Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2025 · Friedhofssatzung: 01.11.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 388,00 € Entspricht 'Einzelgrabplatz' (Ruhefrist 18 Jahre) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 163,00 € Entspricht 'Urnenerdgrabplatz' (Ruhefrist 10 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Baumbestattung | 836,00 € Entspricht 'Urnbaumgrabplatz' (Ruhefrist 10 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 208,25 € (Sarg) / 91,63 € (Urne) Pos. 3.1 und 3.4 für Öffnen/Schließen des Grabes; zzgl. Transport/Absenken und Bestattungsgrundgebühr |
| Trauerhalle / Halle | 78,00 € Entspricht 'Benutzung des Leichenhauses (Aussegnungshalle)'; Kinder unter 10 J. 8,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Essenbach
Vom 30.09.2025
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) erlässt der Markt Essenbach folgende
Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen im Friedhof Oberahrain sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Leichenhausgebühren (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§ 6)
d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Traugung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung (FS),
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Leichenhausgebühren (§ 5) und die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
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(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) einen Einzelgrabplatz 388,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
b) einen Kindergrabplatz (für Kinder über 3 Jahren) 71,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
c) einen Kindergrabplatz (für Kinder bis zu 3 Jahren) 36,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
d) einen Familiengrabplatz (zweistellig) 775,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
e) einen Familiengrabplatz (dreistellig) 1.163,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
f) einen Familiengrabplatz (vierstellig) 1.550,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
g) einen Urnennischenplatz 408,00 € für die Ruhefrist (10 Jahre)
h) einen Urnenstelenplatz 973,00 € für die Ruhefrist (10 Jahre)
i) einen Urnenerdgrabplatz 163,00 € für die Ruhefrist (10 Jahre)
j) einen Urnenbaumgrabplatz 836,00 € für die Ruhefrist (10 Jahre)
(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist gemäß § 13 Abs. 3 FS für fünf oder zehn Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c). Die Gebühr wird im Verhältnis aufgeitelt. (3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.
§ 5 Leichenhausgebühren
Die Gebühr beträgt jeweils je angefangenem Benutzungstag
a) für die Benutzung des Leichenhauses (Aussegnungshalle) 78,00 € bei Kindern unter 10 Jahren 8,00 €
b) für die Benutzung der Leichenkuhlanlage 36,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
| Pos. | Beschreibung der Leistung | Einheit | Preis je Einheit |
|---|---|---|---|
| 1. | Betreuung der Friedhofgebäude und der Friedhöfe | ||
| 1.1 | Annahme der/des Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in das Leichenhaus: - Öffnen und Schließen des Leichenhauses - Entgegennahme von Sarg oder Urne - Entgegennahme und Kontrolle der Bestattungs- bzw. Überführungspapiere und ggf. deren Weitergabe an die Friedhofsverwaltung | einmalig | 54,74 € |
| 1.2 | Herausgabe eines im Leichenhaus hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne: - Öffnen und Schließen des Leichenhauses - Herausgabe des Sarges oder der Urne - Übergabe der Überführungs- und Beerdigungspapiere an den Abholer | einmalig | 29,75 € |
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| 1.3 | Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur persönlichen Abschiednahme und Aussegnung: - Öffnen und Schließen des Leichenhauses - Öffnen und Schließen des Sarges - Wartezeit | einmalig | 44,03 € |
|---|---|---|---|
| 1.4 | Aufbahrung des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier im Leichenhaus: - Stellung der Grunddekoration im Leichenhaus, (Weihwasserkessel, Kerzenständer, ...) - Aufbahrung des Sarges/der Urne im Leichenhaus - Entgegennahme von Kränzen und Blumen zur Trauerfeier - Durchführung der Dekorationsarbeiten im Leichenhaus - Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur Trauerfeier | einmalig | 69,02 € |
| 1.5 | Reinigung des Leichenhauses und der zur Trauerfeier benutzten Räume: - Reinigung der benutzten Räume vor und nach jeder Bestattung - Dies umfasst folgende Räume: Leichenhalle, Aufenthaltsräume und ggf. Werkzeug- und Geräteraum | je ange- fangene Stunde | 23,80 € |
| 2. | Durchführung der Bestattung | ||
| 2.1 | Leitung der Bestattung: - Einweisung ortsunkundiger Pfarrer und Redner - Einweisung der Sarg- oder Urnenträger - Koordinierung der Traueransprachen u. ggf. der Musik - Zusammenstellung des Trauerkonduktes - Läuten der Friedhofsglocke - Leitung des Trauerkonduktes - Überwachung der Trauerfeier und des Bestattungs-vorganges - Entgegennahme und Niederlegung von Blumen und Kränzen am Grab | einmalig | 14,28 € |
| 2.2 | Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab: - Sarg-/Kreuzträger in einheitlicher Kleidung - Wochenendzuschlag | einmalig pro Person | 59,50 € 17,85 € |
| 2.3 | Transport der Urne zum Grab und Absenken der Urne in das Grab: - Sarg-/Kreuzträger in einheitlicher Kleidung - Wochenendzuschlag | einmalig pro Person | 21,42 € 17,85 € |
| 2.4 | Blumen und Kränze: - Transport der Blumen zum Grab - Auflegen der Blumen auf das Grab | pro Kranz / Schale | 4,76 € |
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| 3. | Öffnen und Schließen der Gräber | ||
|---|---|---|---|
| 3.1 | Öffnen und Schließen eines Erdgrabes: - Abmessung: 2,20/0,90/Tiefe 160 m: - Ausheben des Grabes per Hand oder soweit möglich mit einem Friedhofsbagger - Fachgerechter Grabverbau nach VSG 4.7 - Randsicherung durch Auslegung von trittsicheren Bohlen nach VSG 4.7 - Auslegung der Versenkseile und Querhölzer - Zwischenlagerung des Grabaushubs im Erdcontainer - Aufstellen von Erdkisten und Einwurfschaufeln, Weihwasserkesseln (wie ortsüblich) - Verfüllen und Schließen des Grabes per Hand oder soweit möglich mit einem Friedhofsbagger - Anlage eines vorläufigen aber ordentlichen Grabhügels - Deponieren von überschüssigem Grabaushub an dem vorgesehenen Platz des Friedhofsgeländes | pro Grabstätte | 208,25 € |
| 3.2 | Zuschlag zur Pos. 3.1 für Tieferlegung: - Abmessung: 2,20/0,90/Tiefe 2,50 | pro Grabstätte | 130,90 € |
| 3.3 | Öffnen und Schließen eines Kindergrabes: - Abmessung 1,20/0,60/Tiefe 1,30 - Im Übrigen wie Position 3.1 | pro Grabstätte | 130,90 € |
| 3.4 | Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes: - Ausheben des Grabes - Aufstellen von Erdkisten und Einwurfschaufeln, Weihwasserkesseln (wie ortsüblich) - Verfüllen und Schließen des Grabes - Anlage eins vorläufigen aber ordentlichen Grabhügels - Deponierung von überschüssigem Grabaushub an dem vorgesehenen Platz des Friedhofsgeländes | pro Bestattung | 91,63 € |
| 3.5 | Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes: - Falls erforderlich, Entnahme einer früher beigesetzten Urne, Unterstellung im Leichenhaus - Aufstellung von Weihwasserkesseln (wie ortsüblich) - Wiedereinstellung einer entnommenen Urne | pro Bestattung | 42,84 € |
| 3.6 | Erschwerniszuschlag Sargübergröße: - > Normalabmessung: 200x70 cm - Zeitlicher Mehraufwand | pro Person und Stunde | 42,84 € |
| 3.7 | Erschwerniszuschlag Frost: - Zeitlicher Mehraufwand | pro Person und Stunde | 33,32 € |
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| 3.8 | Erschwerniszuschlag Stein und Fels: - Zeitlicher Mehraufwand | pro Person und Stunde | 33,32 € |
|---|---|---|---|
| 3.9 | Erschwerniszuschlag Altfundamente: - Zeitlicher Mehraufwand | pro Person und Stunde | 23,80 € |
| 3.10 | Erschwerniszuschlag Wurzeln: - Zeitlicher Mehraufwand | pro Person und Stunde | 23,80 € |
| 3.11 | Kompressoreinsatz bei Pos. 3.7-3.9 | pro Stunde | 41,65 € |
| 3.12 | Stromaggregat bei Pos. 3.7-3.9 | pro Stunde | 14,28 € |
| 3.13 | Umlegen nicht standsicherer Grabmale, wenn bei Grabarbeiten Gefahr in Verzug ist: | pro Stein | 36,89 € |
| 3.14 | Sandböden: - Zeitlicher Mehraufwand | pro Person und Stunde | 21,42 € |
| 3.15 | Verwendung einer Gleitschalung | pauschal | 38,08 € |
| 4. | Exhumierung und Umbettung | ||
| 4.1 | Exhumierung oder Umbettung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab zzgl. zu den Pos. 3.1-3.3 - Freilegung und Ausgrabung des Sarges - ggf. Umbettung des Verstorbenen in einen neuen Sarg bzw. die sterblichen Überreste in eine Gebeinekiste - Desinfektion der Arbeitskleidung und der Arbeitsgeräte - Wiederbeisetzung | pro Umbettung | 232,05 € |
| 4.2 | Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zzgl. zur Pos. 3.4: - Freilegung, Ausgrabung und Säuberung der Urne | einmalig | 117,81 € |
| 4.3 | Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand zzgl. zur Pos. 3.5 - Entnahme und Säuberung der Urne | einmalig | 94,01 € |
| 5. | Regiearbeiten | ||
| 5.1 | Stundenlohn pro Person | 39,50 € |
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| 6. | Bestattungsgrundgebühr je Bestattungsfall | einmalig | 66,00 € |
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§ 7 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben für
- 1. Beseitigung der Kränze, Bukette und Gestecke nach der Beerdigung 40,00 €
- 2. Benutzung von Kunstgrasmatten je Bestattungsfall 11,00 €
- 3. Schriftliche Auskunft 5,00 – 75,00 €
- 4. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern 10,00 €
- 5. Gestaltung von Ausnahmen 15,00 €
- 6. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts
- a) eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr für 1 Jahr
- b) für den überlebenden Ehegatten und bei Namensänderung infolge Wiederverheiratung je Grabstelle 10,00 €
- 7. Fundamentierung entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten
- 8. nicht aufgeführte Leistungen des Marktes sowie Leistungen Dritter entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 15.04.2014, außer Kraft.
Markt Essenbach Essenbach, 30.09.2025
Dieter Neubauer Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Diese Satzung wurde am 01.10.2025 in der Marktverwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel am Rathaus hingewiesen. Der Anschlag wurde am 01.10.2025 angeheftet und am 03.11.2025 wieder abgenommen.
Die Satzung ist am 01.11.2025 in Kraft getreten.
Essenbach, 03.11.2025
Markt Essenbach
Weindl
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Essenbach (Friedhofssatzung – FS)
Vom 14.10.2025
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), erlässt der Markt Essenbach folgende
Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
\(\S 1\) Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten \(\S 10\) a Einzel- und Kindergrabplatze § 10 b Familiengrabpläte § 10 c Urnengrabpläte § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Gröbe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gartnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 18 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung \(\S 20\) Grundung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport § 24 Leichenbesorgung § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 26 Bestattung \(\S 27\) Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 28 Ruhefrist § 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall und Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Oberahrain
b) das Leichenhaus Oberahrain
c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung - BestV),
c) die im Marktgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Der Markt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelost wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
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(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabplätze
b) Familiengrabplätze
c) Kindergrabplätze
d) Urnenerdgrabplätze
e) Urnennischenplätze
f) Urnenstelenplätze
g) Urnenbaumgrabplätze
(2) Die Lage und Verfügbarkeit der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt.
§ 10 a Einzel- und Kindergrabplätze
In Einzelgrabplätzen und Kindergrabplätzen wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
§ 10 b Familiengrabplätze
(1) In Familiengrabplätzen können mehrere Verstorbene nebeneinander (Einfachgrab) und übereinander (Tiefgrab) beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Auf dem Friedhof können vom Markt nach Verfügbarkeit und Lage zwei-, drei- und vierstellige Familiengrabplätze bereitgestellt werden.
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(2) In zweistelligen Familiengrabplätzen können maximal zwei, in dreistelligen maximal drei und in vierstelligen maximal vier Verstorbene nebeneinander beigesetzt werden. In Tiefgrabern können Verstorbene übereinander beigesetzt werden, so dass bei einem zweistelligen Familiengrabplatz in einem Tiefgrab maximal vier Verstorbene, bei einem dreistelligen maximal sechs und bei einem vierstelligen maximal acht Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden können. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. (3) Auf Antrag kann der Markt in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
§ 10 c Urnengrabplätze
(1) Urnen können grundsätzlich in allen Grabplätzen nach § 10 Abs. 1 Buchst. a) bis g) beigesetzt werden. (2) Für reine Urnenbestattungen können nach Verfügbarkeit Grabpläte in Urnenerdgrabern, in Urnennischen, an Urnenstelen und in Urnenbaumgrabern bereitgestellt werden. In bzw. an diesen Grabplätzen)dürfen jeweils nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhezeit kann an gleicher Stelle erneut beigesetzt werden. (3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabplätzen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(4) Urnenerdgrabplätze (§ 10 Abs. 1 Buchst. d)):
Urnenerdgrabplätze sind Grabplätze ausschließlich zur Erdbestattung von Urnen in reduzierter Grabgröße (vgl. § 12 Satz 2 Buchst. d)).
(5) Urnennischenplätze (§ 10 Abs. 1 Buchst. e)):
Die Urnennischen werden mit einer Platte verschlossen, die ausschließlich mit Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beschriftet werden kann. An den Platten können Halterungen für Kerzen oder Blumenschmuck angebracht werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der bisherige Nutzungsberechtigte auf Wunsch die Verschlussplatte erhalten.
(6) Urnenstelenplätze (§ 10 Abs. 1 Buchst. f)):
Die Urnenstelen werden einschließlich daran angebrachter Halterungen für Kerzen und Blumenschmuck vom Markt bereitgestellt. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in der Erde vor oder hinter der Stele. Die Stelen können ausschließlich mit Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen in einer vom Markt vorgegebenen einheitlichen Schriftart und Schriftfarbe beschriftet werden.
An der Urnenstele selbst besteht kein Anspruch für die Angehörigen, sie bleibt im Eigentum des Marktes. An den Stelen beigesetzte Urnen werden nicht mehr entnommen. Es besteht kein Anspruch auf eine Umbettung.
(7) Urnenbaumgrabplätze (§ 10 Abs. 1 Buchst. g)):
Urnenbaumgrabplätze werden nach Verfügbarkeit vom Markt an den hierfür ausgewiesenen Plätzen und Bäumen und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt. An Baumgrabplätzen dürfen keine Grabdenkmäler errichtet werden. Ein Baumgrabplatz wird mit einer Platte mit dem Maß 40 cm x 40 cm verschlossen. Die Verschlussplatten können ausschließlich mit Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen in einer vom Markt vorgegebenen einheitlichen, vertieften Schriftart und einheitlicher Schriftfarbe beschriftet werden.
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Am Baum selbst besteht kein Anspruch für die Angehörigen, er bleibt im Eigentum des Marktes. Sollte ein Baum nach Unwetter, Krankheit- bzw. Schädlingsbefall oder aus sonstigen Gründen entfernt werden müssen, wird dieser durch den Markt mit einer Ersatzpflanzung ersetzt. Die Fläche, an der die Baumbestattung durchgeführt wird, wird durch den Markt gepflegt.
(7) Grabschmuck (Blumen, Kerzen, sonstige Grabdekorationen) an Urnennischen-, Urnenstelen- und Urnenbaumgrabplätzen:
Vor den in Abs. 5 bis 7 beschriebenen Urnengrabplätzen dürfen Blumenschmuck, Kerzen und sonstige Grabdekorationen nur in den ersten zwei Wochen nach der Beisetzung abgestellt werden. Danach noch vorhandener Grabschmuck muss von den Nutzungsberechtigten fristgerecht abgeräumt werden.
Nach dieser Frist dürfen nur die an den Urnennischen und Urnenstelen angebrachten Halterungen für Grabschmuck verwendet werden. Unansehnlich gewordener Grabschmuck kann vom Markt ohne Entschädigung entfernt werden. An Urnenbaumgrabplätzen darf nach der Zwei-Wochen-Frist keinerlei Grabschmuck mehr abgelegt werden; die Flächen auf und um die Verschlussplatten sind nach Fristablauf dauerhaft freizuhalten.
Unzulässig abgelegter bzw. abgestellter Grabschmuck kann vom Markt ohne Entschädigung entfernt werden.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) In einem Urnengrabplatz)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (3) Urnen für Erdbestattungen (in Urnenerdgrab-, Urnenstelen- und Urnenbaumgrabplätzen) müssen aus einem sich selbst auflösenden und biologisch abbaubaren Material bestehen. (4) Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (in Urnennischenplatz), müssen dauerhaft und wasserdicht sein, die Aschenkapsel muss dagegen biologisch abbaubar sein. Nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht ist der Markt berechtigt, die Urnennische zu raumen und wiederzubelegen sowie die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und noch vorhandene Urnen zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (Länge x Breite):
a) Einzelgrabplätze 2,10 m x 0,90 m
b) Familiengrabplätze 2,10 m x 1,80 m (zweistellige Grabplätze) 2,10 m x 2,70 m (dreistellige Grabplätze) 2,10 m x 3,60 m (vierstellige Grabplätze)
c) Kindergrabplätze 1,20 m × 0,70 m
d) Urnenerdgrabplätze 1,00 m x 0,70 m
e) Urnenbaumgrabplätze 0,40 m × 0,40 m
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§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer beilungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung erhält. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf oder zehn Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann der Markt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung.
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(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form sowie die Art der Gestaltung der Grabstätten sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum des Marktes über.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes.
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(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme nach § 30).
(5) Kränze, Bukette und Gestecke, die anlässlich einer Bestattung niedergelegt werden, werden gegen Entgelt vom Markt entfernt und beseitigt. Auf Wunsch kann dies auch durch den Nutzungsberechtigten erfolgen, der diese Gegenstände dann auf andere Weise ordnungsgemäß im Einklang mit den Abfallgesetzen entsorgen muss. Auf dem Friedhofgrundstück besteht keine Möglichkeit zur Ablagerung dieser Gegenstände.
(6) Die im Übrigen auf dem Friedhof anfallenden Abfälle sind zu sortieren und in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter bzw. Vorrichtungen einzuwerfen. Die jeweiligen Beschriftungen sind zu beachten. Anfallende Abfälle, für die auf dem Friedhofsgrundstück keine Ablagerungsmöglichkeit vorgesehen ist, sind mitzunehmen und auf andere Weise ordnungsgemäß im Einklang mit den Abfallgesetzen zu entsorgen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage durch den Grabnutzungsberechtigten beim Markt zu beantragen, wobei die Maße nach § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 entspricht.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden.
(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist der Markt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme nach § 30).
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(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes (§ 12) sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente werden vom Markt erstellt. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme nach § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren und das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 bis 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung
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nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden, und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird.
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Marktgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
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§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Einzel-, Familien- und Kindergrabplätze wird auf 18 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnennischen-, Urnenstelen- und Urnenerdgrabplätze sowie für Urnenbaumgrabplätze beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Friedhofsöffnungszteiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Der Markt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens zweitausendfünfhundert Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-Satzung vom 05.12.1980, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 21.12.1999, außer Kraft.
Essenbach, 14.10.2025 Markt Essenbach
Erster Bürgermeister Dieter Neubauer
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Bekanntmachungsvermerk
Diese Satzung wurde am 15.10.2025 in der Marktverwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel am Rathaus hingewiesen. Der Anschlag wurde am 15.10.2025 angeheftet und am 03.11.2025 wieder abgenommen.
Die Satzung ist am 01.11.2025 in Kraft getreten.
Essenbach, 03.11.2025
Markt Essenbach