Grabplatte kann so groß sein wie die Grabstelle.
b) Friedhof Schonbrunn - Abt. für liegende Denkmäler und Urnen-Erdgraber:
- 1. Erdgrab (1 Grabstelle): Lange 1,20 m x Breite 0,80 m
- 2. Erdgrab (2 Grabstellen): Lange 1,20 m x Breite 1,40 m
- 3. Urnen-Erdgrab mit Gestaltungsmöglichkeit: Lange 0,60 m x Breite 0,60 m
- 4. Urnen-Erdgrab ohne Gestaltungsmöglichkeit: Lange 0,30 m x Breite 0,30 m
Grabplatten in Verbindung mit stehenden Grabsteinen sind im Friedhof Schönbrunn unzulässig, ausgenommen bei Urnen-Erdgräbern mit Gestaltungsmöglichkeit.
(3) Holz- und Metallkreuze dürfen folgende Höhe nicht überschreiten:
- 1. Erdgraber: 1,60 m
- 2. Urnenerdgraber mit Gestaltungsmöglichkeit: 0,80 m incl. Sockel
(4) Grabstelen und -säulen dürfen bei Erdgräbern folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe: 1,60 m Durchmesser: 0,60 m
(5) Grabeinfassungen sollen hochstens 0,10 m über das Gelände Herausragen. (6) Ein sightbarer Sockel darf das Höchstmaß von 0,20 m nicht überschreiben. Im Friedhof Waldvereinsweg darf der sightbare Sockel das Höchstmaß von 0,30 m nicht überschreiben. (7) Das Höhenmaß wird von der rückwärigen natürlichen Grasnarbe aus gemessen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sich diese nicht storend auswirken und dadurch das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigt wird. Außer dem muss die öffentliche Sicherheit gewährleistet sein.
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§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften im Friedhof Schönbrunn
(1) Die im Friedhofsplan für den Friedhof Freyung-Schönbrunn festgelegten Gruppierungen von liegenden und stehenden Grabdenkmälern sind verbindlich. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden. Bruchrauhe Steine und Findlinge müssen handwerklich gestaltet sein. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabausstattung ist folgenden zu beachten:
a) die Verwendung von Steinen aus schwarzem Material ist unzulässig;
b) Grabmale müssen auf sightbaren Flächen gleichmäßig bearerbeitet sein;
c) bei den Grabsteinen der einstelligen Gräber beträgt die Mindestärke 0,14 m, bei Grabsteinen mehrstelliger Gräber 0,16 m;
d) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteil sein. Sie dürfen nicht aufdringlich groß und nicht seriennmäßig hergestellt sein. Metallschriften, Metallfiguren und Symbolschmuck sollen in Einzelanfertigungen aus massivem Metall hergestellt sein. Kunststoffe, Emaille oder Ersatzstoffe dürfen nicht verwendet werden. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber; bei Metallkreuzen sind geringe Vergoldungen zulässig;
e) eine Tönung der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün und grau ist gestattet;
f) Firmenbezeichnungen der Lieferanten dürfen auf den Grabsteinen nicht angebracht werden; zugelassen sind nur unauffällige Signaturen seitlich an den Grabmalern;
g) Grabmale aus Holz oder Eisen sind wetterbeständig anzufertigen;
h) Grabeinfassungen aus Stein, Holz, Metall, Kunststoff oder mittels Aneinanderreihung von Gegenständen und Steinen sind unzulässig; vorgesehen sind nur pflanzliche Grabeinfassungen.
Bei Urnen-Erdgräbern mit Gestaltungsmöglichkeit ist eine Stein-Einfassung zulässig, wenn sie fest mit dem Grabmal verbunden ist;
i) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sich diese nicht störend auswirken, dadurch das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigt wird und die öffentliche Sicherheit gewährleistet ist.
§ 33 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch, geschichtlich oder ortsgeschichtlich wertvolle Grabmale konnen von der Stadt unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt werden. Der Grabnutzungsberechtigte wird von der Eintragung unterrichtet. (2) Jede Änderung oder Beseitigung geschützter Grabmale bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.
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§ 34 Standsicherheit und Erhaltung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK)² sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (3) Die Stadt prüft die Standsicherheit der Grabmale einmal jährlich gemäß den Richtlinien der TA-Grabmal. Wenn Mängel der Standsicherheit eines Grabmals festgestellt wurden und der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlasst, kann das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten (§ 47 Ersatzvornahme) umgelegt oder geschichert werden. Unberührt bleibt das Recht der Stadt, bei drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen. (4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
§ 35 Grabauflösungen
(1) Grabmale (Anschnitt 2: Grabmäler) und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts ist die Grabauflösung nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 22 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu veranlassen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen eine Fristveränderung gewähren. Bei der Grabauflösung sind folgende Arbeiten vorzunehmen:
- 1. Entfernung der Bepflanzung und des Grabschmucks
- 2. Entfernung von Grabdenkmal, -einfassung und -abdeckung und sonstigen baulichen Anlagen
- 3. Einebnen auf Niveau des umliegenden Geländes
- 4. Anlagen einer Kiesfläche analog der Wegeflächen in den Friedhöfen Waldvereinsweg und Kreuzberg bzw. einer Rasenfläche im Friedhof Schönbrunn
² An dieser Stelle hat sich der Friedhofsträger für ein Regelwerk zu entscheiden: Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) oder Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie).
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Der Zeitpunkt der Auflösung ist anzuzeigen und wird durch die Friedhofsverwaltung abgenommen.
(3) Erfolgt die Grabauflösung nicht in der vorgegebenen Frist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten (§ 47 Ersatzvornahme) aufzulösen und zu verwerten. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Stadt über. (4) Kann bei Ablauf des Nutzungsrechtes kein Nutzungsberechtigter ermittelt werden, Goes das Nutzungsrecht, sowie das Eigentum an der Grabstände nach einer Frist von drei Monaten entschädigungslos auf die Stadt über. (5) Die Stadt ist nicht verpflichtet entfernts Sachen aufzubewahren.
IV. Das Aussegnungsgebäude
§ 36 Benutzung des Aussegnungsgebäudes
(1) Das Aussegnungsgebäude dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der Bestattungsverordnung) - zur Aufbewährung von Leichen bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschen feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Aussegnungsgebäude aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Lichtbild- bzw. Filmaufnahmen von aufgebahren Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen gemacht werden; das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 37 Benutzungszwang für das Aussegnungsgebäude
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in die städtische Aussegnungshalle (Leichenhaus) zu verbringen.
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(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
V. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 38 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter nach Durchführung der Leichenschau zu erfolgen.
§ 39 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 40 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges / des Leichnams im Leichentuch / der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) befreien, wenn der Trägerdienst durch Angehörige oder Vereine übernommen wird.
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VI. Bestattungsvorschriften
§ 41 Allgemeines
(1) Die Bestattung wird durch das Friedhofspersonal der Stadt oder durch die von der Stadt beauftragten Personen durchgeführt. (2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde zu verstehen.
§ 42 Beerdigung
(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, jedoch mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsinstitut und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen, Böllerschießen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der kirchlichen Handlungen und religiösen Zeremonien erfolgen. (4) Die Beisetzung von Urnen im anonymen Gräberfeld erfolgt durch das von der Stadt beauftragte Bestattungsunternehmen ohne Angehörige.
§ 43 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt:
a) bei Erdgrabern für Verstorbene über 5 Jahre 20 Jahre
b) bei Erdgrabern für Verstorbene bis 5 Jahre 10 Jahre
c) bei Erdgrabern mit eingeschränkter Nutzung für die Bestattung von Metall-Urnen 10 Jahre
d) bei Erdgrabern mit eingeschränkter Nutzung für die Bestattung von Bio-Urnen 5 Jahre
e) bei Urnen-Erdgrabern mit Gestaltungsmöglichkeit für die Bestattung von Metall-Urnen 10 Jahre
f) bei Urnen-Erdgrabern mit Gestaltungsmöglichkeit für die Bestattung von Bio-Urnen 5 Jahre
g) bei Urnen-Erdgrabern ohne Gestaltungsmöglichkeit für Bio-/Ökournen 5 Jahre
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h) bei Urnen-Erdgräbern für anonyme Bestattungen für Bio-/Ökournen 5 Jahre
i) bei Urnen-Erdkammergräbern für Metall-Urnen 10 Jahre
j) bei Urnen-Erdkammergräbern für Bio-/Ökournen 5 Jahre
k) bei Urnengräbern an der Mauer für Bio-/Ökournen 5 Jahre
Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 44 Graböffnungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettungen von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Die Umbettung auflöslicher Urnen (Bio-/Ökourn) ist nicht möglich. (3) Umbettungen erfolgen auf Antrag der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. Umbettungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (4) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, bestimmt die Stadt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder durch eine Graböffnung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Kosten der Exhumierung und der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antrag stellenden Angehörigen zu tragen. (7) Exhumierungen und Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder von einem von der Stadt beauftragten privaten Bestattungsunternehmen durchgeführt. (8) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. der Umbettung nicht beiwomen; der Friedhof wird in dieser Zeit abgeschlossen. (9) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
VII. Sonstige Bestimmungen
§ 45 Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe und ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- oder
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Bewachungspflicht. Die Stadt haftet ferner nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Gegenständen.
§ 46 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Grabnutzungsrechte gelten unverändert weiter.
§ 47 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- 1. diebekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Freyung den Friedhof betritt (§ 7 Öffnungszteiten),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 8 Verhalten im Friedhof),
- 3. die Verbote des § 9 Verbote missachtet,
- 4. gegen die Bestimmungen über gewerbliche Tätigkeiten verstöft (§ 10 Gewerbliche Arbeitsen und § 11 Ausführung von gewerblichen Arbeitsen),
- 5. die Bestimmungen über die Benutzung der Wasseranlagen missachtet (§ 12 Benutzung der Wasseranlagen),
- 6. als Grabnutzungsberechtigter den Vorschriften über die Pflege, Instandhaltung und gartnerische Gestaltung der Graber zuwiderhandelt (§ 26 Pflege und Instandhaltung der Graber und § 27 Gartnerische Gestaltung der Graber und Abfallentsorgung),
- 7. als Grabnutzungsberechtigter nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb des Nutzungsrechts ein Grabmal erreicht (§ 29 Errichtung von Grabmalern Abs. 1),
- 8. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Anzeige bei der Stadt Freyung oder ohne Genehmigung der Stadt Freyung errichtet oder wesentlich ändert (§ 29 Errichtung von Grabmälern Abs. 2, 3 und 5),
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- 9. die Bestimmungen über die Gestaltung von Grabmälern und die besonderen Gestaltungsvorschriften nicht einhält (§ 30 Gestaltung der Grabmäler mit § 32 Besondere Gestaltungsvorschriften im Friedhof Schönbrunn),
- 10. ohne Genehmigung der Stadt ein künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Grabdenkmal verändert oder beseitigt (§ 33 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale),
- 11. Grabmäler nicht in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand hält (§ 34 Standsicherheit und Erhaltung von Grabmalen),
- 12. Grabdenkmäler ohne Erlaubnis der Stadt Freyung entfernt (§ 35 ),
- 13. gegen den Benutzungszwang für das Aussegnungsgebäude verstößt (§ 37 Benutzungszwang für das Aussegnungsgebäude),
- 14. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Freyung anzeigt (§ 42 Beerdigung Abs. 1),
- 15. den Bestimmungen über die Graböffnungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 44 Graböffnungen und Umbettungen).
§ 49 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Freyung vom 26.07.2022, außer Kraft.
Freyung, den 20.10.2025
Dr. Olaf Heinrich
- 1. Bürgermeister
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