Auerbach

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

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Satzung der Gemeinde Auerbach

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 26. August 2003 zuletzt geändert am 22.08.2019

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 22 Kostengesetzes er- lässt die Gemeinde Auerbach folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) eine Leichenhausgebühr (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld für die in dieser Satzung festgelegten Gebühren, mit Ausnahme der Grabgebühren, entsteht mit der Inanspruchnahme der satzungsmäßigen Leistung.

(2) Die Grabgebühren entstehen mit der Zuteilung des Grabplatzes.

(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

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§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für ein

Einzelgrab25,00 €
Familiengrab50,00 €
Urnengrab25,00 €

(2) Bei der Bestattung einer Urne in einem Familiengrab gelten die Gebühren für das Familiengrab.

(3) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.

(4) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist wahlweise für fünf oder zehn Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.

§ 5 Leichenhausgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 80,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Grabdenkmälern30,00 €
(2) Beseitigung von überschüssigem Erdreich40,00 €
(3) Urnengrabplatte280,00 €

§ 7 Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn einer Vereinbarung nicht getroffen wurde.

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§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Auerbach, 22.08.2019

Gerhard Strasser 1. Bürgermeister

Die Satzung wurde am 22.08.2019 im Rathaus zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 22.08.2019 angeheftet und am 04.09.2019 wieder abgenommen.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Auerbach

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 26. August 2003

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Auerbach folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe Auerbach und Loh (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-19)
  2. 2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser (§§ 20 ff.)

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohner als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

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(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben; bei dringenden Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt.

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(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Gemeinde während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Doppelgräber
  2. 2. Familiengräber
  3. 3. Urnengräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes an einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 10 Doppelgräber

(1) Die Gemeinde stellt in den beiden Friedhöfen Doppelgräber zur Verfügung. Bei Doppelgräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht..

(2) In Doppelgräbern dürfen maximal zwei Leichen und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) In Doppelgräbern wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Dop-

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pelgrabes in ein Familiengrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll (Tieferlegung) ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu messen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 13 Abs. 3) noch eingehalten werden kann.

§ 11 Familiengräber

(1) Die Gemeinde stellt in den beiden Friedhöfen Familiengräber zur Verfügung. Bei Familiengräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.

(2) In Familiengräbern dürfen maximal vier Leichen und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.

(3) In Familiengräbern wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt.

(4) Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll (Tieferlegung) ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu messen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 13 Abs. 3) noch eingehalten werden kann.

§ 12 Begründung, Übertragung und Beendigung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist begründet (Nutzungszeit). Der Nutzungsberechtigte erhält eine Bescheinigung über die Begründung eines Nutzungsrechtes.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenden Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebende nur auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

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(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Urnengräber

(1) Urnengräber sind der Reihe nach zu belegen. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) bereit gestellt.

(2) Urnen können in allen Gräbern beigesetzt werden. In Urnengräbern dürfen maximal vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Doppel- und Familiengräber für Urnengräber entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 5 über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Friedhöfe Auerbach und Loh (alter Teil):

1. Doppelgräber:Länge: 2,00 mBreite: 0,90 m
2. Familiengräber:Länge: 2,00 mBreite: 1,80 m

Friedhof Loh (neuer Teil):

1. Doppelgräber:Länge: 2,00 mBreite: 1,20 m
2. Familiengräber:Länge: 2,00 mBreite: 2,00 m

Friedhöfe Auerbach und Loh (neuer Teil):

Urnengräber:Länge: 0,60 mBreite 0,40 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf, mit Ausnahme im neuen Friedhof in Loh, 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens 1,20 m.

(4) Sofern Urnen in Gräbern beigesetzt werden, müssen diese in einer Tiefe von 0,50 m, gerechnet von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden.

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§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Doppelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zu ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse, das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedung, Einfassung und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anders bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere

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Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Bei Urnengräbern sind ausschließlich die von der Gemeinde bereit gestellten Urnengrabplatten zu verwenden.

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1. bei Doppelgräbern:Höhe: 1,30 mBreite: 0,90 m
2. bei Familiengräber:Höhe: 1,30 mBreite: 1,50 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

1. bei Doppelgräbern:1,00 m
2. bei Familiengräbern:1,80 m

Im neuen Friedhofsteil in Loh sind Grabeinfassungen unzulässig.

§ 18 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrsicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Dies gilt auch für die Urnengrabplatten.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) –

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesondertem Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 22 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.

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(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

FÜNFTER TEIL

Leichentransportmittel

§ 23 Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. (2) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

SECHSTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt ein Bestattungsinstitut, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von Angehörigen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 25 Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird vom Bestattungsinstitut ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 kann auch von Angehörigen organisiert werden.

§ 26 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

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§ 27 Generalunternehmer

(1) Zur Durchführung der in den §§ 22 bis 25 beschriebenen Tätigkeiten ist von der Gemeinde Auerbach ein Generalunternehmer bestellt. Dieser führt im Gemeindegebiet alle notwendigen Arbeiten im Auftrag der Gemeinde durch. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Gemeinde Ausnahmen für die Verrichtung einzelner Arbeiten durch andere Bestattungsunternehmer zulassen.

(2) Im Falle der Überführung eines auswärts Verstorbenen übernimmt der beauftragte, auswärtige Bestatter alle Dienste bis zur Überführung in das Leichenhaus. Für alle weiteren Dienste ist der von der Gemeinde bestelle Generalunternehmer nach Abs. 1 zuständig.

SIEBENTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 28 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 29 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 30 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenreste bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

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ACHTER TEIL

Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 31 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden jedoch mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungs- recht begründet werden.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 26 Abs.1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28)

§ 33 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Voll- streckungsgesetzes.

§ 34 Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Auerbach, 26.08.2003

Siegel

Gerhard Strasser

  1. 1. Bürgermeister

Die Satzung wurde am 26.08.2003 im Rathaus zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26.08.2003 angehef- tet und am 12.09.2003 wieder abgenommen.